VwGH Ra 2018/10/0038

VwGHRa 2018/10/003821.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Dezember 2017, Zl. LVwG-AV-1196/001-2017, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; mitbeteiligte Parteien: 1. E V, 2. C V und 3. M V alle in T), zu Recht erkannt:

Normen

MSG NÖ 2010 §10 Abs3 idF 2016/024
MSG NÖ 2010 §11 Abs3 idF 2016/024
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100038.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - dem Antrag der Erstmitbeteiligten auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) stattgegeben, wobei diese ab dem 21. Februar bis zum 28. Februar 2017 aliquote Geldleistungen in Höhe von EUR 225,19 sowie ab dem 1. März 2017 bis längstens 30. November 2017 Geldleistungen von monatlich je EUR 844,46 zugesprochen wurden.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Erstmitbeteiligte lebe mit ihren beiden minderjährigen Söhnen (den Zweit- und Drittmitbeteiligten) in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft und bilde daher mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft. Die Erstmitbeteiligte habe für die gemeinsame Wohnung monatlich EUR 454,31 (Mietzins und Betriebskosten) aufzuwenden und erhalte dafür eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 135,--. Unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe bestünden demnach ungedeckte Wohnkosten in Höhe von EUR 319,31, für die ein Wohnbedarf im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG bestünde und für die grundsätzlich Mindestsicherung zu gewähren sei.

3 Der "gesetzliche Maximalbetrag" des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs betrage nach der maßgeblichen Mindeststandardverordnung für Alleinerziehende EUR 211,11 und für im selben Haushalt lebende minderjährige Personen EUR 48,56, im vorliegenden Fall für die Mitbeteiligten daher insgesamt EUR 308,12. Unter Berücksichtigung der ungedeckten Wohnkosten von EUR 319,31 bedeute dies "quotenmäßig" für die Erstmitbeteiligte einen zu gewährenden "Mindeststandard" zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 218,79 und für die Zweit- und Drittmitbeteiligten von je EUR 50,32. Damit lägen die "konkreten Mindeststandards" über den gesetzlich maximal zuzuerkennenden Beträgen, sodass den Mitbeteiligten jeweils der Maximalbetrag von EUR 211,11 bzw. jeweils EUR 48,56 zur Deckung des Wohnbedarfs zu gewähren sei.

4 Durch die dargestellte Berechnung sei unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG idF LGBl. Nr. 24/2016 die monatliche Wohnbeihilfe im Rahmen der Berechnung der Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bereits berücksichtigt, sodass eine (weitere) Berücksichtigung der Wohnbeihilfe als Einkommen der Mitbeteiligten nicht in Frage komme.

5 Weiters legte das Verwaltungsgericht der Berechnung der gewährten Mindestsicherungsleistungen zu Grunde, dass dem Drittmitbeteiligten Pflegegeld gewährt werde. Dieses sei nicht als Einkommen der Erstmitbeteiligten anzusehen, sondern stelle im Sinne des § 2 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein anrechenfreies Einkommen dar.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf § 34 NÖ MSG gestützte Revision der NÖ Landesregierung, die zur Zulässigkeit ua. vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090) zu § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG (idF LGBl. Nr. 24/2016), wonach eine Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs zulässig sei, ab.

 

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem weder die Mitbeteiligten noch die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet haben - erwogen:

8 Die Revision ist aufgrund des erwähnten Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet. 9 Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG, LGBl. 9205-0 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 24/2016, lauten:

"§ 10

Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes

...

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

...

§ 11

Mindeststandards

...

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

..."

10 Durch die am 5. April 2016 in Kraft getretene Novellierung des § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG, LGBl. Nr. 24, sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) durch Einfügung der Worte "bedarfsdeckende Leistungen" sowie des folgenden Klammerausdrucks klargestellt werden, dass (vom maßgeblichen Mindestsicherungsbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.

11 Erhält demnach - wie im Revisionsfall - die hilfebedürftige Person eine bedarfsdeckende Leistung in Form einer Wohnbeihilfe bzw. eines Wohnzuschusses, hat dies nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG zur Folge, dass die in Betracht kommenden Mindeststandards jedenfalls "um diese Anteile" - dh. im Ausmaß der durch die gewährte Höhe der Wohnbeihilfe bzw. des Wohnzuschusses bewirkten Bedarfsdeckung - zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25% (bzw. 12,5% im Fall einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims).

12 In diesem Sinn ist auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis Ra 2016/10/0090 (Rn 22) zu verstehen, wonach der von der dortigen Revisionswerberin bezogene Wohnzuschuss ab dem 5. April 2016 nach Maßgabe des geänderten § 11 Abs. 3 NÖ MSG "uneingeschränkt" anzurechnen war (zur Rechtslage vor der erwähnten Gesetzesnovelle vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0025).

13 Die dem angefochtenen Erkenntnis demgegenüber zu Grunde liegende Auffassung, dass der Mindeststandard in voller Höhe zu gewähren sei, sofern der angemessene Wohnaufwand auch unter Berücksichtigung einer gewährten Wohnbeihilfe bzw. eines Wohnzuschusses (weiterhin) den in Betracht kommenden Mindeststandardbetrag übersteige, findet in § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG keine Deckung.

14 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich sohin in diesem Punkt als inhaltlich rechtswidrig.

15 Soweit die Revision in den Revisionsgründen weiters moniert, das Verwaltungsgericht habe das dem Drittmitbeteiligten gewährte Pflegegeld im Anspruchszeitraum 21. Februar bis 6. September 2017 unzulässiger Weise vom anrechenbaren Einkommen (der Erstmitbeteiligten) ausgenommen, ist sie auch damit im Recht. 16 Bis einschließlich 6. September 2017 stand die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 in der Fassung LGBl 9200/2-4 in Geltung. Nach Z 2 des § 2 ("Anrechenfreies Einkommen") dieser Verordnung sind vom Einkommen jene Leistungen nicht anrechenbar, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z.B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hinsichtlich des Drittmitbeteiligten nach dem angefochtenen Erkenntnis nicht vor. 17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - ist nach der ständigen hg. Judikatur dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0202, mwN).

18 Damit verliert das Pflegegeld in solchen Fällen aber den Charakter als nicht anzurechnende Leistung "die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt" wird, im Sinn des § 2 Z 2 der genannten Verordnung.

19 Dem angefochtenen Erkenntnis sind keine Feststellungen zu entnehmen, dass im fraglichen Zeitraum ein externer Zukauf von Pflegeleistungen für den Drittmitbeteiligten erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr die Annahme zu Grunde gelegt, dass die Erstmitbeteiligte "Alleinerziehende, noch dazu im Hinblick auf die außergewöhnliche Pflegebedürftigkeit" des Drittmitbeteiligten ist.

20 Ausgehend davon, dass die Erstmitbeteiligte sohin gerade jene Pflegeleistungen erbrachte, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld diente, wäre ein derart erzieltes Einkommen der Erstmitbeteiligten - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - daher zu berücksichtigen gewesen. 21 Das Verwaltungsgericht hat aus den genannten Gründen das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 21. November 2019

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