Normen
JagdGNov Bgld 1997 Art3 Abs1;
JagdRallg;
JagdGNov Bgld 1997 Art3 Abs1;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 28. November 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1997 auf Anerkennung eines Eigenjagdgebietes in der KG Z als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde auf Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1997, LGBl. Nr. 55/1997, verwiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1970 Alleineigentümer einer Fläche von 69,879 ha und mit seinem Vater Hälfteigentümer einer Fläche im Ausmaß von 14,14 ha, somit Eigentümer von insgesamt 83,93 ha gewesen sei. Er sei somit am 1. Jänner 1970 nicht Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha gewesen.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. III des Gesetzes vom 12. Juni 1997, LGBl. Nr. 55/1997, keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, aus der genannten gesetzlichen Bestimmung gehe hervor, dass auch die Rechtsvorgänger eines Eigenjagdbewerbers - und zwar jeder für sich - am 1. Jänner 1970 die Voraussetzungen für die nachträgliche Anerkennung eines Eigenjagdgebietes hätten aufweisen müssen, jedoch weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvorgänger (er hatte sich diesbezüglich auf eine Rechtsnachfolge nach seinem Vater und nach seiner Tante H.K. bezogen) diese Voraussetzungen aufgewiesen hätten. Am 1. Jänner 1970 sei der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Alleineigentümer von 69,879 ha (EZ 77 KG Z) gewesen, die Miteigentumsfläche von 14,14 ha, die er gemeinsam mit seinem Vater besessen habe, müsse allein schon wegen mangelnder Identität des Eigentums bei Beurteilung des Eigenjagdrechtes außer Betracht bleiben. Die Liegenschaft EZ 453, KG Z, im Ausmaß von rund 58 ha habe er von seiner Tante mit Übergabsvertrag vom 6. November 1986 übernommen. Da sohin am 1. Jänner 1970 weder der Beschwerdeführer noch seine Tante als Rechtsvorgängerin die Anerkennungsvoraussetzung, nämlich Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha gewesen zu sein, hätten nachweisen können, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, lauten:
"Eigenjagdgebiet
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzlich freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 300 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Wenn dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihm auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Grundfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht."
Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1997, LGBl. Nr. 55/1997, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 1988 geändert wurde, lautet:
"Personen, die nachweisen können, dass sie oder ihre Rechtsvorgänger am 1. Jänner 1970 Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha waren, ist für die mit 1. Februar 1999 beginnende Jagdperiode das Eigenjagdrecht zuzuerkennen, wenn eine zusammenhängende Jagdfläche von mindestens 115 ha nach wie vor vorhanden ist und diese Jagdfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Voraussetzungen des Art. III erfülle, da er oder seine Rechtsvorgänger am 1. Jänner 1970 zusammen gerechnet (Beschwerdeführer: EZ 77: 69,879 ha; Vater: EZ 452: 28,28 ha; Tante: EZ 453: 58,4711 ha) Eigentümer einer Grundfläche von 156,6301 ha gewesen seien. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend:
Schon der Wortlaut des Art. III Abs. 1 spricht gegen die vom Beschwerdeführer gewählte Interpretation. Das Wort "oder" kann nur in dem Sinn verstanden werden, dass entweder der Antragsteller oder seine Rechtsvorgänger - somit, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, jeder für sich - am 1. Jänner 1970 eine zusammenhängende und auch sonst für die Jagdausübung geeignete Fläche von mindestens 115 ha - unter den weiteren in der genannten Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen - besessen haben müssen, damit die Grundlage für die Zuerkennung des Eigenjagdrechtes für die gegenständliche Jagdperiode als gegeben angesehen werden könnte.
Ferner findet dieses Ergebnis seine Bestätigung durch die Materialien des Gesetzgebers zur genannten Bestimmung: Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (135 Blg. Bgl. LT,17. GP) enthalte das Jagdgesetz 1970, LGBl. Nr. 30, die noch jetzt gültige Regelung, dass für die Eigenjagdbefugnis mindestens 300 ha Jagdfläche erforderlich seien. Wenn jedoch einem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche das Eigenjagdrecht in der abgelaufenen Jagdperiode zuerkannt gewesen sei, so bleibe es ihm auch für die Zukunft erhalten, wenn er noch ein Mindestmaß von 115 ha besitze. Vor dem Jahre 1970 seien ca. 12 Urbarialgemeinden mit "jeweils mehr als 115 ha", aber weniger als 300 ha Jagdfläche, zusammen mit den Genossenschaftsgebieten verpachtet gewesen, ohne dass die damaligen Funktionäre der Urbarialgemeinden eine Eigenjagdbefugnis für die vorangegangene Jagdperiode geltend gemacht hätten. Diese Urbarialgemeinden könnten nach der bestehenden Gesetzeslage keine Eigenjagdbefugnis mehr erlangen. Um einerseits die richtungsweisende Regelung aufrecht zu erhalten, dass Eigenjagdgebiete mindestens 300 ha groß sein sollen, andererseits den als ungerecht empfundenen Zustand zu beseitigen, solle in einem eigenen Artikel die Möglichkeit eröffnet werden, die Feststellung der Eigenjagdbefugnis für die kommende Jagdperiode zu beantragen.
Auch aus diesen Erläuterungen zur dargestellten Rechtslage ist somit kein Anhaltspunkt für eine Interpretation im Sinne des Standpunktes des Beschwerdeführers abzuleiten.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Nichtdurchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung sowohl bei der erstinstanzlichen Behörde als auch bei der Berufungsbehörde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 6 MRK rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die Prüfung der Einhaltung der im Verfassungsrang stehenden MRK nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, dass die Behörde erster Instanz am 25. November 1997 im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der der Beschwerdeführer auch seinen rechtlichen Standpunkt vorgebracht hat. Ferner hatte der Beschwerdeführer auch Gelegenheit, seine Behauptungen in der Berufung an die belangte Behörde vorzutragen. In seiner Beschwerde unterlässt er es, im Konkreten darzutun, was er noch hätte vortragen wollen, sodass auch die Relevanz des vom Beschwerdeführer geltendgemachten Verfahrensmangels nicht erkannt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. das Urteil des EGMR vom 23. Februar 1994 im Fall Fredin gegen Schweden Nr. 2, Z. 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. September 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
