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BGBl I 25/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Bundesgesetz: Brexit-Begleitgesetz 2019 - BreBeG 2019
(NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63 . BR: AB 10135 S. 890 .)

25. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Integrationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das EIRAG und das Marktordnungsgesetz 2007 geändert werden sowie ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 - BreBeG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Öffentlicher Dienst

2. Abschnitt
Arbeit

3. Abschnitt
Bildung

4. Abschnitt
Finanzen

5. Abschnitt
Inneres und Integration

6. Abschnitt
Justiz

7. Abschnitt
Landwirtschaft

8. Abschnitt
Schlussbestimmung

Art. Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

4 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

5 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

7 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

8 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

9 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

10 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

11 Änderung des Integrationsgesetzes

12 Änderung der Rechtsanwaltsordnung

13 Änderung des EIRAG

14 Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

15 Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

16 Austrittszeitpunkt

1. Abschnitt

Öffentlicher Dienst

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 277 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

„2a. Abschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 277a. Abweichend von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 101 angefügt:

„(101) Abschnitt 2a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 94a betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94b.“

 

2. Nach § 94a wird folgender 6. Unterabschnitt eingefügt:

„6. Unterabschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94b. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) Die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Artikel 3

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 121i wird folgender § 121j samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 121j. Abweichend von § 16 Abs. 1 Z 5 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) § 121j samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Artikel 4

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 25a. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 25a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 125e wird folgender § 125f samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 125f. Abweichend von § 16 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) § 125f samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 26a. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

2. Abschnitt

Arbeit

Artikel 7

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 32a wird folgender § 32b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 32b. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und deren Angehörige, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a NAG verfügt haben und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt waren, haben, sofern sie binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 32b samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

3. Abschnitt

Bildung

Artikel 8

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 56d Abs. 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraumes“ die Zeichen- und Wortfolge „ , im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

2. Dem § 75 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die bereits vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufgrund einer Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1a Studienbeihilfe bezogen haben, ist § 4 Abs. 1a auch nach diesem Zeitpunkt bis längstens zum Abschluss des geförderten Studiums anzuwenden.“

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 56d Abs. 1 und § 75 Abs. 40 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019 treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

4. Abschnitt

Finanzen

Artikel 9

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz -BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a. § 30 Abs. 3 Z 7a ist auf im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögenswerte gemäß § 30 Abs. 2 Z 5, die von der Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, bis 1. Jänner 2021 nicht anzuwenden.“

2. § 72 Z 2 lautet:

  1. „2. des § 11 Abs. 3 und 4, des 2. Teiles sowie des § 47a der Bundesminister für Finanzen,“

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 47a und § 72 Z 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

5. Abschnitt

Inneres und Integration

Artikel 10

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Fremde, die als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines gemäß Art. 50 EUV aus der Europäischen Union ausgetretenen Staates ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß §§ 54 oder 54a rechtmäßig aufhältig waren, bis zu sechs Monate nach Wirksamwerden des Austritts;“

2. In § 21 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Antragstellung nach Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.“

3. In § 21a Abs. 4 wird in Z 4 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 5 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 12 beantragen.“

4. In § 41a werden nach Abs. 11 folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 oder 6 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

  1. 1. Staatsangehörige eines Staates sind, der gemäß Art. 50 EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß §§ 51, 52 oder 53a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, oder
  2. 2. als Angehörige eines EWR-Bürgers, der Staatsangehöriger eines Staates ist, der gemäß Art. 50 EUV aus der Europäischen Union ausgetreten ist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Austritts gemäß §§ 54 oder 54a rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren.

    Im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie Z 6 und 7 nicht zu prüfen.

(13) Anträge gemäß Abs. 12 sind binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts des betreffenden Staates aus der Europäischen Union zu stellen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Antragsteller ist, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bei rechtzeitiger Antragstellung ab Wirksamwerden des Austritts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.“

5. Nach § 45 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Niederlassung oder gemäß § 21 Abs. 6 zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.“

6. Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des zusammenführenden EWR-Bürgers in Folge des Austritts des Staates seiner Staatsangehörigkeit aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV gegenstandslos (§ 10 Abs. 3 Z 6), gelten seine drittstaatszugehörigen Angehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 oder 3 sind, weiter als Angehörige gemäß Abs. 1.“

7. Dem § 82 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Die §§ 21 Abs. 2 und 6, 21a Abs. 4, 41a Abs. 12 und 13, 45 Abs. 2a und 56 Abs. 4 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Artikel 11

Änderung des Integrationsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz - IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

2. Der bisherige Text des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist ermächtigt, im Falle des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union für Staatsangehörige dieses Landes sowie deren Familienangehörige durch Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 festzulegen.“

6. Abschnitt

Justiz

Artikel 12

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), wenn er

  1. 1. vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens drei Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
  2. 2. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.“

2. § 1a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.“

3. § 34 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.“

4. § 60 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Artikel 13

Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beantragt haben; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.“

2. § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden, sofern die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs erfolgt ist.“

3. In § 26 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.

4. § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

5. In der Anlage zu § 1 entfällt die Wendung „- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.

Artikel 14

Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

§ 1. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die zu dem in § 2 genannten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

7. Abschnitt

Landwirtschaft

Artikel 15

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„In gleicher Weise können durch Verordnung Maßnahmen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union erlassen werden.“

2. In § 18 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten Satz“ durch die Wortfolge „In Verordnungen nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz“ ersetzt.

3. Dem § 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

8. Abschnitt

Schlussbestimmung

Artikel 16

Austrittszeitpunkt

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Van der Bellen

Kurz

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