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BGBl I 26/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
(NR: GP XXVI AB 507 S. 63 . BR: AB 10136 S. 890 .)

26. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 338 wird folgender § 338a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 338a. Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des § 125 Abs. 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterhin als Anteile an OGAW.“

2. Dem § 341 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 338a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 26/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“

Van der Bellen

Kurz

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