European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1051.001.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. August 2022, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 10. August 2023
zu Recht erkannt :
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.08.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion ***, vom 13.07.2022, GZ. ***, davon auszugehen sei, dass am 13.07.2022 gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in ***, ***, ausgesprochen werden habe müssen.
Diesem Vorfall liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin, B, über Monate hinweg stark unter Druck gesetzt habe, indem er sie immer wieder beschimpft und bedroht habe. Im aktuellen Vorfall habe er seine Ex-Freundin am 28.06.2022 zur mehrfachen Vornahme des Oralverkehres an ihm gezwungen, was sie auch aus Angst und Furcht zweimal getan hätte. Weiters solle er ihr mit der völligen Zerstörung ihres sozialen und wirtschaftlichen Lebens gedroht haben. Außerdem solle er geäußert haben, dass er wolle, dass Sie am Boden liege und ihn um Rettung anflehen solle. Der Beschwerdeführer würde bis zum Exitus gehen und in Kauf nehmen, dass er seine Kinder verliere und würde sich selbst zerstören. Überdies solle er mit Drohungen seine Ex-Freundin zur Bezahlung von 100,-- Euro erpresst haben, wovon von ihr 30,-- Euro tatsächlich bezahlt worden seien. Am 04.07.2022 habe er mehrfach auf die gemeinsame 10-jährige Tochter eingeschlagen, wobei diese danach Schmerzen verspürt habe. Wegen der Erpressung, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Körperverletzung sei der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht worden.
Die Angaben in der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegeben Stellungnahme könnten seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nur als Schutzbehauptungen seinerseits angesehen werden. Den ersten Angaben der Zeugin bzw. Betroffenen, B, gegenüber den einschreitenden Beamten sei demzufolge mehr Glauben zu schenken. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nehme die Behörde den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften habe können.
Der vorliegende Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer ständig Druck, Beschimpfungen, Bedrohungen und Erpressungen gegen seine Ex-Freundin ausgeübt habe, sowie seinen eigenen Tod in Kauf nehme, sei im Lichte der in einem erfolgten allgemeinen rechtlichen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent bestehe. Dieser Gefahr könne behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden, um dem Beschwerdeführer zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen oder ihn im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, was eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermögliche.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seinem rechtzeitig am 06.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid absolut ungerechtfertigt sei und er auf seine bisherigen Einwände verweise. Außerdem ergänze er diese um die nunmehr übermittelte Stellungnahme von Frau C, der Mutter von Frau B. Persönlich möchte der Beschwerdeführer die Vermutung äußern, dass die „gefährdete Person“ hier Sachlagen erfinde, um den Beschwerdeführer in Misskredit zu bringen und hier Behörden ausgenutzt werden würden. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, sei auch keine ausgegangen und werde keine ausgehen und sei daher das Vorgehen hier gänzlich falsch.
Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine schriftliche Stellungnahme der B vom 02.08.2022, seine durch seinen damaligen Rechtsvertreter eingebrachte Stellungnahme vom 05.08.2022, die in der Beschwerde angesprochene Stellungnahme der C sowie Lichtbilder von WhatsApp-Nachrichten bei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 08.09.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Über schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.11.2022 teilte diesem das Landesgericht *** mit, dass es im Verfahren zur GZ. *** betreffend Anklagen wegen § 297 Abs. 1 1.Fall, § 107 Abs. 1, § 144. § 205a Abs. 2 und § 288 Abs. 1 und 4 StGB einen Freispruch des Beschwerdeführers gegeben habe. Über weitere schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.01.2023 teilte diesem die Staatsanwaltschaft *** mit, dass im Verfahren zur GZ. *** das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Erpressung gemäß § 144 StGB sowie des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung mit Verfügung vom 29.09.2022 mangels Nachweisbarkeit eingestellt worden sei.
Am 10.08.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und die Zeugin B teilnahmen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als belangte Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass er glaube, dass all diese Vorwürfe seitens der Frau B deshalb gewesen wären, weil sie seine Liebe nicht bekommen habe. Er möchte insbesondere betonen, dass er seine Tochter nie geschlagen habe bis auf einmal einen Klaps.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und des Aktes GZ. LVwG-AV-1051/001-2022 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin B. Zudem wurde dem erkennenden Gericht in dieser Verhandlung über ergänzender Nachfrage telefonisch seitens der zuständigen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft *** mitgeteilt, dass auch das Verfahren wegen § 107 StGB zur GZ. *** gegenüber dem Beschwerdeführer eingestellt wurde.
Nach Schluss der Verhandlung wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Von der belangten Behörde wurde fristgerecht mit Schreiben vom 05.09.2023 die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, lebte in Partnerschaft mit Frau B und entstammen dieser Beziehung 2 Kinder, D, geboren ***, und E, geboren ***. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B stellte sich nach deren Beendigung oftmalig als angespannt dar, wobei der Beschwerdeführer jedoch stets ein liebevolles Verhältnis zu seinen Kindern, die er nach wie vor regelmäßig sieht und auch bei sich hat, pflegte und pflegt. Auch stellt sich derzeit das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter, die derzeit arbeitssuchend ist, als gut dar; es bemühen sich beide um ein gutes Einvernehmen und unterstützt der Beschwerdeführer die Kindesmutter auch mit Lebensmitteln oder Gegenständen des täglichen Bedarfs.
Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form aggressiv gegenüber B oder gar gegenüber den gemeinsamen Kindern oder gegenüber einer sonstigen Person verhalten und hat er auch zu keinem Zeitpunkt B zu irgendwelchen sexuellen Handlungen genötigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** an der Donau vom 18.11.22, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 29.09.2022 erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft ***, er habe am 07.05.2022 in ***
I. vor dem Exekutivbeamten der Polizeiinspektion *** im Zuge des gegen F geführten Ermittlungsverfahrens, mithin als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben, die Ex-Frau des F, C, habe ihm erzählt, C habe als Außendienstmitarbeiter der Firma G sich Geld von Versicherten an die Versicherung doch Überweisungen auf mein Konto eine Frau angeeignet und für private Urlaube verwendet sowie Versicherungsverträge für Angehörige fälschlich unterschrieben um eine Reise nach *** zu gewinnen, falsch ausgesagt;
II. durch die zu I. bezeichnete Tathandlung F der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war,
mangels Schuldbeweis freigesprochen.
Außerdem wurde das bei der Staatsanwaltschaft *** zur GZ. *** gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen § 107 StGB eingestellt.
Die Anzeigen der B, die zu eben diesen Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt haben, basierten darauf, dass sie sich verletzt fühlte und überreagierte, da der Beschwerdeführer angeblich eine andere Beziehung eingegangen wäre.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt hat, dass die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition seitens des Beschwerdeführers befürchten lasse.
5. Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit B in einer Beziehung stand, dieser Beziehung 2 Kinder entstammen und es seitens B insbesondere im Jahre 2022 zu mehreren Anzeigen gegen den Beschwerdeführer kam, welche – laut Aktenlage – unter anderem auch zu einem Betretungs- und Annäherungsverbot und zum Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes führten.
Die Feststellungen über den Ausgang dieser daraufhin eingeleiteten Strafverfahren ergeben sich aus den eingeholten Bezug habenden Auskünften des Landesgerichtes *** bzw. der Staatsanwaltschaft ***.
Was nun die Feststellungen betreffend die konkrete Beziehung und das konkrete Verhältnis des Beschwerdeführers zu B und den gemeinsamen Kindern betrifft, waren diese den im Wesentlichen dazu übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen beider zu entnehmen. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der Verhandlung einen umfassenden persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und der Zeugin verschaffen und ergibt sich daraus vor allem, dass gegenständlich für das erkennende Gericht nicht mit Sicherheit erwiesen ist, sondern das Gegenteil anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Zeugin oder deren Tochter gefährlich bedroht hat, verletzt hat oder sonst in einer Weise sich aggressiv verhalten hat.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich klar das Bild einer äußerst schwierigen Familiensituation gezeigt und haben sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin in einer zweifellos angespannten emotionalen Situation befunden. Insbesondere hat die Einvernahme der Zeugin ergeben, dass die damaligen Vorwürfe und Aussagen gegen den Beschwerdeführer überwiegend emotionsbedingt geschehen sind und sich die Zeugin offenbar der Tragweite der eingeleiteten Gerichtsverfahren und erhobenen Vorwürfe nicht bewusst gewesen ist. Die Zeugin hat ganz klar und überzeugend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie zu keinem Zeitpunkt tätlich angegriffen hat oder sich sonst irgendwie aggressiv gegenüber ihr verhalten hat. Dass die Zeugin zu sexuellen Handlungen von dem Beschwerdeführer gezwungen worden wäre, ist ebenso unrichtig.
Übereinstimmend haben der Beschwerdeführer und die Zeugin vielmehr angegeben, dass der Beschwerdeführer ein liebevolles Verhältnis mit den gemeinsamen Kindern pflegt und dass er die Zeugin auch mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs für die Kinder unterstützt. Zudem ist evident, dass jedenfalls es im Jahr 2023 zu keinerlei weiteren – gegenseitigen – Anzeigen gekommen ist und der Beschwerdeführer und die Zeugin bemüht sind, ein gutes Einvernehmen wegen der Kinder zu haben. Insgesamt hat das hg. geführte Ermittlungsverfahren den Eindruck erweckt, dass die Zeugin aus ihrer Verzweiflung heraus, den Beschwerdeführer zu verlieren, Aussagen getätigt hat, die den Beschwerdeführer in der Folge sodann schwer belasteten, was sie sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise allerdings nicht bewusst war. Eben diese Einschätzung wird nicht zuletzt auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der C bekräftigt.
Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergibt sich auch nicht und wird Gegenteiliges von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch nicht behauptet, dass dem Beschwerdeführer irgendein sonstiges Verhalten zur Last zu legen wäre, dass die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition befürchten lasse. Es war sohin auch dazu in genereller Hinsicht die obige gegenständliche (Negativ‑)Feststellung zu treffen.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des §12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Prognose (Annahme). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85). Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eine Prognosebeurteilung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dabei auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (vgl. VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Die Bedrohung eines Menschen mit dem Umbringen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002; VwGH 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 mwN).
Schon ein einmaliger Vorfall kann in diesem Zusammenhang ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (z.B. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022), wobei der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung jedoch zu entnehmen ist, dass diesem einmaligen Vorfall zusätzliche erschwerende Momente hinzutraten, die auf ein entsprechendes Aggressionspotential des Betreffenden hinweisen, wie etwa ein tatsächlicher Waffengebrauch, exzessive Gewalttätigkeiten oder mehrere Straftaten in einer Tathandlung.
Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist überdies auf folgende Leitlinien in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen: Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (siehe VwGH vom 30.1.2013, 2012/03/0072).
Es entspricht jedoch weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen hat, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0330, 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sämtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entweder schon seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden oder mit einem Freispruch des Beschwerdeführers endeten. Die verfügte Einstellung der Strafverfahren sowie die Freisprüche des Landesgerichtes *** sind eben für sich genommen kein Grund, das seitens der Behörde verhängte Waffenverbot aufzuheben, sondern ist vom erkennenden Gericht – unter Zugrundelegung der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur - eine eigenständige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vorzunehmen.
Dazu ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt sich in irgendeiner Form aggressiv gegenüber B oder gar gegenüber den gemeinsamen Kindern oder gegenüber einer sonstigen Person verhalten hat und hat er auch zu keinem Zeitpunkt B zu irgendwelchen sexuellen Handlungen genötigt. Es konnte auch insgesamt nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt hat, dass die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition seitens des Beschwerdeführers befürchten lasse.
Der positive Gesamteindruck des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Umstand, dass die dem Waffenverbot zugrunde gelegten Vorkommnisse sich so nicht ereignet haben, was einerseits durch die Einstellung sämtlicher Gerichtsverfahren belegt ist und andererseits durch die im Akt befindlichen Schreiben der Zeugin und ihrer Mutter, aber insbesondere auch durch die Aussage der Zeugin in der Verhandlung deutlich zum Vorschein kam, führt in seiner Gesamtschau zu einer positiven Prognose für den Beschwerdeführer.
Ein erhebliches Aggressionspotential ist bei dem Beschwerdeführer glaubhaft nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass zudem die verfahrenseinleitenden Vorfälle mittlerweile fast ein Jahr zurückliegen, liegen auch sonst nicht die geringsten Hinweise dafür vor, dass die Befürchtung bestehen muss, der Beschwerdeführer werde missbräuchlich Waffen verwenden.
Der Ausspruch eines Waffenverbotes ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig, womit der hier angefochtene Bescheid aufzuheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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