LVwG Niederösterreich LVwG-AV-325/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-325/001-202025.2.2021

BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §31

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.325.001.2020

 

 

 

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 02.12.2019, ***, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.06.2019, ***, betreffend das Bauvorhaben der C GmbH auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, entschieden wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, sodass er zu lauten hat wie folgt:

„Der Berufung der A wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.06.2019, ***, aufgehoben und der Antrag der C GmbH vom 05.02.2019 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 45 Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, gemäß § 14 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) nicht zulässig.

II.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über den mit der Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag auf Kostenersatz den

 

BESCHLUSS

 

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Kostenersatz im Ausmaß von 767,60 Euro wird gemäß §§ 31 iVm 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B‑VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit dem bei der Marktgemeinde *** am 05.02.2019 eingebrachten Bauansuchen der C GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wurde um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, unter Vorlage von Plänen, einer Baubeschreibung sowie eines Energieausweises angesucht.

 

Seitens der Baubehörde 1. Instanz erging mit dem Informationsschreiben vom 13.02.2019 die Verständigung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn gemäß § 21 Abs 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens zur „Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 45 Abstellplätzen sowie Abbruch des Altbestandes“. Den Parteien bzw. Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Verständigung schriftlich Einwendungen einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen.

 

Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 21.02.2019 zugestellt.

 

Am 04.03.2019, somit innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist, langte das Schreiben der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde ein, in welchem die Abweisung des Bauansuchens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, dass gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 bei gekuppelter Bauweise an die seitlichen Flächen eines Grundstückes anzubauen sei und sei von den übrigen Grenzen der entsprechende Bauwich einzuhalten. Durch die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und *** sei ein Grundstück entstanden, das im Längsverlauf einen Knick aufweise. Damit folge auch die Achse des Grundstückes diesem Knick, sodass die Grundstücksseiten, an denen Kraft der vorgeschriebenen gekuppelten Bauweise direkt angekuppelt werden müsse, mit den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** definiert sei. An die Grundstücke Nr. *** und *** dürfe daher nicht angebaut werden und sei von diesen der entsprechende Bauwich einzuhalten.

Die Seite des Grundstückes Nr. *** schließe daher in nördlicher und östlicher Richtung an das Grundstück Nr. *** an, in südlicher und westlicher Richtung an die Grundstücke Nr. ***, *** und ***.

Das derzeitige Bauvorhaben weiche jedoch von dieser Regelung ab, sodass ihre Nachbarrechte betreffend die Einhaltung des Bauwichs von den Grundstücken Nr. *** und *** verletzt werde.

Auf dem Grundstück Nr. *** gelte zum Teil die Bauklasse I und II mit geschlossener Bauweise, zum Teil die Bauklasse I und II mit offener bzw. gekuppelter Bauweise. Im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** – zum besseren Verständnis auf dem Teil der Bebauung, welche auf dem ehemaligen Grundstück Nr. *** geplant sei – werde die geschlossene Bauweise nicht eingehalten und hätte bis zum Grundstück Nr. *** fortgesetzt werden müssen.

Ihre Einwendungen würden auch durch die Grenzen der Bebauungslinien gestützt, wonach an der Grenze des Grundstückes Nr. *** zu *** über die volle Länge der Grenze eine geschlossene Bauweise vorgegeben sei und zumindest in einem Teilbereich des Grundstückes Nr. *** zum Grundstück Nr. *** ebenfalls die geschlossene Bauweise vorgeschrieben sei. Dies sei nicht eingehalten worden. Bei logischer Fortführung der Längsachse des Grundstückes Nr.*** (vormals Nr. *** und ***) von der *** aus, hätte das Bauvorhaben bis zur gemeinsamen Grundstücksecke mit den Grundstücken Nr. *** und *** in geschlossener Bauweise errichtet werden müssen und sodann entlang der Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** zu *** bis zum ursprünglichen Punkt, an dem sich die Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, *** und *** getroffen hätten. Auch diese Vorgabe der geschlossenen Bauweise sei nicht respektiert worden. All dies seien weitere Indizien dafür, dass ihre Einwendungen zu Recht bestünden. Die mitbeteiligte Partei hätte die gekuppelte Bauweise an den seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken Nr. *** und *** einhalten müssen. Dies sei durch dieses Vorhaben nicht gegeben.

Gemäß NÖ Bauordnung und NÖ Raumordnungsgesetz dürfe die Anzahl der oberirdischen Geschoße die jeweilige Bauklasse nur um 1 übersteigen. Im betroffenen Bereich des Grundstückes Nr. *** mit der Bauklasse II hätte daher nur ein Vorhaben mit insgesamt drei oberirdischen Geschoßen eingereicht werden dürfen. Tatsächlich würden die Gebäude vier bzw. fünf oberirdische Geschoße aufweisen, die alle für Wohnzwecke vorgesehen seien. Damit sei sie ebenfalls in ihren Nachbarrechten verletzt.

 

Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens (Niederschrift vom 23.04.2019) wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.06.2019, ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 45 Abstellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen.

 

In der Begründung ihres Bescheides führte die Baubehörde 1. Instanz zum Einwand der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes im Wesentlichen aus, dass das Grundstück *** der mitbeteiligten Partei im rechtsgültigen Bebauungsplan eine doch sehr unterschiedliche gemischte Verbauungsvorgabe aufweise, zumal die „vordere Tiefe“ des Grundstückes bis zur südlichen Grundgrenze zum Grundstück *** hin vom öffentlichen Gut abrückend (vormals Grundstück ***) eine geschlossene Verbauung vorgebe, während das ehemalige Grundstück *** (nunmehr vereint mit ***) eine offene oder gekuppelte Verbauungsmöglichkeit vergebe. Westlich des zusammengelegten Baugrundstückes *** sei eine komplett geschlossene Verbauung vorgegeben (so u.a. das Grundstück ***), was wiederum bedeute, dass – vom öffentlichen Gut aus gesehen – hier die Vorgabe der geschlossenen Verbauung am Grundstück *** (vormals ***) einzuhalten sei. Das gegenständliche Bauvorhaben sehe hier auch die geschlossene Verbauung vor, die Bestimmungen des Bebauungsplanes würden jedenfalls nicht verletzt. Der nach Osten in Richtung Grundstücke *** und *** (Grundstücke der Beschwerdeführerin) verlaufende Baukörper werde, unter Anwendung der Möglichkeit der gekuppelten Bauweise, bis zum Grundstück *** errichtet. An das Grundstück *** der Beschwerdeführerin werde jedenfalls nicht angebaut, sodass der Einwand – das Grundstück *** betreffend – unrichtig sei. Auf dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin befinde sich kein Hauptgebäude, welches eine offene Verbauung und somit ein „Kuppelungsverbot“ auf dem Grundstück *** vorgebe. Der vorhandene Baubestand sei kein Wohngebäude, sondern lediglich ein am 25.11.1903 bewilligter „Eisraum“ und somit eindeutig als Nebengebäude zu deklarieren, der nicht die Bebauung für das Grundstück *** der mitbeteiligten Partei vorgebe.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, beim gegenständlichen Vorhaben würde die Anzahl der zulässigen oberirdischen Geschoße überschritten, verwies die Baubehörde auf die Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinie hinsichtlich der Definition des Begriffes „Geschoß“ und stelle fest, dass eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 in Bezug auf das an der *** gelegene Bauvorhaben, welches nicht an die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien angrenze, nicht vorliege. Betreffend den hinteren Teil des eingereichten Projekts sähe die Bauklasse II grundsätzlich drei oberirdische Geschoße vor. Darüber hinaus werde über dem obersten Geschoß ein zusätzlich zurückgesprungenes Geschoß errichtet, welches über kein eigenes Stiegenhaus verfüge. Es würden Sanitärräume, Balkon und Terrasse geschaffen sowie ein Aufenthaltsraum, welche Bestandteil der darunterliegenden Wohneinheit seien, und sehe die Baubehörde dies nicht als zusätzliches oberirdisches Geschoß an, schon allein deshalb, da es keinen gesonderten Zugang über ein Stiegenhaus habe. Das Bauvorhaben entspreche im Übrigen hinsichtlich der Gebäudehöhe den gesetzlichen Bestimmungen und habe die mitbeteiligte Partei die Einhaltung der Gebäudehöhe (Gebäudefront – Umhüllende) planlich nachgewiesen.

Durch das geplante Vorhaben würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs 2 und 3 NÖ BO 2014 verletzt werden, weshalb die Einwendungen der mitbeteiligten Partei als unbegründet abzuweisen gewesen wären.

 

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben, nochmals die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes, die Nichteinhaltung der Vorschriften für die gekuppelte Bauweise und die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe moniert und die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt. Der Berufung waren als Beilagen das Einwendungsschreiben, ein Lageplan mit eingezeichneter „Längsachse“ laut Einwendungen und die nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtige Darstellung der Gebäudehöhe, eingetragen im Einreichplan Schnitt A-A‘, angeschlossen.

 

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.12.2019, ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach Wiedergabe der im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen zum rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** zusammengefasst dar, dass die mitbeteiligte Partei hier u.a. verpflichtet sei, eine geschlossene Verbauung einzuhalten, im rückwärtigen Bereich zumindest von der östlichen Grundgrenze des Grundstückes *** bis zu einer Breite von 15 m, konkret bis zum Beginn der Vorgabe der gekuppelten Bauweise. Ein Abrücken von der Grundgrenze oder von der „Änderungslinie“ der Bebauungsmöglichkeit sei jedenfalls nicht zulässig. Wie die Bestimmung des § 31 NÖ ROG 2014 klar aussage, sei die Errichtung eines freistehenden Hauptgebäudes im rückwärtigen Bereich jedoch nach dem Grundsatz, dass auf einem Grundstück nur eine Bebauungsweise verwirklicht werden dürfe, nicht zulässig. Die Grundstücke in der geschlossenen Bebauungsweise dürften gemäß § 31 leg. cit. bis zu einer Baufluchtlinie oder einer Abgrenzung innerhalb derselben Widmungs- und Nutzungsart, aber mit unterschiedlichen Bebauungsweisen (wie im konkreten Fall), Bebauungshöhen und Bebauungsdichten bebaut werden.

Die Betrachtung der Grundstückgrenzen zu den anrainenden Grundstücken habe vom öffentlichen Gut aus zu erfolgen, hier der ***. Die Grenze zum Grundstück *** bilde jedenfalls eine hintere und keinesfalls eine seitliche Grundgrenze. Der südöstliche Bereich des Grundstückes der mitbeteiligten Partei weise im rechtsgültigen Bebauungsplan eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise auf. An der Grenze der Bebauungsweise, im Übergang der „geschlossenen“ zur „offenen, gekuppelten“ könne die mitbeteiligte Partei entweder die offene oder eben die gekuppelte Bauweise wählen. Die mitbeteiligte Partei habe sich in ihrem Bauvorhaben für die gekuppelte Bebauungsweise entschieden, also für den Anbau an das Grundstück ***, zumal die Parzelle *** der Beschwerdeführerin unbebaut sei und sich auf den Grundstück *** ein Nebengebäude befinde, welches als Punktparzelle ausgewiesen sei und welches von der Grundstücksgrenze etwa 9 m abgerückt stehe. Eine Kuppelung zu den Grundstücken ***, *** und *** sowie *** sei aufgrund der Vorgaben des Bebauungsplanes nicht zulässig, da erstens zum Grundstück *** und *** eine geschlossene Verbauung zu erfolgen habe und zum südlichen Grundstück ein Bauwich einzuhalten sei, da dies die hintere Grundstücksgrenze darstelle und an diese nicht angebaut werden dürfe.

Gemäß § 31 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 2014 seien die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze (hier der Grenze zwischen Grundstück *** und ***) überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen sei ein Bauwich einzuhalten. Dies sei allerdings beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht der Fall, da die „Grenze der Bebauungsmöglichkeit“ nicht gleichzeitig eine Grundgrenze darstelle, sodass sich die Einhaltung eines Bauwichs auf dem gleichen Grundstück der mitbeteiligten Partei aufgrund der wiederrum vorgegebenen geschlossenen Bebauung in diesem Bereich erübrige. Dies stelle nach Ansicht der belangten Behörde mit Sicherheit eine etwas „eigenartige Situation“ dar, das Zustandekommen dieser Bebauungsmöglichkeit bzw. des Bebauungsplanes sei allerdings nicht Gegenstand des anhängigen Bauverfahrens.

In der gekuppelten Bebauungsweise seien die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen sei ein Bauwich einzuhalten. Das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise könne auch durch ein früheres Bauvorhaben verbraucht sein, das bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes realisiert worden sei. Die Frage, ob das Wahlrecht bereits verbraucht sei, dürfe ausschließlich anhand der bestehenden Hauptgebäude nicht aber anhand bestehender Nebengebäude beurteilt werden.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, das beeinspruchte Bauvorhaben verletze die Bestimmungen des Bebauungsplanes und schränke die Bebaubarkeit ein, seien daher zurückzuweisen, da hier keine Verletzung des Bebauungsplanes durch das gegenständliche Bauvorhaben festgestellt worden sei und die gesetzlichen Bestimmungen ganz eindeutig regeln würden, welche Kriterien für die gekuppelte Bebauungsweise heranzuziehen seien, keinesfalls jedoch Nebengebäude. Die mitbeteiligte Partei mache hier vom Wahlrecht der gekuppelten Bauweise Gebrauch und gebe demnach auch dem Nachbargrundstück *** somit die gekuppelte Bebauungsweise durch ein Hauptgebäude vor. Dies widerspreche allerdings nicht den Bestimmungen des § 31 NÖ ROG 2014 und könne hier nicht von einer „willkürlichen Auslegung“ der Bebauungsbestimmungen gesprochen werden. Das gegenständliche Bauvorhaben erfülle jedenfalls die Vorgaben des Bebauungsplanes und verletze auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

 

In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, bei gegenständlichen Bauvorhaben würde die maximal zulässige Anzahl an oberirdischen Geschoßen überschritten, legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass für sie hier das wesentliche Kriterium der Umstand sei, dass diese Räume Bestandteil der darunterliegenden Wohnung seien und nicht über ein gesondertes Stiegenhaus zugänglich seien. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf § 53a Abs 2 NÖ BO 2014, wonach für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten sei, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden könne, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gem. § 53 Abs 5 hinausragen dürften. Die mitbeteiligte Partei haben für ihr Bauvorhaben eine Umhüllende gebildet und dies im Einreichplan vom 10.01.2019, INDEX 001, schematisch auch dargestellt. Die zulässige Gebäudehöhe werde sowohl im Bereich der Bauklasse II, als auch im Bereich der Bauklasse III eingehalten. Das an der gemeinsamen Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Parzelle ***) geplante Gebäude betreffend werde selbst die mögliche Überschreitung von 6 Metern nicht ausgeschöpft. Der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe sei daher auch zurückzuweisen.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In ihrer fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid führte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass sie sich in ihren subjektiven Rechten auf rechtsrichtige Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung und Einhaltung des geltenden Bebauungsplanes und dementsprechend ihrem subjektiven Recht, aufgrund ihrer rechtzeitigen Einwendungen dem Bauansuchen der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zu versagen, für verletzt. Dies insbesondere durch die rechtsunrichtige Beurteilung der Qualifikation der gemeinsamen Grundgrenze zu Grundstück *** und *** als „seitliche Grundgrenze“ und nicht rechtsrichtig als hintere Grundgrenze, die rechtsunrichtige Beurteilung der Qualifikation der Grundgrenze zu Grundstück *** als hintere Grundgrenze, die unzulässige Kombination der gewählten Bauweise im Hinblick auf den geltenden Bebauungsplan, die rechtsunrichtige Beurteilung des auf Grundstück *** errichteten Gebäudes als bloßes Nebengebäude, die rechtsunrichtige Beurteilung der höchstzulässigen Anzahl der gemäß Bebauungsplan zu errichtenden Geschoße und die unrichtige Annahme der Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe 8 m + 1 m.

Die mitbeteiligte Partei kombiniere insbesondere mit Bauteil 2 auf dem ehemaligen Grundstück *** die geschlossene und die gekuppelte Bauweise in einer Art, die letztlich zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens führe. Gegenständlich kombiniere die mitbeteiligte Partei innerhalb der Widmungsgrenzen die geschlossene Bauweise Bauklasse I und II mit der gekuppelten, indem sie die Widmungsgrenze überschreitend in ein und demselben Gebäude auf die gekuppelte gleichsam „zurückspringe“. Dies führe aber bei der gebotenen Betrachtungsweise als einheitliches Bauvorhaben dazu, dass ein und dasselbe Gebäude an der Widmungsgrenze zweimal ankupple, nämlich im Vortrakt des Bauteils 2 an die geschlossene Bauweise bis zur Widmungsgrenze, und ab da – nochmals und damit in unzulässiger Weise – an die vermeintliche seitliche Grundgrenze zu Gst. Nr. ***. Die projektierte Ausführung führe in einen 2. Bauteil, der im Hauptbereich „um die Ecke springe“ zunächst einmal dazu, dass infolge Verlängerung des Baukörpers bis zur Widmungsgrenze g I,II und daran anschließend o,k I,II die Kuppelung im vorderen Bereich bereits verbraucht durch Übergang von der geschlossenen Bauweise auf die (nochmals) gekuppelte (d.h. seitlich offene) verbraucht werde. Abgesehen davon ergebe sich, dass bei der Art der Bauweise in richtiger Betrachtung jedenfalls die zur gemeinsamen Grundgrenze zu Gst. Nr. *** verlaufende Grenze nicht als „seitliche Grundgrenze“ zu beurteilen sei, sondern als hintere Grundgrenze und nicht diejenige zu Grundstück Nr. ***. Indem durch die Zusammenlegung der ehemaligen Gst.Nr. *** und *** nunmehr ein Eck-Grundstück geschaffen werde und die hintere Grundgrenze durch Ausführung in L-Form gleichsam „umspringe“ – die vormals zu Gst. Nr. *** verlaufende hintere Grundgrenze werde um 90° umgelegt – verschließe sich die Beurteilung der Grenze zu Gst. Nr. *** als seitliche Grundgrenze.

 

Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf zwei zur burgenländischen Bauordnung ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (2005/05/0125 und 200/05/0220), wonach bei Beurteilung der hinteren Grundgrenze auf die Konfiguration der bebauungsgegenständlichen Liegenschaft Bedacht zu nehmen sei.

Beim ursprünglichen Grundstück Nr. *** hätte die mitbeteiligte Partei entweder westlich oder östlich ankuppeln müssen. Durch die Widmungsgrenze werde aber nun ein Bauvorhaben ermöglicht, bei dem die mitbeteiligte Partei östlich und westlich ankuppeln könne, dies noch dazu westlich nicht nur in geschlossener Bauweise, sondern mittels eines einheitlichen, umspringenden Baukörpers.

Das Berufungsverfahren sei insoweit mangelhaft geblieben, als eine Begründung, wieso das auf Grundstück Nr. *** errichtete Gebäude bloß als Nebengebäude zu qualifizieren sei, nicht geliefert werde und darüber auch kein Verfahren abgeführt worden sei. Weder folge eine Benennung einer Baubewilligung noch eine nähere Beschreibung dieses Gebäudes. Maßgeblich hiezu wäre die NÖ BO 1883 gewesen, sodass anhand dieser Konsenslage zu beurteilen gewesen wäre, ob es sich um ein Hauptgebäude handle oder nicht.

Tatsächlich liege auch eine unzulässige Überschreitung der Geschoßzahl und damit ein widmungswidriges Bauvorhaben vor. Wenn das Dachgeschoß Bestandteil der darunterliegenden Wohnung im 4. Geschoß sei, handle es sich gerade nach der Definition der OIB um ein eigenes Geschoß. Weder liege die Einschränkung der Zulässigkeit des Versatzes um die halbe Geschoßhöhe vor, noch handle es sich um Galerien.

Die mögliche Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter einem Winkel von 45° sei aufgrund unrichtiger Rechtsansicht erst gar nicht verifiziert worden.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde betrage die rechtsrichtig berechnete Gebäudehöhe 9 m und überschreite somit das zulässige Ausmaß um 1 m. Die belangte Behörde habe es begründungslos unterlassen, sich mit der von ihr vorgelegten Berechnung (Beilage /.3 der Berufung) rechnerisch und inhaltlich auseinander zu setzten. Diese weise nach, dass der Verschnitt des umhüllenden Gebäudeumrisses mit der Senkrechten der zulässigen Gebäudehöhe 1 m unterhalb des 3. OG liege, sodass der umhüllende Gebäudeumriss gerade die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ergebe.

Aufgrund der Ankuppelung des Baubestandes an ihre Liegenschaft und ihre damit im Zusammenhang stehenden Einwendungen sei die Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter einem Winkel von 45, auch bei Verschwenkung um 30° evident und wäre jedenfalls zu überprüfen gewesen.

Das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben und die Überprüfung ihrer Berechnung geeignet, ein abweichendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihrer Berufung stattgegeben und das Bauansuchen abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und neuerliche Entscheidung nach Durchführung des Erkenntnisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, hilfsweise die Behebung des angefochtenen Bescheides und Beauftragung der Behörde 1. Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die VwG-AufwErsV die Zuerkennung eines Kostenersatzes in der Gesamthöhe von 767,60 Euro.

 

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 05.03.2020 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verfahrensakten zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

 

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde zunächst der mitbeteiligten Partei die Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt. Diese erstattete eine detaillierte Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

Vom Landesverwaltungsgericht NÖ wurde in weiterer Folge ein ergänzendes bautechnisches Gutachten eingeholt, welches vom Amtssachverständigen nach Erhebung und Dokumentation des Ist-Zustandes vor Ort mit Schreiben vom 24.11.2020 erstattet wurde. Am 21.12.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das eingeholte Gutachten erörtert und das Beweisverfahren danach geschlossen wurde. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde mit Schriftsatz vom 26.12.2020 eine ergänzende Stellungnahme („Bekanntgabe von Zitatstellen“) erstattet und seitens der Beschwerdeführerin darauf mit Schriftsatz vom 04.01.2021 repliziert.

 

4. Feststellungen:

 

Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Marktgemeinde *** am 05.02.2019 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 45 Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, unter Vorlage von Plänen, einer Baubeschreibung sowie eines Energieausweises. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Baugrundstückes Nr. ***, welches im Jahr 2018 aus der Vereinigung des Grundstückes Nr. *** – bebaut u.a. mit einem rechtsseitig an das Gst. Nr. *** gekuppelt und an der Straßenfluchtlinie errichteten, zumindest zweigeschoßigen Wohngebäude, welches im Zuge der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens abgebrochen werden soll – und dem unbebauten Gst. Nr. *** (im Folgenden: Gst. Nr. ***) hervorgegangen ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 26.07.2018, ***, war gemäß § 10 Abs 2 NÖ BO 2014 die Bewilligung für die Grundstücksvereinigung erteilt worden. In der Begründung dieses Bescheides führte die Baubehörde 1. Instanz aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 2 leg. cit. nach Überprüfung des Ansuchens erfüllt seien.

 

Die aus zwei Bauteilen bestehende Wohnhausanlage samt Tiefgarage auf dem neu geschaffenen Grundstück Nr. *** soll über die *** erschlossen werden. Die beiden Bauteile der Wohnhausanlage sollen dabei auf der Tiefgarage zu liegen kommen, welche die Bauteile 1 und 2 im Kellergeschoß verbindet, sodass sie eine statische und konstruktive Einheit bilden.

 

Die Bebauungsmöglichkeiten im verfahrensgegenständlichen Bereich wurden bei der erstmaligen Erlassung eines Bebauungsplanes im Gemeindegebiet von *** mit Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde *** vom 23.02.1984, kundgemacht am 24.02.1984, festgelegt. Dieser Bebauungsplan, zu dem am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** keine weiterführenden Unterlagen mehr auffindbar waren, besteht mit der Ausnahme, dass vor einigen Jahren für den vorderen Bereich der an der *** gelegenen Grundstücke die Erhöhung der Bauklassen von I,II auf II,III erfolgte, seither in unveränderter Form.

 

Im aktuellen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** somit Nachfolgendes festgelegt:

- Im Bereich der *** (ehem. Gst. Nr. ***) gelten auf eine Tiefe von ca. 15 m die Bebauungsbestimmungen 70% Verbauung/geschlossen/Bauklasse II und III,

- im daran anschließenden südlichen Teil (ehem. Gst. Nr. ***) gelten die Bebauungsbestimmungen 70% Verbauung/geschlossen/Bauklasse I und II und

- auf dem Grundstücksteil des ehem. Gst. Nr. *** gelten die Bebauungsbestimmungen 70% Verbauung/offen oder gekuppelt/ Bauklasse I und II.

In Richtung *** besteht eine Anbauverpflichtung (schwarz ausgefülltes Dreieck im Verlauf der Straßenfluchtlinie)

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

Bebauungsplan mit Abbildung der Lage der Gst. Nr. *** und ***, nunmehr Gst. Nr. ***

 

 

 

Auf dem nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Nr. *** besteht entlang der Straßenfluchtlinie ein rechtsseitig gekuppeltes Hauptgebäude sowie ein an die hintere Grundstücksgrenze gekuppeltes weiteres Hauptgebäude.

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der im Osten an das L-förmige Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. *** und ***. Auf Letzterem ist das Grundstück Nr. *** situiert, welches laut Grundbuch eine Fläche von 96 m² aufweist und auf welchem sich ein mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.11.1903 baubehördlich bewilligtes, am Einreichplan als Eiskeller bezeichnetes Lagergebäude befindet, welches laut Bauplan eine Grundrissgröße von 9x9 m aufweist. Auf einem im Bauakt einliegenden Foto sind in dem in Ziegelbauweise hergestellten Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** zwei Tore eingebaut. Über andere baubehördlich bewilligte Gebäude auf den Gst. Nr. *** und *** liegen am Bauamt der Marktgemeinde *** keine Unterlagen auf. Das Vorhandensein von Hauptfenstern i.S. der Definition des § 4 Z 21 NÖ BO 2014 auf den genannten Nachbargrundstücken der Beschwerdeführerin ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die für den östlichen Grundstücksteil des Gst. Nr. *** geltenden Bebauungsbestimmungen (70% Verbauung/offen oder gekuppelt/ Bauklasse I und II) sind auch für Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken Nr. *** und *** anzuwenden.

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

Lage des Baugrundstückes und der umgebenden Grundstücke (Imap)

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

Darstellung der Lage der Bauteile 1 und 2 laut Einreichplan (Lageplan) vom 10.01.2019, INDEX 001

 

 

 

Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes soll der Bauteil 1 des Vorhabens der mitbeteiligten Partei auf Gst. Nr. *** in geschlossener Bauweise zwischen den Gst. Nr. *** und *** unmittelbar an der Straßenfluchtlinie der *** errichtet werden.

 

Der Bauteil 2 soll sich im südlichen Bereich des Baugrundstückes vom Gst. Nr. *** im Westen bis zum Gst. Nr. *** im Osten ebenfalls in geschlossener Bauweise erstrecken. Zum Nachbargrundstück Nr. *** ist somit kein Bauwich vorgesehen. Im östlichsten Bereich des Bauteils 2 sind unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** die Wohnungen Top *** (EG), Top *** (1. OG) und Top *** (2. und 3. OG) projektiert. Die projektierte Höhe an der Grenze zum Grundstück Nr. *** beträgt ca. 12 m, die Breite ca. 12 m (EG) bis ca. 8 m (3.OG). Zusätzlich ist der Bauteil 2 mit seinem nordöstlichen Gebäudeteil auch an die westliche Grundgrenze des Nachbargrundstückes Nr. *** angebaut (geschlossene Bauweise für das ehem. Gst. Nr. ***), ist aber zusätzlich auch ums Eck (bereits im Bereich des Gst. Nr. ***) auf eine Länge von ca. vier Metern an die südliche Grenze des Gst. Nr. *** gekuppelt.

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

Schnitt A-A‘ durch den Bauteil 2 auf Höhe des Stiegenhauses

 

 

 

Durch die Anordnung des Bauteils 2 angrenzend an das Gst. Nr. *** ist bei diesem Anbau, bei Unzulässigkeit der Anordnung, eine Beeinträchtigung im Hinblick auf den zu gewährleistenden Lichteinfall auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin gegeben.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit den von der mitbeteiligten Partei im Bauverfahren vorgelegten Projektsunterlagen, der vom bautechnischen Amtssachverständigen erstellten und beschriebenen Fotodokumentation sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung nicht entgegentritt.

 

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und die Größe des Grundstückes Nr. *** gründen sich auf das offene Grundbuch.

 

Die Darstellung des Baugrundstückes und der an dieses angrenzenden Grundstücke ist dem im Imap, dem geografischen Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung, entnommen. Die Feststellungen zum baubehördlichen Kosens in Bezug auf das auf dem Grundstück Nr. *** bestehende Lagergebäude ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Einreichplan. Auf diesen historischen Konsens hat sich bereits die Baubehörde 1. Instanz bezogen und ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ein diesbezüglich mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen im gesamten Verfahren kein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, weshalb dieses Lagergebäude nicht als Nebengebäude qualifizieren werden soll. Im Übrigen wird der Begriff „Nebengebäude“ in § 4 Z 15 NÖ BO 2014 definiert und ist der NÖ BO 1883 fremd.

 

Das Gutachten des dem Verfahren des erkennenden Gerichts beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bautechnik, dem die Verfahrensparteien in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, war im Ergebnis geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffene Aussage zur möglichen Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin zu bilden.

 

6. Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

 

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:

 

§ 4 Begriffsbestimmungen

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

8. Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);

(…)“

 

§ 6 Parteien und Nachbarn

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

 

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. (…)

 

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung; der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), zwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt sein könnten.

(…)“

 

§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

 

§ 20 Vorprüfung

„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung – dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, – des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, – der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017, – des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, – des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder – einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

 

§ 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn

„(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

(…)“

 

§ 23 Baubewilligung

„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. (…)“

 

§ 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

„(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.

(…)“

 

§ 50 Bauwich

„(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen. Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.

Beispiele für Bauwiche bei offener Bebauungsweise:

bei einem Eckbauplatz bei einem rechteckigen Bauplatz

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

(…)

(4) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z 4) darf der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.

(5) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z 4) oder Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahr- und Leitungsrecht (§ 11 Abs. 3) verbunden sind, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes.“

 

§ 51 Bauwerke im Bauwich

„(…)

(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn

1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,

2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und

3. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden.

(…)

(5) Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn

- deren Höhe, gemessen vom Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt oder sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen

und

- der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

Für Vorbauten gilt § 52.“

 

§ 53 Ermittlung der Höhen von Bauwerken

„(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.

(…)“

 

§ 53a Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

„(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

(2) Abweichend von Abs. 1 darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf.

Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

(…)“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) lauten:

 

§ 31 Regelung der Bebauung

„(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

1. geschlossene BebauungsweiseDie Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.

2. gekuppelte BebauungsweiseDie Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

3. einseitig offene BebauungsweiseAlle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.

4. offene BebauungsweiseAn beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.

Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.

(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.

Die Bauklassen werden unterteilt in

Bauklasse I bis 5 m

Bauklasse II über 5 m bis 8 m

Bauklasse III über 8 m bis 11 m

Bauklasse IV über 11 m bis 14 m

Bauklasse V über 14 m bis 17 m

Bauklasse VI über 17 m bis 20 m

Bauklasse VII über 20 m bis 23 m

Bauklasse VIII über 23 m bis 25 m

Bauklasse IX (Hochhaus) über 25 m

 

Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. Bei der Festlegung der Bebauungshöhe ist auf die Möglichkeit der Rettung von Personen und der Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.

(…)“

 

7.

Erwägungen:

 

Aus § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Gst. Nr. *** und *** sowie des weniger als 14 m vom Baugrundstück entfernten Gst. Nr. *** Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.

 

Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit dem Informationsschreiben vom 13.02.2019 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S. des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 ordnungsgemäß verständigt (VwGH 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/05/0026 bzw. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

 

Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/05/0032 mwN bzw. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.

 

Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nämlich keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

 

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 28.02.2019 auf die NÖ BO 2014 und des NÖ ROG 2014 verwiesen und die Nichteinhaltung der Bebauungsweise sowie des Bauwichs kritisiert. Weiters wurde die Überschreitung der laut festgelegter Bauklasse zulässigen Anzahl an oberirdischen Geschoßen eingewendet.

 

Damit hat sie auch taugliche Einwendungen nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 erhoben. Um Einwendungen nach der letztgenannten Bestimmung zu erheben, reicht es nämlich bereits aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe (VwGH Ra 2016/05/0118).

 

Hinsichtlich der genannten Kriterien kommt dem Nachbarn für sich allein zwar kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude (VwGH 2005/05/0101), wobei auch festzuhalten ist, dass der Nachbar mit der Forderung nach Einhaltung einer bestimmten Geschoßzahl kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf eine von der Gebäudehöhe unabhängige Beschränkung der Geschoße geltend machen kann. Hier wird jedoch vorausgesetzt, dass der erlaubte Umriss eines zu errichtenden Gebäudes ohnehin durch Bestimmungen über die höchstzulässige Gebäudehöhe fixiert ist (VwGH 97/05/0337). Im gegenständlichen Fall wird die zulässige Gebäudehöhe gemäß § 31 Abs 2 NÖ ROG 2014 durch die festgelegte Bauklasse und nicht durch die Geschoßanzahl bestimmt.

 

Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist im Übrigen nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt vielmehr dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (VwGH 2011/05/0082).

 

Infolge der Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu klären, ob die von der mitbeteiligten Partei geplante Bebauung des Grundstückes Nr. *** mit dem Bauteil 2 in geschlossener Bauweise vom Gst. Nr. *** im Westen bis zum Gst. Nr. *** im Osten den im Bebauungsplan getroffenen Festlegungen entspricht.

 

Die Beschwerdeführerin vertritt nämlich die Rechtsansicht, die Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu ihren Grundstücken Nr. *** und *** stelle die hintere Grundgrenze dar, sodass hier ein hinterer Bauwich einzuhalten sei, da aufgrund der L-Form des Grundstückes Nr. *** die bisherige hintere Grundgrenze gleichsam „umspringe“. Zur Verdeutlichung ihres Vorbringens wird dies von der Beschwerdeführerin noch zusätzlich durch Eintragung einer Längsachse auf einem Lageplan, der als Anhang der Berufung angeschlossen ist, dargestellt.

 

Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass eine solche Regelung über Längsachsen bei geknickter oder L-förmiger Grundstückskonfiguration den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen ist.

 

Die Betrachtung der Grenzen des Baugrundstückes zu den anrainenden Grundstücken hat, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, vom öffentlichen Gut, über welches die Verkehrsanbindung dieses Baugrundstückes sichergestellt wird, zu erfolgen. Bereits vor der im Jahr 2018 erfolgten Grundstückszusammenlegung waren die Grenzen des Grundstückes Nr. *** zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken klar definiert. Die Grenze zu den Gst. Nr. *** und *** im Westen und den Gst. Nr. *** und *** im Osten stellten jeweils seitliche Grundgrenzen dar, während die Grenze zum Gst. Nr. *** im Süden als hintere Grundgrenze anzusehen war. In Bezug auf Gst. Nr. ***, welches vor der Zusammenlegung über keine direkte Verkehrsanbindung verfügte, war bei sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs 5 NÖ BO 2014, somit unter Berücksichtigung des Bauwichs der angrenzenden Bauplätze, eine seitliche Grundgrenze zu den Gst. Nr. ***, *** und *** sowie eine hintere Grundgrenze zu den Gst. Nr. *** und *** gegeben. Durch die Zusammenlegung der Gst. Nr. *** und *** zu *** hat sich mit Ausnahme des Wegfalls der seitlichen Grundgrenzen zwischen diesen Grundstücken, keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung der übrigen Grundgrenzen ergeben.

 

Infolge der Grundstückszusammenlegung ist zwar die seitliche Grundgrenze zwischen den zusammengelegten Grundstücken weggefallen, diese ehemalige Grundstücksgrenze stellt jedoch weiterhin die Grenze zwischen zwei unterschiedlichen Bebauungsweisen auf dem neuen Gst. Nr. *** dar. Während der Bebauungsplan für dessen westlichen Bereich, auf der Fläche des ehem. Gst. Nr. ***, die geschlossene Bauweise festgelegt, wurde für dessen östlichen Bereich, auf der Fläche des Gst. Nr. ***, eine Wahlmöglichkeit zwischen offener oder gekuppelter Bebauungsweise verordnet. Der von der belangten Behörde zitierte Grundsatz, dass auf einem Grundstück nur eine Bebauungsweise verwirklicht werden dürfe, kann hier nicht zur Anwendung gelangen, geht doch der Gesetzgeber in § 31 Abs 1 NÖ ROG 2014 davon aus, dass mit Ausnahme der Wahlmöglichkeit zwischen offen oder gekuppelt auf einem Baugrundstück lediglich eine in dieser Bestimmung genannten Bebauungsweisen festgelegt ist.

 

Zumal in Bezug auf die Verpflichtung zur Errichtung von Hauptgebäuden auf dem westlichen Grundstücksteil in geschlossener Bebauungsweise keine Zweifel bestehen und das vorliegende Projekt der mitbeteiligten Partei diese Vorgaben auch erfüllt, ist das eingereichte Vorhaben in Bezug auf die gewählte Gebäudeanordnung auf dem östlichen Teil des Baugrundstückes unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin näher zu betrachten.

 

Grundsätzlich darf der Bauwerber das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Dieses Wahlrecht ist auch bereits dann verbraucht, wenn auf einem der Nachbargrundstücke eine bewilligte Bebauungsweise realisiert wurde (VwGH 2011/05/0078).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, das am westlichen Teil des Baugrundstückes (***) kein alter Baubestand vorhanden ist. Gleiches gilt für das Nachbargrundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin. Auch auf den Nachbargrundstücken Nr. *** und *** befinden sich keine Hauptgebäude, die das Wahlrecht der mitbeteiligten Partei zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise grundsätzlich einschränken würden.

 

Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass die Einräumung eines Wahlrechts zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise deshalb zulässig erscheint, weil diese beiden Bebauungsweisen zumindest einen Bauwich auf einer Seite des Bauplatzes gemeinsam haben (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 (2019), Anmerkung 6 zu § 31 NÖ ROG 2014).

 

Aufgrund der durchgeführten Grundstückszusammenlegung verfügt jener Teil des Baugrundstückes, auf welchem aufgrund des Bebauungsplanes die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bauweise eingeräumt wird, nur mehr über eine seitliche Grundgrenze, nämlich jene zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin, während im westlichen Grundstücksteil, für welchen die geschlossene Bebauungsweise gilt, ohnehin eine Anbauverpflichtung an der westlichen seitlichen Grundgrenze vorgegeben ist.

 

Bei gesetzeskonformer Auslegung des Bebauungsplanes kann dies nun zu dem Ergebnis führen, dass der mitbeteiligten Partei im konkreten Fall gar kein Wahlrecht in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Hauptgebäude an die gemeinsame seitliche Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin anbauen kann, zukommt, da beiden möglichen Bebauungsweisen immanent ist, dass ein seitlicher Bauwich jedenfalls einzuhalten ist. Dieser kann aber gegenständlich ausschließlich an der Grenze zu den Grundstücken Nr. *** und *** realisiert werden. Offensichtlich wird dies besonders bei Betrachtung des Grundrisses des geplanten Bauteiles 2, der sich von der westlichen bis zur östlichen Grundgrenze erstrecken soll, somit dem geschlossenen Bebauungstypus entspricht, und bei dem ein seitlicher Bauwich jedenfalls fehlt. Bei dem unmittelbar an das Gst. Nr. *** angebauten Gebäudeteil handelt es sich jedenfalls nicht um ein zulässiges Gebäude im Bauwich nach § 51 NÖ BO 2014.

 

Entgegen den Ansichten der Baubehörden 1. und 2. Instanz sowie der mitbeteiligten Partei widerspricht die Anordnung des geplanten Hauptgebäudes (Bauteil 2) unmittelbar gekuppelt an der östlichen Grundgrenze den Festlegungen im Bebauungsplan der Marktgemeinde ***, ist ein zu der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerichteter Bauwich freizuhalten und ist der Bauteil 2 in der projektierten Form gemäß § 50 Abs 1 NÖ BO 2014 iVm § 31 Abs 1 NÖ ROG 2014 unzulässig.

 

Wie sich aus § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen.

 

Den obigen Feststellungen folgend scheidet gegenständlich eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern bestehender bewilligter Gebäude auf den Gst. Nr. ***, *** und *** der Beschwerdeführerin aus. Mit dem hier unzulässigen direkten Anbau des Bauteils 2 in der projektierten Höhe von ca. 12 m und einer Breite von ca. 12 m (EG) bis ca. 8 m (3.OG) an die östliche Grundgrenze ist jedoch eine Beeinträchtigung von Hauptfenstern zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Bebauungsbestimmungen in offener Bauweise, sohin einem Mindestabstand von 3 m bzw. der halben Gebäudehöhe zur Grundgrenze mit der mitbeteiligten Partei, errichtet werden könnten, jedenfalls zu gewärtigen.

 

Auf dieser Basis war daher dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Folge zu geben und im Ergebnis die Baubewilligung für die gesamte eingereichte Wohnhausanlage mit Tiefgarage, zumal sich das verfahrensgegenständliche Bauvorvorhaben aufgrund seiner statischen und konstruktiven Verbindung als nicht teilbare Einheit darstellt, zu versagen.

 

Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass die Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, bei einer zulässigen gekuppelten Bebauungsweise – welche im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, nicht gegeben ist – bestehe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Erzielung der ausreichenden Belichtung für Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude, vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird, zumal im Hinblick auf künftige Hauptfenster eines Nachbarn – z.B. durch L-förmige Anordnung eines Gebäudes auch in Richtung der Grundgrenze, an die gekuppelt wird – selbst bei gekuppelter Bauweise eine Verletzung des Belichtungsrechtes durch Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe möglich ist (LVwG NÖ, LVwG-AV-189/001-2016).

 

Im Übrigen beinhalten die vorliegenden Projektsunterlagen, und hier insbesondere der mit der Bezugsklausel versehene Einreichplan Schnitt A‑A‘, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keinen Nachweis über die Einhaltung der Gebäudehöhe des Bauteiles 2. Weder ist diesen Unterlagen eine Ermittlung der Gebäudehöhe nach § 53a Abs 1 NÖ BO 2014 noch die Darstellung einer Umhüllenden nach § 53a Abs 2 NÖ BO 2014 zu entnehmen. Im Schnitt A-A‘ wird zwar ein von der südlichen Gebäudefront um 1 m abgerückter, der Bebauungshöhe von 8 m entsprechender Randpunkt dargestellt, von welchem aus in einem Winkel von 45° eine Verbindungslinie eingetragen wurde, dazu fehlt jedoch der Randpunkt an der nördlichen Gebäudefront, die dazu gebildete Verbindungslinie sowie der Hochpunkt (siehe die Schnittzeichnung unter Feststellungen). Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist die Umhüllende für die gesamte, dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront zu bilden und nicht nur für einen Teilbereich. Diese Darstellung entspricht somit nicht annähend den gesetzlichen Vorgaben für den Nachweis der Einhaltung der Gebäudehöhe, insbesondere auch nicht der Abbildung 3 in § 53a NÖ BO 2014, und ist bei der von der mitbeteiligten Partei projektierten Gebäudefront die Bildung einer abstrakten Umhüllenden, bei welcher der Hochpunkt die Höhe der Bebauungshöhe um nicht mehr als 6 m überschreiten darf, wohl ausgeschlossen.

8. Zum Antrag auf Kostenersatz:

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Kostenersatzes (Bescheidbeschwerde samt 20% Umsatzsteuer und Pauschalgebühr) war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art 130 Abs 1 Z 2 B‑VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art 130 Abs 2 Z 1 B‑VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B‑VG).

 

 

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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