VwGH 2001/05/0032

VwGH2001/05/003215.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Maria Wagenhofer in Randegg, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Dezember 2000, Zl. RU1-V-99174/01, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Randegg,

2. Halbartschlager, Klinger, Wieser, Bauernstube Hochkogel OEG in 3263 Randegg, Perwarth 27), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 24. Juli 1999 beantragte die zweitmitbeteiligte Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Lagerhauses zur Errichtung eines Mostheurigen und Vermarktung bäuerlicher Produkte auf dem Grundstück Nr. 33/5, EZ 72, KG Hochkogelberg. Nach der Baubeschreibung grenzt das Grundstück an der Südwest- und Nordwestseite an die Landesstraße Nr. 6112, von der das Grundstück auch erschlossen wird. An das bestehende Gebäude mit dem Grundriss von 18,50 x 9,40 m soll an der südwestlichen Gebäudefront ein Zubau für Anlieferung und Lager im Ausmaß von 4,98 x 3,20 m errichtet werden. Bezüglich der Abstellplätze wurde in der Baubeschreibung ausgeführt, dass für 60 Sitzplätze mit überörtlicher Bedeutung 11 Stellplätze erforderlich seien; auf Eigengrund seien 15 Stellplätze vorhanden.

Die Grundstücke der Beschwerdeführerin Nr. 30/1 und 31/1 sind durch die genannte Landesstraße vom Baugrundstück getrennt.

Die zur Bauverhandlung am 2. September 1999 geladene Beschwerdeführerin (Zustellung am 20. August 1999) legte eine bei der Behörde am 1. September 1999 eingelangte undatierte ärztliche Bestätigung vor, wonach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Am selben Tag langte bei der Behörde auch der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30. August 1999 ein.

In dieser - schon auf Grund einer oft mangelnden Unterteilung in selbständige Sätze schwer verständlichen - Eingabe verweist sie auf diese ärztliche Bestätigung; möglicherweise ist den Worten:

"... gesundheitlich bedingt in Verhinderung nicht möglichen Entgegnungsbeteiligungen mit diesbezügl. als vertgd. zu gewährl. Verhandlungsbelange und verwehre mich ..." ein Vertagungsgesuch zu entnehmen.

Unzweifelhaft geht aus diesem Schriftsatz hervor, dass sich die Beschwerdeführerin als Nachbarin gegen die beantragte Bauführung ausspricht. Ein entsprechendes Vorbringen kann der Wortfolge:

"... uneinverständlicher Bauausführung u. Verwendung, ungenehmigter Zubau, nicht entspr. vorh. unerlaubte Parkplätze, nicht zu duldende Umbaueingriffe, unerlaubte Änderung und Anbringung von Fenstern und Dachfenstern insbesondere an d. West (Nordwestseite) wie auch im übrigen Bereich, um u.a. aus damit verborgener Kenntnis zur gesundheitlich mich verhindernden Entgegnungsbeteilung in Folgekonsequenzvermeidung mich auch diesen wie übrigen Zustimmungskriterien aus den über die bisher gewohnte Nutzung wie Verwendung hinausreichenden Aspekten in hiermit bereits unabsehbarer Rechtsnachteils- wie Folgekonsequenzenvermeidung zu der sich u.a. auch in der Verhandlungsausschreibung widersprechenden Projektierung der Zustimmung zu entziehen bzw. mich gegen sämtliche in der Verhandlungsausschreibung anstehenden Belangen zu verwehren, ..."

entnommen werden.

Zur Verhandlung vom 2. September 1999 ist die Beschwerdeführerin weder erschienen, noch hat sie sich vertreten lassen. Der Bausachverständige verwies darauf, dass das gegenständliche Objekt im Flächenwidmungsplan als erhaltenswertes Gebäude im Grünland ausgewiesen ist. Der vorgesehene Zubau im Südwesten (Anlieferung und Lager) sei als geringfügig anzusehen. Die für den Betrieb erforderlichen PKW-Abstellplätze stünden auf Eigengrund zur Verfügung. Entlang der Landesstraße werde eine ortsübliche Einfriedung aufgestellt. Nach Durchsicht der Projektsunterlagen könne vom Sachverständigen festgestellt werden, dass die Bauführung in bautechnischer Hinsicht entspreche. Der Sachverständige schlug in der Verhandlung mehrere Auflagen vor, u. a., dass die Zufahrt und der PKW-Abstellplatz staubfrei zu befestigen sei.

Mit Bescheid vom 7. September 1999 erteilte der Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung; das Bauvorhaben sei entsprechend der Baubeschreibung und den Planunterlagen auszuführen, das in der Verhandlung erstattete Gutachten bilde einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Auflagen genauestens einzuhalten seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen.

Dazu verwies die Baubehörde erster Instanz darauf, dass die Beschwerdeführerin zur Bauverhandlung rechtzeitig geladen worden sei und dass ihr Sohn am 26. August 1999 Akteneinsicht genommen hätte. Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 31/1 (Wiese) und dem bestehenden Lagerhausgebäude führe parallel die Landesstraße, wobei der Mindestabstand des Gebäudes zur Landesstraße 10 m betrage. Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin befinde sich in südlicher Richtung in einem Abstand von ca. 150 m. Die Beschwerdeführerin werde in den im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 normierten Rechten nicht verletzt.

In einem bei der Baubehörde am 24. September 1999 eingelangten Schriftsatz erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Flächenwidmung der Bauparzelle beeinspruche.

Mit gesondertem, am selben Tag bei der Behörde eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Den umfangreichen und schwer verständlichen Ausführungen (seitenlange Sätze) ist zu entnehmen, dass sie bezüglich der Verhandlung vom 2. Juli 1999 eine Vertagung beantragt hätte. Durch die Durchführung der Verhandlung in ihrer Abwesenheit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Weiters wird dargetan, dass der Flächenwidmungsplan auf Grund ihrer Eingabe nicht rechtskräftig sei.

Die darauf vom Gemeinderat ergangene bestätigende Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2000 aufgehoben, weil dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates eine Begründung für die Abweisung der Berufung nicht zu entnehmen war.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 wies der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich als unbegründet ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Vertagungsantrag gestellt hätte und keine bevollmächtigte Person zur Verhandlung entsandt hätte. Nach dem in der Bauverhandlung eingeholten Gutachten hätten keine Bedenken gegen das Vorhaben bestanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 30. August 1999 keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO geltend gemacht. Es sei auch kein Vertagungsantrag gestellt worden, wohl aber habe die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, schriftlich vor der Verhandlung Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe das Gutachten des Bausachverständigen in der Berufung weder bekämpft, noch sei sie dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. In der Vorstellung erhobene Einwendungen des Lärms, des Verkehrs, der Abgase etc. seien von der Beschwerdeführerin weder in den Einwendungen vom 30. August 1999 noch in der Berufung vom 17. September 1999 geltend gemacht worden. Bezüglich "unerlaubter Parkplätze" würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt werden. Bezüglich der Nutzung des ehemaligen Lagerhauses als Mostheuriger stünde der Beschwerdeführerin kein Anrainerrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt des vorliegenden Bauansuchens galt die NÖ BauO 1996 in der Fassung der Kundmachung LGBl. 8200-1; die Novelle LGBl. 8200-3, die am 17. September 1999 in Kraft getreten ist, enthielt die Übergangsbestimmung, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Gemeindebehörden anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu führen sind. Es findet daher die NÖ BauO in der Fassung LGBl. 8200-1 (BO) Anwendung.

Gemäß § 6 Abs. 1 BO haben im Baubewilligungsverfahren Parteistellung bzw. können erlangen:

  1. 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. 3. die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesen durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), und

    4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

    Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

    Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

    1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4), sowie

    2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten, und über

    3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der Gebäude der Nachbarn dienen.

    Die Regelungen über die Parteistellung im § 6 Abs. 1 dritter Satz der NÖ BO 1996 (im Baubewilligungsverfahren werden Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen) weichen von der Regelung des seit 1. Jänner 1999 in Kraft befindlichen § 42 Abs. 1 bis 3 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 ab. Daher wird der Bestimmung des § 6 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 1996 durch § 42 Abs. 1 bis 3 AVG derogiert (hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052).

    Nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AVG verliert die von der Verhandlung rechtzeitig verständigte Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es aber auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, mit Hinweis auf die Erläuterungen zur AVG-Novelle 1998).

    Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. August 1999 eines ihrer im § 6 Abs. 2 BO erschöpfend festgesetzten Nachbarrechte geltend gemacht hat.

    Derartige Einwendungen können auch bei großzügigster Interpretation dem Schreiben vom 30. August 1999 nicht entnommen werden. Aus dem Schriftsatz geht im Wesentlichen nur hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden ist bzw. nicht zustimmt, womit aber keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen dargetan werden (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 46 ff, insbesondere E 48 und E 52 zu § 42 AVG). Vor allem lässt sich aus der oben zitierten Passage im Schriftsatz der Beschwerdeführerin keine Geltendmachung des im § 6 Abs. 2 Z. 2 BO genannten Rechtes entnehmen. Durch die Wendung "nicht entspr. vorh. unerlaubte Parkplätze" wird keinesfalls, wie nunmehr in der Beschwerde versucht wird, ein Schutz vor Immissionen geltend gemacht, sondern es wird ganz im Gegenteil gerügt, dass auf dem Baugrundstück nicht ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Gerade das wird durch die Beschwerdeausführungen, belegt durch Fotos, wonach Autos auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin parken, in eindeutiger Weise dokumentiert. Mit diesen Fotos hat die Beschwerdeführerin wohl aufgezeigt, dass sich ihre Befürchtung, für das Projekt würden nicht genügend Parkplätze geboten werden, bewahrheitet hat. Keinesfalls kann aber aus diesem Vorbringen die Einwendung entnommen werden, dass aus den mit dem Vorhaben bewilligten Stellplätzen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub oder Abgase (§ 48 BO) ausginge.

    Taugliche Einwendungen hätte die Beschwerdeführerin noch bei der Verhandlung selbst erheben können. Nur bei großzügigster Betrachtung kann den zitierten Worten ein Vertagungsantrag entnommen werden, wozu kommt, dass aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung nicht hervorgeht, wann damit zu rechnen sei, dass die "Unzumutbarkeit der Verhandlungsteilnahme" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bestehen würde. Die Nichtstattgebung eines solchen Vertagungsantrages konnte die Beschwerdeführerin aber deshalb nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzen, weil ihr Gelegenheit geboten wurde, zum Projekt in schriftlicher Form Stellung zu nehmen, was sie auch genützt hat, und sie anderseits nicht dargetan hat, was sie in einer verlangten Verhandlung vorgebracht hätte.

    Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin mangels tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung im Bauverfahren verloren hat, konnte weder durch die Abweisung ihrer Berufung noch durch die Abweisung der Vorstellung im angefochtenen Bescheid in ihre Rechte eingegriffen worden sein.

    Soweit schließlich als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, die Behörden seien ihrer aus § 13a AVG resultierenden Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Anleitungspflicht nicht so weit geht, dass eine Person, die zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltliche Ausgestaltung angeleitet werden müsse (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0047). Umso weniger muss eine solche Anleitung schon in der Kundmachung enthalten sein.

    Die Beschwerde erweist sich damit aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 15. Juli 2003

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