Normen
AVG §17;
AVG §42 Abs3 impl;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §22 Abs3;
BauO NÖ 1996 §22;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
AVG §17;
AVG §42 Abs3 impl;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §22 Abs3;
BauO NÖ 1996 §22;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Gewährung der Akteneinsicht hinsichtlich der Baubewilligungsverfahren betreffend die Bauanträge auf dem benachbarten Grundstück Nr. 521/3 der Liegenschaft EZ. 52, KG Wipfing, sowie die Zustellung sämtlicher Baubewilligungsbescheide, um allenfalls subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend zu machen und durchzusetzen.
Auf der genannten Liegenschaft, die als "Bauland-Sondergebiet-Badehütten" gewidmet ist, wurde die sog. "Stromsiedlung" errichtet.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin unmittelbar angrenzender Grundstücke und Inhaberin des Gewerbebetriebes "G. O. Betonwaren GmbH" (Anm.: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin oder Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist, und auf welcher der genannten Grundstücke der Betrieb dieser Gesellschaft liegt; die Behörden haben keine entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen getroffen).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Februar 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung sämtlicher Baubewilligungsbescheide und auf Akteneinsicht gemäß § 8 AVG iVm § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 sowie §§ 17 und 67 AVG betreffend das obgenannte Grundstück Nr. 521/3 mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Firma G. zwar Nachbarin im Sinn der NÖ Bauordnung 1996 seien, weil deren Grundstücke unmittelbar an das Baugrundstück grenzten, das Betriebsgebäude und die errichteten Gebäude der "Stromsiedlung" lägen jedoch so weit voneinander entfernt, dass eine Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen im Sinn der NÖ Bauordnung 1996 durch die Bauvorhaben auszuschließen sei. Bei der Errichtung der Gebäude in der "Stromsiedlung" seien daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt bzw. berührt worden, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Berührung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art (Wohnnutzung) und Lage der Bauwerke auszuschließen gewesen sei, da das Betriebsgebiet auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und die errichteten Gebäude der "Stromsiedlung" "so weit voneinander entfernt" lägen, dass eine Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen im Sinn der NÖ Bauordnung 1996 durch die Bauvorhaben denkunmöglich sei. Allein der bestehende Grüngürtel sei 25 m breit und die am nächsten gelegenen Gebäude der "Stromsiedlung" stünden ebenfalls nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Durch den ausgewiesenen Grüngürtel sei die Entfernung auch im Hinblick auf zukünftige bewilligungsfähige Gebäude gewahrt. Es könne im konkreten Fall ausgeschlossen werden, dass die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin überhaupt berührt würden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Inhaberin eines Gewerbebetriebes werde sie jedenfalls in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 1996 berührt, und ihrem Verweis auf das dazu ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, VfSlg. 16250/2001, sei entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis noch zur Stammfassung des § 48 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sei. Diese Bestimmung sei abgeändert worden, die seinerzeit vorgenommene Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof sei aus heutiger Sicht nicht mehr möglich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde damit, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise begrenzt sei und nur insoweit bestehe, als einerseits dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukämen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin werde in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht beeinträchtigt. Durch den großen Abstand der nächsten Wohngebäude auf dem Baugrundstück Nr. 521/3 zur Grundstücksgrenze sei eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin denkunmöglich. Emissionen, die von der Benützung eines Wohngebäudes ausgingen, würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Die Berufungsbehörde habe den Sachverhalt korrekt ermittelt und auf Grund der großen Entfernung festgestellt, dass keine Nachbarrechte berührt würden. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum "Schutz vor heranrückender Wohnbebauung" und dem zitierten Verfassungsgerichtshofserkenntnis werde auf die Ausführungen der Berufungsbehörde verwiesen. Die Baubehörde habe gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 im Rahmen der Vorprüfung die Übereinstimmung eines Bauwerkes mit dem Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan zu überprüfen. Wenn die Beschwerdeführerin meine, "übergangene Partei" zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Bauverhandlung entfallen könne, wenn die Vorprüfung ergebe, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996 berühre; im vorliegenden Fall sei die Baubehörde im Sinne des Gesetzes vorgegangen. Im § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 werde von der Baubehörde gefordert, diese Feststellung 14 Tage vor Baubewilligungserteilung dem Nachbarn mitzuteilen; durch diese Mitteilung würden jedoch keine Nachbarrechte begründet. Dies bedeute auch, wenn aus den "sorgfältig zu prüfenden Antragsbeilagen keine Verletzung eines Nachbarrechts hervorgehe, die als Gegenstand einer Einwendung in Betracht komme, werde auch durch eine allfällige Unterlassung einer solchen Mitteilung kein Nachbarrecht verletzt". Zusammenfassend ergebe sich daher, dass durch die Baubewilligung keine Nachbarrechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 berührt worden seien und daher eine Bauverhandlung entfallen habe können. "Die unterlassene Mitteilung über die entfallene Bauverhandlung stelle jedoch keinen wesentlichen Mangel dar, da durch diese Mitteilung ja keine Parteirecht begründet" würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "Stattgebung ihres Antrages auf Gewährung der Akteneinsicht hinsichtlich sämtlicher Bauwerke auf den Grundstücken Nr. 521/3 der Liegenschaft EZ. 52, KG Wipfing, und auf Zustellung sämtlicher Baubewilligungsbescheide für alle Bauwerke, die auf den genannten angrenzenden Grundstücken errichtet werden, damit weiters in ihrem Recht auf Erhebung von Einwendungen gegen die (widmungswidrige) Bebauung ihrer Nachbargrundstücke, verletzt". Auch sei sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt, das sich aus ihrer Parteistellung in den Bauverfahren gibt, insbesondere in ihrem Recht, sich wegen und zum Schutz des auf ihrer Liegenschaft befindlichen Gewerbebetriebes gegen eine heranrückende widmungswidrige Bebauung der Nachbarliegenschaft zur Wehr zu setzen, sowie in ihrem durch § 17 AVG gewährleisteten Recht auf Akteneinsicht und auf Erhebung von Einwendungen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des Verwaltungsverfahrens gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Nachbarin im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996 war.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung lauten:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
- 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
- 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1.die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2.den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
...
§ 22
Entfall der Bauverhandlung
(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.
Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.
Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das auf Grund eines Antrages nach § 29
2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn
die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."
Die Baubehörden haben den der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, weil sie die Auffassung vertreten haben, dass die Beschwerdeführerin in dem maßgeblichen Bauverfahren keine Parteistellung hatte.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei "übergangene Partei" im Sinn der NÖ Bauordnung 1996, da ihre Liegenschaft unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenze und sie daher das Recht auf Akteneinsicht und auf Zustellung der im Bauverfahren ergangenen Bescheide habe.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerdeführerin zum Erfolg.
Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage siehe auch den hg. Beschluss vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238).
Es fehlen sowohl in den Bescheiden der Baubehörden als auch im angefochtenen Bescheid umfassende Begründungsdarlegungen, warum im Beschwerdefall davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin von unmittelbar an das Baugrundstück grenzenden Grundstücken im Sinne dieser Rechtsprechung keinesfalls in den im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt werden könne. Der bloße Hinweis auf die große Entfernung der Gebäude reicht nicht aus, weil es für die Beurteilung der Rechtsverletzungsmöglichkeit des Nachbarn auf die Situation an der Grundgrenze ankommt.
Selbst wenn im vorliegenden Fall die Baubehörde eine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 durchgeführt hätte und im Zuge dessen zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine mündliche Bauverhandlung entfallen könne, hätte sie dies gemäß § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4) mitzuteilen gehabt.
Diese Mitteilung soll den Nachbarn darüber in Kenntnis setzen, dass beabsichtigt ist, eine Baubewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erteilen, und ihm damit ermöglichen, seine gesetzlich gewährleisteten Rechte geltend zu machen.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Baubehörde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 zugestellt hätte.
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die unzutreffende Auffassung, dass auch im Falle des Unterbleibens der Mitteilung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 keine Rechte des Nachbarn verletzt werden könnten.
Zum einen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er "Überflüssiges" anordnet hat. Andererseits hätte die beschwerdeführende Nachbarin (Parteistellung im Sinne des "in Rechten berührt sein können" vorausgesetzt) keine Möglichkeit, ihre Rechte als Partei, insbesondere Akteneinsicht und allenfalls Erhebung von Einwendungen, zu wahren.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass eine allenfalls verlorene Parteistellung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (diese Bestimmung ist § 42 Abs. 3 AVG nachgebildet) - durch die nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben wird. Der Betroffene hat aber schon vor der Erhebung nachträglicher Einwendungen bestimmte Parteienrechte, wie z. B. das Recht auf Akteneinsicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2004/07/0135, m.w.N.). Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 kann aber nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371).
Da die Beschwerdeführerin Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, wäre ihr bei der gegebenen Sachlage sohin jedenfalls eine Mitteilung nach § 22 leg. cit. mit dem Inhalt zuzustellen gewesen, dass im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, von der Durchführung einer Bauverhandlung abzusehen.
Auf Grund dieser Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Juli 2009
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