LVwG Niederösterreich LVwG-AV-189/001-2016

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-189/001-201626.7.2017

BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z2
BauO NÖ 1996 §23 Abs1
BauO NÖ 1996 §70 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.189.001.2016

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des MMag. BK und der Mag. UM, vertreten durch Schwartz Huber-Medek und Partner Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.11.2015, Zl. 6273/0300-2015-00018-17 und Zl. 6273/0300-2015-00018-18, betreffend Aufhebung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

 

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch der bekämpften Bescheide abgeändert wird, sodass er zu lauten hat wie folgt:

 

a. „Ihrer Berufung wird stattgegeben.

b. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.08.2015, GZ. 6273/0300-2015-00018-11, wird insoweit aufgehoben, als damit die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines überdachten Carports auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstücksnummer ***, KG ***, erteilt wurde.

c. Der Antrag des Mag.Mag. BK und der Mag. UM vom 24.12.2014 auf Erteilung der Baubewilligung wird abgewiesen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

MMag. BK und Mag. UM (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten mit Schreiben vom 24.12.2014 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und eines überdachten Carports auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

 

Nach Vorprüfung und einer demzufolge erfolgten Abänderung des Einreichplanes wurden die Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) von dem geplanten Bauvorhaben verständigt. Hiezu langten sowohl von der Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstückes Nr. *** wie auch der Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstückes Nr. *** Einwendungen ein. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 01.06.2015 wurde den Beschwerdeführern vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 19.08.2015 die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und zugleich das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz erklärt.

 

Auf Grund der beiden in der Folge eingelangten Berufungen wurde mit den nun angefochtenen Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.11.2015 der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze behoben.

 

Begründend wurde in beiden Bescheiden gleichlautend ausgeführt, dass ein Bauwerber das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben dürfe, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht sei. Das Wahlrecht gehe verloren, wenn am Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in offener oder gekuppelter Bebauungsweise errichtet und bewilligt worden sei. In diesem Fall sei je nach Bebauung des Nachbargrundstückes entweder ein Abstand einzuhalten oder an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen. Im verfahrensgegenständlichen Fall sei auf den Nachbargrundstücken jeweils ein Haus in offener Bauweise errichtet worden. Aus diesem Grund sei auf dem Grundstück der Bauwerber eine gekuppelte Bauweise auf Grund der Rechtslage nicht möglich, auch wenn die Grundstücke der Berufungswerberinnen und der Bauwerber unterschiedliche Tiefen aufweisen.

 

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In der vorliegenden Beschwerde wird zunächst sachverhaltsbezogen festgestellt, dass für die involvierten Nachbargrundstücke faktisch zwei „Bauzonen“ bzw. „Baufenster“ festgelegt seien, eine im nördlichen und eine im südlichen Grundstücksbereich, der Mittelteil sei zulässigerweise nicht bebaubar. Das Baugrundstück mit lediglich 516 m² liege vollständig im südlichen Bereich. Die (nach Westen hin) gekuppelte Bauweise habe schon deshalb gewählt werden müssen, weil das Baugrundstück lediglich eine Breite von weniger als 8 m bis knapp mehr als 11 m aufweise, was wesensgemäß eine offene Bauweise von vornherein unmöglich mache. Beide Nachbargrundstücke seien im südlichen Grundstücksbereich („Bauzone“) unbebaut, sodass das Wahlrecht gemäß § 70 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) noch nicht in Anspruch genommen worden sei.

Da es den Berufungen an einem Berufungsantrag mangle, sei der Berufungsbescheid infolge Unzuständigkeit rechtswidrig und hätte die Berufungsbehörde nicht inhaltlich entscheiden dürfen.

Da die beiden Bescheide abgesehen von den Sachverhaltsdarstellungen wortgleich seien, sei unzulässigerweise mehrfach in derselben Sache entschieden worden. Somit liege bei einem der beiden Bescheide res iudicata vor. Weil aber nicht mehr feststellbar sei, welcher Bescheid zuerst erlassen worden sei, sei von der Rechtswidrigkeit beider Bescheide auszugehen.

Die bloße Kassation sei unzulässig, da ansonsten der Parteienantrag (Baubewilligungsansuchen) unerledigt bliebe.

Zudem mangle es an der konkreten Feststellung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts, der Beweiswürdigung und der Darstellung der rechtlichen Erwägungen. Feststellungen zum Baugrundstück bzw. zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bzw. Bebauungsmöglichkeiten würden ebenso fehlen wie Feststellungen zur Bebauung auf den Nachbargrundstücken.

Die belangte Behörde überschreite ihre Kognitionsbefugnis bezüglich der Nachbarin PD, zumal diese infolge Kupplung ausschließlich an das Grundstück der Nachbarin Dr. SRS sowie eines auch ihrerseits einzuhaltenden Bauwichs von zumindest 3 m nicht einmal theoretisch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Dazu, dass die Nachbarin Dr. SRS in ihrem Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 beeinträchtigt sein könne, würden jegliche Ermittlungshandlungen und Feststellungen fehlen.

Weil die belangte Behörde abweichend vom erstinstanzlichen Baubescheid Sachverhaltselemente (betreffend Bebauung der Nachbargrundstücke) einbezogen habe, die den Beschwerdeführern nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor. Im Bereich der südlichen „Bauzone“ *** bestehe auf keinem der benachbarten Grundstücke ein Gebäude. Überdies bestehe bei Unmöglichkeit einer Wahl gemäß

§ 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 gar kein Wahlrecht.

Da die belangte Behörde den gesamten erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben habe, habe sie auch die Bauplatzerklärung aufgehoben und diesbezüglich im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn ihre Kognitionsbefugnis überschritten.

Überhaupt sei weder geprüft noch festgestellt worden, ob die Nachbarinnen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 erhoben hätten und ob eine Beeinträchtigung der Erzielung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern möglich sei. Da in der südlichen Bauzone das Wahlrecht durch die Nachbarn noch nicht verbraucht sei, bestehe für die Beschwerdeführer das Recht zur Wahl der gekuppelten Bauweise. Wenn eine gekuppelte Bauweise zugelassen sei, könne ein Nachbar durch ein Ankuppeln nach der Rechtsprechung niemals in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, somit mangle es auch hier an der entsprechenden Kognitionsbefugnis.

Wenn die belangte Behörde eine gekuppelte Bebauung in diesem Bereich für unzulässig erachte, so verkenne sie nicht nur die Rechtsprechung, dass bei faktischer Unmöglichkeit auf die einzig mögliche zulässige Bebauungsweise zurückgegriffen werden müsse, sondern verneine sie damit auch eine künftige Bebaubarkeit sowohl des Baugrundstückes als auch der Nachbargrundstücke. Damit unterstelle die belangte Behörde, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig und unsachlich sei, weil er etwas Unmögliches festlege.

Zudem sehe der Bebauungsplan bei neu geschaffenen Bauplätzen für die offene Bebauungsweise eine Mindestgröße von 600 m² vor, die gekuppelte Bauweise soll bei einer Mindestgröße ab 400 m² zulässig sein. Das durch bewilligte Grundteilung geschaffene Baugrundstück der Beschwerdeführer weise eine Fläche von 516 m² auf, weshalb eine offene Bauweise nicht in Frage komme und auch aus diesem Grund eine Wahl nicht möglich sei.

 

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Mit Schreiben vom 19.02.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Zl. 6273/0300-2015-00018-21 vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt, in die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten und von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakte betreffend die Gebäude auf den beiden Nachbargrundstücken und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch und das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich.

 

 

4. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des gegenständlichen Baugrundstückes Nr. ***. Der Bebauungsplan legt für diesen Bereich die Bauklasse I und die wahlweise Bebauung in offener oder gekuppelter Bauweise fest. Laut Bebauungsplan ist jeweils ein bebaubarer Bereich im Norden und im Süden der Grundstücke festgelegt, im mittleren Bereich ist eine Bebauung unzulässig. Die an das Baugrundstück angrenzenden Teilbereiche der Nachbargrundstücke sind unbebaut, jedoch finden sich Gebäude in den weiter nördlich des Baugrundstückes gelegenen Teilbereichen der Nachbargrundstücke.

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

 

(Quelle: Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich)

 

Im Westen grenzt das Grundstück der Nachbarin SRS Nr. *** an. Dieses Grundstück erstreckt sich von Norden nach Süden (bei gerader Messung) über eine Länge von etwa 130 m (dem Verlauf folgend: etwa 163 m) und ist im nördlichen Grundstücksbereich bebaut. Laut Einreichplan des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück *** vom 20.12.2011 ist die Gebäudehöhe an keiner Front mit mehr als 6 m berechnet und wird an beiden Seiten ein Bauwich von mindestens 3 m vom Hauptgebäude zu den Nachbargrundstücken eingehalten. Auf dem Grundstück SRS existiert daher ein Bestand in offener Bauweise, der zum Zeitpunkt der Einreichung des gegenständlichen Bauansuchens (24.12.2014) bzw. der mit dem angefochtenen Bescheid wieder behobenen Baubewilligung (19.08.2015) bereits verwirklicht war (Fertigstellungsanzeige 28.10.2014).

 

Im Osten grenzt das Baugrundstück an das Grundstück Nr. *** der Nachbarin PD. Dieses Grundstück weist (bei gerader Messung) eine Länge von etwa 90 m auf (schräg: etwa 127 m) und ist in seinem mittleren Bereich bebaut. Dieses mit Bescheid vom 27.04.1982 genehmigte Einfamilienhaus weist zu beiden seitlichen Grundgrenzen einen Abstand von 3 m auf. Eine Gebäudehöhenberechnung iSd NÖ BauO 1996 enthält der dazugehörige Plan nicht, jedoch kann anhand der ausgewiesenen Kotierungen (Firsthöhen von 7,10 m und 5,80 m, gemessen vom tiefsten Geländeniveau bei Hanglage) vermutet werden, dass auch hier Bauwiche im Abstand der halben Gebäudehöhe eingehalten werden und somit bereits die offene Bauweise auf diesem Grundstück verwirklicht ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann dahingestellt bleiben, da im konkreten Fall ein Ankuppeln nicht an dieses sondern an das Grundstück der Dr. SRS vorgesehen ist.

 

Das Baugrundstück ist im Bereich seiner größten Breite etwa 11 m breit. Das projektierte Bauvorhaben ist im nördlichen Grundstücksbereich an die westliche Grundgrenze gekuppelt situiert. Die südöstliche Gebäudefront weist zum dort angrenzenden Grundstück der Nachbarin PD einen Abstand von 3,20 m auf. Die „mittlere Gebäudehöhe“ der südost-seitigen Gebäudefront wurde im Einreichplan mit 6,37 m berechnet. Der an dieser Front im nördlichen Bereich situierte First ist mit 7,99 m kotiert. Bei der zum Grundstück der Nachbarin SRS hin gerichteten nordwestlichen Gebäudefront beträgt die Höhe laut Einreichplan 5,65 m. Zu beiden Nachbargrundstücken hin ist die Front als Giebelfront ausgebildet. Das Baugrundstück weist von Norden nach Süden ein Gefälle auf.

 

 

5. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt (Bauakt) der Marktgemeinde *** betreffend das hier verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer sowie aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angeforderten Bauakten der Marktgemeinde *** mit den Zahlen 2514 (PD) und 6272 (Dr. SRS) betreffend die hier relevanten Nachbargrundstücke. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Die Bebauungsvorschriften aus dem Bebauungsplan der Marktgemeinde ***.

 

 

6. Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

 

In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

 

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist für das gegenständliche Verfahren noch die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) anzuwenden, da die Bewilligung für das Bauvorhaben vor dem 01.02.2015 beantragt wurde.

 

Die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BauO 1996 lauten:

 

„§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

 

  1. 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

 

  1. 2. der Eigentümer des Baugrundstücks

 

  1. 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

 

  1. 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

 

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

 

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

 

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

 

  1. 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

 

sowie

 

  1. 2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

 

gewährleisten und über

 

  1. 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim-

 

mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“

 

„§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

 

  1. 1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

 

  1. 2. der Bebauungsplan,

 

  1. 3. eine Bausperre,

 

  1. 4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

 

  1. 5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,

 

  1. 6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

 

  1. 7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

 

entgegensteht.

 

 

 

„§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

[…]“

 

„§ 50

Bauwich

(1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.

Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).“

 

 

„§ 70

Regelung der Bebauung

(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

 

  1. 1. geschlossene Bebauungsweise die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher

    Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungsmauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise;

 

  1. 2. gekuppelte Bebauungsweise die Gebäude auf zwei Bauplätzen sind an der

    gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten;

 

  1. 3. einseitig offene Bebauungsweise alle Gebäude sind an eine für alle Bauplätze

    gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten;

 

  1. 4. offene Bebauungsweise an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten;

 

  1. 5. freie Anordnung der Gebäude an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten,

    eine höchstzulässige Geschoßflächenzahl und Gebäudehöhe ist festgelegt,

 

Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach § 4 Z. 10) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt.

Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes.

Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.“

 

 

7. Erwägungen:

 

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass infolge behaupteter Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Berufungen keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung darüber gegeben gewesen wäre, ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037), den grundsätzlichen Anforderungen genügt, wenn das Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Wenngleich es den beiden Berufungen an einem ausdrücklichen Berufungsantrag fehlt, so beziehen sie sich inhaltlich ausdrücklich auf die Verletzung von Nachbarrechten iSd § 6 NÖ BauO 1996 und richten sie sich demzufolge erkennbar gegen die Erteilung der Bewilligung. An die Begründung der Berufung sind – insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen Partei – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 07.11.2013, 2012/06/0035). Die Nachbarinnen haben insbesondere mit dem Vorbringen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Bauweise bzw. der Gebäudehöhe ein bedeutsames Tatbestandselement geltend gemacht, bei dessen Zutreffen die Erteilung der Baubewilligung nicht rechtmäßig wäre. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein taugliches (zum Erfolg verhelfendes) Vorbringen handelt, liegt auf Grund dieses Vorbringens jedenfalls ein begründeter Berufungsantrag vor.

 

Zum Vorbringen der „entschiedenen Sache“ ist festzuhalten, dass unter „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit zu verstehen ist, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Bei den hier gegenständlichen bekämpften Bescheiden handelt es sich aber eben gerade nicht um rechtskräftige Bescheide, wurde doch die mit ihnen erfolgte Entscheidung der belangten Behörde mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft.

 

Da die bekämpften Bescheide Berufungen gegen die Erteilung ein- und derselben Baugenehmigung behandeln und im Spruch ident sind (Aufhebung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz) wurde mit ihnen schon unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Mehrparteienverfahrens über dieselbe Sache (Versagung der Baubewilligung) abgesprochen. Allerdings unterscheiden sich die Bescheide hinsichtlich des Adressaten. Wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung an jede Berufungswerberin auch getrennt in einem jeweils eigenen mit unterschiedlichem Bescheidkennzeichen versehenen Bescheid richtete, sind die beiden Bescheide dennoch als Einheit zu betrachten. Es wurde nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, mehrfach in derselben Sache entschieden, sondern ein- und dieselbe Entscheidung an jeweils eine andere Partei (Berufungswerberin) adressiert und zugestellt. Die mit der Beschwerde bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde ist somit weder zweimal ergangen (ne bis in idem) noch aus diesem Grund rechtswidrig.

 

Den Beschwerdeführern ist insoweit Recht zu geben, als die bloße Kassation der erteilten Baubewilligung den gestellten Antrag auf Erteilung derselben unerledigt lässt. In diesem Sinne war auch der Spruch der als Einheit anzusehenden angefochtenen Bescheide vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick auf seine umfassende Kognitionsbefugnis abzuändern.

 

Ebenso hat das Landesverwaltungsgericht auf Grund des Vorranges einer meritorischen Entscheidung allenfalls fehlende Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich selbst zu treffen, sodass dieser behauptete Verfahrensmangel den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen konnte. Im Übrigen ist aus der Begründung der angefochtenen Bescheide klar ersichtlich, dass die belangte Behörde von einer Bebauung der Grundstücke in offener Bauweise ausgegangen ist, und das Wahlrecht bereits als verbraucht angesehen hat und deshalb die Zulässigkeit einer gekuppelten Bauweise ausgeschlossen hat.

 

Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass die Nachbarin PD nicht einmal theoretisch in ihren Nachbarrechten verletzt sein könne und die belangte Behörde daher mangels Parteistellung unzuständigerweise entschieden habe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Dies schon deshalb, da die südöstliche Gebäudefront zum angrenzenden Grundstück der Nachbarin PD einen Abstand von 3,20 m aufweist und die „mittlere Gebäudehöhe“ der südost-seitigen Gebäudefront im Einreichplan mit 6,37 m berechnet wurde. Wäre die Gebäudehöhe dieser Front auch nur geringfügig unrichtig berechnet und würde diese 6,40 m übersteigen, so wäre kein ausreichender Bauwich (halbe Gebäudehöhe) eingehalten und eine Verletzung des Nachbarrechtes auf ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück PD gegeben, dies unter dem Gesichtspunkt, dass dort ein künftig zu errichtendes Hauptgebäude vermutlich (auf Grund der bereits vorhandenen vermuteten offenen Bauweise) in offener Bauweise zu errichten wäre. Da die Nachbarin PD auch fristgerecht eine Einwendung hinsichtlich eines zu geringen Bauwichs sowie gegen die Gebäudehöhe erhoben hat, ist sie diesbezüglich auch Partei.

 

Dass bezüglich des Grundstückes der Anrainerin Dr. SRS eine Verletzung des Belichtungsrechtes iSd § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 gegeben ist, ergibt sich offenkundig aus dem Umstand, dass entgegen der einzuhaltenden offenen Bauweise ein Bauvorhaben in gekuppelter Bauweise verwirklicht werden soll und bedarf dies keiner näheren Erörterung.

 

Dass das Wahlrecht iSd § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 bereits auf dem westlich angrenzenden Grundstück *** bereits verbraucht wurde, ergibt sich daraus, dass das dort bewilligte Wohnhaus spätestens am 28.10.2014 (Datum der Fertigstellungsanzeige mit Bestätigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens), somit noch vor Einreichung des gegenständlichen Bauvorhabens, auch tatsächlich errichtet war. Gemäß § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 ist für die Ausübung des Wahlrechtes zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise maßgebend, ob bzw. in welcher Bauweise bereits ein Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück besteht und auch in dieser Form bewilligt ist (lediglich bewilligte, aber noch nicht ausgeführte Bauvorhaben bewirken ebensowenig eine Einflussnahme auf das Wahlrecht wie bereits bestehende, aber konsenslose Gebäude; ebensowenig wirken sich Bauwerke auf das Wahlrecht aus, die keiner Bebauungsweise zuordenbar sind, z.B. durch Unterschreitung des erforderlichen Bauwichs).

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall das Wahlrecht noch nicht verbraucht wäre, weil zwei getrennt zu sehende „Bauzonen“ bestünden, ist nicht zu folgen. Die NÖ BauO 1996 kennt keine „Bauzonen“ oder „Baufenster“. Im Bebauungsplan dürfen für verschiedene Gebiete verschiedene Bebauungsbestimmungen festgelegt werden, die dann auch im Bebauungsplan klar abgegrenzt ersichtlich sind (vgl. § 4 Z 3 der Bebauungsplanverordnung). Im konkreten Fall ist für den Bereich für das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung einheitlich Bauklasse I, wahlweise Bauweise offen oder gekuppelt und eine Bebauungsdichte von 25 % festgelegt. Im südlichen Bereich ist zusätzlich ein Bereich als „erhaltenswertes Altortgebiet“ ausgewiesen. Entsprechend § 4 Z 13 der Bebauungsplanverordnung können in derartigen Altortgebieten von den allgemeinen Bebauungs- und Aufschließungsregeln abweichende Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Abstände der Straßenfluchtlinien gelten. Eine Abweichung von der grundsätzlich festgelegten Bebauungsweise ist hier nicht normiert und findet sich eine solche Ausnahme auch nicht in § 6 der Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde ***.

 

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 1996 regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Zumal diese Diktion unmissverständlich das gesamte Grundstück erfasst, kann nicht im Einzelfall vom Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden. Zudem wird im letzten Satz des § 70 Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass das Wahlrecht auch durch frühere Bauvorhaben auf dem eigenen Grundstück verbraucht sein kann. Würde auf dem Nachbargrundstück *** ein weiteres Gebäude geplant, so wäre es ebenso in offener Bauweise zu errichten wie das bereits bestehende. Der hier anzuwendende Bebauungsplan sieht für den gesamten hier relevanten und zu beurteilenden Bereich die Festlegung „o, k“ fest. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich auf demselben Grundstück durch die Festlegung von hinteren Baufluchtlinien ein Bereich ergibt, der nicht bebaut werden darf.

 

Die bloße Beschränkung auf zwei Wohneinheiten bedeutet nicht zwingend, dass jeweils eine Wohneinheit im Norden und eine im Süden des Grundstückes errichtet werden muss. Im Sinne dieser Beschränkung spricht nichts dagegen, entweder zwei Wohneinheiten im nördlichen oder zwei Wohneinheiten im südlichen Bereich zu errichten, solange die Anzahl von zwei Wohneinheiten insgesamt nicht überschritten wird.

 

Die Beschwerdeführer verkennen weiters mit ihrer Behauptung, das Wahlrecht käme nur insoweit in Betracht, als auch beide Bebauungsweisen möglich seien, die Rechtslage. Die mehrfach zitierte Rechtsprechung (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0092) ist diesbezüglich nicht einschlägig. Dem angeführten Erkenntniss lag zugrunde, dass im Zuge eines Verfahrens zur Grundstücksteilung ausschließlich zu prüfen war, ob die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 erfüllt war. Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist, wird in § 10 Abs. 2 NÖ BauO 1996 abschließend geregelt. Eine Wahl zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise iSd bestehenden Bebauungsplanes kommt nur insoweit in Betracht, als dies auf Grund des bestehenden Baugrundstückes möglich ist. Die Berücksichtigung einer derartigen Wahlmöglichkeit im Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 ist nicht vorgesehen. Alleiniger Grund für die Abweisung des Ansuchens der mitbeteiligten Parteien war die Auffassung der Baubehörde, dass auf Grund der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes erschwert würde. Da der Bebauungsplan aber jedenfalls die Möglichkeit der gekuppelten Bebauung vorsah und die neuen Grundstücke die nach dem Bebauungsplan vorgesehene Grundstücksgröße von 400 m² einhielten, erwies sich die von den Baubehörden vertretene Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 nicht vorlägen, als rechtswidrig (vgl. dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 8. Auflage, S. 880).

 

Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführer, dass auf Grund der Konfiguration ihres Grundstückes eine offene Bauweise wohl nicht verwirklicht werden kann, was vermutlich ebenso für den südlich gelegenen Bereich des angrenzenden Grundstückes *** gilt. Dennoch ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und des bereits verbrauchten Wahlrechtes auf dem Grundstück *** eine gekuppelte Bauweise an der gemeinsamen (vom Baugrundstück aus gesehen westlichen) Grundgrenze nicht zulässig. Hiefür müsste eine Änderung des Bebauungsplanes oder eine Grundstücksteilung des Grundstückes *** erfolgen. Ob allenfalls an die östliche Grundgrenze hin zum Grundstück *** angekuppelt werden darf, hängt davon ab, ob dort die offene Bauweise verwirklicht ist, wofür das dort im Jahr 1982 bewilligte und bestehende Gebäude auf seine Höhe und Einhaltung eines Bauwichs im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf beiden Seiten zu prüfen wäre.

 

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im Zweifel immer der Auslegungsgrundsatz der gesetzes- bzw. verfassungskonformen Auslegung heranzuziehen sei, kann den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen, zumal weder durch den Bebauungsplan noch durch den angefochtenen Bescheid Zweifel an der Auslegung aufgeworfen werden und die Rechtslage diesbezüglich eindeutig ist.

 

Die Grundabteilung des Baugrundstückes in einem Ausmaß von 516 m², für welches nach den Bebauungsbestimmungen auf Grund der geringen Größe eine gekuppelte Bauweise vorgesehen sei, erweist sich im Sinne der oben genannten Judikatur (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0092) als rechtmäßig, selbst wenn im konkreten Fall nun eine gekuppelte Bauweise durch das bereits verbrauchte Wahlrecht ausgeschlossen ist. Auf Grund der faktischen Unmöglichkeit der offenen Bauweise im Umkehrschluss abzuleiten, dass eine gekuppelte Bebauung zulässig wäre, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 70 Abs. 1 NÖ BauO 1996.

 

Mangels Vorliegen von unterschiedlich zu beurteilenden „Bauzonen“ irren die Beschwerdeführer auch darüber, dass diesbezüglich jeweils eine eigene Bauplatzerklärung in Betracht käme. Beim Grundstück *** handelt es sich um ein einziges, wenngleich sehr großes Grundstück, welches zur Gänze als Bauland gewidmet ist. Diesbezüglich geht auch der Verweis auf die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung (VwGH 09.10.2014, 2012/05/0129) hier fehl, zumal der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt sich so gestaltete, dass ein Teil des dort zu beurteilenden Grundstückes als Grünland- Land-und Forstwirtschaft gewidmet war. Folgerichtig hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „gemäß § 11 Abs. 2 BauO eine Bauplatzerklärung nur für ein Grundstück (bzw. einen Grundstücksteil) im Bauland in Betracht kommt“. Das heißt, der im Grünland liegende Teil des Baugrundstückes ist ex lege von einer Bauplatzerklärung ausgeschlossen, was mit dem hier gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist. Sofern ein im Bauland liegendes Grundstück die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 NÖ BauO 1996 erfüllt, so ist dieses antragsgemäß (zur Gänze) zum Bauplatz zu erklären.

 

Schließlich ist zum „Exkurs“ hinsichtlich der sonstigen Nachbareinwendungen folgendes festzuhalten:

 

Dass das Vorbringen, für die Nachbarin PD scheide jegliche subjektive Betroffenheit von vorneherein aus, nicht zutrifft, wurde bereits oben erörtert. Bei der weiteren Behauptung, hinsichtlich der zulässigen Wahl der gekuppelten Bebauungsweise könne niemals ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt sein, übersehen die Beschwerdeführer zum einen, dass im konkreten Fall eben keine „zulässige“ Wahl der gekuppelten Bebauungsweise vorliegt, zum anderen kann dies in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden, zumal im Hinblick auf künftige Hauptfenster eines Nachbarn (z.B. durch L-förmige Anordnung auch in Richtung der Grundgrenze, an die angekuppelt wird) selbst bei gekuppelter Bauweise eine Verletzung des Belichtungsrechtes durch Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe möglich ist.

 

Da eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996, hinsichtlich der Nachbarin PD nicht „denkunmöglich“ im Sinne der Rechtsprechung ist und hinsichtlich der Nachbarin Dr. SRS auf Grund der gewählten gekuppelten anstatt der zu verwirklichenden offenen Bauweise evident ist, genießen beide Nachbarinnen Parteistellung und liegt keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass die beiden Nachbarinnen darüber hinaus weitere Einwendungen erstattet haben, die tatsächlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen. Insbesondere haben Nachbarn bezüglich einer Bauplatzerklärung kein Mitspracherecht, sodass die im konkreten Fall zugleich mit der Baubewilligung erteilte Bauplatzerklärung nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sein konnte. Dem wird mit der diesbezüglichen Abänderung des Spruches der angefochtenen Bescheide nunmehr entsprochen.

 

Zum behaupteten Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen bzw. Verletzung des Parteiengehörs ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Sanierung des Verfahrensmangels des Parteiengehörs auch dadurch erfolgen kann, dass den Parteien mit dem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich in ihrer Beschwerde dagegen zu wenden. Weiters hat nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des Gemeindebescheides zu führen, sondern nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung eine andere Entscheidung der Gemeindebehörde möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 29.04.2015, 2012/06/0075 mwH). Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel liegt gegenständlich nicht vor.

 

 

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).

 

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

 

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