LVwG Niederösterreich LVwG-AV-706/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-706/001-201926.7.2019

TierschutzG 2005 §16 Abs5
TierschutzG 2005 §24a
TierschutzG 2005 §30 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.706.001.2019

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Barauslagen, zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der zu zahlende Betrag mit € 267,54 festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tragung von Kosten im Zusammenhang mit einer Tierabnahme am 29. Oktober 2018 vor. Näherhin seien die Tiere an diesem Tag gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen worden und seien für die Versorgung und Unterbringung der Tiere die Kosten des Tageeinsatzes zweier Mitarbeiter (€ 51,--), das amtliche Kilometergeld für zwei Pkw (€ 89,04), jenes für die Unterbringung der Tiere für einen Tag (€ 60), für die Kennzeichnung derselben (€ 67,50) und für den Einsatz des Hundetrainers nach einer Beißattacke an einem Tierheimmitarbeiter (€ 150,--) aufgelaufen.

 

Dem legte die belangte Behörde zugrunde, dass die verfahrensgegenständlichen Tiere bei einer Kontrolle am 29. Oktober 2018 in zu kleinen, stark unter anderem mit Kot verunreinigten Zwingern gehalten worden seien. Ein Tier sei an einer mit einem Seil verlängerten Kette angebunden gehalten worden und habe sich im Seil verfangen gehabt. Dadurch sei es in seiner Atmung und Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe es über Anordnung des Amtstierarztes nur widerwillig aus dieser Situation befreit. Ferner ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, dass die Haltung der Hunde bereits am 12. Oktober 2018 beanstandet wurde, wobei die Tiere zwar zu diesem Zeitpunkt nicht im Zwinger vorgefunden worden seien, aufgrund des noch warmen Kots jedoch auf eine Haltung im Zwinger habe geschlossen werden können. Dies sei auch vom Beschwerdeführer dem Amtstierarzt gegenüber bestätigt worden.

 

Im Zuge der Amtshandlung am 29. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer die Zwingertüren geöffnet, sodass die Tiere hätten eingefangen werden müssen. Dabei sei ein Mitarbeiter des Tierheims von einem Tier attackiert und verletzt worden, sodass ein Hundetrainer beigezogen worden sei.

 

In seiner Vorstellung bzw. in seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Haltungsumstände nicht in Abrede, sondern verwies zum einen darauf, dass den Tieren Boxen mit einem Ausmaß von je 8,5 m2 zur Verfügung gestanden seien, was auch ausreiche. Zum anderen habe er die Tiere betreffend eine Verzichtserklärung abgegeben und habe man ihm zu verstehen gegeben, dass dadurch für ihn keine Kosten anfielen.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Der Zeuge B schilderte, dass die Hundehaltung bereits vor dem Tag der Abnahme beanstandet worden sei, der Beschwerdeführer jedoch die Haltungsumstände nicht geändert habe. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der in der 2. Tierhaltungsverordnung (THV) vorgesehenen Mindestfläche für Zwinger, ihrer erheblichen Verschmutzung unter anderem mit Exkrementen und dem Umstand, dass eines der Tiere angebunden gehalten worden sei, sei angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer drohenden Zufügung von Leiden bei einem weiteren Verbleib der Tiere beim Beschwerdeführer auszugehen gewesen. Dieser habe sich dem Zeugen gegenüber hinsichtlich der Haltungsumstände uneinsichtig gezeigt. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 3 TSchG aufmerksam gemacht worden. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Eintreffen der Mitarbeiter des Tierschutzvereins die Hunde aus den Zwingern gelassen und hätten diese eingefangen werden müssen. Beim Versuch, eines der Tiere einzufangen, sei ein Mitarbeiter des Tierschutzvereins glaublich an der Hand verletzt worden. Schlussendlich sei eine weitere Fachkraft beigezogen worden, sodass alle drei Tiere hätten eingefangen werden können.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass von der Behörde abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können (sog. Verwahrer). Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Haltung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die dafür auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).

 

Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).

 

Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – dem einschreitenden Organ zufolge – aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.

 

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Abnahme einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzieht:

 

Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

 

Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Abnahme auf die vorgefundenen (unbestrittenen) Haltungsumstände, insbesondere das deutlich zu geringe Platzangebot, die hygienischen Umstände vor Ort und den Umstand der Anbindehaltung hinsichtlich eines der Tiere, die für den Fall einer Fortsetzung der Haltung vor Ort Leiden auszulösen geeignet gewesen wären. Dass dadurch zum einen mehrfach und in erheblichem Ausmaß gegen die Vorgaben des Punktes 1.4 Abs. 2 und 5 der Anl. 1 zur 2. THV Abs. 2 und 5 und zum anderen gegen § 16 Abs. 5 TSchG verstoßen wurde, ist evident. Davon ausgehend, dass bei Verstößen gegen diese Normen eine abstrakte Gefährdung des Tierwohls unwiderleglich vermutet wird (vgl. etwa VwGH 4.10.2000, 2000/11/0218), kann dem einschreitenden Organ nicht entgegengetreten werden, wenn es (nicht zuletzt aufgrund seiner fachlichen Befähigung [vgl. VwGH 3.10.1990, 90/02/0111; LVwG 25.10.2016, LVwG-S-1782/001-2016]) insoweit nicht nur korrekt Befund erhob, sondern daraus entsprechende fachliche Schlüsse zog, wonach mit der weiteren Haltung vor Ort Leiden verbunden sein könnten. Nachvollziehbar ist aber auch der Schluss, wonach der Beschwerdeführer nicht willens bzw. imstande war, für eine ordnungsgemäße Haltung zu sorgen, zumal eine Beanstandung der Haltung rund zwei Wochen vor der Abnahme wirkungslos blieb. Dass zumindest Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers i.S.d. § 12 TSchG zur Haltung von Hunden bestehen, wurde im Übrigen durch die Ausführungen in der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach das den Tieren zur Verfügung gestellte (bloß rund 50 % bzw. weniger des in der 2. THV statuierte Mindestmaß ausmachende) Platzangebot genüge, bestätigt. Auch insoweit erfolgte die Abnahme und Unterbringung der Tiere zu Recht.

 

Davon ausgehend trifft den Beschwerdeführer aber auch dem Grunde nach die Pflicht, die für die Haltung der Tiere während des gesamten Zeitraums aufgelaufenen Kosten zu tragen. Erfasst werden, wie durch die Novelle BGBl I 2017/61 (vgl. dazu AB 1544 BlgNR 25. GP 2) verdeutlicht wird, alle Kosten, die für eine im Gesetz entsprechende Haltung erforderlich sind. Erfasst werden daher neben solchen für die Behausung, Fütterung und die tierärztliche Betreuung (VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079), auch jene für eine nach § 24a TSchG (von jedem Tierhalter und somit auch von der an seine Stelle tretenden Behörde [§ 30 Abs. 5 TSchG] sicherzustellende) erforderliche Kennzeichnung nach § 24a TSchG. Hinzu treten jene Kosten, die mit der Abnahme selbst, insbesondere mit der Begründung der Gewahrsame über die Tiere und den Transport verbunden sind, wobei insoweit neben dem Kilometergeld auch ein entsprechendes Entgelt für beigezogenes Personal in Rechnung gestellt werden kann.

 

Im konkreten Fall legte die belangte Behörde der Kostenvorschreibung ersichtlich die Kostensätze des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 20. Juni 2012, Zl. ***, zugrunde. Wenngleich es sich dabei um keine die Verwaltungsgerichte bindende Norm handelt, kann er bei der Beurteilung der Plausibilität von Kostensätzen herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich zunächst ein Tagessatz von € 20,-- pro Tier nicht als unangemessen. Vielmehr entspricht es etwa jenen Kosten, wie sie im Weinviertel für die Unterbringung von Hunden in Tierpensionen derzeit in Rechnung gestellt werden, wobei vom Tagessatz neben dem Betreuungsaufwand auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Tierarztaufwendungen (z.B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung, Kastration, Impfung, bei Pferden auch Hufschmied-Arbeiten etc.) umfasst sind. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, bereits im Zuge der Abnahme auf die Tiere verzichtet zu haben, sodass ihm diese Kosten nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen, steht dem die Dokumentation im Akt entgegen, wonach der Verzicht einen Tag nach der Abnahme erfolgte. Das in Rechnung gestellte Kilometergeld entspricht dem amtlichen Kilometergeld, die Tageseinsatzpauschale liegt unter dem (von Eurostat ermittelten) durchschnittlichen Stundenlohn 2017 und die Kosten für die Kennzeichnung mit Mikrochips liegt deutlich unter dem von der österreichischen Tierärztekammer empfohlenen Stundensatz für tierärztliche Leistungen (€ 128,-- netto). Einer besonderen Betrachtung bedarf die erfolgte und in Rechnung gestellte Beiziehung des Hundetrainers. Ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdeführer die Hunde in Kenntnis der bevorstehenden Abnahme aus den Zwingern ließ, sodass sich zur Begründung der Gewahrsame über die Tiere die Notwendigkeit ergab, die Tiere einzufangen. Auch dafür auflaufende Kosten sind vom bisherigen Tierhalter zu tragen, werden aber grundsätzlich von den Kostensätzen des Erlasses, konkret von der Einsatzpauschale, abgedeckt. Anderes kann nur in besonderen Situationen gelten, mithin dann, wenn die Begründung der Gewahrsame über die Tiere aufgrund einer besonderen Gefährlichkeit derselben oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen der Beiziehung dritter Fachleute bedarf. Im konkreten Fall wurde der Hundetrainer beigezogen, zumal ein Mitarbeiter des Tierschutzvereins beim Versuch, eines der Tiere einzufangen, verletzt wurde. Aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen B, wonach der fragliche Mitarbeiter augenscheinlich nicht einmal im Ansatz über die Kenntnisse im Umgang mit Hunden verfügte und die Tiere weder angriffig noch aggressiv waren, vermag ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht erkannt zu werden. Die für den beigezogenen Hundetrainer in Rechnung gestellten Kosten konnten daher dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben werden. Im Übrigen war der Beschwerde jedoch kein Erfolg beschieden.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Namentlich ergibt sich aus dieser, dass die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen hat.

 

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