VwGH Ra 2015/02/0094

VwGHRa 2015/02/009415.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. März 2015, Zl. LVwG-1/241/5-2015, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

TierschutzG 2005 §30 Abs1;
TierschutzG 2005 §30 Abs2;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §30;
VwRallg;
TierschutzG 2005 §30 Abs1;
TierschutzG 2005 §30 Abs2;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §30;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die erstinstanzlich aufgetragene Kostenvorschreibung gemäß § 40 Abs. 3 TSchG für die Verwahrung der mit rechtkräftigem Vorbescheid abgenommenen und für verfallen erklärten Tiere - nach Gegenrechnung mit dem erzielten Verkaufserlös - bestätigt und die Revision gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig erklärt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vorliegende außerordentliche Revision nennt in der Zulässigkeitsbegründung als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zu denen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob ein Kostenersatzanspruch der Behörde gemäß § 40 Abs. 3 TSchG auch dann vorliege, wenn entgegen § 30 Abs. 2 TSchG keine vertragliche Vereinbarung über das zu entrichtende Entgelt getroffen wurde, weiters, ob sich die Behörde bei vertraglicher Regelung der zu erbringenden Leistungen und des dafür zu entrichtenden Entgelts an der Verhältnismäßigkeit zwischen Wert der verwahrten Tiere und Verwahrungskosten zu orientieren hat, ob sich die Behörde über eindeutige gesetzliche Vorschriften (§ 30 Abs. 2 TSchG) zu Lasten eines Rechtsunterworfenen hinwegsetzen darf und entgegen dem Gesetzesauftrag keinen Vertrag über die Leistungen und deren Preis abschließt, die der Rechtsunterworfene zu bezahlen hat und den Verwahrer damit in die Lage versetzt, die Kosten der Verwahrung einseitig zu gestalten, weiters, ob dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Verwahrer überhaupt der Ersatz der von der Behörde rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen auferlegt werden könne.

Damit wird jedoch keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der dargestellten Fragen abhängt:

§ 30 TSchG regelt die Vorgangsweise zur Sicherstellung der adäquaten Unterbringung (u.a.) abgenommener Tiere. Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass (u.a.) abgenommene Tier an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung iSd TSchG gewährleisten können. Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln seien. Gemäß § 30 Abs. 3 TSchG erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Schon dem Wortlaut nach besteht kein Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Vorschreibung der Unterbringungskosten nach der zuletzt genannten Bestimmung und dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 2 TSchG, sodass angesichts dieser klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa die Beschlüsse vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020, und vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

Die Frage der Angemessenheit der Kosten hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher thematisiert (vgl. zur Angemessenheit der Kostenvorschreibung das Erkenntnis vom 5. März 2015, Zl. 2012/02/0283, und zur Verhältnismäßigkeit das Erkenntnis vom 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2015

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