Normen
AVG §38;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §30 Abs1;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §37 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §30 Abs1;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §37 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten.
Auf die von der revisionswerbenden Partei gestellte Rechtsfrage nach der Wirkung einer Aufhebung eines die Tierabnahme aussprechenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt es demnach nicht an, weil erst der in der Folge erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheid (oder das Erkenntnis) über die Rechtmäßigkeit der Abnahme bindend wäre. Im Revisionsfall haben die Behörden nach der Aufhebung des Bescheides über Abnahme der Tiere durch den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Tierabnahme gefällt, alle Entscheidungen über die Abnahme der Tiere wurden ersatzlos aufgehoben. Liegt aber keine dahin bindende Entscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere - wie im Revisionsfall vom Verwaltungsgericht durchgeführt - als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere im Revisionsfall stellt sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nicht, weil es sich bei den Empfehlungen im "Handbuch Rinder" um keine generellen verbindlichen Normen handelt, die vom Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Rechtsfrage heranzuziehen gewesen wären. Weder hat das Verwaltungsgericht die Empfehlungen für das Mindestmaß an Unterstandsfläche "als gesetzliches Mindestmaß" herangezogen, noch hat der Sachverständige diese Empfehlungen seinem Gutachten zu Grunde gelegt, sondern daraus und aus anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen seine eigenen gutachterlichen Schlüsse gezogen. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um Rechtsfragen, sondern um Fachfragen im Tatsachenbereich (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 141 ff zu § 52 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2015
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