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§ 12 TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anforderungen an den Halter

§ 12.

(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der

  1. 1. zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
  2. 2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40245985