B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs5
WegFrG Bergland Krnt 1923 §1
WegFrG Bergland Krnt 1923 §2 Abs3
WegFrG Bergland Krnt 1923 §6 Abs2
WegFrG Bergland Krnt 1923 §7
FPolO Krnt 2000 §47 Abs1
VwGVG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.123.7.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch den Richter xxx über die Beschwerde des Fremdenverkehrsvereins (Tourismusgemeinschaft) xxx, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.08.2019, Zahl: xxx, wegen Feststellung der Unentbehrlichkeit oder besonderen Wichtigkeit eines Wanderwegs für den Touristen- oder Fremdenverkehr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil des Gesetzes vom 22.03.1923 über die Wegfreiheit im Berglande – K-WBG (mitbeteiligte Partei: Bürgermeisterin der Marktgemeinde xxx, vertreten durch die xxx Partnerschaft OG) nach am 27.02.2020 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung den
B E S C H L U S S :
I. Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt
a. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 21.08.2019, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) einen Antrag der Bürgermeisterin der Marktgemeinde xxx (fortan: mitbeteiligte Partei) vom 15.02.2019 teilweise als unzulässig zurück und teilweise als unbegründet ab und stellte unter einem fest, dass jene Teile des Wanderwegs zwischen der xxxhütte und der xxxhütte, die über die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, führen (und keine Waldflächen iSd Forstgesetzes 1975 darstellen), nicht unentbehrlich oder besonders wichtig für den Touristen- oder Fremdenverkehr iSv § 1 Abs. 1 K-WBG sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Fremdenverkehrsvereins (Tourismusgemeinschaft) xxx (fortan: Beschwerdeführer) vom 04.11.2019. Begründend legt der Beschwerdeführer dar, ihm wäre der Bescheid der belangten Behörde am 09.10.2019 im Wege der mitbeteiligten Partei zugestellt worden. Er habe Parteistellung „aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 K-WBG, wonach Körperschaften, die die Interessen des Touristen- und Fremdenverkehrs in diesem Gebiet wahrnehmen, verfahrensbeteiligt bzw. antragslegitimiert sind.“ Nach Ausführungen zum Sachverhalt begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel inhaltlich wie folgt: Der Wanderweg von der xxxhütte zur xxxhütte sei für den Touristen- und Fremdenverkehr besonders wichtig und Teil eines schon seit ca. 100 Jahren bestehenden Wanderwegs. Dem K‑WBG wäre durch das Forstgesetz 1975 nicht derogiert worden, sondern würden unterschiedliche Materien geregelt. Der Regelungsbedarf hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Wanderwegs sei evident, es gehe um die klare Wegführung, um die Besucherlenkung und um die Orientierungsmöglichkeit. Es sei unerheblich, ob der Weg durch Wald oder über Wiesen oder Weiden oder Felsgelände führe. Zu klären sei, ob durch den jahrzehntelangen Gebrauch des Wanderwegs eine „stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch“ vorliege und ob der gesamte Weg für den Touristen- und Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sei, wobei auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten abzustellen wäre. Die belangte Behörde habe diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen und sei ihre Argumentation verfehlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2020, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde diese Beschwerde vom 04.11.2019 „mangels Parteistellung des Fremdenverkehrsvereins xxx im vorliegenden Verfahren“ als unzulässig zurück.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 04.11.2019 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Begründend führt er aus, er vertrete die „Interessen der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wanderwegenetzes“. Da die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin im Verfahren vor der belangten Behörde den von dieser erlassenen Bescheid nicht bekämpft hat, wäre es seine Aufgabe gewesen, dies zu tun, und zwar „als Repräsentant der Allgemeinheit“. Das subjektive Interesse liege in der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wanderwegenetzes. Die Antragslegitimation komme in mehreren, näher genannten Bestimmungen des K-WBG zum Ausdruck.
Am 27.02.2020 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei teilnahmen.
b. Feststellungen
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.08.2019, Zahl: xxx, sprach die belangte Behörde aus, dass jene Flächen des Teilstücks des Wanderwegs zwischen der xxxhütte und der xxxhütte, verlaufend über die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die keine Waldflächen iSd Forstgesetzes 1975 darstellen, nicht unentbehrlich oder besonders wichtig für den Touristen- oder Fremdenverkehr iSv § 1 Abs. 1 K-WBG sind. Das gesamte verfahrensgegenständliche Teilstück des Wanderwegs weist eine Länge von etwa 725 m auf, liegt zwischen der xxxhütte und der xxxhütte und befindet sich zur Gänze auf dem Gebiet der Marktgemeinde xxx.
Die belangte Behörde stellte diesen Bescheid der mitbeteiligten Partei (als Antragstellerin) zu, jedoch nicht dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt eine Ausfertigung dieses Bescheids in weiterer Folge von der mitbeteiligten Partei ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Sitz in der Marktgemeinde xxx. Der Obmann vertritt ihn nach außen. Die Funktionsperiode des Obmanns wie des Stellvertreters und des gesamten Vorstandes endete am 08.11.2019.
Die Aufgaben des Beschwerdeführers sind:
1. Die Organisation des Fremdenverkehrs in der Gemeinde;
Führung einer geeigneten Koordinations- und Informationsstelle in der Gemeinde;
2. Öffentlichkeitsarbeit für den Tourismus in der Gemeinde, Präsentation des Anbotes (insbesondere die Herausgabe und der Vertrieb sämtlicher damit verbundenen Informationen und Publikationen, der Werbung für das gesamte touristische Angebot der Gemeinde sowie die Durchführung des gesamten Schriftverkehrs und die Korrespondenzbearbeitung);
3. Koordination aller Maßnahmen des touristischen Marketings, (wie insbesondere der oben angeführten Tätigkeiten sowie die Beratung der Fremdenverkehrsbetriebe in Werbe- und Verkaufsangelegenheiten);
4. die Gästebetreuung (wie insbesondere Gästeehrungen, Behandlung von Beschwerden, Anregungen und Wünsche etc.);
5. Sorge für die Produktion von Werbemitteln und sonstigen touristischen Drucksorten, (als auch die Betreuung von Journalisten, Rundfunk, Fernsehen, Presse und dergleichen);
6. Führung des Leerbettennachweises;
7. Durchführung und finanzielle Unterstützung von touristischen Veranstaltungen samt deren Organisation, (insbesondere die Förderung von Veranstaltungen, die für den Fremdenverkehr von Interesse sind, wie Tagungen, Kongresse, Sportveranstaltungen und dergleichen);
8. die Markt- und Grundlagenforschung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2020, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.11.2019 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag vom 13.02.2020, seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. In seinen Rechtsmitteln stützt er sich als „Repräsentant der Allgemeinheit“ auf sein „subjektives Interesse an der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wanderwegenetzes“ sowie auf das Recht, „die Feststellung der Qualität des Wanderweges in dem von ihm beantragten Sinn zu erreichen“ und leitet diese geltend gemachten Rechte aus den Bestimmungen des K-WBG ab.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, dem Inhalt des Vorlageantrags und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 (Ausführungen der Verfahrensparteien; Satzung des Beschwerdeführers; Vereinsregisterauszug).
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Zeugen soll – ebenso wie das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer angesprochene Video – dem Nachweis dafür dienen, dass das verfahrensgegenständliche Teilstück des Wanderwegs bereits seit zumindest gut 100 Jahren als Wanderweg Verwendung findet. Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006 und VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141). Im Hinblick auf die hier allein entscheidungsrelevanten Fragen der Parteistellung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und seiner Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es auf das von ihm angesprochene Beweisthema jedoch nicht an, weshalb den Beweisanträgen nicht stattzugeben war. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Teilstück des Wanderwegs um einen Bestandteil des „xxxwegs“ oder des „xxxwegs“ (so der Beschwerdeführer) handelt oder nicht (bzw. lediglich um „einen“ – beliebigen – Wanderweg, so die mitbeteiligte Partei), dahingestellt bleiben.
Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ergibt sich (wie die Vertretungsbefugnis) aus seiner Satzung. Ob darüber hinaus – wie von ihm zwar behauptet, jedoch nicht unter Beweis gestellt – faktisch weitere Aufgaben übernommen wurden oder werden (und dies überhaupt rechtlich zulässig ist), kann dahingestellt bleiben, weil für die Frage der Verleihung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Gesetzgeber im hier interessierenden Sinn ohne Relevanz.
III. Rechtliche Beurteilung
a. Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Laut Art. 132 Abs. 5 B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann.
Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 1 K-WBG lautet:
(1) Insoweit bestehende Wege, Steige und Stege im Berglande, insbesondere Wege, Steige und Stege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sind, dürfen sie für diesen Verkehr nicht geschlossen und müssen, wenn sie Privatwege sind, diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres in diesem Gebiete wahrnehmen, einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Weges leisten.
(2) Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7) berufen.
Gemäß § 2 Abs. 3 K-WBG hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag einer Körperschaft, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnimmt, eine unzulässige Absperrung zu verhindern oder zu beseitigen.
Nach § 6 Abs. 2 K-WBG ist zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
§ 7 K-WBG lautet:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperschaften sowie die Vertreter der betreffenden Gemeinde einzuvernehmen und - falls die Enteignung oder Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes von einer Entschädigung abhängig gemacht wird - diese vorläufig zu bestimmen.
(2) Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung oder Zwangsbenützung und Bezahlung der vorläufig bestimmten Entschädigung oder deren Hinterlegung bei einem ordentlichen Gericht ist die Entscheidung auf Antrag eines der Beteiligten zu vollziehen.
(3) Im Übrigen sind auf das Verfahren die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 47 Abs. 1 Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO hat die Gemeinde um die Enteignung unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke, mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich eines Grundbuchsauszuges, bei der Landesregierung anzusuchen.
b. Erwägungen
1.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Einräumung subjektiv-öffentlicher Rechte fällt in die Kompetenz des Materiengesetzgebers; für die Bejahung der Parteistellung ist zu prüfen, ob ein subjektives Recht verletzt sein, nicht aber ob ein subjektives Recht bestehen könnte. Es kommt auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an, die dann (von vornherein) nicht besteht, wenn ein subjektives Recht nicht gegeben ist. Der Antrag einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Die Wahrnehmung von (möglicherweise bestehenden) subjektiv-öffentlichen Interessen Dritter begründet nicht die Parteistellung eines Einschreiters (VwGH 11.09.2003, 2002/07/0141).
Der Materiengesetzgeber kann aber auch eine Formalpartei schaffen, deren Rolle im Verwaltungsverfahren nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte ist, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließende Bescheid bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang [Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 12 (Stand: 01.01.2014, rdb.at)].
1.1
Die belangte Behörde stützt ihre angefochtene Entscheidung auf § 1 K-WBG.
§ 1 K-WBG enthält eine Vielzahl an Bestimmungen, die zwar in Konnex zueinander stehen, jedoch in stufenförmig aufeinander aufbauende Verfahren und Anordnungen münden: Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil normiert die Feststellung der Unentbehrlichkeit oder besonderen Wichtigkeit bestimmter Wege; an diese (positive) Feststellung knüpft Abs. 1 Satz 1, 2. Satzteil die Rechtsfolge, dass derartige Wege nicht geschlossen werden dürfen und sofern es sich um Privatwege handelt, gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden müssen. Abs. 1 Satz 2 sieht wiederum daran anschließend vor, dass diese „Bewilligung“ davon abhängig gemacht werden kann, dass die Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs in diesem Gebiet wahrnehmen, einen angemessenen Beitrag leisten. Aufgrund des Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs bezieht sich die angesprochene „Bewilligung“ (nur) auf die Öffnung von Privatwegen gegen Entschädigung, nicht jedoch auf die Feststellung der Unentbehrlichkeit oder besonderen Wichtigkeit von Wegen, wofür auch § 6 Abs. 2 K-WBG spricht, der die „Bewilligung“ (ausschließlich) in Verbindung mit der in § 1 (und in §§ 3 f) leg. cit. „angeführten Enteignung und Zwangsbenützung“ setzt.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich (unabhängig von der Frage der räumlichen Komponente, der im Verfahren der belangten Behörde – somit auf Bezirksebene – keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt) eine Körperschaft ist, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnimmt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Funktionsperiode des vertretungsbefugten Vereinsobmanns noch nicht abgelaufen war (vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112) und die Rechtspersönlichkeit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auch nicht strittig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die organschaftlichen Vertreter eines Vereins so lange im Amt (und damit auch vertretungsbefugt) bleiben, bis eine Neuwahl stattfindet, zumal dann, wenn – wie hier – die Funktionsperiode des gesamten Vorstands gleichzeitig endet und statutarische Vertretungsregeln ins Leere laufen [(vgl. VfGH 02.07.2015, E 1219/2014 infolge Landesverwaltungsgericht Tirol 31.07.2014, LVwG‑2013/28/3185-4; Kossak/Hargassner, Handbuch für Vereinsfunktionäre2 (2013) 83 f; Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 – Kurzkommentar2 (2009) § 3 Rz 104; aA Höhne/Jöchl in Höhne/Jöchl/Lummerstorfer (Hg) Das Recht der Vereine6 (2019) 185 f)].
Der Landesgesetzgeber räumt in § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil K-WBG – im Feststellungsverfahren, ob bestimmte Wege für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sind – Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, kein materielles subjektiv-öffentliches Recht ein. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interesse, „als Repräsentant der Allgemeinheit“ die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wanderwegenetzes zu gewährleisten, nicht um das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person, sondern gerade um ein ausschließlich öffentliches Interesse [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 5 ff (Stand: 01.01.2014, rdb.at)]. Auch ein subjektiv-öffentliches Recht einer Körperschaft, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnimmt, auf eine bestimmte Qualität des Wanderwegs kann der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil K-WBG – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht entnommen werden.
Ein materielles subjektiv-öffentliches Recht einer Körperschaft, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnimmt, besteht zwar im Hinblick auf die Angemessenheit eines allenfalls nach § 1 Abs. 1 Satz 2 K-WBG zu leistenden Entschädigungsbeitrags. Dessen Auferlegung setzt jedoch die positive Feststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil leg. cit. bereits unabdingbar voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung überhaupt ein Privatweg (gegen Entschädigung) nach § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Satzteil leg. cit. geöffnet werden muss. Das subjektive Recht einer einschlägigen Körperschaft, nicht mehr als angemessene Beiträge leisten zu müssen, bezieht sich daher aber nicht auf das Feststellungsverfahren selbst, sondern erst auf die nachfolgenden, daran anknüpfenden Verfahrensschritte.
1.2
Die Stellung einer Formalpartei vermittelt nicht ein materielles subjektives Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden kann; die Verletzung in Rechten durch eine allfällige unrichtige Anwendung von materiellen Bestimmungen durch die Verwaltungsbehörde ist nicht möglich (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193). Eine Formalpartei ist berechtigt, die Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen; einer Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch das Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnis die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln zu (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066).
Im K-WBG wird einer Körperschaft, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnimmt, an mehreren Stellen eine Formalparteistellung eingeräumt, etwa insbesondere in § 2 Abs. 3 leg. cit., wo ein Antragsrecht normiert wird (aber etwa auch in § 4 Abs. 2 leg. cit.). Im Feststellungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil K-WBG ist jedoch eine derartige Formalparteistellung von Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, nicht vorgesehen. Es liegt insoweit auch keine planwidrige Lücke vor, weil der Regierungsvorlage zur letzten Novelle dieses Gesetzes (Zahl: RV 01-VD-LG-1569/48-2013, Seite 11 zu LGBl. Nr. 85/2013) entnommen werden kann, dass dem Kärntner Landesgesetzgeber die vergleichbare Bestimmung im Land Salzburg bekannt war, die jedoch ihrerseits – Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970, Salzburger LGBl. Nr. 31/1970 – in vergleichbaren Verfahren eine Antragstellung jener Rechtsträger vorsieht, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahren (§ 1 Abs. 1 leg. cit.).
Auch aus § 7 Abs. 1 K-WBG kann insoweit keine Formalparteistellung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weil diese Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts lediglich auf Enteignungs- und Zwangsbenützungsverfahren Anwendung findet und somit auf § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Satzteil und Abs. 1 Satz 2 K-WBG (vgl. auch wiederum § 6 Abs. 2 leg. cit., der einen Konnex zwischen der „Bewilligung“ und den Verfahren der Enteignung und der Zwangsbenützung herstellt), nicht jedoch auf Feststellungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil K-WBG; für dieses Verfahren ordnet § 1 Abs. 2 K-WBG auch nicht die sinngemäße Anwendung von § 7 Abs. 1 leg. cit. an.
Daran vermag von vornherein – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch die Rechtsauskunft der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12.02.2019 nichts zu ändern, weil sich die Bezug habende Anfrage der mitbeteiligten Partei auf § 2 Abs. 3 K-WBG richtete (nicht auf § 1 Abs. 1 leg. cit.; in der Anfrage wird im Übrigen offenkundig versehentlich § 4 Abs. 2 leg. cit. genannt) und Gegenstand der Rechtsauskunft lediglich die (ohnehin nicht strittige) abstrakte Einordnung des Beschwerdeführers als Körperschaft (die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnimmt) ist, und nicht dessen konkrete Antragslegitimation in einem bestimmten Verfahren nach dem K-WBG.
1.3
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG räumt demjenigen das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; die Verletzung muss möglich sein, also zutreffen können. Diese Voraussetzung kann nur erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 19 f (Stand: 15.02.2017 rdb.at)].
Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein noch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht, und gilt dies insbesondere für Formalparteien (VwGH 25.07.2003, 2002/02/0281); Voraussetzung ist vielmehr, dass die Beschwerde führende Partei durch den Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein kann; Formalparteien kommt daher nicht ohne weiteres Beschwerdeberechtigung zu, sondern nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger von Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre; fehlt es an einer derartigen Verletzung, bedarf es zur Beschwerdeerhebung einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0150). Auf verfassungsrechtlicher Ebene sieht dies bereits Art. 132 Abs. 5 B-VG vor.
Bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 kam es unabhängig von der Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid losgelöst von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein konnte; Beschwerdelegitimation setzte voraus, dass sich der Beschwerdeführer auf eine eigene, gegenüber dem Staat als Träger der Hoheitsgewalt bestehende Interessensphäre berufen konnte. Fehlte es an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, bedurfte es zur Beschwerdeerhebung einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; einer Formalpartei kam Beschwerdelegitimation zu, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich war; nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenen prozessualen Rechte stellten subjektiv-öffentliche Rechte der Formalpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde geltend gemacht werden konnte (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0029). Dies ist etwa dann der Fall gewesen, wenn durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht eingeräumt war, aus dem abgeleitet werden konnte, dass der Gesetzgeber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat (VwGH 01.07.2005, 2003/03/0082).
Diese Rechtsprechung ist auf die Verwaltungsgerichte übertragbar [vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 23 f (Stand: 15.02.2017 rdb.at)]. Der Umfang der Beschwerdebefugnis einer Formalpartei bestimmt sich daher – sofern der Gesetzgeber nicht ohnehin eine ausdrückliche Bestimmung zur Beschwerdelegitimation schafft – nach dem Umfang der Parteistellung (VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0009).
Für den Anlassfall bedeutet dies Folgendes: Weder räumt der Landesgesetzgeber dem Beschwerdeführer ein materielles subjektiv-öffentliches Recht im Feststellungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Satzteil K-WBG ein, noch kommt ihm insoweit eine Formalparteistellung mit (bloß) prozessualen Rechten zu. Eine Beschwerdelegitimation würde daher nur bestehen, wenn der Gesetzgeber dies entsprechend der Anordnung des Art. 132 Abs. 5 B-VG ausdrücklich vorgesehen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dementsprechend ist die Beschwerde unzulässig und bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.
2.
Das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145). Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht; eine unzulässige Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht auch im Fall eines Vorlageantrags mit Beschluss zurückzuweisen und tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde zurückgewiesen oder deren Unzulässigkeit nicht wahrgenommen hat [VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033 und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 153 f (Stand: 15.02.2017 rdb.at)].
Die belangte Behörde hat mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2020 die Beschwerde zurecht als unzulässig zurückgewiesen. Da in einem solchen Fall jedoch die Beschwerdevorentscheidung nicht an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, ist die unzulässige Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss zurückzuweisen.
IV. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Bestimmungen des K-WBG über Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen und den Umfang ihrer (Formal-)Parteistellung existiert ebenso wenig wie Rechtsprechung zur Frage, inwieweit diesen Körperschaften Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten zukommt. Die Lösung dieser Rechtsfragen ist jedoch entscheidungsrelevant, weil davon abhängt, ob das Verwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache zu treffen hat.
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