LVwG Tirol LVwG-2013/28/3185-4

LVwG TirolLVwG-2013/28/3185-431.7.2014

VerG 2002 §14 Abs2
VerG 2002 §31 Z4 litb
VerG 2002 §14 Abs2
VerG 2002 §31 Z4 litb

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.28.3185.4

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn B F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zahl ****, nach öffentlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

Tatzeit: 14.03.2012 - 08.03.2013

Tatort: A

Der Verein „D“ mit dem Sitz in A ist gemäß den genehmigten Statuten verpflichtet, alle zwei Jahre den Vereinsvorstand neu zu wählen. Die letzte Wahl erfolgte am xx.xx.xx und wäre daher spätestens bis zum xx.xx.xx eine Neuwahl erforderlich gewesen und hätte der Vereinsvorstand alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben gehabt. Die Meldung des neuen Vereinsvorstandes ist zumindest bis zum xx.xx.xx nicht erfolgt. Sie haben als letzter Obmann diese Übertretung zu verantworten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Ziffer 4 lit. b i.V.m. § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz BGBl. I 66/2002 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

50,00

§ 31 Schlußsatz Vereinsgesetz BGBl. I 66/2002 i.d.g.F.

12 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“

Ferner wurde der Beschuldigte zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) und führte in dieser aus wie folgt:

„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, ****, zu Handen des Beschuldigten am 05.11.2013, sohin innerhalb offener Frist, diese

B e r u f u n g

an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Zur Begründung dieses Rechtsmittels wird Folgendes ausgeführt:

Die Bezirkshauptmannschaft unterliegt einem klaren Rechtsirrtum, wenn sie der Ansicht ist, dass die gem. § 3 Abs. 2 Z. 8 Vereinsgesetz 2002 in den Vereinsstatuten vorgesehene Dauer der Funktionsperiode der Vereinsorgane verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.

Auf der Basis der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsfreiheit ist die Dauer der Funktionsperiode der Vereinsorgane grundsätzlich frei gestaltbar.

Es trifft nun zwar zu, dass in § 11 der Satzungen des Vereins „D“ vorgesehen ist, dass sämtliche Vorstandsmitglieder von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt werden.

Eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtung dahingehend, dass der Vereinsvorstand alle zwei Jahre neu gewählt werden muss, ist aus dieser Satzungsbestimmung aber keinesfalls abzuleiten.

Die Frage, welche Konsequenzen Geschäftsführungs- oder Vertretungshandlungen jener Vereinsorgane haben, deren Funktionsperiode bereits abgelaufen ist, ist allein zivilrechtlich zu beurteilen. Irgendeine Zuständigkeit der Vereinsbehörde ist in diesem Zusammenhang überhaupt nicht gegeben.

Die Bestimmung des § 31 Z. 4 lit. b Vereinsgesetz 2002 verweist eindeutig auf die sich aus § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ergebenden Verpflichtungen.

Die Verpflichtung gem. § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 bezieht sich aber nicht darauf, dass die dazu berufenen Organe eine Mitgliederversammlung statutengemäß einberufen müssen.

Der eindeutige Gesetzeswortlaut verpflichtet vielmehr den Verein dazu, alle seine organschaftlichen Vertreter jeweils binnen 4 Wochen nach ihrer Bestellung der Vereins-behörde bekannt zu geben.

Der Beschuldigte als Obmann des Vereins „D“ hat dieser Verpflichtung mit Eingabe vom 22.03.2010 entsprochen. Seither erfolgte keine neuerliche Bestellung der organschaftlichen Vertreter des Vereins. Es hat daher auch kein weiterer Lauf der Vier-Wochen-Frist begonnen und konnte die Frist somit auch nicht überschritten werden.

Das Überschreiten dieser Frist ist aber ein unbedingt erforderliches Tatbestandmerkmal im Hinblick auf den Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 31 Z. 4 lit. b Vereinsgesetz 2002.

Ein tatbildliches Verhalten gem. § 31 Z. 4 lit. b Vereinsgesetz 2002 scheidet daher schon aus diesem Grund aus.

Es wird daher der

B e r u f u n g s a n t r a g

gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle dieser Berufung Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, ****, ersatzlos aufheben.“

Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass – trotz zweimaliger Aufforderung der Behörde – der Verein „“ keine Vorstandsmeldung vorgelegt hat und erfolgte daher die Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens.

Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen auf Grund der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, auf Grund des Schreibens des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol vom 06.06.2014, auf Grund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft C vom 11.06.2014 samt Anhang (Satzungen des Vereins „D“, Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C an den Verein vom 20.04.2012, vom 12.06.2012 und vom 18.09.2012), auf Grund der Einsichtnahme in die Mitteilung und den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2014, auf Grund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie auf Grund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde.

Auf Grund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

Aus dem Vereinsregisterauszug ist ersichtlich, dass der Verein „D“ mit Sitz in A, seit xx.xx.xx eingetragen ist. Als Obmann geht der Beschwerdeführer selbst, Herr RA B F, hervor.

Der Beschwerdeführer ist seit xx.xx.xx Obmann des Vereins „D“ und ist, laut eigenen Angaben, nach wie vor noch Obmann dieses Vereins. Die letzte Wahl des Vorstandes fand am xx.xx.xx statt und wurde seitdem keine Wahl der organschaftlichen Vertreter mehr durchgeführt.

Die Dauer der letzten Vertretungsbefugnis (Funktionsperiode) der organschaftlichen Vertreter war vom xx.xx.xx bis zum xx.xx.xx.

Die Vereinsstatuten des Vereins sehen zu § 11 vor, dass der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und drei weiteren Mitgliedern besteht. Weiters geht aus § 11 der gegenständlichen Statuten hervor, dass sämtliche Vorstandsmitglieder von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt werden.

Die Bezirkshauptmannschaft C übermittelte dem Beschwerdeführer als Obmann des Vereins 3 Schreiben, datiert mit 20.04.2012, 12.06.2012 und 18.09.2012.

Aus den beiden ersten Schreiben (20.04.2012 und 12.06.2012) geht zusammengefasst hervor, dass „die Funktionsperiode der Organe abgelaufen ist und demnach ein neues Leitungsorgan zu bestellen sei, welches der Vereinsbehörde innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen ist.“

Aus dem letzten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C vom 18.09.2012 geht hervor, dass „der Beschwerdeführer ersucht werde, zwecks Einspeicherung in das Zentrale Vereinsregister der Behörde das Wahldatum der wiedergewählten Vereinsfunktionäre binnen 14 Tagen bekanntzugeben (laut Telefonat vom 22.08.2012).“

Diesem behördlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer als Obmann des gegenständlichen Vereins nicht nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 14 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 idgF besagt wie folgt:

„Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.“

§ 31 Z 4 lit b Vereinsgesetz 2002 lautet wie folgt:

„Wer als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs 2 und 3 bekannt gibt, begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landes-polizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu Euro 218,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 726,00, zu bestrafen.“

Fest steht, dass die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter am xx.xx.xx abgelaufen ist. Mit dem Ablauf der Funktionsperiode von 2 Jahren (Vereinsregisterauszug) erlischt die Bestellung, und zwar auch dann, wenn keine Wahl stattgefunden hat.

Grundsätzlich hat das Leitungsorgan (der Vereinsvorstand) die Wahlanzeige, die die im § 14 Abs 2 Vereinsgesetz vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, binnen vier Wochen der Vereinsbehörde (§ 9 Abs 1) zu erstatten. Auch eine bloß teilweise Änderung der vertretungsbefugten Organe ist der Behörde bekannt zu geben.

Ein Verein als juristische Person muss nach außen hin vertreten sein. So sieht auch das Vereinsgesetz selbst zB im § 3 Abs 2 vor, dass die Statuten jedenfalls ua die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode vorsehen. Weiters haben die Vereinsbehörden nach § 16 Abs 1 Vereinsgesetz in einem Register ua (Z 10) den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode evident zu halten.

Aus den Statuten des Vereins geht, wie bereits ausgeführt, eindeutig hervor, dass die Vorstandsmitglieder von der Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt werden, weshalb die 2-jährige Funktionsperiode auch aus dem Vereinsregisterauszug hervorgeht.

Nach Ablauf dieser formellen Bestellungsdauer erfolgte im Verein jedoch keine Wahl und damit keine Bestellung organschaftlicher Vertreter für die nächste Funktionsperiode, weshalb die organschaftlichen Vertreter konkludent weiter bestellt waren. Der Beschwerdeführer hätte daher diese konkludente organschaftliche Weiterbestellung bei der Vereinsbehörde anzeigen müssen, was er unterlassen hat und daher die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, der Behörde binnen 4 Wochen nach Ablauf der Funktionsperiode den Obmann des Vereins bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer hat daher die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Bei Nichtbekanntgabe der organschaftlichen Vertreter könnte die Vereinsbehörde unter Umständen prüfen, ob der Verein überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nach § 29 Abs 1 Vereinsgesetz noch entspricht und bei Verneinung mit Bescheid den Verein auflösen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landes-verwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 218,00 zu. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt, was als Milderungs-grund zu werten war. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu. Der Beschwerdeführer machte bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, befragt zu seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen, keine Angaben. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Bettina Weißgatterer

(Richterin)

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