AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2333135.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße vom 01.10.2025 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 19.08.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.10.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 19.08.2025 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 19.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe nicht zur „Jobbörse“ der Firma XXXX erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Hierin führte er aus, dass er am 19.08. einen Arzttermin gehabt habe und danach einen Kontrollmeldetermin wahrgenommen habe.
Der Beschwerde beigefügt war eine Zeitbestätigung der Fachärzte für Orthopädie Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX , gemäß welcher der Beschwerdeführer am 19.08.2025 von 10:45 bis 11:05 Uhr ärztliche Hilfe in der Ordination in Anspruch genommen habe.
3. Mittels Beschwerdevorlage wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.08.2007 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befinde. Seit 22.05.2010 stehe er ausschließlich im Bezug von Notstandshilfe oder Krankengeld.
Am 28.07.2025 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für den Reinigungs- und Küchenhilfsbereich beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 18 bis 30 Wochenstunden zugewiesen worden. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag sei ihm am 28.07.2025 nachweislich mittels Hinterlegung übermittelt und von ihm am 31.07.2025 übernommen worden. Diesem Vermittlungsvorschlag sei zu entnehmen gewesen, dass diese Stelle über eine „Jobbörse“ des Arbeitsmarktservice Wien besetzt werde und der Beschwerdeführer am 19.08.2025 um 10:30 Uhr persönlich bei einer näher bezeichneten Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsprechen solle. Der Beschwerdeführer habe zwar danach in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, dabei aber nicht bekannt gegeben, dass er nicht bei der „Jobbörse“ erschienen sei, noch, dass eine gesundheitliche Einschränkung vorliege.
Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 22.08.2025 zur persönlichen Stellungnahme betreffend sein Nichterscheinen bei der „Jobbörse“ am 19.08.2025 für den 03.09.2025 und neuerlich für den 17.09.2025 vorgeladen worden, jedoch sei er zu diesen Terminen nicht erschienen, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden worden sei.
Da gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere Sanktionen gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verhängt worden seien und er nicht angegeben habe, wieso er gerade zum Zeitpunkt der „Jobbörse“ zum Arzt gemusst habe, sei die Zeitbestätigung hinterfragt und eine Zeugeneinvernahme beim XXXX veranlasst worden. Weder aus der Zeitbestätigung noch aus der Zeugenniederschrift gehe eindeutig hervor, dass der Arztbesuch am 19.08.2025 zwingend erforderlich gewesen sei.
Aufgrund des längeren Ermittlungsverfahrens habe eine fristgerechte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgen können.
4. Am 28.01.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
5. Mit Eingabe vom 09.03.2026 teilte die zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 geladene Zeugin XXXX (Z1) mit, wegen eines Arzttermines nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können.
6. Mit Eingabe vom 10.03.2026 beantragte RA Dr. XXXX die „Freischaltung des Anwaltcodes, zur Bewerkstelligung der elektronischen Akteneinsicht und elektronische Abschriftnahme des Aktes durch den hier ausgewiesenen Vertreter“. Unter Punkt I., „Vollmachtsbekanntgabe“, wurde wie folgt ausgeführt: „Die Vollmacht ist ausschließlich zur Vornahme der in diesem Schriftsatz bezeichneten Verfahrenshandlungen erteilt und auf diese beschränkt.“
7. Mit Antrag vom 07.03.2026, hiergerichtlich eingelangt am 13.03.2026, stellte der Beschwerdeführer im eigenen Namen unter Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
Er beantragte die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, von den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, sowie von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2026, Zl. W141 2333135-2/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
9. Ebenfalls am 17.03.2025 nahm eine Angestellte des genannten Rechtsanwalts Einsicht in den Verfahrensakt.
10. Am 23.03.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Hierin führte er aus, dass er am 19.08.2025 aufgrund akuter Schmerzen einen Arzt aufsuchen habe müssen. Es seien zwei weitere Termine zwecks Behandlung erfolgt. Von längeren Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie jener zur „Jobbörse“, sei ihm abgeraten worden.
Nach dem Termin habe er den Kontrollmeldetermin wahrgenommen. Da dieser fast zeitgleich zu jenem der „Jobbörse“ stattgefunden habe, sei er davon ausgegangen, dass auch für die belangte Behörde klar gewesen sei, dass er nicht gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten sein habe können. Eine Arztbestätigung habe er per Berief übersandt. Da keine rechtskonforme Ladung seitens des AMS vorgelegen sei, sei er davon ausgegangen, dass sämtliche Fragen beantwortet gewesen seien.
Die Unterstellungen und Falschbehauptungen der belangten Behörde, die in der Mitteilung vom 06.11.2025 bzw. in der Beschwerdevorlage vom 22.01.2026 aufgestellt worden seien, weise er entschieden zurück. Es obliege nicht der belangten Behörde, zu beurteilen, ob ein Arzttermin notwendig und angemessen sei. Weiters erachte er den Erhebungsauftrag bezüglich der Befragung der Ordinationsmitarbeiter als rechtswidrig. Es bestehe der Verdacht, die belangte Behörde sei angetreten, um die Patient-Arzt-Beziehung zu unterlaufen, bzw. das Arztgeheimnis auszuschalten, um an vertrauliche Patienteninformationen zu gelangen. Er werde sich diesbezüglich rechtliche Schritte vorbehalten.
Die Dauer der Arbeitslosigkeit sei rechtlich nicht von Relevanz. Die penetrante Ausführung derselben durch die belangte Behörde zeige deren Versuch, Jurisprudenz durch Stimmung zu ersetzen und sei in höchstem Maße unprofessionell.
Das vorliegende Stellenangebot entspreche nicht den gesetzlichen Kriterien. Gemäß § 9 Gleichbehandlungsgesetz müssten Stellenangebote das kollektivvertragliche Mindestentgelt enthalten. Er verfüge über keine serbokroatischen oder slowakischen Sprachkenntnisse, ein Hinweis auf diese wie im vorliegenden Stellenangebot widerspreche ebenfalls dem Gleichbehandlungsgesetz und könne als Diskriminierung gesehen werden.
11. Am 23.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), Dr. XXXX (Z2) und XXXX (Z3), an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Zeugin XXXX (Z1) ist entschuldigt nicht erschienen.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
VR bringt die Stellungnahme des BF zur Verlesung, welche im Akt hinterlegt ist.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Dr. XXXX Z2) Folgendes hervor:
Wann der BF den Termin vereinbart habe, könne er aus dem Computerprogramm nicht mehr verifizieren. Normalerweise sei die Wartezeit ein bis zwei Wochen. Bei einem Akutfall könne er es nicht sagen. Er könne es weder ausschließen, noch bestätigen
Auf Nachfrage, wie lange ein Akutpatient normalerweise warten müsse, dauere es in der Regel eine Stunde, bis der Patient behandelt werde. Bei einer Zeitbestätigung von lediglich 20 Minuten sei es kein eingeschobener Patient und kein Akutfalltermin.
Die Behandlung des BF sei daher keine akute Behandlung gewesen. Der Termin hätte somit auch kurzfristig verschoben werden können.
Auf Nachfrage ob der BF schon länger Patient bei ihm sei, nein. Er sei drei Mal bei ihnen gewesen, am 19.08., 20.08. und 02.09.
Auf Nachfrage, welche Gesundheitsschädigung beim BF vorliege, unterliege dies der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) Folgendes hervor:
Er sei beim Erhebungsdienst und habe das Gespräch mit der Z1 durchgeführt. Er habe im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Auftrag erhalten, den Besuchstermin des BF beim Arzt zu prüfen. Er habe sich in der Praxis vorgestellt und sei in das andere Stockwerk in die Rezeption verwiesen worden. Dann sei ihm die Z1 vorgestellt worden als Ordinationsassistentin. Diese habe ihm die Fragen zum digitalen Buchungssystem beantwortet und habe die Zeitbestätigung verifiziert und auch bestätigt, dass der BF in dieser Zeit in der Ordination gewesen sei. Nicht aus persönlicher Erinnerung, sondern anhand der vorliegenden Aufzeichnung.
Die Frage, ob es ein Akutfall gewesen sei, habe keiner beantworten können. Die Aussage sei gewesen, wenn dieser Termin wahrgenommen werde, würden die Details über diesen Termin entfallen. Diese Buchungszeile sei dann nicht mehr zu sehen. Sie habe nur sagen können, dass es ein neuer Patient sei. Ihm sei auch bestätigt worden, dass die vorliegende Bestätigung echt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht seit 07.12.2005 überwiegend im Bezug von Leistungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft steht er mit kurzen Unterbrechungen seit 02.08.2007 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte arbeitslosenversicherte Beschäftigung übte der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX vom 01.10.2009 bis 24.10.2009 aus. Seit 22.05.2010 steht er ausschließlich im Bezug von Notstandshilfe oder Krankengeld.
Zuletzt hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 27.03.2025 zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit.
Konkret hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift nachstehenden Passagen zugestimmt:
„Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass
[…]
ich weiß, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.
[…]
ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.“
In der Betreuungsvereinbarung vom 17.06.2025 wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännischer Büroangestellter, gastgewerbliche Hilfskraft sowie nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß Vollzeit und Teilzeit unterstützt. Als fachliche Kompetenzen wurden unter anderen insbesondere auch „Abservieren“, „Geschirrreinigung“ und „Küchenreinigung“ festgehalten.
Am 28.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für den Reinigungs- und Küchenhilfsbereich beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 18 bis 30 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2025 mittels Hinterlegung übermittelt und von ihm am 31.07.2025 übernommen.
Die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu verrichtenden Tätigkeiten wurden wie folgt beschrieben:
„Das sind IHRE AUFGABEN:
- Bodenreinigung
- Reinigung der Außenflächen
- Reinigung von Wegen und Parkplätzen
- Müllentsorgung
- Küchenhilfstätigkeiten
- Abwaschtätigkeiten“
Die Anforderungen an potenzielle Bewerber waren wie folgt angeführt:
„Das ERWARTEN WIR von Ihnen:
- Erfahrung im Reinigungs- & Küchenbereich von Vorteil
- Genaue, gründliche und verlässliche Arbeitsweise
- Flexibilität
- Guter Umgang mit Kundinnen und Kunden
- Serbokroatische oder Slowakische Sprachkenntnisse von Vorteil
- Der Tätigkeit entsprechende ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“
Die Entlohnung sollte gemäß der Stellenausschreibung „nach Kollektivvertrag Lohngruppe 6, Euro 12,-- brutto pro Stunde“ betragen. Der Beschwerdeführer erfüllte die grundsätzlichen Anforderungen der Stellenausschreibung. Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar.
Die Bewerbung sollte am 19.08.2025 ab 10:30 Uhr im Rahmen einer „Jobbörse“ in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice an der Adresse Prandaugasse 58 erfolgen. Die voraussichtliche Dauer war mit „1 – 2 Stunden“ angegeben.
Da der Beschwerdeführer kein Interesse am angebotenen Dienstverhältnis hatte, vereinbarte er etwa ein bis zwei Wochen vor dem Termin der „Jobbörse“ in der Arztpraxis Zentrum für Orthopädie/Rheumatologie an der Adresse XXXX / XXXX , XXXX einen Termin. Den Termin wählte er für 10:45 Uhr, um nicht an der „Jobbörse“ teilnehmen zu müssen.
Am 19.08.2025 nahm der Beschwerdeführer den Arzttermin in der genannten Praxis wahr und hielt sich insgesamt 20 Minuten lang in den Ordinationsräumlichkeiten auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. welche Behandlung(en) aufgrund welcher Gesundheitsschädigung(en) hierbei durchgeführt wurde(n).
Weder kann festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige Gesundheitsschädigung vorlag, noch kann festgestellt werden, dass eine solche nicht vorlag. Eine akut behandlungsbedürftige Erkrankung lag jedoch nicht vor. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass eine akut behandlungsbedürftige Erkrankung vorlag.
Ohne dabei seinen Arzttermin zu erwähnen, nahm der Beschwerdeführer im Anschluss einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin bei der belangten Behörde wahr, anstatt zur „Jobbörse“ zu erscheinen, um allenfalls noch auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses hinzuwirken.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Teilnahme an der „Jobbörse“ für den Beschwerdeführer mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen wäre oder diese ihn auf sonstige Weise in seiner Gesundheit beeinträchtigt hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich oder implizit von der Teilnahme an der „Jobbörse“ abgeraten wurde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer es für möglich hielt, dass die Teilnahme an der „Jobbörse“ für ihn mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen wäre oder diese ihn auf sonstige Weise in seiner Gesundheit beeinträchtigt hätte.
Eine Zeitbestätigung übermittelte er erst im Anhang zu seiner am 29.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde. Der Beschwerdeführer befand sich nicht im Krankenstand, da dieser von der ÖGK nicht akzeptiert wurde.
Indem der Beschwerdeführer einen Arzttermin bewusst so wählte, dass dieser mit dem Termin der „Jobbörse“ kollidierte und indem er nach der Behandlung nicht zur „Jobbörse“ erschien, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer generell unwillig ist, eine Beschäftigung anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2026 zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 geladen. Das Dokument wurde ihm an seiner Wohnsitzadresse XXXX / XXXX / XXXX zuzustellen versucht. Da er nicht persönlich angetroffen werden konnte, wurde das Dokument in der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Das Dokument wurde am 26.02.2026 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.03.2026.
Die Feststellungen zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit, dem Bezug von Notstandshilfe und dem letzten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 03.02.2026.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrages vom 27.03.2025 über die Rechtsfolgen einer Vereitelung belehrt wurde und sich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bereit erklärte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Antragsformular, welches seine Zustimmung zu den zitierten Passagen dokumentiert. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 17.06.2025 ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Insbesondere sind die hierin festgehaltenen Kompetenzen des Beschwerdeführers im Verfahren unbestritten geblieben.
Hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages für die Firma XXXX stützen sich die Feststellungen auf die im Verfahrensakt aufliegende Ausfertigung des Schreibens. Dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag am 31.07.2025 übernommen hat, wurde von ihm nicht bestritten. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die geforderten Qualifikationen nicht erfüllte. Ob er anhand seiner konkreten Berufserfahrungen für die Stelle in Frage gekommen wäre, wäre sodann mit dem Dienstgeber zu klären gewesen. Er hat insbesondere keine Umstände vorgebracht, wonach ihm das Beschäftigungsverhältnis gesundheitlich unzumutbar gewesen wäre. Zu den übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers siehe II.3.
Dass der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ am 19.08.2025 nicht erschienen ist, war unstrittig. Fraglich war jedoch insbesondere, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Erkrankung litt, die ihm die Teilnahme an der „Jobbörse“ unmöglich machte oder er dies zumindest annahm, oder ob er den Termin zumindest mit Eventualvorsatz so gewählt hat, um nicht an der „Jobbörse“ teilnehmen zu müssen.
Zunächst ist insbesondere auf die Aussage des Zeugen XXXX (Z2) in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Aus dieser ging hervor, dass es sich um einen Ersttermin des Beschwerdeführers in dieser Praxis handelte und es sich zudem um einen im Vorhinein vereinbarten Termin handeln musste, andernfalls ein kurzfristiger Aufenthalt von lediglich 20 Minuten in der Praxis nicht möglich gewesen wäre. Die bloße schriftliche Behauptung des Beschwerdeführers, akut erkrankt zu sein, war nach Ansicht des erkennenden Senates nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ausführungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen XXXX (Z2) zu entkräften, zumal dieser über die organisatorischen Abläufe in seiner Ordination sicherlich selbst am besten Bescheid weiß. Zur mündlichen Verhandlung, wo er allenfalls darlegen hätte können, weshalb sich dies anders zugetragen haben sollte, ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher den diesbezüglichen Angaben des Zeugen XXXX (Z2) zu folgen.
Angesichts der Tatsache, dass der gemäß den obigen Ausführungen etwa ein bis zwei Wochen im Vorhinein – sohin nicht allzu lange Zeit nach Zubuchung zur „Jobbörse“ – vereinbarte Arzttermin just so gewählt wurde, dass dieser mit der „Jobbörse“ kollidiert, könnte argumentiert werden, dass bereits aus diesem Grund die größere innere Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/06/0184, mwN) dafür spricht, dass der Termin vom Beschwerdeführer bewusst so gewählt wurde, um nicht an der „Jobbörse“ teilnehmen zu müssen. Schließlich wäre es selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Termin der „Jobbörse“ schlichtweg vergessen haben könnte, ex ante betrachtet relativ unwahrscheinlich, dass ein rein zufällig gewählter Arzttermin exakt auf diese Weise mit der „Jobbörse“ kollidiert. Derartige Überlegungen greifen – jedenfalls für sich genommen – jedoch zu kurz, da auch zu berücksichtigen ist, dass gerade im Rahmen einer langjährigen Betreuungshistorie eine Vielzahl an Termindispositionen getroffen wird. Daher steigt über einen längeren Zeitraum hinweg naturgemäß auch die Wahrscheinlichkeit, dass es im Laufe der Zeit zu einer rein zufälligen, wenngleich auf höchst unglückliche Weise passgenauen Terminkollision kommt. Eben solche Fälle, in denen es zu keiner – bewusst herbeigeführten oder zufälligen – Kollision kommt, wären dem erkennenden Senat dann naturgemäß auch nicht nur zur Entscheidung vorgelegt worden.
Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass es sich um einen Ersttermin handelte und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Ordination von äußerst kurzer Dauer war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erfordert jedoch im Falle einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankung gerade eine ärztliche Erstvorstellung – bedingt durch administrative Abläufe, die Erhebung der Anamnese sowie eine initiale Befundaufnahme – einen gewissen Zeitaufwand. Ein derart kurzes Verweilen in der Ordination im Rahmen eines Erstkontakts im Zuge einer akuten Erkrankung erweist sich jedenfalls als untypisch.
Auch darüber hinaus stand ja bereits der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen „Akuttermin“ gehandelt, die Aussage des Zeugen XXXX (Z2) entgegen, der dies unter Verweis auf die organisatorischen Abläufe in seiner Ordination im Wesentlichen ausschloss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Dringlichkeit der Behandlung Angaben gemacht hat, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sowie mangels Mitwirkung im Verfahren nicht nachvollzogen werden können, lässt nur den Schluss zu, dass es sich hierbei um einen Versuch handelt, einen gewöhnlichen, planbaren oder – zumindest denkbarerweise – allenfalls vorgeschobenen Arztbesuch im Nachhinein als Akuttermin darzustellen.
Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass gemäß einem Aktenvermerk der belangten Behörde, zu welchem sich der Beschwerdeführer – in Kenntnis des Verfahrensaktes, hat er doch sogar zu den Angaben in der Beschwerdevorlage ein entsprechendes Vorbringen erstattet – nicht geäußert hat, ein Krankenstand von der ÖGK nicht akzeptiert wurde. Nach der Erfahrung des erkennenden Senates werden gewöhnliche – und gelegentlich auch ungewöhnlich häufige – Krankenstände sowie kurzfristige ärztliche Verhinderungen im Vorfeld von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Bewerbungsgesprächen und „Jobbörsen“ von der belangten Behörde im Regelfall anstandslos und ohne Weiteres als Entschuldigungsgrund akzeptiert. Dass im vorliegenden Fall jedoch nicht nur die belangte Behörde, sondern – völlig unabhängig davon – auch die Österreichische Gesundheitskasse dem Beschwerdeführer mit Skepsis begegnete, ist zumindest auffallend. Wäre ein legitimer Krankenstand aber tatsächlich zu Unrecht nicht anerkannt worden, entspräche es jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer diesem Umstand entgegentreten würde. Dass er den entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde jedoch unkommentiert ließ und eine Korrektur bei der ÖGK augenscheinlich nicht urgiert wurde, lässt – zusätzlich zu dem bereits Gesagten – darauf schließen, dass eine tatsächliche und akute krankheitsbedingte Verhinderung nicht vorlag.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass dieser Häufung an Ungereimtheiten lediglich eine unglückliche Verkettung von Missverständnissen zugrunde lag, wäre es angesichts dieser doch massiven Verdichtung von Umständen, die in ihrer Gesamtheit evident gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen, jedenfalls an ihm gelegen, an einer etwaigen Aufklärung mitzuwirken. Wer sich mit einem Sachverhalt konfrontiert sieht, der nach objektiven Maßstäben und der allgemeinen Lebenserfahrung nur auf eine Schutzbehauptung schließen lässt, dem obliegt es, diese nicht unerhebliche Verdachtslage durch ein substantiiertes, nachvollziehbares und durch Beweise untermauertes Vorbringen zu entkräften. Dabei wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht allein in der Disposition des Beschwerdeführers gelegen, auf welche Art und Weise er zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. Zwar gehen allenfalls vorliegende, wohl orthopädische, Beschwerden im Falle eines 53-jährigen Mannes wohl mit keiner nennenswerten gesellschaftlichen Stigmatisierung einher, doch wäre der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht keineswegs gezwungen gewesen, seinen behandelnden Arzt vollumfänglich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden oder konkrete Diagnosen zu offenbaren. Aufgrund des völligen Ausbleibens einer vorliegend jedenfalls gebotenen Mitwirkung konnte der erkennende Senat aber nur die obigen Feststellungen treffen.
Da der Zeuge XXXX (Z2) sich naturgemäß auf seine ärztliche Schweigepflicht berief, konnte nicht eruiert werden, ob bzw. welche Behandlung(en) aufgrund welcher Gesundheitsschädigung(en) durchgeführt wurde(n) bzw. ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorlag. Da der Beschwerdeführer im Verfahren bereits ein Vorbringen erstattet hat, welches gemäß den obigen Ausführungen nicht nachvollzogen werden konnte, bieten seine eigenen Angaben nach Ansicht des erkennenden Senates keine hinreichende Grundlage für entsprechende Feststellungen. Aus diesem Grund konnte auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der „Jobbörse“ für den Beschwerdeführer mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen wäre, er der Ansicht war, dass dem so sei, oder dass ihm von der Teilnahme abgeraten wurde.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ordination bereits um 11:05 Uhr verlassen hat, wäre es ihm jedenfalls möglich gewesen, zur potenziell bis 12:30 andauernden „Jobbörse“ zu erscheinen, um doch noch auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses hinzuwirken. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern hat er sich nur damit gerechtfertigt, nicht an zwei Orten gleichzeitig sein zu können. Während dies nach Ansicht des erkennenden Senates zutreffend ist, erklärt dies jedoch nicht, warum er der „Jobbörse“ nicht den Vorrang eingeräumt hat, sondern stattdessen zum Kontrollmeldetermin erschienen ist - im Übrigen ohne seinen Arztbesuch zu erwähnen. Gerade aufgrund seiner langjährigen Betreuung durch die belangte Behörde musste ihm schließlich bewusst sein, dass die Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches, natürlich auch im Rahmen einer „Jobbörse“, Vorrang gegenüber einem Kontrollmeldetermin hat und dies ein Fernbleiben vom Kontrollmeldetermin selbstverständlich entschuldigt.
Wer, wie der Beschwerdeführer, einen planbaren, Arzttermin exakt so wählt, dass er mit der Teilnahme an einer „Jobbörse“ kollidiert, nimmt evident in Kauf bzw. kommt es ihm geradezu darauf an, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man zur „Jobbörse“ nicht erscheint, liegt auf der Hand.
Konkrete Anhaltspunkte für eine generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers kamen im Verfahren nicht hervor, zumal von der belangten Behörde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, welches eine Beurteilung zuließe. Alleine der Umstand einer langen Bezugshistorie vermag einen solchen Schluss in der Tat nicht zu rechtfertigen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die verfahrensgegenständliche Stelle beschränkt war, er aber zumindest grundsätzlich gewillt ist, andere Stelle anzunehmen.
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 19.03.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen moniert hat, dass der Zeuge XXXX (Z2) seine ärztlichen Verschwiegenheitsplichten verletzt habe, kann dies nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachvollzogen werden. So gab er lediglich Auskunft über die organisatorischen Abläufe in seiner Ordination und enthielt sich pflichtgemäß jeglicher Aussage über konkrete, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffende, Umstände. Aus diesem Grund konnte daher auch von einer neuerlichen Ladung der Zeugin XXXX (Z1) abgesehen werden, da sämtliche der relevanten Umstände, die den organisatorischen Ablauf in der Ordination betreffen, vom Zeugen XXXX (Z2) aufgeklärt werden konnten.
Die die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung betreffenden Feststellungen gründen auf die im Verfahrensakt einliegende Hinterlegungsanzeige der Post, die als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung macht (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Insbesondere die Übernahme der Ladung wurde vom Beschwerdeführer, der in Kenntnis des Verfahrensaktes eine Stellungnahme abgab und die Ladung auch seinem Antrag auf Verfahrenshilfe beifügte, nicht bestritten, sodass die Ladung spätestens mit 26.02.2026 bewirkt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung am 23.03.2026:
Mit Eingabe vom 09.03.2023 übermittelte RA Dr. XXXX eine „VOLLMACHTSANZEIGE“ sowie einen „ANTRAG auf Freischaltung des ERV“. In seiner Eingabe fand sich der Hinweis „Die Vollmacht ist ausschließlich zur Vornahme der in diesem Schriftsatz bezeichneten Verfahrenshandlungen erteilt und auf diese beschränkt.“
Dies wurde vom erkennenden Senat nach dem klaren Wortlaut so gedeutet, dass die Vollmacht auf die begehrte Akteneinsicht beschränkt war. Da in weiterer Folge keine Eingaben des genannten Rechtsanwaltes mehr einlangten und der Beschwerdeführer sämtliche Eingaben im eigenen Namen einbrachte, war davon auszugehen, dass ansonsten keine bevollmächtigte Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorlag.
Das Bundesverwaltungsgericht sandte die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 daher an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers, XXXX / XXXX / XXXX , XXXX . Spätestens mit der persönlichen Übernahme der Ladung am 26.02.2026 war sohin von der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers auszugehen.
Das Fernbleiben des Beschwerdeführers gilt infolge der ordnungsgemäßen Zustellung als unentschuldigt. Die öffentliche mündliche Verhandlung musste daher in seiner Abwesenheit stattfinden. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).
Der Umstand, dass die Partei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, kann allenfalls als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung zu bestimmten Tatsachenfragen (wie solchen, bezüglich derer die abwesende Partei eine Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit trifft) eine Rolle spielen (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076).
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 19.08.2025.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Zur Zumutbarkeit des angebotenen Dienstverhältnisses:
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 23.03.2026 eingelangten Stellungnahme mehrere Gründe vor, weshalb das Stellenangebot nicht den gesetzlichen Kriterien entspreche, was allenfalls als Verweis auf eine etwaige Unzumutbarkeit oder fehlende Zuweisungstauglichkeit verstanden werden könnte. Dabei ist vorwegzuschicken, dass die Zumutbarkeit grundsätzlich in § 9 Abs. 2 AlVG normiert ist. Da hierin auf das Dienstverhältnis selbst abgestellt wird, begründet nach Ansicht des erkennenden Senates daher nicht jeder Verstoß, etwa gegen Form- und Ordnungsvorschriften, eine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses selbst. Bedient sich etwa ein Dienstgeber bei der Stellenausschreibung entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 1 GlBG des generischen Maskulinums, würde dies beispielsweise nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls für sich noch keine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses begründen. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die konkrete Stellenausschreibung eine geradezu offenkundige und zielgerichtete Diskriminierungsabsicht oder eine derart herabwürdigende Grundhaltung zum Ausdruck brächte, dass daraus bereits ex ante auf ein gesetz- oder sittenwidriges, die Würde und Persönlichkeitsrechte des potenziellen Arbeitnehmers verletzendes Betriebsklima zu schließen wäre.
Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Inwiefern etwa der in der Ausschreibung enthaltene Hinweis, wonach „Serbokroatische oder Slowakische Sprachkenntnisse von Vorteil“ seien, eine Diskriminierung begründen solle, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen lässt sich in diesem Zusammenhang allenfalls dahingehend verstehen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fehlen eigener entsprechender Sprachkenntnisse benachteiligt erachtet oder er möglicherweise darüber hinaus eine Diskriminierung darin erblicken könnte, dass Sprecher dieser Sprachen in der Ausschreibung stereotyp mit der Reinigungsbranche in Verbindung gebracht würden. Die Nennung bestimmter Sprachkenntnisse als vorteilhaft stellt für sich genommen aber sicherlich keine Diskriminierung dar. Vielmehr entspricht es den legitimen Interessen eines Dienstgebers, jene Kompetenzen und Fähigkeiten offen zu kommunizieren, die sich im konkreten Arbeitsalltag als vorteilhaft erweisen könnten.
Die ausdrückliche Nennung derartiger Kenntnisse als bloß „von Vorteil“ dient dabei auch der gebotenen Orientierung potenzieller Bewerber und lässt erkennen, welche Zusatzqualifikationen den Einstieg und die betriebliche Integration erleichtern könnten, ohne jedoch jene Bewerber, die über diese spezifischen Kenntnisse nicht verfügen, als ungeeignet auszuschließen.
Aus diesem Grund liegt auch keine Unzumutbarkeit bzw. mangelnde Zuweisungstauglichkeit des Beschäftigungsverhältnisses vor, da die entsprechenden Sprachkenntnisse eben nicht als zwingende Voraussetzungen genannt wurden. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen der „Jobbörse“ zu klären, ob er aufgrund seiner konkreten Fähigkeiten für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen wäre.
Wie dargelegt wäre ein bloßer Verstoß gegen § 9 Abs. 2 GlBG bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses zu begründen. Es wurde aber ohnedies in der Stellenausschreibung eine „Entlohnung nach Kollektivvertrag Lohngruppe 6, Euro 12,-- brutto pro Stunde“ angegeben. Nach herrschender Meinung kann das Mindestentgelt in Stunden-, Wochen- oder Monatsentgelten angegeben werden (vgl. Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 9 GlBG, Rz. 9).
Dass das Dienstverhältnis nicht kollektivvertraglich entlohnt oder aus sonstigen Gründen unzumutbar wäre, wurde hingegen nicht aufgeworfen und waren Anhaltspunkte nach der Aktenlage auch nicht evident, sodass eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig war (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).
Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß der Lohnvereinbarung für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig von 1.1.2025 - 31.12.2025, nachstehende Tätigkeiten unter die mit zumindest € 12,00 pro Stunde zu entlohnende Lohngruppe 6 fallen:
„Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-) Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, wie auch für Botengänge, Einkäufe, in der Essensausgabe und in der Küche beschäftigt werden.“
Anhand der Stellenausschreibung ist nicht ersichtlich, dass die Einstufung gegenständlich unrichtig vorgenommen wurde. Die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten wären deshalb ebenfalls im Rahmen der „Jobbörse“ zu klären gewesen.
Zur Vereitelungshandlung:
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Ein Arbeitsloser ist jedoch dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG 1977 nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).
Trotz Fehlens einer Erkrankung, die bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch unmöglich oder unzumutbar macht, könnte ein (bedingt) vorsätzliches Handeln allerdings auch dann nicht angenommen werden, wenn der Vermittelte darlegt, dass er sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Das wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn ein behandelnder Arzt gegenüber der arbeitslosen Person einen (akuten) Krankheitszustand diagnostiziert, der der Teilnahme am Vorstellungsgespräch entgegensteht. Auf ihr Vertrauen auf diese Diagnose kann sich die arbeitslose Person allerdings dann nicht berufen, wenn ihr deren Unrichtigkeit bzw. Unzuverlässigkeit bekannt ist; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die ärztliche Einschätzung auf bewusst unrichtigen bzw. den Leidenszustand bewusst übertreibenden Angaben des bzw. der Arbeitslosen gründet (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits dadurch, dass er einen Arztbesuch ohne akute medizinische Notwendigkeit bewusst für den Tag der „Jobbörse“ vereinbarte, um dadurch einen Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben zu konstruieren, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Darauf, ob tatsächlich eine behandlungsbedürftige Gesundheitsschädigung vorlag – was mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Übrigen nicht festgestellt werden konnte – kommt es somit gar nicht an.
Durch dieses gezielte Fernbleiben von der anberaumten Vermittlungsveranstaltung wurde dem potenziellen Dienstgeber jedwede Möglichkeit genommen, den Beschwerdeführer kennenzulernen und einzustellen. Der Arbeitslose verliert iSd § 10 Abs 1 AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Hinweis E 22.12.1998, 98/08/0252). Einer Prüfung, ob im Falle einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit dem vom Arbeitsmarktservice vermittelten Arbeitgeber (im Rahmen der Jobbörse) ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande gekommen wäre, bedarf es in diesem Fall (mangels geeigneter objektiver Anhaltspunkte für ein Nichtzustandekommen) nicht (vgl. VwGH 26.01.2000, 98/0035).
Der Beschwerdeführer handelte hierbei, indem er den Arztbesuch zeitlich exakt mit der „Jobbörse“ kollidieren ließ zumindest mit bedingtem Vorsatz, da er die Verhinderung der Arbeitsaufnahme vollumfänglich und billigend in Kauf nahm.
Im Übrigen hätte aber selbst die vom Beschwerdeführer übernommene Verantwortung, er hätte einen dringenden Arzttermin wahrgenommen, nichts zu ändern vermocht. Selbst im Falle eines – vorliegend nicht angenommenen – berechtigten Fernbleibens vom Vorstellungsgespräch wegen Erkrankung stellt nämlich auch eine verspätet erfolgte Entschuldigung, wenn diese zumutbar früher erfolgen hätte können, eine Vereitelungshandlung dar (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht unmittelbar im Rahmen der Wahrnehmung seines Kontrollmeldetermins auf seinen Arztbesuch hingewiesen hat. Weiters wäre, wenn er sich unter Vorlage der Zeitbestätigung entsprechend entschuldigt hätte, auch eine Teilnahme an der „Jobbörse“ aufgrund der kurzen Dauer des Arztbesuches durchaus noch im Bereich des Möglichen gelegen.
Hierdurch hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde bzw. dem potenziellen Dienstgeber die Möglichkeit genommen, noch gegen Ende der „Jobbörse“ ein Vorstellungsgespräch zu führen, ihm einen allfälligen Ersatztermin zuzuweisen oder ihm die Gelegenheit zu bieten, ein individuelles Vorstellungsgespräch zu vereinbaren bzw. sich schriftlich zu bewerben. Diese Unterlassung war somit ebenso unmittelbar kausal für das endgültige Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses.
Wer in einer derartigen Situation den versäumten Vorstellungstermin verschweigt, nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann.
Der Beschwerdeführer hat daher auch mit diesem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.
Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungs-würdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Sonstige Nachsichtgründe sind nicht ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 38 iVm § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits mehrere Sanktionen über den Beschwerdeführer verhängt wurden – für acht Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zunächst wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit und Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vertretbar bejaht. Ist eine Beschäftigung nämlich nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).
Aufgrund des äußeren Geschehensablaufs sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung gelangte der erkennende Senat nicht nur zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mangels maßgeblicher körperlicher Beeinträchtigungen jedenfalls zumutbar gewesen wäre, persönlich zu erscheinen, sondern er den Arzttermin bewusst wählte, um einen Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben von der „Jobbörse“ zu konstruieren, sodass jedenfalls vertretbar von einer Vereitelungshandlung ausgegangen wurde. Die die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038, mwN).
Die Möglichkeit, sich zur Klärung der Frage, inwieweit ein persönliches Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch zumutbar ist, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Umstände des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. jüngst VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031), bestand aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise nicht. Die öffentliche mündliche Verhandlung musste daher in seiner Abwesenheit stattfinden. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).
Dass der Beschwerdeführer somit seinen Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit nicht nachgekommen ist, wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076) berücksichtigt, bzw. konnte mangels entsprechender Mitwirkung nicht von den Beweisergebnissen, die anhand der Aktenlage und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu treffen waren, abgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.
Des Weiteren wäre das Bundesverwaltungsgericht selbst im Falle des Vorliegens einer akuten Erkrankung zu keinem anderen Ergebnis gelangt, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtzeitig entschuldigt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen, jedenfalls nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung davon aus, dass dem Revisionswerber eine frühere Kontaktaufnahme trotz einer Erkrankung möglich gewesen wäre, ist auf Basis dieser Feststellungen davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumutbare Schritte zum Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unterlassen und dieses dadurch im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt hat (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016), sodass insoweit ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).
Die Eingabe von RA Dr. XXXX wurde jedenfalls vertretbar dahingehend ausgelegt, dass diese auf die Vornahme der Akteneinsicht, zur Beurteilung, ob eine weitere Vertretung geboten erscheint, beschränkt war. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter den Inhalt seiner Eingaben auch klar zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003).
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
