AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2333135.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , vom 07.03.2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 01.10.2025 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.10.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 19.08.2025 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 19.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe nicht zur „Jobbörse“ der Firma XXXX erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, einlangend bei der belangten Behörde am 29.10.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Hierin führte er aus, dass er am 19.08. einen Arzttermin gehabt habe und danach einen Kontrollmeldetermin wahrgenommen habe.
Der Beschwerde beigefügt war eine Zeitbestätigung der Fachärzte für Orthopädie Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX , gemäß welcher der Beschwerdeführer am 19.08.2025 von 10:45 bis 11:05 Uhr ärztliche Hilfe in der Ordination in Anspruch genommen habe.
3. Mittels Beschwerdevorlage vom 22.01.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.08.2007 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befinde. Seit 22.05.2010 stehe er ausschließlich im Bezug von Notstandshilfe oder Krankengeld.
Am 28.07.2025 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für den Reinigungs- und Küchenhilfsbereich beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 18 bis 30 Wochenstunden zugewiesen worden. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag sei ihm am 28.07.2025 nachweislich mittels Hinterlegung übermittelt und von ihm am 31.07.2025 übernommen worden. Diesem Vermittlungsvorschlag sei zu entnehmen gewesen, dass diese Stelle über eine „Jobbörse“ des Arbeitsmarktservice Wien besetzt werde und der Beschwerdeführer am 19.08.2025 um 10:30 Uhr persönlich bei einer näher bezeichneten Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsprechen solle. Der Beschwerdeführer habe zwar danach in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, dabei aber nicht bekannt gegeben, dass er nicht bei der „Jobbörse“ erschienen sei, noch, dass eine gesundheitliche Einschränkung vorliege.
Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 22.08.2025 zur persönlichen Stellungnahme betreffend sein Nichterscheinen bei der „Jobbörse“ am 19.08.2025 für den 03.09.2025 und neuerlich für den 17.09.2025 vorgeladen worden, jedoch sei er zu diesen Terminen nicht erschienen, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden worden sei.
Da gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere Sanktionen gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verhängt worden seien und er nicht angegeben habe, wieso er gerade zum Zeitpunkt der „Jobbörse“ zum Arzt gemusst habe, sei die Zeitbestätigung hinterfragt und eine Zeugeneinvernahme beim XXXX veranlasst worden. Weder aus der Zeitbestätigung noch aus der Zeugenniederschrift gehe eindeutig hervor, dass der Arztbesuch am 19.08.2025 zwingend erforderlich gewesen sei.
Aufgrund des längeren Ermittlungsverfahrens habe eine fristgerechte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgen können.
4. Am 22.01.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
5. Mit Eingabe vom 09.03.2026 gab Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren bekannt und beantragte die Akteneinsicht mittels Freischaltung des ERV.
6. Mit Antrag vom 07.03.2026, hiergerichtlich eingelangt am 13.03.2026, stellte der Beschwerdeführer unter Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
Er beantragte die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, von den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, sowie von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2011 an der Adresse XXXX / XXXX / XXXX wohnhaft und bewohnt eine Genossenschaftswohnung der XXXX . Die Entgeltvorschreibung beläuft sich seit 01.01.2026 auf monatlich € 598,70 brutto inklusive Betriebskosten, Heizung und Warmwasser, wovon der Beschwerdeführer € 300,-- monatlich zu tragen hat.
Zuletzt war der Beschwerdeführer von 01.10.2009 bis 24.10.2009 als Arbeiter bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 25.10.2009 befindet sich der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld. Sein Anspruch auf Notstandshilfe beläuft sich auf tgl. € 22,20.
Der Beschwerdeführer verfügt über Bankguthaben in Höhe von ca. € 1.300,-- und ansonsten über kein verwertbares Vermögen. Er hat keine Schulden.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die dieser Entscheidung vollumfänglich zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der vorsitzende Richter die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz AlVG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Da die gegenständliche Entscheidung keine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des AMS zum Gegenstand hat, obliegt folglich die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 3 schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann gemäß Abs. 4 ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 5 die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
Die Behörde hat gemäß Abs. 6 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß Abs. 7 die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt gemäß Abs. 8 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 9 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Der Aufwand ist gemäß Abs. 10 von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander: Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).
Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.
Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Notstandshilfe, sohin auch die gegenständliche Sanktion nach § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG, zumindest grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Zweifelsohne wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner überaus angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse – jedenfalls aus Eigenem (zur Möglichkeit einer Vertretung durch die Arbeiterkammer siehe jedoch sogleich) – auch nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für die Kosten eines berufsmäßigen Parteienvertreters nach den gesetzlichen Tarifen aufzukommen. Die Aktenlage lässt zudem auch nicht erkennen, dass die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos wäre.
Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Verfahrenshilfewerber infolge der Erhebung einer Beschwerde in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich jedoch nicht gegeben.
Im Beschwerdeverfahren ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer am Erscheinen zur „Jobbörse“ krankheitsbedingt verhindert war, oder ob der von ihm in Anspruch genommene Arzttermin zumindest mit Eventualvorsatz so gewählt wurde, dass sein Erscheinen hierdurch verunmöglicht wurde, obwohl die Behandlung allenfalls nicht erforderlich gewesen sein könnte oder ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu einem anderen Zeitpunkt hätte wahrgenommen werden können.
In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizugeben, sondern stehen Fragen der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und allenfalls einzuvernehmender Zeugen im Vordergrund. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes eine formgerechte Beschwerde erheben und zweckmäßige Beweismittel anbieten. Da der Beschwerdeführer außerdem vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits 16 mittlerweile abgeschlossene Verfahren geführt hat und aktuell drei laufende Verfahren führt, ist ohnedies davon auszugehen, dass er jedenfalls dem Grunde nach in der Lage ist, seinen Rechtsstandpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend darzulegen. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung erfolgt durch das Gericht, weshalb er durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Wenngleich die Bedeutung der Sache, nämlich der Verlust der Notstandshilfe, für den Beschwerdeführer angesichts der damit angestrebten Existenzsicherung freilich als durchaus sehr hoch anzusehen ist, ist dieser Umstand für sich betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe, zumal die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 VwGVG kumulativ vorliegen müssen.
Aus diesem Grund ist insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes bzw. Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt – und folglich auch der Ersatz dessen Barauslagen – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten.
Hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer oder allfälligen weiteren Barauslagen ist anzumerken, dass aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer solche zu tragen haben wird. Die beantragte Befreiung von diesen Kosten gebührt daher auch aus diesem Grunde nicht.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass in § 8a Abs. 1 VwGVG erster Halbsatz die Subsidiarität der Verfahrenshilfe zum Ausdruck gebracht wird (vgl. 1255 BlgNR 25. GP , 2 ff). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäß § 14 iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des § 7 AKG und der auf Grund des § 7 AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs. 1 AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8a, K2).
Ungeachtet der Rechtsfrage, ob es sich hierbei um ein „Materiengesetz“ handelt (vgl. dazu etwa Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 56 AlVG), hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihm bescheidmäßig oder auf sonstige Weise abgelehnt hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird daher – unbeschadet der obigen Ausführungen – ebenso davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht darzulegen vermochte, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten zu können.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. So ergibt sich im vorliegenden Fall bereits anhand der Aktenlage, dass keine Gründe vorliegen, die eine besondere Komplexität des Falles annehmen ließen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071; VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062).
Überdies konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass die Arbeiterkammer seine Vertretung abgelehnt hat, weshalb er jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen hat, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten zu können, sodass ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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