VwGH Ra 2023/10/0062

VwGHRa 2023/10/006222.8.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des R S, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Lamprechtstraße 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. März 2023, Zl. LVwG‑351329/4/BZ, betreffend Verfahrenshilfe i.A. des Oö. Sozialhilfe‑Ausführungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6 Abs1
MRK Art6 Abs3 litc
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §8a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100062.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. März 2023 gewährte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Revisionswerber ‑ aufgrund dessen Antrages vom 7. März 2023 ‑ für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen bestimmten Bescheid der belangten Behörde i.A. des Oö. Sozialhilfe‑Ausführungsgesetzes Verfahrenshilfe (lediglich) „in Form der einstweiligen Befreiung von allfällig anfallenden Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung“; im Übrigen wies es den Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuließ.

2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht ‑ nach Wiedergabe der Bestimmung des § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG ‑ im Wesentlichen aus, aus dem vorliegenden Behördenakt sei ersichtlich, dass der Revisionswerber durchaus in der Lage sei, eine Beschwerde zu verfassen; es sei davon auszugehen, dass er seine Rechte auch ohne Rechtsbeistand vertreten könne.

3 In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang bestehe und das Verwaltungsgericht gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG verpflichtet sei, Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Darüber hinaus gehendes Spezialwissen, das aufgrund der Komplexität eine Verfahrenshilfe notwendig machen würde, sei im gegenständlichen Fall nicht erforderlich.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 3.1. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, der angefochtene Beschluss sei eine „krasse Fehlentscheidung“:

8 Der Revisionswerber habe nämlich keines der im Behördenakt vorliegenden Schriftstücke eigenständig verfasst, sondern sich dabei stets der Hilfe und Unterstützung seines Bruders bedient; aufgrund einer „schweren Erkrankung“ (elektiver Mutismus) sei es ihm nämlich „massiv erschwert, eine Kommunikation mit Behörden, Ämtern oder Gerichten herzustellen“. Es könne nicht verlangt werden, dass sich der Revisionswerber in allen rechtlichen Belangen von seinem Bruder helfen lasse.

9 3.2. Vorauszuschicken ist, dass ‑ wie auch der Revisionswerber erkennt ‑ eine Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe wie vorliegend stets einzelfallbezogen ist; eine derartige Beurteilung des Einzelfalls ist nur dann revisibel, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227, mwN).

10 Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) fällt (vgl. etwa VwGH 28.7.2016, Ra 2015/07/0147, sowie 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070, jeweils mwN).

11 Ausweislich der Verfahrensakten (welche zahlreiche Eingaben des Revisionswerbers enthalten) wurde allerdings bis zur Erlassung des angefochtenen Beschlusses ein Vorbringen wie oben (Rz 8) wiedergegeben nie erstattet.

12 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2023

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