Normen
AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060184.L02
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 14. Juli 2020 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. März 2017, mit welchem der Revisionswerberin unter anderem die Baubewilligung für die Errichtung des Geräteschuppens in der südwestlichen Ecke eines näher bezeichneten Grundstückes erteilt worden war, Folge gegeben und das Bauansuchen im Umfang der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragten Änderung des Geräteschuppens abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Errichtung des gegenständlichen Gartengeräteschuppens sei auf Grund seiner Höhe bewilligungspflichtig. Es sei allerdings von der Revisionswerberin nur die Bauanzeige vom 19. April 2010 eingebracht worden, welche von der Baubehörde mit Schreiben vom 27. Mai 2010 zur Kenntnis genommen worden sei. Die Vollendung der mit dieser Bauanzeige angezeigten Errichtung eines Gartengeräteschuppens sei der Baubehörde nicht angezeigt worden (wird näher ausgeführt), sodass bereits aus diesem Grund die Begünstigung des § 30 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2018 nicht habe zur Anwendung gelangen können. Für den bestehenden Gartengeräteschuppen sei sohin kein Baukonsens gegeben, weshalb das Ansuchen auf Bewilligung einer Änderung dieses Schuppens abzuweisen gewesen sei.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Beweislastverteilung auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung, wen die Beweislast treffe, „dass eine Fertigstellungsmeldung bei der Behörde eingebracht wird“ bzw. wen die Beweislast treffe, wenn seitens eines Zeugen die Einreichung einer Urkunde unter Belehrung der Wahrheitspflicht bestätigt werde und sich ein diesbezügliches Schriftstück im Behördenakt nicht auffinden lasse, handle es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, zumal eine diesbezügliche Rechtsprechung fehle.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Zu der in der Revision angesprochenen Frage der Beweislastverteilung ist zunächst auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat, wobei das Beweismaß der „größeren inneren Wahrscheinlichkeit“ gilt (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN). Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, dass es an hg. Rechtsprechung zu der im konkreten Revisionsfall vorzunehmenden Beweiswürdigung fehlt, wird keine Rechtsfrage dargelegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
8 Im Übrigen läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ‑ zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist ‑ eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.11.2019, Ra 2017/05/0006, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Revision, welche sich in der Zulässigkeitsbegründung mit den dazu ergangenen, umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht auseinandersetzt, nicht auf.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2020
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