AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2299267.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kuba, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 23.05.2022 stellte die kubanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 18.09.2024 vorgelegt.
Am 19.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch sowie der Cousine der BF als Zeugin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist kubanische Staatsangehörige und wurde in XXXX (Kuba) geboren. Sie spricht Spanisch als Muttersprache.
Die BF ist in Kuba aufgewachsen und schloss dort im Alter von 18 Jahren die Schule ab. Im Alter von 21 Jahren absolvierte sie ein Lehramtsstudium und arbeitete in der Folge als XXXX für die Oberstufe.
Die Eltern der BF leben in XXXX , zur Mutter besteht mehrmals täglich Kontakt, zum Vater seltener. Der elfjährige Sohn der BF lebt bei der Mutter der BF und besteht zu ihm täglich Kontakt. Des Weiteren leben Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins sowie Halbgeschwister der BF in Kuba. Die BF schickt ihrer Mutter monatlich Geld.
Nach der Geburt ihres Sohnes zog die BF in den Stadtteil XXXX in XXXX . In der Folge zog die BF einmal innerhalb des Stadtteils um und lebte dort bis zu ihrer Ausreise.
1.2. Die BF ist homosexuell. Von 2017 bis 2020 lebte sie in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, wobei ab dem Jahr 2017 ein gemeinsamer Haushalt im Haus der BF bestand. Von Gesten der Zuneigung wurde in der Öffentlichkeit Abstand genommen, jedoch wurde die Beziehung nicht verheimlicht.
Die BF war nicht aktivistisch tätig.
Die ehemalige Lebensgefährtin hält sich seit dem Jahr 2023 in den USA auf, verfügt dort über keinen Aufenthaltstitel und konnte nicht festgestellt werden, dass dort um Asyl angesucht wurde.
1.3. Wegen ihrer Homosexualität war die BF in Kuba von 2017 bis zu ihrer Ausreise Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen durch Nachbarn und einem Lebensmittelhändler ausgesetzt. Ihr Haus wurde wiederholt mit Steinen beworfen, in Geschäften wurden ihr teilweise keine Lebensmittel ausgegeben und bei einem Vorfall wurde sie von dem Lebensmittelhändler im Geschäft getreten.
Die BF zeigte die Vorfälle bei der Polizei an, welche die Anzeigen jedoch nur teilweise aufnahm oder nicht weiterverfolgte.
Auch der Sohn der BF wurde in der Schule aufgrund der Homosexualität seiner Mutter von seinen Mitschülern gehänselt. Aktuell lebt der Sohn bei der Mutter der BF und hat keine diesbezüglichen Schwierigkeiten mehr.
1.4. Nachdem sich die BF im Oktober 2021 dazu entschloss, Kuba zu verlassen, reiste sie am XXXX 2021 legal auf dem Luftweg nach Russland aus. Von dort reiste sie über Serbien weiter auf dem Landweg nach Österreich, wo sie am XXXX .2022 ankam. Seitdem befindet sie sich in Österreich.
Die BF hat aufgrund ihrer Ausreise aus Kuba bzw. des Aufenthaltes in Österreich bei Ihrer Rückreise keine Probleme durch die kubanischen Behörden zu erwarten.
1.5. In Österreich befand sich die BF zunächst in der Grundversorgung. Mit XXXX 2022 nahm sie privat Unterkunft bei ihrer in Österreich lebenden Cousine und ihrer Familie und ist dort auch aktuell wohnhaft. Zu ihrer Cousine bestand bereits vor ihrer Ausreise aus Kuba regelmäßiger Kontakt und besteht zum Sohn ihrer Cousine – dieser hat eine Autismus-Spektrum-Störung – eine enge Beziehung. Die BF verfügt in Österreich über keine sonstigen Angehörigen.
Die BF leidet an keinen schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten und benötigt keine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung.
Der XXXX wurde für die BF eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als Sortiererin ausgestellt und war die BF dort von XXXX .2024 bis XXXX .2025 beschäftigt. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war sie als Arbeiterin in einer Apotheke beschäftigt, dies jedoch ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Seit XXXX .2025 bezieht sie eine Unfallrente und seit XXXX .2025 Arbeitslosengeld.
Die BF nahm im Jahr 2023 an insgesamt drei Deutschkursen für das Niveau A1.1., A1.2., sowie zuletzt A2.1. teil. Sie verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Die BF nimmt mit ihrer Cousine am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, indem sie Feste besucht und an Veranstaltungen teilnimmt.
Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.6. Zur Lage in Kuba wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.12.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Sicherheitslage
Die soziale und politische Lage ist angespannt (EDA 20.7.2023). In Kuba gibt es ein hohes Maß an sozialer Kontrolle und eine starke Polizeipräsenz. Im Juli 2021 fanden in Kuba Proteste statt, und weitere Proteste sind möglich (FCDO 20.11.2023). Bei Demonstrationen kann es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen; Mitte Juli 2021 sind ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Ende September 2022 kam es nach einer mehrtägigen Stromunterbrechung erneut zu größeren Demonstrationen. Streiks und Demonstrationen können zu Straßenblockaden führen. Die Kriminalitätsrate nimmt zwar zu (EDA 20.7.2023); die Gewaltverbrechensrate ist dennoch nach wie vor sehr niedrig. Kuba arbeitet mit den Vereinigten Staaten und anderen Ländern bei der Unterbindung des Drogenhandels zusammen und bestraft Drogenhändler hart (BS 2022).
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist die Justiz direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei Kubas (PCC) unterstellt, die jederzeit Richter absetzen oder ernennen kann. Politische Erwägungen beeinflussen gerichtliche Entscheidungen, und die Gewaltenteilung zwischen der Justiz, der PCC und dem Staatsrat ist nicht wirksam (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022, FH 2023).
Zivilgerichte gibt es auf kommunaler, provinzieller und nationaler Ebene. Sondergerichte tagen hinter verschlossenen Türen für politische ("konterrevolutionäre") Fälle und andere Fälle, die als "sensibel für die Staatssicherheit" gelten. Militärgerichte können für Zivilisten zuständig sein, wenn einer der Angeklagten aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Militärs, der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden ist oder wenn es sich um zivile Angestellte eines Militärunternehmens handelt, die den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes ausmachen (USDOS 20.3.2023). In der Praxis sind die Gerichte der Exekutive untergeordnet (HRW 12.1.2023).
Die Justiz ist institutionell differenziert, aber nicht unabhängig, da ihre Entscheidungen und Doktrinen der politischen Autorität untergeordnet sind, die letztlich bei der Kommunistischen Partei liegt. Sie ist Teil eines autoritären Einparteiensystems, in dem die politische Opposition bei Bedarf verfolgt wird. Die Gerichte können nur in nicht-politischen Fragen gerecht urteilen und die mittlere Verwaltungsebene und staatliche Unternehmen für Rechtsverstöße zur Verantwortung ziehen (BS 2022).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches Verfahren vor, aber politisch motivierte "Schnellverfahren" werden zuweilen im Geheimen abgehalten, wobei die Behörden Ausnahmen für Verbrechen im Zusammenhang mit der "Staatssicherheit" oder "außergewöhnlichen Umständen" anführen (USDOS 20.3.2023). Dass das Regime systematisch gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren verstößt, zeigt sich immer wieder an den erfundenen Strafverfahren gegen Dissidenten und unabhängige Journalisten. Kubaner, die vor Gericht stehen, können nicht mit zügigen Verfahren rechnen (FH 2023).
Bestimmte Verfahren können von Richtern ohne Staatsanwälte oder Verteidiger durchgeführt werden, sofern die mögliche Strafe weniger als ein Jahr beträgt. Bei einer möglichen Strafe von mehr als einem Jahr wird den Angeklagten ein Anwalt beigeordnet. Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren gilt für Staatsbürger und Ausländer gleichermaßen, aber die Gerichte versäumen regelmäßig, diese Rechte zu schützen oder zu beachten. Laut Gesetz gilt ein Angeklagter als unschuldig, solange seine Schuld nicht bewiesen ist, doch die Behörden ignorieren dies häufig und legen den Angeklagten die Last auf, ihre Unschuld zu beweisen. In summarischen Verfahren können Angeklagte den vom Staat vorgetragenen Sachverhalt nicht anfechten, sondern nur begründen, warum sie die angebliche Straftat begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte durch einen Anwalt vertreten werden müssen, gegebenenfalls auf Kosten der Allgemeinheit. Private Anwälte sind nicht berechtigt, vor Strafgerichten aufzutreten. Angeklagte können nur von Verteidigern einer Gruppe, die dem Justizministerium untersteht, Rechtsbeistand erhalten. Folglich müssen sich die Angeklagten auf Anwälte verlassen, die für die Regierung arbeiten, die sie verfolgt. Die Kriterien für die Zulassung von Beweismitteln sind willkürlich und diskriminierend. Im Allgemeinen ließ die Regierung die Aussagen von Zeugen der Verteidigung außer Acht, wenn sie Informationen lieferten, die für die Argumentation der Regierung nicht hilfreich waren. Verteidiger haben das Recht, die Ermittlungsakten eines Angeklagten einzusehen, es sei denn, es handelt sich um "Straftaten gegen die Sicherheit des Staates". In Fällen, die die "Staatssicherheit" betreffen, wird den Verteidigern erst dann Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt, wenn Anklage erhoben wird. Das Gesetz erkennt das Recht auf Berufung an, beschränkt dieses Recht jedoch häufig auf Fälle, die mit langen Haftstrafen oder der Todesstrafe verbunden sind (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitsbehörden
Seit 1965 hat der Staat das Gewaltmonopol inne. Seine Verwaltungs- und Sicherheitseinrichtungen sind im ganzen Land präsent. Es gibt keine bewaffneten Gruppen außerhalb der Kontrolle des Staates (BS 2022).
Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die internen Sicherheitskräfte und das Gefängniswesen. Die Nationale Revolutionspolizei des Ministeriums ist die wichtigste Strafverfolgungsorganisation. Spezialisierte Einheiten der Abteilung für Staatssicherheit des Innenministeriums sind für die Überwachung, Unterwanderung und Unterdrückung unabhängiger politischer Aktivitäten zuständig. Die nationale Führung, einschließlich der Mitglieder des Militärs, behält eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wird berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Revolutionären Streitkräfte (FAR) sind ein zentraler Pfeiler des kubanischen Regimes und werden als Hüter der kubanischen Revolution angesehen; sie spielen eine große Rolle in der Politik und Wirtschaft des Landes; viele hochrangige Regierungsämter werden von Militäroffizieren bekleidet, und ein von der FAR kontrolliertes Dachunternehmen, die Armed Forces Business Group (Grupo de Administración Empresarial oder GAESA), hat Beteiligungen in den Bereichen Banken und Finanzen, Bauwesen, Import/Export, Häfen, Immobilien, Einzelhandel, Schifffahrt, Transport und Tourismus (CIA 14.11.2023).
Die FAR konzentriert sich weitgehend auf den Schutz der territorialen Integrität und des Staates und sieht die USA als ihre Hauptbedrohung an. Der Zusammenbruch der Sowjetunion 1991 und das anschließende Ende der sowjetischen Militärhilfe hatten weitreichende Folgen für die FAR und verwandelten sie von einer der größten und fähigsten Streitkräfte in der Region, die während des Kalten Krieges stark an Auslandseinsätzen, insbesondere in Afrika, beteiligt war, in eine viel kleinere, im Inland stationierte und defensive Streitkraft mit begrenzten Fähigkeiten; die Armee, die einst über 200.000 Mann stark war, heute aber nur noch schätzungsweise 40.000 Mann umfasst, ist eine Wehrpflichtigenarmee, die mit Waffen und Ausrüstung aus der Sowjetzeit ausgerüstet ist (CIA 14.11.2023).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Einzelne genießt weitgehende Freiheit in seinen zwischenmenschlichen, romantischen und sexuellen Beziehungen. Scheidungen sind zwar üblich, aber Männer und Frauen haben die gleichen Rechte in Bezug auf die ehelichen Güter und das Sorgerecht für die Kinder (FH 2023), aber auch dieselben Pflichten in Bezug auf Ehe, Scheidung, elterliche Pflichten, Haushaltsführung und Beschäftigung. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023). Strukturelle Diskriminierung betrifft Frauen jedoch auf unterschiedliche Weise, sagte der Sonderberichterstatter für wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Rechte der Interamerikanischen Menschenrechtskommission im August 2022 (HRW 12.1.2023).
Frauen sind in den meisten Berufen gut vertreten, obwohl ihre Erwerbsquote deutlich hinter der der Männer zurückbleibt, was auf anhaltende wirtschaftliche Ungleichheiten und kulturelle Doppelmoral hindeutet (FH 2023). Die Mitgliederzahl der Kommunistischen Partei ist in den 1990er Jahren leicht gesunken, hat sich aber seitdem wieder auf etwas mehr als eine halbe Million Mitglieder erholt. Seit Raúl Castro den Parteivorsitz übernommen hat, wurden mehr Frauen in das Zentralkomitee und in das Politbüro aufgenommen (BS 2022). Mehr als die Hälfte der 605 Sitze in der Nationalversammlung sind mit Frauen besetzt. Im 12-köpfigen Politischen Vorstand des Zentralkomitees der PCC, der auf dem Parteitag im April 2021 gewählt wurde, hatten Frauen jedoch nur drei Sitze (FH 2023).
Das überarbeitete Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung von Frauen und Männern, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und stellt andere sexuelle Übergriffe gegen beide Geschlechter gesondert unter Strafe. Das Strafmaß für Vergewaltigung beträgt mindestens vier Jahre Haft. Das neue Gesetz erkennt weder den Straftatbestand des Femizids an, noch gibt es ein spezielles Gesetz für häusliche Gewalt. Es erkennt das Verbrechen der geschlechtsspezifischen Gewalt an und sieht je nach Schwere des Vergehens Geld- oder Gefängnisstrafen unterschiedlicher Länge vor. Die Regierung setzte das Gesetz in Bezug auf Vergewaltigung im Allgemeinen wirksam durch. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Regierung die Gesetze zur geschlechtsspezifischen Gewalt wirksam durchsetzt. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft reichen können. Die Regierung hat im Laufe des Jahres 2022 keine Statistiken über Verhaftungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).
Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind nicht kriminalisiert (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung von 2019 verbietet ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität. Im September 2022 wurde in einem Referendum ein neues Familiengesetzbuch verabschiedet, das eine geschlechtsneutrale Definition der Ehe enthält und die Tür für gleichgeschlechtliche Ehen öffnet (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023). Außerdem wurde das Recht gleichgeschlechtlicher Paare auf Adoption oder künstliche Befruchtung gebilligt (FH 2023).
Viele Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender (LGBT) leiden jedoch unter Gewalt und Diskriminierung, insbesondere im Landesinneren von Kuba (HRW 12.2.2023).
Bewegungsfreiheit
Die Regierung schränkte willkürlich die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), das Recht, das Land zu verlassen, und die Migration mit Rückkehrrecht (USDOS 20.3.2023) sowie den Wohnortswechsel und Arbeitsplatzwechsel ein (FH 2023).
Obwohl die Verfassung allen Bürgern das Reisen innerhalb des Landes erlaubt, ist die Niederlassung in Havanna eingeschränkt. Jeder Wohnsitzwechsel muss von der örtlichen Wohnungskommission und den Behörden der Provinzregierung genehmigt werden. Die Regierung kann gegen Personen, die sich ohne Genehmigung an einem Ort aufhalten, Geldstrafen verhängen und sie zwingen, an ihren rechtmäßig genehmigten Wohnsitz zurückzukehren. Das Gesetz erlaubt es den Behörden, eine Person für maximal 10 Jahre aus einem bestimmten Gebiet innerhalb des Landes zu verbannen oder sie auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken. Nach dieser Bestimmung können die Behörden jede Person, deren Anwesenheit an einem bestimmten Ort als "sozial gefährlich" eingestuft wird, intern ins Exil schicken. Dissidenten berichten häufig, dass die Behörden sie daran hindern, ihre Heimatprovinzen zu verlassen, oder sie festnehmen und in ihre Häuser zurückschicken, obwohl gegen sie keine schriftlichen oder formellen Beschränkungen verhängt worden waren (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz schränkt das Recht der Bürger ein, das Land zu verlassen. Für diejenigen, die versuchen, das Land illegal zu verlassen werden Haftstrafen, eine moderate Geldstrafe oder beides vorgesehen. Berichten zufolge kann die Strafe für Angehörige des Militärs oder der Polizei oder für Personen, die mit Kindern reisen, härter ausfallen. Wenn ehemalige Regierungsangestellte aus dem Land auswanderten, wurden ihren Familienangehörigen manchmal willkürlich Pässe verweigert, damit sie ihre Familienangehörigen im Ausland besuchen oder ihnen nachreisen konnten (USDOS 20.3.2023). Einige Dissidenten und Journalisten dürfen trotz eines Migrationsgesetzes aus dem Jahr 2013, mit dem die Ausreisevisumspflicht aufgehoben wurde, nicht ins Ausland reisen. Die Zahl der Menschen, die Kuba verlassen - einschließlich derjenigen, die nicht ins Ausland reisen dürfen, die sogenannten regulados - ist seit den Protesten im Juli 2021 stark angestiegen. Schätzungen zufolge versuchen allein zwischen Oktober 2021 und Juli 2022 mehr als 140.000 kubanische Einwanderer und Asylsuchende in die Vereinigten Staaten zu gelangen (FH 2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die COVID-Pandemie brachte den internationalen Tourismus zum Erliegen und die Geldüberweisungen nach Kuba auf einen neuen Tiefstand. Infolgedessen schrumpfte die kubanische Wirtschaft nach offiziellen Angaben im Jahr 2020 um 11 %, nach einem schwachen Wachstum von 0,5 % im Jahr 2019. Bereits vor der Pandemie war Kuba durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch seines strategischen Verbündeten Venezuela, die Verschärfung der US-Sanktionen und die Beendigung der groß angelegten medizinischen Missionen nach Brasilien und Ecuador - die jährlich 300 Millionen Dollar einbrachten - nach einem Regierungswechsel in diesen Ländern schwer getroffen worden. Diese externen Faktoren verschärfen die tiefgreifenden strukturellen Probleme der staatlich gelenkten kubanischen Binnenwirtschaft. Raúl Castro setzt sich für eine schrittweise Reform ein, aber die Umsetzung bleibt extrem langsam und inkohärent, so dass nie eine nachhaltige wirtschaftliche Dynamik erreicht wurde. Die landwirtschaftliche Produktion ist besonders enttäuschend. Infolgedessen machen Nahrungsmittel einen großen Teil der Einfuhren aus. Die kubanischen Produktionsbetriebe arbeiten zum größten Teil mit veralteter Technologie und sind auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig (BS 2022).
Für 2023 hat das kubanische Statistikamt ONEI noch keine Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) veröffentlicht. Das Wirtschaftsinstitut Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet jedoch für das laufende Jahr mit einem Plus von 2,5 Prozent. Die Erholung des Tourismus und der wachsende Privatsektor geben dem Land Impulse, allerdings von einem sehr niedrigen Niveau aus. Aus den gleichen Gründen geht EIU ab 2024 von einem Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent jährlich aus (GTAI 15.11.2023).
Es gibt keine zuverlässigen Daten zur Inflation. Die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dies wurde durch den wirtschaftlichen Abschwung im Jahr 2020 noch verschärft. Die Währungsreform vom 1.1.2021 brachte einen dreistelligen Inflationsschub für die Peso-Preise mit sich, da die Regierung im Vorfeld die staatlichen Gehälter und Renten verfünffacht hat. Infolgedessen wird das Haushaltsdefizit für 2021 auf mehr als 20 % des BIP geschätzt. Es wird eine zentrale Herausforderung sein, diesen Inflationsdruck einzudämmen und die Abwertung der Währung in einem kontrollierbaren Rahmen zu halten (BS 2022). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2021 151 % 2022 76,1 %. In den Jahren 2005, 2010 und 2015 war sie noch im niedrigen einstelligen Bereich gelegen (WKO 10.2023).
Seit 2021 gibt es einen Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von kleinen und mittelständischen Privatunternehmen (KMU) durch Kubanerinnen und Kubanern (AA 18.9.2023); vgl. GTAI 15.11.2023). Die Zahl solcher Unternehmen steigt seitdem langsam, obwohl die Staatswirtschaft weiterhin dominiert (AA 18.9.2023). Die Rechtsform ist eine SRL (Sociedad de Responsabilidad Limitada), ähnlich der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Bevölkerung hat die neue Rechtsform sehr gut angenommen und seit Einführung des Gesetzes wurden rund 9.000 KMU gegründet. Sie stellen rund 15 % der Arbeitsplätze in Kuba. Beispiele sind Bauunternehmen, Agrarbetriebe, Restaurants, Supermärkte, kleine Lebensmittelproduzenten und sogar Softwarefirmen. Nicht zugelassen sind privatwirtschaftliche Aktivitäten in den Bereichen Bergbau, Gesundheitswesen, Medien, Zuckerindustrie, Großhandel sowie Wasser- und Energieversorgung. Eine Herausforderung für viele neue KMU ist die Versorgung mit Rohstoffen und Investitionsgütern, wie etwa Baumaterialien oder Maschinen (GTAI 15.11.2023).
Die formale Arbeitslosigkeit ist niedrig, aber etwa zwei Millionen Kubaner sind weder formell beschäftigt noch auf der Suche nach einer Beschäftigung und tauchen daher in den Statistiken nicht auf. Da die Löhne so niedrig sind, schlägt sich der Verlust von Arbeitsplätzen nicht wie in anderen Ländern in einem Einkommensverlust nieder. Die Unterbeschäftigung im staatlichen Sektor ist hoch. Während der Krise im Jahr 2020 ging die Beschäftigung im privaten Sektor zurück, da viele Kubaner wegen des Mangels an Touristen und Einkommen ihre Lizenzen für die Selbstständigkeit zurückgaben. Die offizielle Arbeitslosenrate im Jahr 2022 betrug 1,4% (BS 2022).
Die Regierung der Republik Kuba kann auf eine lange Geschichte von Sozialrenten zurückblicken, die bis ins Jahr 1963 zurückreicht. Die Sozialversicherungsrente (Social Security Pension Scheme, SSPS) ist ein obligatorisches und beitragsabhängiges Rentensystem, das allen Beschäftigten des Staates, den Beschäftigten von Genossenschaften und selbständigen Landwirten offensteht und durch eine Gesetzesreform im Jahr 2011 auch auf Selbständige ausgedehnt wurde. Die SSPS steht Frauen ab 60 Jahren und Männern ab 65 Jahren offen. Antragsteller, die 30 Jahre lang Beiträge geleistet haben, haben Anspruch auf eine monatliche Mindestzahlung von 200 CUP (200 USD) und auf bis zu 60 % des Durchschnitts der fünf besten Einkommensjahre des Antragstellers innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Pensionierung. Die monatlichen Zahlungen erhöhen sich um weitere 2 % für jedes Jahr, das nach der Pensionierung gearbeitet wird. Um ein angemessenes Sicherheitsnetz zu gewährleisten, erhalten auch diejenigen monatliche Leistungen, die die Voraussetzungen für die SSPS nicht erfüllen oder teilweise oder vollständig arbeitsunfähig sind. Die SSPS erreicht etwa 87 % der älteren Menschen in Kuba und bewirkt damit eine der höchsten Deckungsraten in Lateinamerika (UN ESCAP 2019).
Rückkehr
Die Regierung verwehrt auch einigen im Ausland lebenden Bürgern und Personen kubanischer Abstammung die Einreise in das Land, offenbar mit der Begründung, dass diese Besucher der Regierung kritisch gegenüberstehen oder ihre Arbeit im Rahmen der Arbeitsausfuhrprogramme der Regierung "aufgegeben" haben, zu denen niedrig bezahlte medizinische Fachkräfte, Sportler, Künstler, Lehrer und Seehändler gehören (USDOS 20.3.2023). Für Kubaner gelten nach wie vor extrem hohe Passgebühren, und kubanischen Ärzten, Diplomaten und Sportlern, die ins Ausland "überlaufen", ist die Einreise für acht Jahre untersagt. Zahlreiche Dissidenten, darunter das MSI-Mitglied Anamely Ramos und die Bürgerrechtlerin Omara Ruiz Urquiola sowie der Journalist und Schriftsteller Carlos Manuel Álvarez, wurden 2022 an der Einreise nach Kuba gehindert (FH 2023).
Die dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind grundsätzlich möglich. Die Antragstellung für den legalen Aufenthalt kann im Ausland bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Kubas erfolgen. Befindet sich die Person bereits in Kuba, hat die Beantragung bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums zu erfolgen. Reisepässe können bei kubanischen Vertretungen ausgestellt werden, sollte der Reisepass bereits abgelaufen sein. Emigranten, die nach Kuba zurückkehren, haben einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem (ÖB 27.3.2023).
Kubanern kann ihre Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, außer aus gesetzlich festgelegten Gründen. Das Gesetz legt das Verfahren fest, das für die Formalisierung des Verlusts und Verzichts auf die Staatsbürgerschaft zu befolgen ist, und die Behörden, die befugt sind, darüber zu entscheiden. Die kubanische Staatsbürgerschaft kann nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Formalitäten wiedererlangt werden. Gemäß telefonischer Auskunft der Abteilung für Internationale Beziehungen im kubanischen Justizministerium existiert jedoch bisher kein Gesetz, das Gründe für Verlust und Erfüllung für Wiedererwerb regelt. Lt. Erfahrung der Botschaft ist der Erhalt einer Bestätigung über den Verzicht oder die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft nicht möglich (wie dies in einigen Fällen bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und dazu verlangter Bestätigung über den Austritt aus dem kubanischen Staatsverband gefordert war) (ÖB 27.3.2023).
Bestimmte Personen, die als Gegner*innen des Regimes angesehen werden, dürfen nicht ausreisen oder können nicht zurückkehren. Es gibt keine öffentlichen oder offiziellen Informationen, die speziell auf ein allgemeines Rückkehrverbot für Kubaner*innen, welche als Dissident*innen gelten, eingehen. Allerdings überwachen die kubanischen Behörden die Aktivitäten von politischen Exilant*innen genau.12 In seinem Jahresbericht weist Freedom House darauf hin, dass kubanische Ärzt*innen, Diplomat*innen und Sportler*innen, welche im Ausland «überlaufen», mehrere Jahre lang nicht nach Kuba einreisen dürfen. Auch Dissident*innen und Journalist*innen wird regelmässig verboten, ins Ausland zu reisen, oder sie werden an der Rückkehr nach Kuba gehindert.13 Obwohl einige Regimegegner*innen Kuba verlassen können, ist es möglich, dass sie nicht mehr zurückkehren dürfen. Die Online-Nachrichtenplattform Diario de Cuba nennt als Beispiel den Fall eines Aktivisten, dem seit fünf Jahren verboten wird, auszureisen, es sei denn, er verpflichte sich, nicht mehr nach Kuba zurückzukehren.14 Laut dem US Department of State (USDOS) gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung Vergeltung an Kubaner*innen im Ausland übt, indem sie ihnen die Einreise nach Kuba verwehrt. So verweigerten die kubanischen Behörden beispielsweise im März 2023 einer kubanisch-kanadischen Staatsbürgerin die Einreise, weil sie angeblich einen Facebook-Eintrag geliked hatte, der sich kritisch über einen Führer der Kommunistischen Partei Kubas (PCC) äusserte (Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kuba: Einreisebeschränkungen für kubanische Staatsangehörige, 15.07.2024).
Weiters wird die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Kuba: „Lage von Homosexuellen aktuell und 2017; staatlicher Schutz aktuell und 2017; regionale Unterschiede Lage“ vom 13.12.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Aktuelle Lage von Homoesexuellen:
Amnesty International schreibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage für das Jahr 2023, dass LGBTI-Personen weiterhin besonders von Diskriminierung betroffen seien (Amnesty International, 24. April 2024).
Das US Department of State (USDOS) merkt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage in Kuba für das Jahr 2023 an, dass es laut Berichten von Nichtregierungsorganisationen weiterhin zur Diskriminierung von LGBTI-Personen in den Bereichen Bildung und Arbeit käme. LGBTI-Personen würden zudem weiterhin soziale Stigmatisierung erfahren. Es gebe keine Berichte von Gewalt gegen LGBTI-Personen, laut Beobachter·innen sei die Berichterstattung jedoch wahrscheinlich aufgrund des Misstrauens der LGBTI-Community gegenüber der Polizei eingeschränkt. Darüber hinaus fehle es an staatlichen Mechanismen zur Datenerfassung von gegen LGTBI-Personen gerichteten Verbrechen und inländische Menschenrechtsorganisationen würden unterdrückt (USDOS, 23. April 2024, Section 6).
Die kubanische Regierung schreibt in einem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) im Rahmen der universellen periodischen Staatenprüfung (Universal Periodic Review, UPR), dass das Nationale Zentrum für Sexualerziehung in den Jahren 2018 bis 2022 in 352 Fällen mutmaßlicher Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Beratung und Unterstützung angeboten habe. Dabei sei es in 150 Fällen um sexuelle Orientierung gegangen, in 82 Fällen um Geschlechtsidentität, in 70 Fällen um genderbasierte Gewalt, und in jeweils 25 Fällen um Gewalt gegen LGBTI-Personen bzw. gegen Trans-Personen (Government of Cuba, 12. September 2023, S. 6, 22).
Die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission (Inter-American Commission on Human Rights, IACHR) weist in ihrem Jahresbericht für das Jahr 2023 auf das Fehlen offizieller Daten zur Lage von LGBTI-Personen hin. Dies betreffe ihre Menschenrechtslage, die weitverbreiteten mutmaßlich vorurteilsmotivierten Gewalttaten sowie Informationen zu Gewalttaten seitens staatlicher Akteure im Zusammenhang mit Transpersonen im Freiheitsentzug. Die IACHR ruft die Regierung dazu auf, das Recht auf Leben und persönliche Integrität von LGBTI-Personen sicherzustellen – durch Vermeidung von Gewaltausübung durch staatliche Akteure gegen sie sowie durch ein rechtliches Regelwerk, das LGBTI-Personen vor Handlungen Dritter schütze. Der Staat solle zudem in Fällen von Gewalttaten gegen LGBTI-Personen mit standardmäßiger Sorgfalt ermitteln, um chronische Straflosigkeit zu beenden und Wiederholungstaten zu verhindern. Die IACHR weist zudem auf die Notwendigkeit aufgeschlüsselter öffentlicher statistischer Daten zu Gewalt gegen und Diskriminierung von LGBTI-Personen hin, um geeignete politische Maßnahmen zum Schutz ihrer Menschenrechte entwickeln zu können (IACHR, 2023, S. 660-661).
IAHCR und Human Rights Watch (HRW) weisen auf Fälle hin, in denen inhaftierte Transfrauen in Männergefängnissen untergebracht worden seien (IAHCR, 2023, S. 661; HRW, 11. Jänner 2024).
BBC berichtet im September 2024 von einer Transgenderfrau und Aktivistin, die auf offener Straße ausgeraubt worden sei. Zwei Polizisten, denen sie kurz darauf begegnet sei, hätten den Fall jedoch nicht weiterverfolgen wollen, obwohl sie den Täter und die Richtung, in die er geflohen war, habe beschreiben können (BBC, 25. September 2024).
Die lateinamerikanische Föderation von Frauen aus ländlichen Gebieten (Federación Latinoamericana de Mujeres Rurales, FLAMUR) analysiert in einem Bericht von 2023 die Umsetzung von Empfehlungen zu den Themen Gender, Recht auf Gesundheit und LGBTI-Personen, die Kuba im Rahmen der dritten UPR erhalten habe. In diesem Bericht weist FLAMUR darauf hin, dass der Staat Maßnahmen zur Inklusion von LGBTI-Personen ergriffen habe, einschließlich der Verfassungsänderung von 2019 (in der die Gleichheit aller vor dem Gesetz festgeschrieben worden sei, unabhängig von Faktoren wie, unter anderem, der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität) und des neuen Familiengesetzes von 2022. Dennoch würden LGBTI-Personen in der Praxis weiter Diskriminierung erleben und Opfer von Misshandlungen, Gewalt oder Hass im sozialen, familiären oder institutionellen Umfeld werden. Dazu würden unter anderem die Verweigerung medizinischer Versorgung, Ausschluss vom Arbeitsplatz oder Schikanen durch Beamt·innen gehören. Der Staat habe das Bewusstsein für die Einhaltung der in den neuen Gesetzen festgelegten Rechte nicht geschärft, was dazu führe, dass diese weiterhin verletzt würden (FLAMUR, 2023, S. 3).
LGBTI-Personen hätten von Vorfällen berichtet, wo sie in Gesundheitszentren von medizinischem Personal diskriminiert, misshandelt oder gedemütigt worden seien. Dies sei auf in der Gesellschaft vorherrschende patriarchalische und heteronormative Vorstellungen zurückzuführen sowie auf das auf Seiten des medizinischen Personals herrschende Unwissen über die Rechte von LGBTI-Personen als Patient·innen und Menschen (FLAMUR, 2023, S. 4).
Staatlicher Schutz mit Stand 2024
Laut USDOS sei Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in den Bereichen Beschäftigung, Unterkunft und Wohnen, Staatsbürgerschaft, Bildung sowie Gesundheitsversorgung gesetzlich verboten. Dieser Diskriminierungsschutz erstrecke sich aber nicht auf Transgender- oder Intersex-Personen auf Grundlage ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks oder ihrer Geschlechtsmerkmale. Das neue Familiengesetz von 2022 umfasse explizit auch gleichgeschlechtliche Paare und deren Familien und garantiere ihnen dieselben Rechte (USDOS, 23. April 2024, Section 6).
Laut Freedom House sei Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung mit dem neuen Strafgesetz von 2022 unter Strafe gestellt worden. Zudem sei ein neues Familiengesetz in einer landesweiten Volksabstimmung („referendum“) im September 2022 mit 67 Prozent der Stimmen angenommen worden. Das Gesetz anerkenne gleichgeschlechtliche Ehen sowie das Recht gleichgeschlechtlicher Paare auf Adoption sowie auf Inanspruchnahme unterstützter Fortpflanzungstechniken (Freedom House, 2024, Section F4).
Die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Länderbericht zu Kuba (Beobachtungszeitraum 1. Februar 2021 bis 31. Jänner 2023) fest, dass Kuba im letzten Jahrzehnt wesentliche Fortschritte im Bereich des rechtlichen Schutzes für LGBTI-Personen gemacht habe, einschließlich der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen sowie von Transgender-Rechten. Diese Errungenschaften im Bereich der bürgerlichen Rechte seien im neuen Familiengesetz von 2022 – dem „vielleicht fortschrittlichsten in den Amerikas“ - offiziell festgeschrieben worden (Bertelsmann Stiftung, 19. März 2024, S. 13).
In einem Artikel vom Mai 2024 schreibt die Associated Press (AP), dass im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 insgesamt 1.333 gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen worden seien, 806 zwischen Männern und 527 zwischen Frauen (AP, 12. Mai 2024).
Öffentliche Interessenvertretung (public advocacy) von LGBTI-Personen sei in einem gewissen Maß erlaubt, jedoch nur mit Erlaubnis der Kommunistischen Partei Kubas (Partido Comunista de Cuba, PCC) und unter anhaltenden Schikanen seitens der Polizei. (Freedom House, 2024, Section B4). Advocacy-Arbeit unabhängiger LGBTI-Gruppen und Aktivist·innen werde weiterhin ignoriert oder unterdrückt (Freedom House, 2024, Section F4).
Laut USDOS müssten sich Interessensgruppen beim Justizministerium registrieren, um offiziell anerkannt zu werden. Die Behörden hätten im Jahr 2023 Anträge auf rechtliche Anerkennung neuer Gruppen, einschließlich von Gruppen, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen engagieren, nicht beachtet. Durch das Fehlen offizieller Anerkennung seien Gruppenmitglieder gefährdet, wegen illegaler Vereinigung angeschuldigt zu werden (USDOS, 23. April 2024, Section 2B).
USDOS führt weiters aus, dass die Regierung einheimische regierungsunabhängige Menschenrechtsgruppen nicht anerkenne und diesen keine rechtliche Grundlage für ihre Tätigkeiten gewähre. Mehrere nicht anerkannte NGOs, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen würden, seien aufgrund ihrer Unabhängigkeit von Regierungseinrichtungen Schikanen seitens der Regierung ausgesetzt. So habe zum Beispiel im Mai 2023 eine vom Gesundheitsministerium geförderte jährliche Pride-Feier stattgefunden, unabhängige Aktivist·innen seien jedoch von der Teilnahme ausgeschlossen worden (USDOS, 23. April 2024, Section 6).
Regionale Unterschiede hinsichtlich der Lage von Homosexuellen
Laut des Jahresberichts für das Jahr 2023 von Human Rights Watch würden viele LGBTI-Personen trotz eines gesetzlichen Diskriminierungsverbots weiterhin Gewalt und Diskriminierung erfahren, vor allem im Landesinneren (HRW, 11. Jänner 2024).
In einem älteren Artikel von 2018 berichtet AP, dass trotz einer staatlichen Inklusionspolitik die Akzeptanz von Homosexuellen unter der Bevölkerung noch schwierig sei. Einige Glaubensrichtungen würden Homosexuelle offen ablehnen. Zudem gebe es vor allem in den Regionen außerhalb Havannas noch Sensibilisierungsbedarf (AP, 25. Mai 2018).
Es konnten im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu regionalen Unterschieden hinsichtlich der Lage von Homosexuellen gefunden werden.
Lage von Homosexuellen im Jahr 2017
Die spanische Tageszeitung El País berichtet in einem Artikel vom Mai 2017 darüber, wie sich die Lage von LGBTI-Personen in Kuba im Lauf der Jahre verändert habe. Eine Transfrau wird dahingehend zitiert, dass man früher auf der Straße zurückgewiesen worden sei, während es mit Stand 2017 eine gewisse Toleranz gebe, aber Transfrauen immer noch Aggression begegnen würden. Laut der Koordinatorin des Netzwerks TransCuba sei die Toleranz gegenüber Homosexuellen und Bisexuellen in den letzten Jahren beträchtlich gewachsen; in Bezug auf Transpersonen sei das jedoch nicht passiert. Transpersonen würden weiterhin durch die Gesellschaft stigmatisiert und diskriminiert. Durch Kampagnen, Werkstätten und Festivals sei man hinsichtlich der Akzeptanz sexueller Diversität schon weitergekommen, aber es bestünden weiterhin viele Formen der Diskriminierung, die ebenfalls Formen von Gewalt seien. El País berichtet weiter, dass 2017 bei der zehnten Ausgabe der vom nationalen Zentrum für Sexualerziehung (Centro Nacional de Educación Sexual, Cenesex) organisierten Kubanischen Tage gegen Homophobie und Transphobie ein Schwerpunkt auf der Frage des homophoben und transphoben Mobbing im Bildungsbereich gelegen sei, weil verschiedene Untersuchungen der Rechtsberatungsdienste des Zentrums es als ein soziales Problem erkannt hätten, das dringend sichtbar gemacht und bekämpft werden müsse (El País, 10. Mai 2017).
Staatlicher Schutz im Jahr 2017
Laut der Webseite Dos Manzanas sei 2014 ein neues Arbeitsgesetz (Código de Trabajo) beschlossen worden, das Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung explizit verbiete. Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, wie von der Abgeordneten und Direktorin von Cenesex, Mariela Castro, und anderen Aktivist·innen gefordert, sei jedoch im Gesetz nicht erwähnt (Dos Manzanas, 21. August 2014).
In November 2017 veröffentlicht die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) eine Übersicht über die weltweite Rechtslage von Transpersonen. Laut dieser Übersicht sei in Kuba eine Namensänderung für Transpersonen zum Veröffentlichungszeitpunkt der Übersicht möglich gewesen. Auch eine Änderung der Geschlechtsmerkmale und damit verbunden, eine Änderung der Geburtsurkunde sei mit Einschränkungen möglich gewesen. Das in Identitätsdokumenten eingetragene Geschlecht könne nur geändert werden, wenn das einzutragende Geschlecht den Geschlechtsorganen (Genitalien) des/der Antragssteller·in entspreche, auch wenn diese das Ergebnis eines chirurgischen Eingriffs seien (ILGA, November 2017, S. 94).
Die Nachrichtenseite Distintas Latidudes bietet im April 2017 eine kurze Übersicht über die Rechtslage von LGBTI-Personen in Kuba: Homosexualität sei seit 1979 nicht mehr strafbar und es gebe keine gesetzlichen Verbote von Trans-Identitäten. Es gebe mit Stand April 2017 jedoch keine Gesetze zu Ehe und Adoption für gleichgeschlechtliche Paare, zu Geschlechteridentität (eine Trans-Person könne Namen und Geschlecht nur nach einem chirurgischen Eingriff ändern) und es gebe kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Laut eines Aktivisten für LGBTI-Rechte sei es zudem nicht möglich, im Land einen Verein zu gründen. Das Vereinsregister würde nicht funktionieren und das Vereinsgesetz nicht eingehalten. LGBTI-Gruppen würden ohne juristische Persönlichkeit in einem Bereich der Illegalität tätig sein (Distintas Latidudes, 7. April 2017).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der jeweils aktenkundigen unbedenklichen Kopie ihres kubanischen Personalausweises und Reisepasses fest. Die Muttersprache war bereits aufgrund ihrer Herkunft festzustellen und wurde die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch durchgeführt.
Die Feststellungen zu Ausbildung, Beruf, Familienangehörigen und Wohnort der BF in Kuba basieren auf ihrem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 28.02.2024. Des Weiteren ist die kubanische Geburtsurkunde des Sohnes in Kopie aktenkundig. In der Beschwerdeverhandlung wurde durch die BF bestätigt, dass ihr Sohn weiterhin bei ihrer Mutter in der Ortschaft XXXX lebe und sie vor ihrer Ausreise im Stadtteil XXXX gelebt habe. Sie gab weiters an, ihrer Mutter monatlich Geld zu schicken.
2.2. Wenngleich die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2024 angab bis zum ersten Geburtstag ihres Sohnes eine Beziehung mit dessen Vater geführt zu haben und das erste Mal im Jahr 2017 in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gelebt zu haben, konnte bereits vor der belangten Behörde plausibel dargelegt werden, dass sie nunmehr homosexuell ist. Auch die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass die Angaben, wonach die BF in Kuba für einige Jahre mit einer Frau zusammengelebt habe und mit ihr eine eheähnliche Gemeinschaft gegründet habe, für sich genommen nicht unglaubwürdig seien und dieser Aussage im Grunde genommen nicht substantiiert entgegengetreten werden könne. An der sexuellen Orientierung der BF bestehen sohin keine Zweifel und basieren auch die Feststellungen zur gleichgeschlechtlichen Beziehung der BF auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2024. So gab sie unter anderem an, dass sie das Umfeld nicht überfordern habe wollen und sie sich in der Öffentlichkeit nie die Hand gegeben oder geküsst hätten, wenngleich die Beziehung auch nicht verheimlicht worden sei.
Dass die BF aktivistisch tätig gewesen sei, wurde von ihr weder vorgebracht noch ergaben sich im Verfahren diesbezügliche Anhaltspunkte.
Dass sich die ehemalige Lebensgefährtin der BF seit Juni 2023 in den USA aufhält ist, geht aus den zuletzt vorgelegten Dokumenten des U.S. XXXX hervor. Aus diesen geht hervor, dass die ehemalige Lebensgefährtin der BF in den USA im Jahr 2023 einen Einreiseantrag gestellt bzw. um eine Arbeitsgenehmigung angesucht hat. Zudem, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt und im XXXX 2025 vor einem Richter für Einwanderungssachen zu erscheinen hat, um darzulegen, warum sie nicht abgeschoben werden sollte. Die vorgelegten Dokumente lassen nicht auf eine Asylantragstellung schließen.
2.3. Zum Fluchtgrund befragt, erstattete die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2024 ein ausführliches und detailliertes Vorbringen. So gab die BF sinngemäß zusammengefasst an, dass sie – nachdem ihre Nachbarn von ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung Kenntnis erlangten – zunächst beschimpft worden sein. Dann habe man beim Eingangstor ihres Hauses Exkremente hinterlassen und uriniert sowie am Haus Plakate mit der Aufschrift „Lesbe stirb“ angebracht. In der Folge sei täglich etwas passiert, so seien etwa die Wände zerkratzt worden, ihr Sohn habe nicht mehr mit anderen Kindern spielen dürfen und habe es täglich Beleidigungen und Beschimpfungen gegeben. Dann hätten sie begonnen Steine auf ihr Haus zu werfen, dies jedoch nicht täglich. In einer Nacht sei das Haus 1 ½ Stunden lang mit großen Steinen beworfen worden und sei geschrien worden „ihr Lesben, die Dachschindel sind kaputt“. Jeden Freitag und Samstag sei es – ca. 30 Minuten lang – zu weiteren Steinwürfen gekommen. Die Steine seien immer größer geworden, sie habe alle Türen und Fenster schließen und so drei Jahre lang in einem verschlossenen Haus leben sowie ihren Sohn an den Wochenenden zu ihrer Mutter bringen müssen. Die Gruppe, welche gegen Homosexuelle sei, heiße „ XXXX “ und handle es sich dabei um die Nachbarn. Auch der Neffe eines Nachbarn und einflussreichen Lebensmittelhändlers namens „ XXXX “ habe Steine geworfen. Ihr Sohn sei in der Schule von Mittschülern geschlagen wurden und haben diese etwa gesagt, dass er der Sohn einer Lesbe sei. Als sie ihren Sohn in die Schule bringen wollte, sei der BF zweimal ein Stein auf den Rücken geworfen worden. In der Folge sei ihr im Jahr 2019 von „ XXXX “ bei einem geplanten Lebensmittelkauf der Penis gezeigt und seien ihr auf dessen Anweisung hin keine Lebensmittel verkauft worden. Ihre Lebensgefährtin sei hinzugekommen und habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Im Zuge dieser sei die BF ausgerutscht, auf den Boden gefallen und dann von „ XXXX “ zweimal getreten worden. Am nächsten Tag habe sie „ XXXX “ in ihrer Schule gesehen und sei entlassen worden. Weiterhin habe ihr aufgrund des Einflusses von „ XXXX “ niemand Lebensmittel verkaufen wollen und seien auch die Steinangriffe weitergegangen. Ende 2020 sei „ XXXX “ mit einem Taxirad gekommen, betrunken gewesen, habe ihre Tür eingeschlagen und immer wieder gesagt, dass er die BF umbringen werde. In der Folge habe sie sich von ihrer Freundin getrennt und sei umgezogen, da sie gedacht habe, dann wäre das mit „ XXXX “ ausgestanden. Sie habe außerhalb der Stadt eine neue Stelle als XXXX bekommen. Nach etwa zwei Monaten habe „ XXXX “ dies herausgefunden, dieser sei in die Schule gekommen und die BF noch am selben Tag gekündigt worden. Er habe ihr immer wieder aufgelauert und gesagt, dass sie – egal wohin sie gehe – sterben werde. Nach nur einer Woche seien auch die Steinwürfe weitergegangen und seien auch die neuen Nachbarn gegen sie aufgebracht gewesen.
Aufgrund der Ausführungen der BF besteht in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die BF in Kuba Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen durch die genannten Privatpersonen ausgesetzt war.
Zweifel bestehen jedoch an der von der BF beschriebenen Eingriffsintensität bzw. am Ausmaß der von ihr beschriebenen Vorfälle.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF vorbrachte, in ihrem Haus über mehrere Jahre hinweg Angriffen durch Steinwürfe ausgesetzt gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf der Vernehmung brachte sie auch vor, dass ihr Haus von den Steinwürfen sehr beschädigt worden sei. Es ist jedoch nicht begreiflich, wie jemand, der von einer homophoben Nachbarschaftsgruppe regelmäßig mit immer größer werdenden Steinen beworfen wird, für mehrere Jahre dort wohnen bleiben kann. Insbesondere zumal es sich um Steine gehandelt habe, mit welchen „man jemanden umbringen“ könnte. Geht man von den beschriebenen Angriffen aus, wäre zu erwarten, dass man deutlich früher als erst nach drei Jahren von dort wegzieht. Im Falle derartiger Angriffe durch eine kriminelle Nachbarschaftsbande – hinzu kommen die behaupteten Übergriffe durch den einflussreichen Nachbarn „ XXXX “ – wäre zudem zu erwarten, dass man versuchen würde möglichst weit von dieser Nachbarschaft wegzuziehen, doch verließ die BF durch ihren Umzug nicht einmal den Stadtteil XXXX . Insgesamt konnten Steinwürfe auf das Haus der BF nicht ausgeschlossen werden, jedoch konnte die vorgebrachte Intensität nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus weist das Vorbringen der BF zum Lebensmittelhändler „ XXXX “ und der kriminellen Nachbarschaftsgruppe „ XXXX “ nachfolgende Unstimmigkeiten auf:
Vor der belangten Behörde beschrieb die BF „ XXXX “ als benachbarten einflussreichen Lebensmittelhändler, welcher über viele kleine Verkaufsstellen bzw. Marktstände verfüge. Aufgrund seiner Stellung als Lebensmittelhändler habe er viel Macht und auch Kontakte zu den Behörden. Er habe Kontakte in alle Provinzen, weil er von dort Lebensmittel beziehe bzw. in diese bringe und sei er mit anderen Lebensmittelhändlern mafiaähnlich vernetzt. Dagegen beschrieb sie die Gruppe „ XXXX “ vor der belangten Behörde als „Jugendbande“ in ihrer Nachbarschaft, die feiern gehe und dann jemanden schlage oder mit dem Messer steche. Diese möge keine Homosexuellen. Der Neffe von „ XXXX “ sei Mitglied dieser Bande, doch wisse sie nicht, ob „ XXXX “ dort etwas zu sagen hat.
In Widerspruch dazu gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass „ XXXX “ gerade für diese Gruppe „ XXXX “ arbeite und gab dazu steigernd an, dass es sich - nicht wie in der Behördeneinvernahme angegeben um eine Jugendbande in der Nachbarschaft, sondern – um eine in ganz Kuba arbeitende mafiösen Gruppe handle.
Folgt man dem Vorbringen der BF, wonach es sich bei „ XXXX “ um einen sehr mächtigen Anführer einer mafiösen Gruppe handle, welcher Kontakte zu Behörden und einen provinzübergreifenden Einflussbereich habe, so stellt sich die Frage nach dem Motiv eines so mächtigen Mannes, für die Verfolgung der BF in dem von ihr beschriebenen Umfang. Zum Motiv befragt, gab die BF vor der belangten Behörde lediglich an, dass es ihr Fehler gewesen sei, dass sie ihm gezeigt habe, dass sie lesbisch sei. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die BF und ihre damalige Lebensgefährtin nicht aktivistisch tätig waren und nach eigenen Angaben von öffentlichen Gesten der Zuneigung Abstand nahmen. Insgesamt erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, weshalb es ein derartig mächtiger Mann gerade auf die BF abgesehen haben sollte und sich diese Mühe machen sollte. Auch das Vorbringen der BF, wonach er einmal betrunken mit dem Taxirad zu ihrem Haus gekommen sei und kein Auto besitze, wirkt zur sonstigen Erzählung zu „ XXXX “ unstimmig.
Geht man von dem von der BF geschilderten Drohungen und Angriffen auf ihre Person aus, ist es letztlich auch nicht schlüssig, weshalb sie ihren Sohn bei ihrer Mutter in Kuba – diese ist offenkundig im direkten Einflussbereich von „ XXXX “ wohnhaft – lassen sollte und auf diese im Falle der von ihr beschriebenen Verfolgung nicht stärkerer Druck ausgeübt werden sollte, um etwa den Aufenthalt der BF in Erfahrung zu bringen. Die BF gab lediglich an, dass ihre Mutter – auch aufgrund von „ XXXX “ Probleme habe Lebensmittel direkt zu kaufen.
Der Vollständigkeit halber wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung angab, einem Behördenvertreter den echten Namen von „ XXXX “ mitgeteilt zu haben. Vor der belangten Behörde gab sie hingegen zum richtigen Namen befragt an, dass sie seinen Namen nicht wisse und ihn jeder nur unter diesen Spitznamen kenne. Auch die Polizei habe ihr den Namen nicht mitteilen können.
Im Ergebnis wird aufgrund der Ausführungen der BF in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen zwar nicht in Abrede gestellt, dass die BF diskriminierenden Handlungen, Schikanen und Misshandlungen durch Privatpersonen ausgesetzt war. Die vorgebrachte Eingriffsintensität bzw. das Ausmaß der geschilderten Übergriffe erwies sich im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung ihres Vorbringens aufgrund der dargelegten Erwägungen jedoch als nicht glaubhaft. Zwar war das Vorbringen der BF ausführlich und detailreich, jedoch in sich nicht hinreichend schlüssig und frei von Widersprüchen, um in Anbetracht gänzlich fehlender Beweismittel dem maßgeblichen Sachverhalt zu Grunde gelegt werden zu können.
Auch die Zeugenaussage der in Österreich lebenden Cousine der BF konnte die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF nicht erhöhen, zumal diese die Vorfälle von der BF offenkundig lediglich geschildert bekam (arg: „Die Geschichte kenne ich lediglich vom Hören“; „Das hat sie immer am Telefon gesagt“), jedoch nicht über unmittelbare Wahrnehmungen verfügt. Auch die zuletzt vorgelegten Beweismittel zum Aufenthalt der ehemaligen Lebensgefährtin in den USA vermögen lediglich diesen Umstand, nicht jedoch das Vorbringen der BF zu bestätigen.
Aufgrund des diesbezüglich ausführlichen Vorbringens der BF wird vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen zu Kuba nicht in Abrede gestellt, dass es in Zusammenhang mit den erlittenen Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen zu keinen weitergehenden Ermittlungen durch die kubanische Polizei kam. So brachte die BF sinngemäß zusammengefasst gegenüber der belangten Behörde vor, dass die Polizei – zumindest zu Beginn – zwar grundsätzlich auf Hilferufe reagiert habe und etwa Beamte zu ihrem Haus geschickt worden seien, weitergehende Ermittlungen jedoch nicht stattgefunden haben. Verschiedene Behörden hätten sie zwar angehört, jedoch keine weiteren Schritte gesetzt. In diesem Zusammenhang ist jedoch einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die von der BF geschilderte Eingriffsintensität bzw. das Ausmaß der Übergriffe nicht glaubhaft ist. Zudem bleibt festzuhalten, dass aus den vorliegenden herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Kubas (z.B. die Nationalpolizei oder die Justizbehörden) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen aufgrund ihrer Homosexualität anordnen oder dulden würden.
2.4. Die Feststellungen zum Ausreiseentschluss, der Ausreise aus Kuba und der Reiseroute nach Österreich basieren auf ihren Angaben in der Erstbefragung vom 23.05.2022 in Verbindung mit dem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2024. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF Österreich seit der genannten Einvernahme verließ.
Dem Vorbringen der BF, dass ihr Gefahr von staatlicher Seite drohe, da sie außerhalb des Landes gewesen sei und sprechen habe können, ist zu entgegnen, dass diese Bedenken in den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine Deckung finden. Dass die BF aufgrund ihrer Ausreise Repressalien zu erwarten hätte, geht aus den vorliegenden Länderinformationen nicht hervor. So kann diesen zwar entnommen werden, dass einigen im Ausland lebenden Bürgern und Personen kubanischer Abstammung die Einreise in das Land mit der Begründung, dass diese Besucher der Regierung kritisch gegenüberstehen oder ihre Arbeit im Rahmen der Arbeitsausfuhrprogramme der Regierung "aufgegeben" haben sowie Personen, die als Gegner des Regimes angesehen werden, verweigert wird. Die dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung ist jedoch grundsätzlich möglich und handelt es sich bei der BF weder um eine Aktivistin noch um sonst eine exponierte Person. Hinzu kommt, dass die BF sich im Vorfeld ihrer Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen und Kuba legal auf dem Luftweg verlassen konnte.
2.5. Die Feststellungen zur Grundversorgung und dem privaten Verzug basieren auf dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 19.09.2024, dem freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung vom XXXX .2022 sowie den eidesstaatlichen Erklärungen der BF, ihrer Cousine sowie deren Ehemann jeweils vom 30.03.2023. Aus dem zur Person der BF eingeholten Auszug aus dem Zentralem Melderegister vom 07.05.2025 ergibt sich, dass sie dort auch aktuell wohnhaft ist und wurde dies durch die BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.04.2023 gab die BF an, auch in Kuba bereits Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Cousine gehabt zu haben. In der Beschwerdeverhandlung wurde von der BF sowie ihrer Cousine ausgeführt, dass die BF zum Sohn ihrer Cousine eine enge Beziehung habe und dieser Autist sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2024 gab die BF zu Verwandten außerhalb ihres Heimatlandes befragt an, dass sie nur ihre bei der Einvernahme anwesende Cousine habe.
Dass die BF an schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. In der Stellungnahme vom 07.02.2025 wurde lediglich vorgebracht, dass sich die BF im XXXX 2024 eine Sprunggelenksfraktur zugezogen habe, weshalb sie zwei Monate arbeitsunfähig gewesen sei, was aufgrund der vorgelegten Befunde nicht in Abrede gestellt wird. In der Beschwerdeverhandlung gab die BF zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, dass sie nur schmerzstillende Medikamente nehme und klimabedingt ab und zu Schmerzen habe. In der Stellungnahme vom 07.02.2025 wurde des Weiteren vorgebracht, dass sich die BF in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aus der Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom XXXX .2025 geht jedoch hervor, dass weitere diagnostische/therapeutische Maßnahmen derzeit nicht erforderlich sind, weshalb nicht vom Vorliegen behandlungsbedürftiger psychischer Probleme ausgegangen wird. In diesem Sinne wurde auch schon zuvor in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2024 angegeben, dass die BF keine psychischen Probleme habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.06.2024 gab sie dazu befragt, ob ihre Angst so schlimm sei, dass sie bereits einmal bei einem Psychologen war an: „Nein. Aber ich glaube, wenn das Verfahren fertig ist und ich das nicht mehr wiederholen muss, dann kann ich das dann gut verarbeiten, ohne Angst zu haben“.
Die Feststellung zur Beschäftigungsbewilligung der BF basieren auf der Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024. Hierbei handelte es sich um die Verlängerung einer bereits bestehenden Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungszeiträume bzw. der Bezug von Unfallrente und Arbeitslosengeld konnten dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.05.2025 entnommen werden. Dass die BF in der Apotheke ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt war, ergibt sich aus der Mitteilung der Finanzpolizei an die belangte Behörde vom XXXX .2025.
Die Teilnahme der BF an den Deutschkursen geht aus den Zertifikaten bzw. Teilnahmebestätigungen der XXXX hervor. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF basiert auf dem Eindruck in der Beschwerdeverhandlung. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2024 brachte sie vor, dass sie versuche, sich zu integrieren und mit ihrer Cousine im Dorf etwas unternehme (Sportfest, Kirchenchor, oder Berggehen). Entsprechendes wurde auch in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 18.09.2024.
2.6. Die Länderfeststellungen zur Lage von Homosexuellen in Kuba entsprechen der durch das erkennende Gericht in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 13.12.2024. Die sonstigen Feststellungen zur Lage in Kuba basieren auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation. Sowohl die Anfragebeantwortung wie auch die Länderinformationen basieren auf öffentlich zugänglichen Dokumenten verschiedener allgemein anerkannter Institutionen, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Hinsichtlich der Quellenangaben wird auf die Angaben in der Anfragebeantwortung vom 13.12.2024 verwiesen, welche der BF mit schriftlichem Parteiengehör vom 30.01.2025 übermittelt wurde. Hinsichtlich der sonstigen Länderfeststellungen wird auf die Angaben im angefochtenen Bescheid verwiesen.
In der Stellungnahme vom 07.02.2025 werden bestimmte Inhalte der Anfragebeantwortung besonders hervorgehoben. So wurde etwa darauf hingewiesen, dass LGBTI-Personen besonders von verschiedendensten Diskriminierungen (etwa im Bereich der medizinischen Versorgung), sozialer Stigmatisierung, Misshandlungen, Gewalt und Hass betroffen seien und aus der Anfragebeantwortung eine unzureichende und nicht belastbare Datenlage zu Verbrechen an LGBTI-Personen hervorgehe. Dies Deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Anfragebeantwortung und wurde dieser somit nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die mit der Stellungnahme ergänzend vorgebrachten Berichte decken sich im Wesentlichen mit den festgestellten Länderinformationen.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der Bericht „Kuba: Vom Arbeitslager zur Ehe für Alle – das neue LGBT-Paradies in der Karibik?“ (https://botschafter-menschenrechte.de/?p=3186 , abgefragt am 09.05.2025) vorgelegt. Auch mit diesem wird den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Aus dem Bericht geht zusammengefasst hervor, dass sich die Lage von Homosexuellen in Kuba verbessert habe, diese allerdings noch immer einen schweren Stand haben und unter Homophobie im Alltag leiden würden. Zwar existiere eine staatliche Organisation für die Rechte homosexueller Kubaner, jedoch diene diese vor allem Imagezwecken. Unabhängiger Aktivismus rufe den kubanischen Polizeistaat auf den Plan.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Im gegenständlichen Fall wurden von der BF erhebliche Übergriffe aufgrund ihrer Homosexualität behauptet (jahrelang fortgesetzte Steinwürfe gegen ihr Haus, gewalttätige Übergriffe gegen ihre Person, Morddrohungen etc.) doch konnte – wie in der Beweiswürdigung erläutert – die von der BF vorgebrachte Eingriffsintensität bzw. das geschilderte Ausmaß der Übergriffe nicht glaubhaft gemacht werden.
Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass die BF in Kuba wegen ihrer Homosexualität – sohin der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe –Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen durch Privatpersonen ausgesetzt war. Derartige Fälle der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erreichen jedoch – selbst wenn Diskriminierungen zu Schikanen oder vereinzelt gewalttätigen Handlungen gegen die Betroffenen führen – für sich alleine genommen nicht die für eine Asylrelevanz im Sinne der GFK, erforderliche Eingriffsintensität, welche die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar machen würde. Bereits aus diesem Grund war sohin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
Darüber hinaus konnte im vorliegenden Fall keine dem Staat zurechenbare Verfolgung festgestellt werden. Selbst wenn man annehmen würde, dass gegenständlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der BF vorliegt – was nicht der Fall ist – geht dieser von privaten Akteuren aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Es wäre daher zu prüfen, ob der kubanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen durch Privatpersonen aufgrund ihrer Homosexualität zu schützen.
Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Aus den vorliegenden Länderinformationen geht unter anderem hervor, dass in Kuba grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und funktionierende Staatsgewalten bestehen. So liegt das Gewaltmonopol beim Staat und sind Verwaltungs- und Sicherheitseinrichtungen im ganzen Land präsent, wenngleich etwa eine vollständige Unabhängigkeit der Justiz nicht gewährleistet ist.
Wenngleich sich den Länderinformationen gewisse Defizite bei der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch Homosexuelle bei Diskriminierungen entnehmen lassen und auch die BF entsprechende Unzulänglichkeiten erfuhr, haben sich die Schutzbestimmungen für Homosexuelle seit der Ausreise der BF im Jahr 2021 wesentlich weiterentwickelt. So ist der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.12.2024 zu entnehmen, dass die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung mit dem neuen Strafgesetz von 2022 unter Strafe gestellt worden ist. Zudem wurde das neue Familiengesetz 2022 in einer landesweiten Volksabstimmung („referendum“) im September 2022 mit 67 Prozent der Stimmen angenommen. Dieses Gesetz anerkennt gleichgeschlechtliche Ehen sowie das Recht gleichgeschlechtlicher Paare auf Adoption sowie auf Inanspruchnahme unterstützter Fortpflanzungstechniken und ist daher davon auszugehen, dass auch die Gesellschaft diese Entwicklungen zum Schutz homosexueller Personen mitträgt. Das neue Familiengesetz 2022 schreibt die wesentlichen Fortschritte im Bereich des rechtlichen Schutzes für LGBTI-Personen fest und wurden im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 insgesamt 1.333 gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen, was ebenso auf die gelebte Praxis dieser Rechte hinweist.
Auch wenn einzelne Übergriffe seitens privater Dritter nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, bleibt festzuhalten, dass insbesondere im Lichte der Entwicklungen der letzten Jahre zur Lage von Homosexuellen in Kuba keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, wonach die staatlichen Einrichtungen Kubas (z.B. die Nationalpolizei oder die Justizbehörden) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zu einer LGBTI-Gruppe anordnen oder dulden würden.
Aufgrund der aktuellen Länderberichte ist davon auszugehen, dass sich die BF im Falle Übergriffen nunmehr erfolgreich an die kubanischen Behörden wenden könnte. Auch wenn bei der Umsetzung des rechtlichen Rahmens zum Schutz vor Diskriminierung von LGBTI-Personen noch Verbesserungsbedarf besteht, ist von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit gegenüber Homosexuellen auszugehen.
Im Gesamtergebnis konnte die BF somit eine in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht dartun.
Auch den von der BF vorgebrachten Befürchtungen, im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland Probleme mit den kubanischen Behörden zu bekommen, konnten wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, im Lichte der herangezogenen Länderberichte nicht gefolgt werden.
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, – das Vorbringen zu staatlicher Verfolgung im Rückkehrfall war nicht glaubhaft – ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass vor allem der Wunsch in einer hinsichtlich der sexuellen Orientierung offeneren Gesellschaft zu leben sowie in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, zur Stellung des Asylantrages führten.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).
Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kuba dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kuba im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den Länderberichten nicht ersichtlich und kann auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. verwiesen werden.
Die BF ist arbeitsfähig und war in Kuba als XXXX tätig. Bei der BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt die BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Kuba und ist anzunehmen, dass sie eine gewisse Unterstützung durch ihre Angehörigen erwarten kann. Es liegen sohin keine Hinweise dafür vor, dass die BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste und steht es ihr frei sich auch abseits ihres bisherigen Wohnortes, an welchem es zu den festgestellten Diskriminierungen und Übergriffen kam, niederzulassen.
Die von der BF geschilderten Schwierigkeiten, vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer sexuellen Orientierung teilweise keine Lebensmittel erhalten zu haben, können im Lichte der aktuellen Entwicklungen zum Schutz der Homosexuellen bzw. dem unter Strafe gestellten Diskriminierugsverbot als nicht mehr aktuell erachtet werden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.
Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse der BF an der Fortsetzung ihres Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.
Die BF ist im Mai 2022 nach Österreich eingereist und seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Noch am Tag ihrer Einreise stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb sie sich seitdem auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin sützten konnte und sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig erweist. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Alleine aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts kann daher nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.
In Österreich lebt die Cousine der BF sowie deren Ehemann und autisitscher Sohn. Die BF ist seit XXXX 2022 bei der Familie ihrer Cousine wohnhaft und besteht insbesondere zum Sohn der Cousine eine enge Bindung. Die BF verfügt somit über gewisse verwandtschaftliche Bindungen in Österreich, welche im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen sind. Sonstige Angehörige der BF leben nicht in Österreich. Der Kontakt zu ihrer Cousine und deren Familie kann – wie bereits zuvor – zumutbar mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH Ra 2016/19/0168 ua). Die BF ging in Österreich für über ein Jahr einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht aktuell Unfallrente sowie Arbeitslosengeld. Des Weiteren nahm sie an mehreren Deutschkursen teil, spricht bereits etwas Deutsch und bemüht sich auch am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen, weshalb im Falle der BF von einer gewissen Integration ausgegangen werden muss.
Der BF musste jedoch auch nach ihrer Antragstellung bewusst sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Integration der BF sowie die Bindung zur Familie ihrer Cousine erfahren insoweit eine gewisse Relativierung.
Was die Bindung der BF zu ihrem Heimatstaat anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sie ihr bisheriges Leben in Kuba verbracht hat, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Sie hat dort die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt. Sie beherrscht die dortige Landessprache als Muttersprache. Sie verfügt in Kuba durch ihre Eltern, weitere Angehörige und insbesondere ihren minderjährigen Sohn über wichtige familiäre Bezugspersonen. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände der BF in Kuba ist nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen wird. Vielmehr wird es ihr möglich sein sich – allenfalls abseits ihres letzten Wohnortes – erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen insoweit vor, als die BF zwar angemeldet, jedoch ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für rund 2 ½ Monate in einer Apotheke beschäftigt war.
Den vergleichsweise geringen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. So war die BF vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, Privatleben und Integration steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war somit spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)
In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung der BF entgegenstehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Somit war auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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