BVwG W145 2300806-1

BVwGW145 2300806-112.2.2025

ASVG §18a
ASVG §669 Abs3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W145.2300806.1.00

 

Spruch:

 

W145 2300806-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von Mag. XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 03.09.2024, GZ: XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Mag. XXXX ab 01.06.2017 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.09.2024, AZ: XXXX XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“, „belangte Behörde“) dem Antrag vom 24.03.2024 von Mag. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX .2015, gemäß den §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG ab 01.03.2022 stattgegeben und für die Zeit vom 01.06.2015 bis 28.02.2022 ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Als Hauptdiagnose sei eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung und als Nebendiagnose ein frühkindlicher Autismus gegeben. Innerhalb der ersten zwei Lebensjahre sei kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern gegeben.

2. Mit Schreiben vom 11.09.2024 (bei der PVA eingelangt am 12.09.2024) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Sie brachte zusammengefasst vor, dass die Annahme der PVA, es würde hinsichtlich ihres Sohnes kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliegen, nicht den Tatsachen entspreche, da sie seit Februar 2016 erhöhte Familienbeihilfe beziehe.

Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn bereits seit 24.02.2016 im Rahmen des Programms „Wiener Netzwerk Entwicklungsbegleitung“ im Zentrum für Entwicklungsförderung ein intensives Therapieangebot in Anspruch (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Musiktherapie, etc.) genommen habe. Seitens des Zentrums seien ihr Mann und sie an einen klinischen Psychologen zur weiteren Entwicklungsdiagnostik verwiesen worden. Weiters sei mit Fachärzten für Humangenetik und für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend Abklärung eines möglichen Syndroms, sowie der Ursache für die bestehende lineare und wirbelartige nevoide Hypermelanose, Kontakt aufgenommen worden. Zahlreiche Termine und Untersuchungen an unterschiedlichen Abteilungen seien leider ohne eindeutige Ergebnisse geblieben, weshalb weitere, zahlreiche Vorstellungen und medizinische Untersuchungen, klinisch diagnostische Leistungsuntersuchungen seitens Kinderpsychologen und Kinderpsychiater, Tomatis Horchtherapie, Reittherapie, Sensorische Integration, Psychomotorik Spielgruppe, Osteopathie, Cranio Sacral Therapie und Traumatherapie aufgrund eines diagnostizierten Geburtstraumas und Ernährungsberatung gefolgt seien. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung habe der Sohn auch nicht länger im normalen Kindergarten betreut werden können und in einen Integrationskindergarten wechseln müssen. Im Alter von 4-5 Jahren habe sich auch sehr eindeutig gezeigt, dass der Sohn aufgrund der sprachlichen und kognitiven Verzögerung nicht die Schulreife erreichen würde. Es seien zahlreiche Termine mit Experten der Magistratsabteilung (MA) 10 und der Bildungsdirektion gefolgt, um einen geeigneten Schulplatz für den Sohn zu finden. Schließlich sei dem Sohn der Besuch der Vorschulklasse der Sprachheilschule Wien mit September 2021 ermöglicht worden. Das Bemühen, dem Sohn die bestmögliche Versorgung und Förderung zukommen zu lassen, sei mit einem enormen zeitlichen Aufwand einhergegangen, der es vor allem der Beschwerdeführerin verunmöglicht habe, einer nennenswerten Teilzeitbeschäftigung, geschweige denn einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Spätestens seit dem zweiten Geburtstag des Sohnes sei der Alltag der Familie der Beschwerdeführerin von dutzenden Terminen und Therapien geprägt gewesen, die weit über das normale Ausmaß bei gleichaltrigen (gesunden) Kindern hinausgegangen seien. Auch habe die bestehende Entwicklungsverzögerung zu einer mangelnden Entwicklung seiner Selbständigkeit geführt, die sich bis heute fortsetze. Dies betreffe Aufgaben wie Körperpflege, Hygiene und Sauberkeit, permanente Begleitung und Beaufsichtigung aufgrund von „Panikattacken“ (Trauma induziert) in der Öffentlichkeit, Wutausbrüche und massive Widerstände und seine mangelnde Wahrnehmung von Gefahrenquellen (zB im Straßenverkehr). Es werde daher um Gewährung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Sohnes – somit ab Juni 2017 – ersucht.

3. Mit Schreiben vom 14.10.2024 (eingelangt am 16.10.2024) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme (Äußerung) zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

In ihrer Stellungnahme (Äußerung) führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass für das zu pflegende Kind der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar 2016 bis März 2029 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe. Der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2024 sei zu entnehmen, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ab März 2022 gerechtfertigt sei. Entschieden worden sei dies auf Grund der Aktenlage und eines vorliegenden Pflegegeldgutachtens vom 02.03.2022, welchem ein Pflegebedarf von insgesamt 85 Stunden pro Monat zu entnehmen sei. Innerhalb der ersten zwei Lebensjahre sei kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern gegeben. Das zuvor erstellte Gutachten von Dezember 2019 habe ergeben, dass die Arbeitskraft durch die Pflege des Sohnes nicht überwiegend beansprucht werde. Für den Zeitraum von 01.06.2015 bis 28.02.2022 liege kein ständiger persönlicher Hilfe- und besonderer Pflegebedarf iSd § 18a Abs. 3 ASVG vor, der eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18 a Abs. 1 ASVG rechtfertigen würde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG würden somit erst ab 01.03.2022 vorliegen. Aus diesen Gründen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Stellungnahme der PVA waren der Bescheid vom 03.09.2024, der Antrag vom 24.03.2024, das Beschwerdeschreiben vom 11.09.2024, das E-Mail vom 12.09.2024, die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 04.03.2024, die chefärztliche Stellungnahme vom 21.08.2024, das anstaltsärztliche Gutachten vom 04.12.2019 sowie das anstaltsärztliche Gutachten vom 02.03.2022 beigelegt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin die mit 14.10.2024 datierte Äußerung der belangten Behörde zu ihrer Beschwerde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin Mag. XXXX , SVNR XXXX , stellte bei der PVA einlangend am 24.03.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX 2015 geborenen Sohnes XXXX für die Zeit ab Februar 2016 bis laufend.

1.2. Die Beschwerdeführerin und der Sohn sind in einem Haushalt an einer Adresse im Inland wohnhaft.

1.3. Im Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich März 2029 bestand bzw. besteht für den 2015 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

1.4. Der im Mai 2015 geborene Sohn der Beschwerdeführerin hat einen Integrationskindergarten besucht. Er war nicht von der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 15 Schulpflichtgesetz 1985 befreit und ist von September 2021 an in eine Vorschul-Integrationsklasse einer Sprachheilschule gegangen. Der Sohn der Beschwerdeführerin war und ist zu keinem Zeitpunkt bettlägrig.

1.5. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (ICD-10: F83; Hauptdiagnose) sowie frühkindlichem Autismus (ICD-10: F840; Nebendiagnose).

Ab Februar 2016 war der zum damaligen Zeitpunkt 9 Monate alte Sohn der Beschwerdeführerin in einem Zentrum für Entwicklungsförderung (ZEF) in Betreuung, wurde untersucht und erhielt entsprechende Therapien wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Musiktherapie. Anschließend erfolgten zahlreiche weiterführende Untersuchungen durch einen klinischen Psychologen, durch Fachärzte am Institut für medizinische Genetik der Medizinischen Universität Wien und an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des AKH Wien sowie durch Kinderpsychologen und Kinderpsychiater, welche von umfassenden Therapien (Tomatis Horchtherapie, Reittherapie, Sensorische Integration, Psychomotorik Spielgruppe, Osteopathie, Cranio Sacral Therapie und Traumatherapie) begleitet waren.

Insbesondere aufgrund des mit diesen Untersuchungen und Therapien verbundenen zeitlichen Aufwands bestand spätestens ab dem zweiten Geburtstag des Sohnes der Beschwerdeführerin im Mai 2017 im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ein erhöhter Betreuungsbedarf.

Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin im Alter von 21 Monaten zu gehen begonnen hatte, musste er mit vier Jahren (Dezember 2019) zum Teil noch getragen werden, weil er sehr schwach war, und aufgrund fehlender Sauberkeit 24 Stunden am Tag Windeln tragen. Dementsprechend war ab dem 4. Lebensjahr bei der Verrichtung der Notdurft im Ausmaß von 30 Stunden und bei der Reinigung bei Inkontinenz im Ausmaß von 20 Stunden Betreuung sowie altersunabhängig Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von 25 Stunden erforderlich. Jeweils einmal pro Woche wurde eine sensorische Integration sowie Reittherapie durchgeführt. Musiktherapie war blockweise alle 14 Tage täglich anberaumt.

Im Alter von sechs Jahren und neun Monaten (März 2022) benötigte der Sohn der Beschwerdeführerin Betreuung bei der täglichen Körperpflege im Ausmaß von 25 Stunden, bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft im Ausmaß von 5 Stunden, nach nächtlichem Einnässen im Ausmaß von 5 Stunden und beim An- und Auskleiden im Ausmaß von 20 Stunden. Im Ausmaß von 30 Stunden war Mobilitätshilfe im weiteren Sinne erforderlich. Einmal im Monat wurde eine Traumatherapie und jeweils einmal pro Woche Ergotherapie, Logopädie sowie eine Behandlung nach der Tomatis-Methode durchgeführt.

Der Sohn der Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 1. Der im Dezember 2019 festgestellte Pflegebedarf betrug durchschnittlich 75 Stunden pro Monat und beträgt seit dem Jahr 2022 durchschnittlich 85 Stunden pro Monat. Eine wesentliche, pflegegeldstufenrelevante Besserung war sowohl 2019 als auch 2022 nicht zu erwarten.

1.6. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den Antrag und dessen Anhänge.

Dass die Selbstversicherung ab Februar 2016 – und nicht wie auf Seite 3 im entsprechenden Feld im Antrag angeführt ist ab 24.03.2023 – beantragt wird, ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 04.03.2024, welche einen diesbezüglichen Anspruch von Februar 2016 bis einschließlich März 2029 ausweist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Einem Rechtsmittel ist im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (vgl. VwGH 16.12.1993, 93/11/0153; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309).

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.03.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege ihres im Mai 2015 geborenen Sohnes ab 01.03.2022 statt und sprach diese aus, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung für die Zeit von 01.06.2015 bis 28.02.2022 nicht gegeben ist. Daraus kann geschlossen werden, dass auch die belangte Behörde davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe die Selbstversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt iSd § 18a Abs. 5 ASVG und nicht erst ab dem 24.03.2023 beantragen wollen. Diese Annahme deckt sich auch mit dem Beschwerdevorbringen, welches sich gegen den Beginn der Gewährung der Selbstversicherung erst ab dem 01.03.2022 wendet, dabei auf den Bezug erhöhter Familienbeihilfe ab Februar 2016 hinweist und – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen, dem Bescheid zugrundeliegenden gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines erhöhten Betreuungsbedarfs des Sohnes vor allem ab dessen zweiten Geburtstag im Mai 2017 – das Vorliegen der Berechtigung zur Selbstversicherung ab Juni 2017 als gegeben erachtet. Sowohl PVA als auch Beschwerdeführerin gehen somit – ursprünglich – von einer Beantragung der Selbstversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt aus. Diese Annahme wird – im Sinne der zitierten Rechtsprechung zum objektiven Erklärungswert und zum Rechtsschutzbedürfnis – auch den Feststellungen hier zugrunde gelegt.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn an derselben Adresse im Inland wohnhaft sind, ist einem am 17.10.2024 eingeholten ZMR-Auszug sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung (S. 3) zu entnehmen.

2.3. Die Feststellungen zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe für den 2015 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin fußen auf einer im Akt einliegenden Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 04.03.2024. Worauf die PVA ihre im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor, stützt, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn für den Zeitraum von Februar 2016 bis März 2029 besteht, wird auch in der Äußerung der PVA vom 14.10.2024 (S. 2) bestätigt.

2.4. Die Feststellungen zum Besuch eines Integrationskindergartens und einer Vorschul-Integrationsklasse einer Sprachheilschule seitens des 2015 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beiden im Akt einliegenden ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 04.12.2019 (S. 1) und vom 02.03.2022 (S. 2) der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. Talin Gulesserian, aus den Angaben im Antrag auf Selbstversicherung (S. 4) sowie aus dem nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen.

Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von der allgemeinen Schulpflicht, welche gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginnt und somit im Falle des im Mai 2015 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin mit 01.09.2021 begonnen hat, gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 befreit gewesen wäre bzw. befreit sei, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben bzw. wurde im Antrag auf Selbstversicherung seitens der Beschwerdeführerin verneint (S. 4).

Dass der Sohn der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bettlägrig war oder ist, kann der diesbezüglichen Angabe der Beschwerdeführerin im Antrag (S. 4) entnommen werden.

2.5. Die Feststellung, dass der 2015 geborene Sohn der Beschwerdeführerin an einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (ICD-10: F83; Hauptdiagnose) sowie frühkindlichem Autismus (ICD-10: F840; Nebendiagnose) leidet, stützt sich auf die beiden Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022 der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. Talin Gulesserian sowie auf die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG vom 21.08.2024.

Die in der chefärztlichen Stellungnahme angeführten Diagnosen „ICD-10: F83“ und „ICD-10: F840“ stimmen mit den darin angeführten Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022 überein (vgl. auch ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision – BMSGPK-Version 2024+ 1. Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf , abgerufen am 18.11.2024). Der Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung sowie frühkindlichem Autismus leidet, wird demnach in der chefärztlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt und ist unbestritten.

Die Feststellung, dass der zum damaligen Zeitpunkt 9 Monate alte Sohn der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 in einem Zentrum für Entwicklungsförderung (ZEF) in Betreuung war und entsprechende Therapien erhielt sowie anschließend zahlreiche weiterführende Untersuchungen erfolgten, welche von verschiedenen Therapien begleitet waren, kann dem Beschwerdevorbringen, welches im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Ausführungen im ärztlichen Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 (S. 2) übereinstimmt, entnommen werden.

Dass insbesondere aufgrund des mit diesen Therapien verbundenen zeitlichen Aufwands spätestens ab dem zweiten Geburtstag des Sohnes der Beschwerdeführerin im Mai 2017 im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand, kann aus den diesbezüglichen Ausführungen in der chefärztlichen Stellungnahme, welche unter Bezugnahme auf die beiden Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022 ausführt, dass innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Sohnes kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern gegeben sei, sowie aus dem Beschwerdevorbringen, welches detailliert und nachvollziehbar die Chronologie der Diagnostik und der folgenden Therapien ab Februar 2016 und insbesondere ab dem 2. Geburtstag des 2015 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin bei verschiedenen Einrichtungen (ua. Zentrum für Entwicklungsförderung; Institut für medizinische Genetik; AKH Wien) darlegt, geschlossen werden.

Die Feststellungen dazu, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Alter von 21 Monaten zu gehen begonnen hat, mit vier Jahren (Dezember 2019) zum Teil noch getragen werden musste und aufgrund fehlender Sauberkeit 24 Stunden am Tag Windeln trug sowie zu den dementsprechend erforderlichen einzelnen Betreuungs- und Unterstützungs-Maßnahmen und zu den durchgeführten Therapien fußen auf dem ärztlichen Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019, jene zu den Betreuungs- und Unterstützungs-Maßnahmen, welche der Sohn der Beschwerdeführerin ab dem Alter von sechs Jahren und neun Monaten (März 2022) benötigte, und zu den durchgeführten Therapien beruhen auf dem Pflegegeld-Gutachten vom 02.03.2022. Dass der durchschnittliche Pflegebedarf im Dezember 2019 durchschnittlich 75 Stunden pro Monat betrug und seit dem Jahr 2022 durchschnittlich 85 Stunden pro Monat beträgt, sowie zum Pflegegeld-Bezug ergibt sich ebenfalls aus den beiden ärztlichen Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die beiden vorliegenden, oben genannten Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurden diese auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Sie werden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2024 dargelegt wurde, es sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum vor März 2022 nicht gerechtfertigt, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes liegt [siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2; VwGH 14.01.1993, 92/09/0201; 25.02.2004, 2003/12/0027; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 01.07.2005, rdb.at), Rz 6]. Dementsprechend wird auf den Umstand, wonach in der chefärztlichen Stellungnahme ausgeführt wird, dass die Selbstversicherung ab März 2022 gerechtfertigt sei und laut ärztlichem Pflegegeld-Gutachten vom 02.03.2022 ein Pflegebedarf im Ausmaß von 85 Stunden gegeben sei, hinsichtlich des zuvor, innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Sohnes liegenden Zeitraums jedoch kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern gegeben gewesen sei und das ärztliche Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 zu wenig Stunden für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ausweise, in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen.

2.6. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin können auf deren Angaben im Antrag auf Selbstversicherung (S. 2) gestützt werden.

2.7. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung,

in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024):

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)

4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) […]

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“,

in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 01.01.2018):

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) – (2) […]

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) – (8) […]“

und in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 02.08.2017):

„Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017

§ 707a. (1) Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) […]“

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

3.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 24.03.2024 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres im Mai 2015 geborenen Sohnes für die Zeit ab 01.02.2016 bis laufend. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.09.2024 wurde ausgesprochen, dass eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 01.03.2022 gegeben und mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.06.2015 bis 28.02.2022 nicht gegeben sei. Mit Beschwerde vom 12.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – vor, dass aufgrund des Betreuungsaufwandes für ihren Sohn die Voraussetzungen für die Selbstversicherung ab Juni 2017 bis laufend gegeben seien.

3.4.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346) [vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098].

§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).

Gemäß § 669 Abs. 3 erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).

Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 24.03.2024 bei der PVA eingebracht hat, ist für den beantragten Zeitraum ab Februar 2016 bis laufend die Bestimmung des § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024) anzuwenden.

3.4.3. Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde für den im Mai 2015 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin, der somit das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und der an derselben, in Österreich gelegenen Adresse wie seine Mutter, die Beschwerdeführerin, wohnhaft ist, beginnend ab Februar 2016 die Selbstversicherung beantragt. Im Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich März 2029 bestand bzw. besteht ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Festzuhalten ist zudem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum nicht von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit befreit und auch zu keinem Zeitpunkt dauernd bettlägrig war.

Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zwar die Berechtigung zur Selbstversicherung für den Zeitraum ab 01.03.2022 für gegeben erachtet, mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin aber nicht für den Zeitraum von 01.06.2015 bis 28.02.2022, und demgegenüber die dagegen erhobene Beschwerde – in teilweiser Bestätigung der Ausführungen der PVA – aufgrund des gegebenen Betreuungsbedarfs die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung ab 01.06.2017 als erfüllt ansieht, ist somit konkret zu klären, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihres 2015 geborenen Sohnes auch bereits im Zeitraum von 01.06.2017 bis 28.02.2022 überwiegend beansprucht wurde oder nicht.

3.4.4. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin:

3.4.4.1. Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG RZ 7/1 – Rz 10, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in § 18a Abs. 3 erfolgt (vgl. auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen (vgl. siehe zuletzt VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142), sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert:

Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, § 2 SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 1). Ist das Kind nach seinem Alter grundsätzlich schulpflichtig, hat es also grundsätzlich das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 3 SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach § 18a Abs. 3 Z 2 ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (§ 15 SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Dies muss also umso mehr gelten, wenn nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist. Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allgemeine Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, Rz 4) liegt nach § 18a Abs. 3 Z 3 eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist.

Für alle drei Fälle ist also (zumindest alternativ) ein Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege gefordert. Diese Voraussetzung wird daher auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern (arg „jedenfalls“) ausdrücklich genannten Situationen sein müssen.

Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht ohne Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz/BMSGPK, früher BMASK (zitiert nach Teschner/Pöltner, ASVG § 18 Ans. 1 aE) verweist dagegen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Verfahrensmaxime der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit (§§ 45 bzw. 39 Abs. 2 AVG), was wohl nur so verstanden werden kann, dass die Zulassung der begünstigten Selbstversicherung bei klarer Sachlage auch ohne (weitere) Sachverständige erfolgen kann.

Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A).

Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des § 18a Abs. 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd § 5 EinstV (BGBl II 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) § 18a Rz 8 mit Verweis auf 10 ObS 46/87].

Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg. 47.940, zu sehen, in der die Voraussetzungen für eine Begünstigung auch bei der Betreuung eines behinderten Menschen anerkannt wurde, die jeweils von Freitag –Nachmittag bis Montag-Früh, während der (13-wöchigen) Ferien und zwischendurch auch im Krankheitsfall erforderlich war: Demnach ist die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung nicht nur nach der zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme zu prüfen, sondern ist an der Schwere der Behinderung typisierend anzuknüpfen und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als Reflexwirkung der Schwere der Behinderung zu verstehen: dieser Zusammenhang ist nur gelöst, wenn von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden kann, womit Pflegeleistungen tatsächlich nur in einem untergeordneten Ausmaß persönlich erbracht werden.

Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat (vgl. auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; RV 321 BlgNR 25. GP , S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. GP ). Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(en) im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in § 18b Abs. 1 gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].

Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage).

Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) § 18a Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1].

Aus den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 321 BlgNR 25. GP ; AB 417 BlgNR 25. GP ) ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort "jedenfalls" beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vgl. zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

3.4.4.2. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin – unbestritten – in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden befindet und dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege grundsätzlich zulässig ist [vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; RV 321 BlgNR 25. GP , S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. GP ; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].

3.4.4.3. Im Beschwerdefall führte die PVA im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf ein vorliegendes fachärztliches Begutachtungsergebnis aus, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit von 01.06.2015 bis 28.02.2022 nicht gegeben sei, da die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres 2015 geborenen Kindes nicht überwiegend beansprucht werde bzw. worden sei.

Im Zuge der mit der Beschwerdevorlage erstatteten Äußerung vom 14.10.2024 führte die PVA aus, der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2024 sei zu entnehmen, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin ab März 2022 gerechtfertigt sei. Entschieden worden sei dies auf Grund der Aktenlage und des Pflegegeldgutachtens vom 02.03.2022, dem ein Pflegebedarf von 85 Stunden pro Monat zu entnehmen sei. Innerhalb der ersten zwei Lebensjahre sei kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern gegeben. Das zuvor erstellte (Anm.: einen Pflegebedarf von 75 Stunden ausweisende) Gutachten aus Dezember 2019 habe ergeben, dass die Arbeitskraft durch die Pflege des Sohnes nicht überwiegend beansprucht werde. Für den Zeitraum von 01.06.2015 bis 28.02.2022 liege kein ständiger persönlicher Hilfe- und besonderer Pflegebedarf iSd § 18a Abs. 3 ASVG vor, der eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18 a Abs. 1 ASVG rechtfertigen würde.

Die chefärztliche Stellungnahme vom 21.08.2024 führte aus, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum ab März 2022 gerechtfertigt sei. Dem ärztlichem Pflegegeld-Gutachten vom 02.03.2022 zufolge sei ein Pflegebedarf im Ausmaß von 85 Stunden gegeben. Hinsichtlich des die beiden ersten Lebensjahre des Sohnes umfassenden Zeitraums sei jedoch kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern gegeben gewesen. Das ärztliche Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 weise zu wenig Stunden (Anm.: 75 h) für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG aus.

Es kann – auch wenn dies nicht explizit angeführt wird – angenommen werden, dass mit diesen auf das Stundenausmaß des Pflegebedarfs abstellenden Ausführungen der PVA auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 Bezug genommen wird, nach welchem eine „überwiegende Beanspruchung“ der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich anzunehmen sei [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Aufl. (2023), § 18a, Rz 4a].

Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich der VwGH in diesem Erkenntnis mit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen nach § 18b ASVG auseinandersetzt und dabei ausdrücklich Folgendes festhält (siehe hierzu auch BVwG 22.09.2020, W229 2216766-2):

„Nur klarstellend ist festzuhalten, dass § 18a ASVG im gegebenen Zusammenhang nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. In jener Bestimmung wurde zwar durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, eine „überwiegende“ (zuvor „gänzliche“) Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eines behinderten Kindes vorgesehen. Die diesbezügliche Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG stellt jedoch – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab.“

Die im zitierten Erkenntnis vorgenommene Auslegung der „überwiegenden Beanspruchung“ dient somit lediglich der Kontextualisierung des Begriffes der „erheblichen Beanspruchung“ nach § 18b ASVG.

Für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist es somit nicht ausreichend, allein auf ein etwaiges Stundenausmaß abzustellen, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, der auf das fachärztliche Begutachtungsergebnis – somit die Pflegegeldgutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 21.08.2024 – Bezug nimmt, sowie in der Äußerung vom 14.10.2024 getan hat. Zur Beurteilung der speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen Kriterien ist vielmehr auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 18a ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur ist auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage). Diese Erwägungen zum Schulbesuch können wohl auch auf den Besuch eines Kindergartens – wie vorliegend zum Teil der Fall – übertragen werden.

Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) § 18a Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1].

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich aus einer Zusammenschau aus dem Beschwerdevorbringen und der auf die beiden Pflegegeld-Gutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022 bezugnehmenden chefärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2024, dass insbesondere aufgrund des mit der Durchführung der angeführten Untersuchungen und Therapien verbundenen zeitlichen Aufwands spätestens ab dem zweiten Geburtstag des Sohnes der Beschwerdeführerin im Mai 2017 im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand.

Aus den detaillierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen, der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2024 sowie den vorliegenden beiden ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022, kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum von 01.06.2017 bis 28.02.2022 wenn nicht täglich, zumindest jedenfalls mehrmals wöchentlich Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten verrichtete bzw. auch derzeit noch verrichtet, welche erforderlich waren und ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre. Dabei handelt es sich um die Begleitung bei den im Beschwerdevorbringen beschriebenen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen (ua. sensorische Integration, Reittherapie, Musiktherapie, Traumatherapie, Ergotherapie, Logopädie und Tomatis-Methode) sowie um die laut den beiden Gutachten vom 04.12.2019 und vom 02.03.2022 notwendigen Maßnahmen (ua. Unterstützung/Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Reinigung bei Inkontinenz, bei der täglichen Körperpflege, bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, nach nächtlichem Einnässen und beim An- und Auskleiden sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn).

Zwar besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Kindergarten bzw. eine Schule und übt die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden aus. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist dennoch auf ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege seiner Mutter angewiesen. Weder der Kindergarten- bzw. der Schulbesuch noch die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stand bzw. steht der Annahme entgegen, dass im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum von 01.06.2017 bis laufend eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vorliegt.

Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung des für den Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich März 2029 bestehenden Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe und des seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag als Beginn für die Selbstversicherung gewählten Zeitpunktes, dem 01.02.2016, festzuhalten, dass im Zeitraum von 01.06.2017 bis laufend ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.03.2024 sind deshalb gegeben.

Der Beschwerde war demnach stattzugeben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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