BVwG W145 2252075-2

BVwGW145 2252075-211.7.2022

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2252075.2.00

 

Spruch:

 

W145 2252075-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 28.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für XXXX für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , geboren am XXXX , über den 31.12.2021 hinaus zu Recht besteht.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.01.2022, GZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit 31. Dezember 2021 endet.

Begründend wurde ausgeführt, dass ärztlicherseits festgestellt worden sei, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe. Als Diagnose liege Autismus vor. Die Wiedervorlage habe eine Verringerung des Pflegebedarfs ergeben. Aufgrund Besserung des Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht mehr gerechtfertigt. Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin sei demnach mit 31. Dezember 2021 zu beenden.

2. Mit Schreiben vom 07.02.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte einen ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes vor, in dem sie ihre Pflegeleistungen aufgeführt hat.

3. Mit Schreiben vom 15.03.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass mit Bescheid vom 10.12.2020 dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.05.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes rückwirkend ab 01.10.2014 stattgegeben worden sei. In der chefärztlichen Beurteilung vom 26.08.2020 sei insbesondere auf den Arztbericht der Lebenshilfe XXXX vom 11.06.2015 verwiesen worden. Demnach war eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG aus medizinischer Sicht in Zusammenschau mit der Diagnose frühkindlicher Autismus für den chefärztlichen Dienst gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom 24.11.2020 sei das Pflegegeld ab 01.01.2021 auf Stufe 1 herabgesetzt worden. Am 28.02.2022 sei ein Antrag auf Erhöhung gestellt worden. Medizinische Gutachten lägen bislang nicht auf.

Mit Schreiben vom 01.12.2021 sei die Beschwerdeführerin für die jährliche Überprüfung der Voraussetzungen der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG um Ausfüllung eines Fragebogens ersucht worden. In diesem Fragebogen habe die Beschwerdeführerin eine unselbständige Tätigkeit im Ausmaß von 20 wöchentlichen Arbeitsstunden angegeben. Nach dem Nachuntersuchungsgutachten von Dr. XXXX vom 19.11.2020 ergebe sich eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine Verringerung des Pflegebedarfs. Insgesamt ergebe sich ein Pflegebedarf von 72 Stunden.

Nach der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.12.2021 sei auf Grund des festgestellten Leidenszustandes keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes mehr erforderlich.

Mit Mail vom 07.02.2022 habe die Beschwerdeführerin noch einen ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung nachgereicht, in dem die Pflegeverrichtungen zeitlich aufgelistet seien. Unter Berücksichtigung der Einstufungsverordnung zum Pflegegeldgesetz könne jedoch nur der im Gutachten Dr. XXXX vom 19.11.2020 dargelegte Pflegebedarf berücksichtigt werden und ergebe sich damit keine Änderung zum bekämpften Bescheid.

Es lägen somit die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht mehr vor, weil das Kind nicht mehr der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und auch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreuenden Mutter vorliege. Der monatliche Pflegeaufwand betrage weniger als 90 Stunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 10.12.2020 wurde dem Antrag vom 10.05.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX geb. XXXX , gemäß § 18 a iVm § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend ab 01.10.2014 stattgegeben.

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Fragebogen zur Überprüfung des Weiterbestandes der Berechtigung auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG übermittelt, welchen die Beschwerdeführerin ausgefüllt übermittelte.

1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.01.2022 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX geb. XXXX , mit 31.12.2021 endet.

1.4. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn erhöhte Familienhilfe.

1.5. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben ihren gemeinsamen Wohnsitz im Inland und der Sohn der Beschwerdeführerin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet.

1.6. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet unter frühkindlichen Autismus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die belangte Behörde bezieht sich in dem abweisenden Bescheid auf die chefärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 29.12.2021. In dieser wird Folgendes ausgeführt:

„Hauptdiagnose:

ICD-10: F840

laut aus. Befunden Autismus

Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt.

WV wohl wegen Verringerung des Pflegebedarfs, GA Dr. XXXX vom 19.11.20 (= vor 12 Monaten): 72h. Relevante neue Info – stammt aus dem PG-GA: Mutter ist halbtags berufstätig. Damit würde m.E. die Grundlage für die Selbstversicherung gem. § 18a entfallen. Ansonsten wenig Änderung seit Absprache vom 26.8.2020 („NU zum 18. Lebensjahr empf.“), etwas Nachreifung vorhanden.

NB: Info zu e-Fam.beihilfe fehlt, anzunehmen

(Von Begutachtung keine Zusatzinfo zu erwarten.)

Insgesamt wie o.a.“

In der chefärztlichen Stellungnahme wird auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 19.11.2020 Bezug genommen, das ein Jahr vor Erstellung der Stellungnahme erstellt wurde. In diesem Gutachten wird unter „Beschwerden und Angaben zur Antragstellung“ unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin halbtags als Labortechnikerin arbeitet. Dies ist dem Anschein nach der Grund, weshalb in der Stellungnahme davon ausgegangen wird, dass die Grundlage für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG entfalle. Zunächst anzumerken ist, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine rechtliche handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes liegt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich mehrere Gutachten aus den Jahren 2015, 2016, 2018 und 2020 jeweils von Dr. XXXX im Akt befinden. Bereits im Gutachten aus dem Jahr 2018 wird angegeben, dass die Beschwerdeführerin halbtags als Labortechnikerin arbeitet. Diese Angabe deckt sich auch mit dem Auszug aus der Versicherungsdatei, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 2018 eine Pflichtversicherung nach dem ASVG hat.

Das Gutachten, auf das nunmehr in der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.12.2021 Bezug genommen wird, stammt, wie bereits ausgeführt vom 19.11.2020. Der Bescheid, in dem der Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Oktober 2014 bewilligt wurde, stammt vom 10.12.2020. Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass die Grundlage für diese mit Bescheid vom 10.12.2020 stattgebende Entscheidung unter anderem das Gutachten von Dr. XXXX vom 19.11.2020 war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb gerade jenes Gutachten nun Begründung für die vorliegende abweisende Entscheidung sein soll. Wie ausgeführt, war die Beschwerdeführerin bereits seit 2018 halbtags berufstätig. Für diesen Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin allerdings die Selbstversicherung bewilligt, nun stellt die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich für die belangte Behörde einen Abweisungsgrund dar. All diese Tatsachen lagen bereits bei der positiven Entscheidung aus Ende 2020 vor; wieso diese Tatsachen nunmehr anders gewürdigt und folglich negativ beschieden werden ist nicht nachvollziehbar.

Weiters argumentiert die belangte Behörde, dass der monatliche Pflegebedarf weniger als 90 Stunden betrage. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 19.11.2020 wird ausgeführt, dass eine Verbesserung des Leidenszustandes vorliege, da der Pflegeaufwand 72h betrage. Im Akt befinden sich wie erwähnt mehrere Gutachten, welche im Zuge der Beantragung auf Zuerkennung des Pflegegeldes erstellt wurden. Im Gutachten von 2015 wurde festgestellt, dass der monatliche Pflegeaufwand 77 Stunden betragen hat. Das Gutachten aus dem Jahr 2016 ergab einen Pflegeaufwand von 99 Stunden, das Gutachten von 2018 einen Pflegeaufwand von 144 Stunden. Das nun aktuelle und offensichtlich sowohl zur abweisenden als auch stattgebenden Entscheidung herangezogene Gutachten ergibt einen Pflegeaufwand für das Jahr 2020 von 72 Stunden. Es ist ersichtlich, dass sich über die Jahre eine Verringerung des Pflegeaufwandes ergeben hat, jedoch liegt der nunmehrige Pflegeaufwand nahe dem aus dem Jahr 2015, für das der Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung rückwirkend bewilligt wurde.

Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG RZ 7/1 ff, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in § 18a Abs. 3 erfolgt. Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen, sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert:

Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, § 2 SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kinder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 1). Ist das Kind nach seinem Alter grds schulpflichtig, hat es also grds das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 3 SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach § 18a Abs. 3 Z 2 ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (§ 15 SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt (VwGH 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Dies muss also umso mehr gelten, wenn nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist. Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allg. Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, RZ 4) liegt nach § 18a Abs. 3 Z 3 eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist.

Für alle drei Fälle ist also (zumindest alternativ) ein Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege gefordert. Diese Voraussetzung wird daher auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern (arg „jedenfalls“) ausdrücklich genannten Situationen sein müssen. Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher (vgl. VwGH 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht unter Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insb zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Das BMASK (zitiert nach Teschner/Pöltner, ASVG § 18 Ans. 1 aE) verweist dagegen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Verfahrensmaxime der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit (§§ 45 bzw. 39 Abs. 2 AVG), was wohl nur so verstanden werden kann, dass die Zulassung der begünstigten Selbstversicherung bei klarer Sachlage auch ohne (weitere) Sachverständige erfolgen kann.

Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insb auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (99/08/0053, VwSLg 15.235 A).

Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des § 18a Abs. 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd § 5 EinstV (BGBl II 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung VwGH 2003/08/0261, SVSlg 47.940, zu sehen, in der die Voraussetzungen für eine Begünstigung auch bei der Betreuung eines behinderten Menschen anerkannt wurde, die jeweils von Freitag – Nachmittag bis Montag-Früh, während der (13-wöchigen) Ferien und zwischendurch auch im Krankheitsfall erforderlich war: Demnach ist die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung nicht nur nach der zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme zu prüfen, sondern ist an der Schwere der Behinderung typisierend anzuknüpfen und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als Reflexwirkung der Schwere der Behinderung zu verstehen: dieser Zusammenhang ist nur gelöst, wenn von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden kann, womit Pflegeleistungen tatsächlich nur in einem untergeordneten Ausmaß persönliche erbracht werden.

Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat. Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(en) im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in § 18b Abs. 1 gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt.

Die Beschwerdeführerin hat einen detaillierten Plan ihres Tagesablaufes in Bezug auf die Pflege ihres behinderten Sohnes vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass sie sowohl vor Schulbeginn ihres Sohnes als auch danach Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten verrichtet, ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre. Aus dem Tagesablauf geht hervor, dass es sich um elementare Tätigkeiten, wie beispielsweise Ankleiden, WC-Gang oder Duschen handelt, die der Sohn der Beschwerdeführerin nicht alleine bewältigen kann. Zwar besucht der Sohn der Beschwerdeführerin eine Schule, jedoch ist er dennoch auf ständige persönliche Hilfe und besonderer Pflege seiner Mutter angewiesen. Wie bereits oben ausgeführt hindert weder der Schulbesuch des Sohnes noch die Halbtagstätigkeit der Beschwerdeführerin, dass eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraume ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Gemeinsamer Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Der Sohn wohnt bei der Beschwerdeführerin und bezieht diese auch erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967.

Im Beschwerdefall ist nunmehr zu erörtern, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes überwiegend beansprucht ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Sohn der Beschwerdeführerin in alltäglichen Tätigkeiten, die ein 11-jähriger Junge bereits selbständig verrichten kann, auf seine Mutter angewiesen. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX liegen sohin weiterhin vor.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht die Judikatur keinen Ausschluss der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18 a ASVG bei Vorliegen einer Berufstätigkeit der pflegenden (hier:) Mutter bis zu 20 Stunden.

Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte