AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W198.2297155.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch die TEICHT JÖCHL Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 26.06.2024, VSNR: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 19.06.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 24.05.2024 als Service-Center Mitarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf Vorhalt der Angaben des Dienstgebers, wonach sie nicht zur Vorauswahl am 05.06.2024 erschienen sei, im Wesentlichen zu Protokoll, dass dies richtig sei; sie habe es falsch verstanden und „habe sie geglaubt, es ist obligatorisch“.
2. Mit Bescheid des AMS vom 26.06.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 06.06.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 06.06.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Service-Center Mitarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie Alkoholikerin sei. Leider sei sie am Tag der Infoveranstaltung bei XXXX und die Tage danach nicht in der Lage gewesen, sich zu melden bzw. zu erscheinen. Sie habe schon drei Therapien hinter sich und habe am 09.07.2024 eine Bewilligung für eine Langzeit-Therapie bekommen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.07.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag als Service-Center Mitarbeiter vom AMS zugewiesen worden sei, in welchem ein Termin zur Vorauswahl am 05.06.2024 festgelegt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Termin nicht erschienen. Die vorgebrachte Alkoholerkrankung sei dem AMS bekannt; es liege jedoch keine Krankmeldung für verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor und habe die Beschwerdeführerin eine generelle Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem AMS nicht geäußert.
5. Mit Schreiben vom 30.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
6. In einer mit 06.08.2024 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie infolge ihrer Suchterkrankung nicht an dem Bewerbungsgespräch teilnehmen habe können. Sie leide an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom und Entzugssyndrom), an Zyklothymia sowie einer Panikstörung und handle es sich bei diesen Diagnosen um schwerwiegende Erkrankungen, die nicht planbar seien. Daher habe sie vorab nicht bekanntgeben können, ob am 05.06.2024 eine Teilnahme am Bewerbungsgespräch möglich sei. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfe, dass ihr bewusst gewesen sein musste, dass die Einnahme von Alkohol dazu führen könnte, dass sie Termine versäume, dann halte sie dem entgegen, dass ihre Diagnosen Krankheitswert hätten und sie die Erkrankungen nicht nach Belieben steuern könne. Da es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Suchterkrankung nicht möglich gewesen sei, zum Bewerbungsgespräch zu erscheinen, sei die Sperre zu Unrecht erfolgt.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Am 28.08.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.08.2024 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 08.07.2009 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug und drei sehr kurze Dienstverhältnisse; seit 23.01.2012 steht sie im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge.
Am 24.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Service-Center Mitarbeiter beim Dienstgeber XXXX vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer beim AMS Wien Schloßhofer Straße am 05.06.2024 geführten Vorauswahl persönlich zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Vorauswahl am 05.06.2024 erschienen. Der Grund dafür war, dass die Beschwerdeführerin alkoholabhängig ist und aufgrund von Alkoholkonsum nicht in der Lage war, zur Vorauswahl zu erscheinen.
Die Beschäftigung als Service-Center Mitarbeiter wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr am 24.05.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Service-Center Mitarbeiter zugewiesen wurde und liegt gegenständlicher Vermittlungsvorschlag im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl am 05.06.2024 erschienen ist.
Der Grund für ihr Nichterscheinen, nämlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alkoholabhängig ist und aufgrund von Alkoholkonsum nicht in der Lage war, zur Vorauswahl zu kommen, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es ist dazu wie folgt auszuführen:
Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Alkoholproblem ist dem AMS bekannt und wird auch nicht verkannt, dass es sich bei Alkoholabhängigkeit um eine Erkrankung handelt. Es liegt allerdings für verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Krankmeldung der Beschwerdeführerin vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Alkoholikerin ist, kann sie nicht davon befreien, Anstrengungen zu unternehmen um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden und unterliegt sie diesbezüglich denselben Verpflichtungen wie alle anderen arbeitssuchenden Personen, sich für zugewiesene Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Der Termin für die Vorauswahl am 05.06.2024 war der Beschwerdeführerin mehr als eine Woche im Vorhinein bekannt und hätte sie daher Vorkehrungen treffen müssen, damit sie diesen Termin einhalten kann.
In der Entscheidung des VwGH vom 29.03.2000, Zl. 99/08/0159, wurde festgehalten, dass sich eine alkoholkranke Person während eines Dienstverhältnisses vom Alkohol fernzuhalten hat und muss dies somit auch schon für das Bewerbungsverfahren Gültigkeit haben.
Weiters gilt zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer Alkoholabhängigkeit für arbeitsfähig erklärt und seit Jahren Notstandshilfe bezieht. Eine generelle Terminunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und war sie – wie bereits ausgeführt – zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt auch nicht krankgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, zur Vorauswahl zu erscheinen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Service-Center Mitarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung blieb im Verfahren auch unbestritten.
Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl am 05.06.2024 erschienen. Sie hat durch ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie nicht zur Vorauswahl erschienen ist, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Wie beweiswürdigend ausgeführt, bieten weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
