BVwG W228 2293381-1

BVwGW228 2293381-110.1.2025

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W228.2293381.1.00

 

Spruch:

 

W228 2293381-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Erwin GATTINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 15.04.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG iVm § 10 AlVG ab 08.04.2024 bis 11.05.2024 verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihm liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Bei der am 09.04.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Neunkirchen (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 02.04.2024 als Heilmasseurin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf Vorhalt der Angaben des Dienstgebers, wonach mehrfach versucht worden sei, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, sie jedoch nicht abgehoben habe, im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie von dieser Firma sicher keinen Anruf bekommen habe. Sie sei zuhause und würde mitbekommen, wenn ihr Handy läute.

Mit Bescheid des AMS vom 15.04.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 34 Tagen ab 08.04.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.04.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Heilmasseurin beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruchs sei jedoch kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Aus diesem Grund werde mit gegenständlichem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende ihres laufenden Leistungsanspruchs (11.05.2024) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich beim Dienstgeber XXXX beworben habe und sie auch einen Nachweis dafür bei ihrem letzten Termin beim AMS am 09.04.2024 vorgelegt habe. Sie habe persönlich auch nochmals versucht, mit dem Dienstgeber Kontakt aufzunehmen, da sie das Jobangebot über das AMS Wiener Neustadt bekommen habe; sie habe aber noch keine Rückmeldung erhalten.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständliche Stelle zwar beworben habe, sie sei jedoch nach der Bewerbung telefonisch für den Dienstgeber mehrmals nicht erreichbar gewesen. Das Nichtannehmen der Anrufe des potentiellen Dienstgebers sei kausal dafür gewesen, dass die Beschäftigung nicht zustande kam und habe die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der Tatbestand der Vereitelung sei daher erfüllt.

Mit Schreiben vom 13.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 09.09.2024 übermittelte das AMS eine Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 20.09.2024 übermittelte das AMS eine weitere Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde KR XXXX als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt im Wesentlichen seit dem Jahr 2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen lediglich durch sehr kurze Dienstverhältnisse jeweils in der Dauer von ca. einem Monat. Zuletzt war sie von 24.05.2024 bis 01.07.2024 bei der XXXX KG vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2024 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kosmetikerin bzw. Masseurin oder jeglicher anderen Tätigkeit in allen Bereichen gemäß den Zumutbarkeitsbestimmungen in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk Neunkirchen, Bezirk Wiener Neustadt, Bezirk Baden im Voll-/Teilzeitausmaß (20-40 Stunden) unterstützt.

Am 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Heilmasseurin bzw. medizinische Masseurin beim Dienstgeber XXXX GmbH im Ausmaß vom 40 Wochenstunden zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass das AMS für das Unternehmen eine Vorauswahl durchführt und die schriftliche Bewerbung per Email an das AMS Wiener Neustadt zu senden ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Bewerbungsunterlagen – wie gefordert – an das AMS Wiener Neustadt übermittelt und wurden ihre Unterlagen vom AMS Wiener Neustadt an den Dienstgeber weitergeleitet.

Der potentielle Dienstgeber hat in der Folge mehrfach versucht die Beschwerdeführerin telefonisch, über die von ihr im Lebenslauf angegebene Nummer, zu kontaktieren. Konkret erfolgten Anrufe am 04.04.2024 um 14:10 Uhr sowie am 05.04.2024 um 10:00 Uhr von der Geschäftsrufnummer (Festnetz) in Wiener Neustadt sowie weiters am 05.04.2024 um 11:28 Uhr und um 12:38 Uhr von einer betrieblichen Handynummer.

Die Beschwerdeführerin hat diese Anrufe nicht entgegengenommen und hat nicht zurückgerufen.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2024 liegt im Akt ein.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 02.04.2024 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.

Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen an das AMS Wiener Neustadt übermittelt hat und ihre Unterlagen vom AMS Wiener Neustadt an den Dienstgeber weitergeleitet wurden.

Zu den Anrufen des Dienstgebers am 04.04.2024 und 05.04.2024 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Dienstgeber meldete dem AMS am 08.04.2024, dass mehrfach versucht worden sei, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, jedoch niemand abgehoben habe. Nach näherer Nachfrage durch das AMS teilte der Dienstgeber dem AMS am 12.04.2024 per Email mit, dass diese Anrufe – wie oben festgestellt – am 04.04.2024 und am 05.04.2024 erfolgt seien und insgesamt viermal versucht worden sei, die Beschwerdeführerin zu erreichen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, diese Anrufe erhalten zu haben. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum der Dienstgeber diesbezüglich falsche Angaben tätigen sollte und ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die minutengenauen Zeiten der Anrufe dokumentiert wurden, davon auszugehen, dass diese Anrufe auch tatsächlich stattgefunden haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde KR XXXX , welcher das Email vom 12.04.2024 an das AMS gesendet hat, als Zeuge einvernommen. Zu den Anrufen im April 2024 befragt, gab er an, dass er heute nicht mehr sagen könne, wer diese Anrufe getätigt habe und erscheint dies aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraums von acht Monaten durchaus plausibel. Er schilderte jedoch nachvollziehbar das übliche Prozedere bei Bewerbungsprozessen und gab an, dass die Firma nach der Vorauswahl des AMS die Bewerbungsschreiben samt Lebensläufen erhalte, in welchen die Telefonnummern der Bewerber stehen, die dann in der Folge abtelefoniert werden. Die Anrufe würden laut Aussage des Zeugen von den Schalterkräften getätigt und dokumentiert werden. Abschließend führte der Zeuge aus, dass nach mehreren erfolglosen Versuchen irgendwann aufgegeben werde, die Person weiter zu kontaktieren und sei dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen.

Die Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht glaubwürdig darlegen, dass sie keinen der vier Anrufe des Dienstgebers vom 04.04.2024 bzw. 05.04.2024 erhalten habe. In der Verhandlung wurde Einsicht in das Handy der Beschwerdeführerin genommen und wurde festgestellt, dass zwischen 04.01.2023 und 08.08.2024 überhaupt keine Anrufe in der Anrufliste des Handys erhalten sind. Es erscheint jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum überhaupt nicht mit ihrem Handy telefoniert hat und gab sie schließlich auch an, dass sie in diesem Zeitraum sehr wohl mit dem Handy telefoniert habe. Auf entsprechenden Vorhalt der leeren Anrufliste führte sie aus, dass ihr Handy, eigentlich seitdem sie es habe, nicht richtig funktioniere. Der Umstand, dass die Anrufe des Dienstgebers vom 04.05.2024 und 05.04.2024 nicht in der Anrufliste aufscheinen, vermag sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Anrufe nicht erhalten habe, nicht zu untermauern.

Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich den Eindruck vermittelt hat, dass sie es nicht besonders eilig hat, eine Information zu bekommen. Es entstand sohin beim erkennenden Senat nicht das Gefühl, dass die Beschwerdeführerin sofort etwas tut, wenn ein Anruf hereinkommt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei jedem Anruf sofort springt, wirkte nicht natürlich, insbesondere auch in Zusammenschau damit, dass sie Fragen betreffend den Zeitraum der Anrufe sichtlich nervös beantwortet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Heilmasseurin bzw. medizinische Masseurin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Den Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Der potentielle Dienstgeber hat in der Folge mehrfach versucht die Beschwerdeführerin telefonisch, über die von ihr im Lebenslauf angegebene Nummer, zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin hat diese Anrufe jedoch nicht entgegengenommen und hat nicht zurückgerufen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie sämtliche vier Anrufe des Dienstgebers nicht erhalten habe. Sie hat dadurch, dass sie nicht abgehoben und nicht zurückgerufen hat, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und sie dadurch eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt hat.

Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Anrufe nicht erhalten habe, folgen sollte, hätte sie dennoch eine Vereitelungshandlung gesetzt, und zwar dadurch, dass sie, obwohl sie – wie in der Verhandlung angegeben – schon länger weiß, dass ihr Handy nicht richtig funktioniert, lediglich diese eine Nummer im Lebenslauf angegeben hat.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass das Nichtabheben der Anrufe und das Nichtzurückrufen des potentiellen Dienstgebers zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Beschwerdeführerin die Anrufe nicht erhalten habe, so ist festzuhalten, dass sie schon länger weiß, dass ihr Handy nicht richtig funktioniert, sie dennoch lediglich diese eine Nummer im Lebenslauf angegeben hat und sie somit in Kauf genommen hat, dass es dem Dienstgeber nicht möglich ist, sie zu erreichen. Sie hat daher jedenfalls das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin von 24.05.2024 bis 01.07.2024 bei der XXXX KG vollversicherungspflichtig beschäftigt. Bei einer Beschäftigung in der Dauer von fünf Wochen kann jedoch im gegenständlichen Einzelfall nicht von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme gesprochen werden, welche eine Nachsicht rechtfertigen würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie in den letzten Jahren ausschließlich in sehr kurzen Beschäftigungsverhältnisses in der Dauer von jeweils ca. einem Monat gestanden ist und daher eine nachhaltige Beschäftigungsaufnahme hier nicht erkannt werden kann.

Zur Korrektur des Spruchs:

Im dritten Satz des Spruchs des Ausgangsbescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.

Dem Gesetzestext ist in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde; weitere Ruhenstatbestände, welche zu einer Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlustes führen, sind darin explizit nicht genannt. Weder ist im Gesetz ein anderer Grund (zB Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) noch für eine Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach § 10 Abs. 1 AlVG normiert. Auch in den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (RV 1194 dB XVII. GP), mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, ist kein Hinweis enthalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 AlVG umfasst sein sollten. Der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid hat somit zu entfallen.

Im vierten Satz des Spruches des Bescheides wird festgehalten, dass während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG ist die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Der Spruch des Bescheides bietet weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides zu bereinigen.

Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Da die Beschwerdeführerin nur noch bis 11.05.2024 einen Anspruch auf Notstandshilfe hatte, wurde ein Ausschluss bis zum Ende ihres Leistungsanspruchs mit 11.05.2024 ausgesprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung. Das (zu korrigierende) Abweichen des AMS im Spruch vom klaren Gesetzestext stellt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

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