B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2021 §19 Abs3
MOG 2021 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2285036.1.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 27.01.2023 von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22171744010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22708426010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde vom 27.01.2023 von XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22171744010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22708426010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass
a) folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.
b) XXXX , für das Antragsjahr 2022 für zwei auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebene und am 17.08.2022 bzw. 16.09.2022 abgetriebene Rinder die gekoppelte Stützung zu gewähren ist.
2. Der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, gemäß den Vorgaben im zweiten Spruchpunkt dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
3. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 12.05.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Auch für die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2022 insgesamt 16 sonstige Rinder auftrieb, wurde vom Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2022 ein MFA gestellt.
3. Der Beschwerdeführer trieb am 28.05.2022 16 sonstige Rinder auf die XXXX auf und am 17.08. und 16.09.2022 je ein Rind sowie am 17.09.2022 die übrigen 14 sonstigen Rinder von dieser Alm ab.
4. Während die Alm/Weidemeldung des Auftriebes der 16 sonstigen Rinder durch den Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin der XXXX an die AMA am 09.06.2022, und des Abtriebes von dieser Alm am 26.08.2022 und am 16.09.2022 bei zwei Tieren rechtzeitig durchgeführt wurde, erfolgte die Alm/Weidemeldung des Abtriebes von 14 sonstigen Rindern am 17.09.2022 von der XXXX durch den Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin dieser Alm jedoch erst am 06.10.2022 und damit nach Ablauf der sich aus § 8 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 iVm. Art. 53 Z 4 der VO (EU) 639/2014 ergebenden vierzehntägigen Meldefrist.
5. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22171744010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX und verfügte darüber hinaus, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
Dem BF wurden damit im Wesentlichen die Basisprämie bzw. Greeningprämie im von ihm beantragten Umfang in voller Höhe gewährt. Ihm wurde jedoch für seine 16 Rinder, die im Sommer des Jahres 2022 auf der XXXX weideten, keine gekoppelte Stützung gewährt.
Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei 15 beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht erfüllt worden seien. Die Alm-/Weidemeldung des Abtriebes dieser Tiere von der XXXX sei verspätet erfolgt.
Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2022 sowohl für alle sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei als Sanktion gemäß Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EU) 640/2014 zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.01.2023 zugestellt.
6. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.01.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Auftreiber auf die XXXX sei. Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere sei der Bewirtschafter der Alm, Herr XXXX , zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliege ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und könne nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall sei die wesentliche und substanzielle Fördervoraussetzung, nämlich die Alpung der Tiere über mindestens 60 Tage auf einer österreichischen Alm, zweifelsfrei eingehalten worden. Das gehe aus Auftriebs- und Abtriebsdatum unzweifelhaft hervor. Der Einbehalt der gesamten gekoppelten Stützung und zusätzlich eine Sanktion seien daher unverhältnismäßig und nicht konform mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Verwaltungssanktionen seien nur dann angebracht, wenn die festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle überschreiten würden. Zudem sei hinsichtlich der Höhe der Sanktion die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen.
Darüber hinaus seien gemäß geltendem Marktordnungsgesetz keine Sanktionen auszusprechen, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen könne, dass er nicht Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trage oder wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen (= Almbewirtschafter) hätten zweifeln lassen können.
Im vorliegenden Fall sei die fristgerecht Abmeldung der gealpten Tiere dem Almbewirtschafter oblegen. Er als Auftreiber habe keinen Einfluss auf diese Meldevorgänge. Er habe auch bisher keinerlei Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zu zweifeln. Der Almbewirtschafter habe bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen abgegeben, sodass er bisher diesbezüglich keine Sanktionen zu tragen gehabt habe. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass auch diesmal eine zeitgerechte Meldung erfolgen würde.
Er beantrage daher, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und ihm die beantragte gekoppelte Stützung für gealpte sonstige Rinder auszubezahlen und jedenfalls die angedrohten Sanktionszahlungen zurückzunehmen.
7. Mit als „Abänderungsbescheid“ bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22708426010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 weiterhin Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX ; eine gekoppelte Stützung wurde auch dabei nicht gewährt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass ein Betrag in Höhe von nunmehr EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden Kalenderjahre gegenverrechnet.
Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung hingewiesen, dass im Unterschied zum Bescheid vom 10.01.2023 nur bei 14 beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht erfüllt worden seien, weshalb zusätzlich ein Betrag von nunmehr EUR XXXX einzubehalten sei.
8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer elektronisch am 15.05.2023 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Die AMA legte dem BVwG am 24.01.2024 die Beschwerde samt Beschwerdevorentscheidung und den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:
„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. II Nr.174/2021 in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008 wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.
Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In § 8 Rinderkennzeichnungs- Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).
Es wurde für 16 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für 14 Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (Abtriebsdatum am 17.09.2022, die Meldung erfolgte am 06.10.2022). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen.
Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 2 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 14 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Sachverhalt:
Es wurde für 16 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
Davon wurden alle 16 Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 28.05.2022 und wurde am 09.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurden der 30.07.2022 und der 17.09.2022 angegeben. 14 Rinder wurden am 17.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 06.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte.
Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“
10. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.
Das BVwG hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, verneint. Gegen dieses Erkenntnis hat die AMA das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Beim VwGH wurde diesem Revisionsverfahren die Zahl Ro 2022/07/0003 zugewiesen.
Der VwGH seinerseits setzte am 01.06.2023 das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Dieses Verfahren wurde beim EuGH am 07.06.2023 anhängig. Der EuGH wies dem Vorabentscheidungsersuchen die Verfahrenszahl C-350/23 zu und protokollierte dieses Verfahren als Rechtssache „Vorstand für den Geschäftsbereich der Agrarmarkt Austria gegen T F“.
Am 19.09.2024 verkündete der EuGH die vorgelegten Fragen beantwortend zusammenfassend folgendes Urteil:
1. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.
2. Art. 15 Abs. 1 und Art. 34 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
11. Das BVwG setzte in Kenntnis des beim EuGH zur Rs C-350/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des VwGH mit Beschluss vom 31.01.2024, GZ W114 2285036-1/2Z, das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in seinem zu Ro 2022/07/0003 geführten Revisionsverfahrens aus.
12. Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die von der AMA gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, erhobene Revision als unbegründet ab und verwies inhaltlich auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, Rs C-350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich der Agrarmarkt Austria gegen T F.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .
1.2. Am 12.05.2022 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit der Beantragung von Direktzahlungen beantragte der Beschwerdeführer damit auch die gekoppelte Stützung für seine im Antragsjahr 2022 auf die XXXX aufgetriebenen 16 sonstigen Rinder.
1.3. Am 17.09.2022 wurden 14 sonstige Rinder des Beschwerdeführers von der XXXX abgetrieben. Die Alm-/Weidemeldung dieses Abtriebes durch den Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin der XXXX erfolgte erst am 06.10.2022.
1.4. Weder am Betrieb des Beschwerdeführers noch auf der XXXX wurde im Zeitraum vom 17.09.2022 bis zum 06.10.2022 von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Es wurde auch bis zum 06.10.2022 von der AMA keine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF oder auf der XXXX angekündigt, die wie angekündigt abgehalten wurde und bei der ein Verstoß hinsichtlich der Meldung der 14 sonstigen Rinder beanstandet wurde.
1.5. Die verspätete Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb der 14 sonstigen Rinder des BF von der XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22171744010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22708426010, für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , jedoch keine gekoppelte Stützung für im Sommer 2022 auf die XXXX aufgetriebenen 16 sonstigen Rinder gewährt. Zusätzlich wurde eine Sanktion erlassen und verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA für das Antragsjahr 2022 durch den BF und zur Almabtriebsmeldung von 14 sonstigen Rindern von der XXXX durch den Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin dieser Alm ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde selbst bereits eingestanden, dass die Almabtriebsmeldung an die AMA seiner 14 sonstigen Rinder von der XXXX durch den Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin dieser Alm verspätet erfolgt sei. Auffassungsunterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und der AMA bestehen nur insoweit, als der BF die Meinung vertritt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Alm-/Weidemeldung bezüglich des Abtriebes von der XXXX der 16 sonstigen Rinder des BF für das Antragsjahr 2022 eine gekoppelte Stützung für diese 16 Rinder zu gewähren und eine Sanktion nicht zu verfügen sei. Dieser Auffassung schließt sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.08.2024, Rs C-350/23, nur hinsichtlich von zwei am 17.08. bzw. 16.09.2022 abgetriebenen sonstigen Rindern, nicht jedoch hinsichtlich der 14 Tiere, für die die Alm-/Weidemeldung hinsichtlich des Almabtriebes von der XXXX verspätet erfolgte, an. Auch bei der Verhängung von zusätzlichen Sanktionen im Falle von verspätet erfolgten Alm-/Weidemeldungen nimmt der EuGH eine Bewirtschafter-freundliche Sichtweise ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idFd BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Gemäß § 32 Abs. 17 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, sind auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2023 verwirklicht worden sind, die § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 8i, § 12, § 21 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.
Das MOG 2021 idFd BGBl. I Nr. 104/2019 sieht in § 8 („Direktzahlungen“) in Abs. 1 vor, dass bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) 1307/2013 Grundsätze maßgeblich sind, wobei unter 6. genannt wird, dass für die Beweidung von Almen nach Maßgabe des § 8f leg.cit. eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 1307/2013 gewährt wird.
§ 8f MOG 2021 idFd BGBl. I Nr. 104/2019 („Fakultative gekoppelte Stützung“) wiederum sieht vor, dass die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebener raufutterverzehrender Großvieheinheit (RGVE) gewährt wird.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 kann das BVwG der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 81/2024, lautet auszugsweise:
„Außerkrafttreten
§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
2. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
3. […]
(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idFd BGBl. II Nr. 165/2020 verweist in seinem § 1 auf die europarechtlichen Bestimmungen, die auch in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangen:
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549,
- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,
- delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1,
- delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48,
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69,
- delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18 sowie
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59.
Darüber hinaus sind in der gegenständlichen Angelegenheit folgende Bestimmungen der Horizontalen GAP-Verordnung von Relevanz:
„Antragstellung
Einreichung
§ 21 (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[…]“
„Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen […] beantragen […] nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen.
[…]
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
[…]“
§ 8 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II 174/2021 idFd BGBl. II Nr. 4/2024 ordnet an:
„Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen
§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
[…]“
Gemäß § 112 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) gilt für Unternehmer, die Rinder halten Folgendes:
„Unternehmer, die Rinder halten
a) stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;
b) stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;
c) stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument
i) vom betreffenden Unternehmer angelegt, ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird und
ii) bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird, wenn dieses Dokument gemäß Buchstabe b erforderlich ist;
d) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.“
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere gilt Folgendes:
„Elektronische Datenbanken
Artikel 3
Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
(1) Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.
(2) Bei Geburten können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen das Datum, an dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wird, als Beginn der betreffenden Frist heranziehen, sofern keine Verwechslungsgefahr zwischen diesem Datum und dem Geburtsdatum des Tieres besteht.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen über Verbringungen gemäß Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:
a) die individuelle Registrierungsnummer des registrierten Weidebetriebs;
b) den Identifizierungscode der Tiere;
c) die individuelle Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
d) das Datum der Ankunft der Tiere im registrierten Weidebetrieb;
e) das voraussichtliche Datum des Abgangs der Tiere aus dem registrierten Weidebetrieb.“
Die Verordnung Nr. (EU) 1307/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 (ABl. 2019, L 53, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1307/2013 ) umfasst einen Titel IV („Gekoppelte Stützung“), zu dem ein Kapitel 1 („Fakultative gekoppelte Stützung“) gehört, das den Art. 52 („Allgemeine Vorschriften“) enthält, der auszugsweise Folgendes bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).“
„(6) Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.“
„(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
[…]“
Der 74. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, lautet:
„Was insbesondere die fakultative gekoppelte Stützung betrifft, ist es erforderlich, den Inhalt der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Mitteilungen genauer festzulegen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über diese Stützung sowie die Effizienz dieser Mitteilungen sicherzustellen, damit die Kommission überprüfen kann, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nicht-Kumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten.“
In Art. 53 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird dazu Folgendes festgelegt:
„1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[…]
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. 2004, L 5, S. 8) fest.“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
In den Erwägungsgründen 1, 2, 27, 28, 30 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 heißt es:
„(1) […] Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die neuen Regelungen in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. […]
(2) Insbesondere sind Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems („integriertes System“) zu erlassen, die Fristen für die Einreichung von Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die Bedingungen für die teilweise oder vollständige Ablehnung der Beihilfe und die teilweise oder vollständige Rücknahme von zu Unrecht gezahlten Beihilfe- oder Stützungsbeträgen und die Bestimmung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Beihilfebedingungen im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Regelungen […]
[…]
(27) Verwaltungssanktionen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen sollten unter Beachtung der Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der besonderen Probleme infolge natürlicher Umstände festgelegt werden. […]
(28) Was die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen anbelangt, so führen Verstöße dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfe- bzw. stützungsfähig ist. Hierbei sollten Kürzungen bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Verstößen vorgesehen sein; unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Verwaltungssanktion gelten, wenn bei nur drei oder weniger Tieren Verstöße festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Verwaltungssanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Verstößen abhängen.
[…]
(30) Die für Beihilfe- und Zahlungsanträge vorgesehene Möglichkeit, Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass Verwaltungssanktionen angewendet werden, sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank für gemeldete Rinder gegeben sein, bei denen solche Verstöße einen Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(31) Ablehnung und Rücknahme der Förderung sowie Verwaltungssanktionen im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum sollten unter Beachtung der Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit beschlossen werden. Ablehnung und Rücknahme der Förderung sollten je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes abgestuft sein. Mit Blick auf die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen sollte dabei den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen oder für den Fall, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, sollte die Förderung abgelehnt und eine Verwaltungssanktion verhängt werden. Die Verwaltungssanktionen sollten bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Stützungsmaßnahmen oder Vorhabenarten während eines bestimmten Zeitraums reichen.“
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sieht vor:
„[…]
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
2. „Verstoß“:
a) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder
[…]
9. „elektronische Tierdatenbank“: die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung [Nr. 1760/2000] und/oder das zentrale Betriebsregister oder die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sowie den Artikeln 7 und 8 der Verordnung [Nr. 21/2004];
[…]
13. „Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
[…]
15. „Beihilfeantrag für Tiere“: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;
16. „gemeldete Tiere“: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde;
17. „potenziell beihilfefähiges Tier“: ein Tier, das grundsätzlich die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder einer Unterstützung im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme in dem betreffenden Antragsjahr erfüllen könnte;
18. „ermitteltes Tier“:
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder
b) im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme ein Tier, das durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;
[…]“
Darüber hinaus enthält die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 folgende in der gegenständlichen Angelegenheit maßgebliche Bestimmungen:
„Allgemeine Vorschriften
Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.“
„Abschnitt 4
Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
Artikel 30
Berechnungsgrundlage
[…]
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. […]
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[…]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:[…]
c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.
[…]“
„Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
[…]
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.
[…]“
„Artikel 34
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere
In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.“
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69), enthält auszugsweise folgende in der gegenständlichen Angelegenheit anzuwendenden Bestimmungen:
„Art. 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
(1) Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung [Nr. 640/2014] oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:[…]
c) Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;
[…]
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.
[…]“
Die Fassung des Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 , die aktuell nicht mehr gültig ist, die auf den Ausgangsrechtsstreit jedoch anwendbar ist, ergibt sich aus der Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2016, L 225, S. 41).
Der elfte Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 enthält dabei folgenden Wortlaut:
„Gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1760/2000 fest. Dadurch, dass als grundsätzliche Beihilfefähigkeitsbedingung auf die genannte Verordnung verwiesen wird, soll eine eindeutige Identifizierung der für eine Beihilfe oder Stützung infrage kommenden Tiere gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang sollte in Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 klargestellt werden, dass fehlerhafte Eintragungen von z. B. Geschlecht, Rasse, Farbe oder Datum in das Register, die Tierpässe und/oder die elektronische Datenbank für Rinder bei erstmaliger Feststellung als Verstöße betrachtet werden sollten, wenn die betreffenden Angaben für die Bewertung der Förderfähigkeit des Tieres im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme entscheidend sind. Ist dies nicht der Fall, sollte das betreffende Tier als nicht ermittelt gelten, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden.“
b) Rechtliche Würdigung:
Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und der als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch gemäß § 32 Abs. 17 MOG 2021 und § 243 Abs. 2 Z 1 GSP-AV die für Direktzahlungen relevanten bisherigen Vorschriften anzuwenden.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellen sich dem BVwG drei wesentliche Fragen:
1. War für ein prinzipiell förderungsfähiges Tier, für welches eine Alm/Weidemeldung vom Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin der betreffenden Alm verspätet an die AMA gemeldet wurde, für das Antragsjahr 2022 eine gekoppelte Stützung zu gewähren?
2. War im Antragsjahr 2022 im Fall, dass für 14 sonstige Rinder, für welche eine Alm/Weidemeldung vom Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin der betreffenden Alm verspätet durchgeführt wurde, eine Sanktion gemäß Art. 31 der VO (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen?
3. Ist der Fehler einer verspäteten Almabtriebsmeldung im Rahmen der Alm/Weidemeldung durch den Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin einer Alm dem Eigentümer der betreffenden Tiere, der diese Tiere auf die entsprechende Alm nur aufgetrieben hat, zuzurechnen und trägt dieser auch die daraus sich ergebenden Konsequenzen?
Im Urteil des EuGH vom 19.09.2024, in der Rs C-350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F, werden die beiden ersten Fragen beantwortet, während es zur dritten Frage eine klare und einheitliche Rechtsprechung des österreichischen VwGH gibt, an welche sich unter Berücksichtigung von § 63 Abs. 1 VwGG auch das erkennende Gericht zu halten hat.
Die Frage, ob für ein prinzipiell förderfähiges Tier, für das die Almabtriebsmeldung verspätet – nach Ende der sich aus § 8 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 iVm. Art. 53 Z 4 der VO (EU) 639/2014 ergebenden vierzehntägigen Meldefrist – durchgeführt wurde, die damit verbundene gekoppelte Stützung zu gewähren ist, wird im Urteil des EuGH vom 19.09.2024, in der Rs C-350/23 eindeutig verneint. Bei einem solchen Tier handle es sich um kein ermitteltes Tier im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung (EU) 640/2014 , sodass für ein solches Tier eine gekoppelte Stützung nicht zu gewähren sei.
In der gegenständlichen Angelegenheit sind von diesem Meldefehler im Antragsjahr 2022 14 sonstige Rinder des Beschwerdeführers betroffen, sodass im Ergebnis von der AMA für diese im Jahr 2022 vom Beschwerdeführer von der XXXX abgetriebenen Tiere rechtskonform keine gekoppelte Stützung gewährt wurde.
Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings auch, dass für die zwei vom Beschwerdeführer auf die XXXX aufgetriebenen und am 17.08.2022 bzw. 16.09.2022 abgetriebenen Rinder, die im Antragsjahr 2022 alle Erfordernisse hinsichtlich einer Zuerkennung einer gekoppelten Stützung erfüllt haben, im Ergebnis rechtswidrig keine gekoppelte Stützung gewährt wurde. Daher war der angefochtene Bescheid diesbezüglich abzuändern und in einem Spruchpunkt 2 zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer für diese zwei sonstigen Rinder des Beschwerdeführers im Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2022 die gekoppelte Stützung zu gewähren ist.
Sofern in der angefochtenen Entscheidung gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der verspäteten Almauftriebsmeldung im Jahr 2022 zusätzlich eine Sanktion gemäß Art. 31 der VO (EU) Nr. 640/2014 erlassen wurde und dazu im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügt wurde, dass für kein einziges sonstiges Rind des BF eine gekoppelte Stützung zu gewähren sei, erfolgte dieser Ausspruch durch die AMA – wie sich aus der Antwort des EuGH vom 19.09.2024, Rs C-350/23 auf die zweite Vorlagenanfrage ergibt, zu Unrecht.
Begründet wurde diese Entscheidung durch den EuGH damit, dass nur dann, wenn bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, oder eine solche bereits vor der verspäteten Almauftriebsmeldung eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt worden sei, und bei dieser Vor-Ort-Kontrolle der Meldeverstoß festgestellt worden wäre, eine entsprechende Sanktion zu verfügen sei. Ein Betroffener, der zumindest eine verspätete Alm/Weidemeldung abgegeben habe, dürfe nicht so gestellt werden, als jemand, der überhaupt keine Alm/Weidemeldung abgegeben habe. Der Entfall der Sanktion bilde einen Anreiz, die Meldung zumindest verspätet zu erstatten.
In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit fand im relevanten Zeitraum weder eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, noch wurde in diesem Zeitraum von der AMA eine entsprechende Vor-Ort-Kontrolle angekündigt, sodass daher in der gegenständlichen Angelegenheit keine Sanktion gemäß Art. 31 der VO (EU) Nr. 640/2014 verfügt werden darf. Logische Konsequenz ist damit auch, dass für alle rechtskonform gemeldeten sonstigen Rinder, die alle Voraussetzungen erfüllen, auch die gekoppelte Stützung zu gewähren ist.
Die AMA hat mit der Vorlage der Beschwerde beim BVwG zum Argument des Beschwerdeführers, dass der Vertretungsbefugte der Bewirtschafterin der XXXX die Almabtriebsmeldung verspätet gemeldet habe und damit dieser Fehler nicht ihm zugerechnet werden dürfe, zurecht auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 hingewiesen.
In diesem Erkenntnis weist der VwGH auf § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hin und führt dazu Folgendes aus:
„Nach § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB wird aber von dem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Die belangte Behörde konnte daher im Sinne dieser Bestimmung davon ausgehen, dass der Almbewirtschafter vom Beschwerdeführer bevollmächtigt war, „alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist". […] Auch deshalb durfte daher die Behörde davon ausgehen, dass der Almbetreiber (im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung) auch zur Antragstellung bei der Behörde im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt war (vgl. zur Verwaltervollmacht etwa VwSlg. 4320/A). Konnte aber die Behörde demnach (auch) vom Vorliegen einer Prozessvollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen für das Jahr […] durch den Almbewirtschafter […] ausgehen, dann durfte sie auch die unrichtige Angabe hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem Beschwerdeführer zurechnen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher insoweit keine Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an.“
Auf den verfahrensgegenständlichen Fall umgelegt bedeutet diese Entscheidung, dass eine Bewirtschafterin einer Alm bzw. deren Vertretungsbefugter auch - im Rahmen der ihr übertragenen Verwaltung bzw. einer ihr vom Auftreiber gemäß § 10 AVG erteilten Bevollmächtigung - in Vertretung eines „bloßen Auftreibers“ für diesen tätig wird. Der Beschwerdeführer muss sich daher im Rahmen dieser Bevollmächtigung auch jenes Handeln, das die bevollmächtigte Bewirtschafterin der Alm bzw. deren Vertretungsbefugter für ihn vornimmt, anrechnen lassen, selbst wenn dieses Handeln – wie gegenständlich mit einem Fehler behaftet ist. Soweit in der angefochtenen Entscheidung die AMA daher von einer dem Beschwerdeführer zurechenbaren fehlerhaften Almabtriebsmeldung im Jahr 2022 ausgeht, ist diese Entscheidung rechtskonform. Im Übrigen wird die Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 auch durch weitere im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen des VwGH bestätigt (VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195; VwGH 09.06.2010, 2007/17/0194; VwGH 22.08.2012, 2012/17/0098; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541; VwGH 15.12.2016; Ro 2014/17/0082).
Soweit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gewählte Wortlaut an die Bestimmung des § 8i MOG 2021 idFd BGBl. I Nr. 104/2019 erinnert, wird darauf hingewiesen, dass § 8i MOG 2021 idFd BGBl. I Nr. 104/2019 nur Regelungen in Bezug auf eine anteilige Almfutterfläche zum Inhalt hat und auf den Regelungsbereich der gekoppelten Stützung nicht anzuwenden ist.
Zusammenfassend sind damit die vom erkennenden Gericht aufgeworfenen Fragen so zu beantworten, dass der Beschwerdeführer sich die vom Vertretungsbefugten der Bewirtschafterin der XXXX im Jahr 2022 vorgenommene verspätete Almabtriebsmeldung seiner 14 sonstigen Rinder von der XXXX zurechnen lassen muss. Er erhält daher für diese Tiere im Direktzahlungsbescheid der AMA für das Antragsjahr 2022 auch keine Förderung aus dem Titel der gekoppelten Stützung.
Somit ist auch das Beschwerdebegehren, das auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Auszahlung der beantragten gekoppelten Stützung für diese 14 sonstigen Rinder gerichtet war, abzuweisen.
Die Anweisung des erkennenden Gerichtes an die AMA, gemäß den Vorgaben im zweiten Spruchpunkt dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem liegt nunmehr auch für alle an das BVwG herangetragenen Rechtsfragen eine eindeutige und auch aktuell einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vor.
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