FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2300125.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Salzburg, vom 06.08.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der Straffälligkeit des BF, welcher bereits wegen Körperverletzung, Entwendung, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Nötigung verurteilt worden sei. Im Falle des BF sei von einer besonders niedrigen Hemschwelle in Bezug auf die Begehung von Gewaltdelikten sowie einer tristen finanziellen Lage auszugehen. Der BF sei mit einer massiven kriminellen Energie ausgestattet und sei durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Auch die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen seien als besonders verwerflich anzusehen und geeignet den Rechtsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Das Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, da von weiteren Deliktbegehungen auszugehen sei, im fremdenrechtlichen Verfahren keine Anzeichen von Reue hervorgekommen seien und mangels Mitwirkung im Verfahren – etwa durch die ausgebliebenen Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde – von einer Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen Österreichs auszugehen sei. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF – dieser habe das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht noch nicht erworben – seiner privaten Situation und des einschlägig getrübten Vorlebens sei ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren angemessen. Der BF führe seit August 2023 eine Beziehung und habe er mit seiner Lebensgefährting seit April 2024 in Österreich in gemeinsamen Haushalt gelebt. Ansonsten habe der BF im Bundesgebiet weder nahe Angehörige noch Verwandte. Zwar sei vom Bestehen eines Privatlebens auszugehen, doch sei dieses nicht derart schützenwert, dass es einem Aufenthaltsverbot entgegenstehe. Auch nachhaltige Integrationsbemühungen haben nicht ermittelt werden können.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 08.08.2024 und die Verfahrensanordnung am 09.08.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 04.09.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den bekämpften Bescheid gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot verhältnismäßig zu reduzieren, einen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG zu gewähren, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und nach Verfahrensergänzung zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Weiters wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zum Sachverhalt wurde zusammengefasst vorgerbacht, dass der BF im Jahr 2022 nach Österreich gekommen sei. Anfänglich sei es ihm nicht gelungen eine Arbeitsstelle und einen Wohnsitz zu finden und sei er für ca. ein Jahr obdachlos gewesen. In dieser Zeit sei er mehrfach angezeigt und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seit etwa einem Jahr führe der BF eine Beziehung und bestehe mit seiner Lebensgefährtin seit April 2024 auch ein gemeinsamer Haushalt. Auch habe er eine Arbeitsstelle gefunden und sei nun berufstätig. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben sowie den Lebensumständen des BF (Obdachlosigkeit, übermäßiger Alkoholkonsum) befasst und sei eine persönliche Einvernahme unterblieben. Die damalige Lebenssitutation sei großteils kausal für das Fehlverhalten des BF gewesen. Auch habe die Behörde die im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilungen festgestellten Milderungsgründe und konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Aktuell sei der BF bemüht einem geregelten Alltag sowie einer Arbeit nachzugehen und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für sein Leben aufzukommen. Die Strafgerichte hätten bloß Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen erlassen, was gegen eine entsprechende vom BF ausgehende Gefährdung spreche. Zudem sei dem BF zur Rückfallsprävention ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt worden. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei weder notwendig noch gerechtfertigt und gehe vom BF keine derartige Gefährdung aus, die eine sofortige Ausreise erforderlich mache, was auch die strafgerichtliche Einschätzung zum Absehen von einer unbedingten Strafe zeige.
Ergänzend zur Beschwerde wurde eine Stellungnahme der Bewährungshilfe übermittelt.
3. Nachdem sich der BF im gelinderen Mittel zur Schubhaft (Meldeverpflichtung) befand wurde mit Festnahmeauftrag vom 26.08.2024 die Festnahme des BF zum Zwecke der Abschiebung für den 13.09.2024 angeordnet. Schließlich kam es am 15.09.2024 zur Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Kroatien.
4. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2024 – einlangend beim Bundesverwaltungsgericth am 03.10.2024 und in der Außenstelle Graz am 04.10.2024 – vor.
5. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 14.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und ihm als gelinderes Mittel die Meldeverpflichtung beginnend mit 16.10.2024 auferlegt worden sei.
6. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 25.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die begleitete Flugabschiebung des BF nach Kroatien für den 15.11.2024 organisiert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt:
1.1.1. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und am 16.04.1990 in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren (vgl. Kopie kroatischer Reisepass, AS 481). Er spricht Kroatisch als Muttersprache und verfügt über gewisse Deutschkenntnisse (vgl. Stellungnahme vom 01.02.2024, AS 289).
In Bosnien und Herzegowina besuchte der BF 8 Jahre die Pflichtschule, da sein Wohnort an der kroatisch-bosnischen Grenze war (vgl. Stellungnahme vom 01.02.2024, AS 289).
In Bosnien und Herzegowina leben die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF. Zwei Tanten des BF leben mit deren Familien in Kroatien. (vgl. Stellungnahme vom 01.02.2024, AS 289 iVm Stellungnahme Lebensgefährtin vom 26.03.2024, AS 311)
Abgesehen von seiner in Österreich lebenden, slowakischen Lebensgefährtin (vgl. ZMR-Auszug vom 24.04.2024, AS 347) hat der BF keine Angehörigen im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin lernte der BF im August 2023 kennen und führt er mit ihr seit damals eine Beziehung. Seit zumindest Februar 2024 wohnte der BF mit seiner Lebensgefährtin zusammen und war er von 04.04.2024 bis 15.09.2024 bei ihr mit Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. Stellungnahme vom 01.02.2024, AS 289; Stellungnahme vom 26.03.2024, AS 311; ZMR-Auszug vom 28.10.2024; Bericht LPD vom 09.08.2024, AS 471). Dennoch hielt sich der BF täglich – zumindest um den 08.08.2024 – im Bereich des Obdachlosenmilieus am Salzburger Hauptbahnhof auf (vgl. Bericht der LPD vom 09.08.2024, AS 459).
1.1.2. Der BF reiste im März 2022 nach Österreich ein (vgl. Stellungnahme vom 01.02.2024, AS 289) und liegen seitdem folgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. ZMR-Auszug vom 29.10.2024):
10.03.2022 – 25.05.2022 Nebenwohnsitz
25.05.2022 – 11.11.2022 Nebenwohnsitz
27.07.2023 – 27.07.2022 Hauptwohnsitz (Polizeianhaltezentrum Salzburg)
04.04.2024 – 15.09.2024 Hauptwohnsitz
1.1.3. Nach seiner Einreise war der BF im Jahr 2022 im Hotel- und Gastronomiebereich tätig und liegen die folgenden Sozialversicherungsdaten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.08.2024, AS 423):
09.03.2022 – 15.03.2022 Arbeiter
18.03.2022 – 27.04.2022 Arbeiter
30.04.2022 – 29.05.2022 Arbeiter
05.06.2022 – 17.06.2022 Arbeiter
24.06.2022 – 10.07.2022 Arbeiter
15.07.2022 – 28.07.2022 Arbeiter
Zuletzt war der BF von 15.02.2024 – 22.02.2024 bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt.
1.1.4. Nach seiner Einreise im Jahr 2022 gelang es dem BF nicht dauerhaft eine Arbeitsstelle zu finden und war er – ab August 2022 – für einen Zeitraum von ca. einem Jahr obdachlos (vgl. Beschwerde, AS 505). Wenngleich sich der BF bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit Ende Juli 2022 in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtmäßig in Österreich aufhielt, war der Aufenthalt des BF seit seiner Obdachlosigkeit beinahe zur Gänze unrechtmäßig. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung (vgl. IZR-Auszug vom 03.10.2024, OZ 2 und Stellungnahme vom 01.02.2024, AS 289).
1.1.5. Mit Festnahmeauftrag vom 26.08.2024 wurde die Festnahme des BF zum Zwecke der Abschiebung für den 13.09.2024 angeordnet (vgl. aktenkundiger Festnahmeauftrag, AS 15) und erfolgte die Abschiebung des BF letztlich am 15.09.2024 auf dem Luftweg nach Kroatien (vgl. IZR-Auszug vom 03.10.2024, OZ 2). Der BF reiste in der Folge wieder in das Bundesgebiet ein (vgl. Mitteilung des BFA vom 11.10.2024, OZ 3).
1.2. Zum Verhalten des BF:
1.2.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen drei Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 03.10.2024, OZ 2):
1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.02.2023, XXXX , rechtskräftig am 24.02.2023, wurde der BF wegen der Vergehen der teilweise versuchten, teilweise vollendeten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Entwendung nach §§ 15 Abs. 1, 141 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (insgesamt EUR 360,00) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF in XXXX
I. einen anderen am 29.08.2022 am Körper verletzte, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, der folgenlos blieb, sodass es beim Versuch blieb.
II. einen anderen am 26.11.2022 am Körper verletzte, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Schwellungen im rechten Gesichtsbereich erlitt.
III. Verfügungsberechtigten des Geschäftes Spar am 22.08.2022 eine Sache geringen Wertes, nämlich zwei Packungen vegetarische Extrawurst Pikant im Gesamtwert von EUR 3,58 aus Not zu entziehen versuchte.
Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF, dessen eigene Verletzung, sowie dass es teilweise beim Versuch blieb, gewertet. Als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2023, XXXX , rechtskräftig am 28.07.2023, wurde der BF gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (insgesamt EUR 400,00) verurteilt.
Der Verurteilung lag (zumindest) die Tat des BF vom 03.05.2023 zu Grunde und bekannte sich der BF in der Hautverhandlung letztlich schuldig. Der BF wurde beschuldigt am 03.05.2023 am Vorplatz des Salzburger Hauptbahnhofes angeblich ohne Grund und ohne vorangehende Kommunikation einen anderen 4 bis 5 Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch das Opfer jedoch keine augenscheinlichen Verletzungen erlitt, jedoch starke Schmerzen im Bereich des Kiefers verspürt haben soll (vgl. Abschlussbericht der LPD vom 17.05.2023, AS 160).
Auch lagen der Verurteilungen die Geschehnisse vom 05.01.2023 zu Grunde. So wurde der BF verdächtigt, einen anderen mittels Faustschlag am Bahnhofsvorplatz am Körper verletzt zu haben (vgl. Abschlussbericht der LPD vom 12.02.2023, AS 124).
3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2024, XXXX , rechtskräftig am 08.04.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Außerdem wurde über den BF die Bewährungshilfe angeordnet.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF
I. am 21.07.2023 einen anderen schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er diesem mehrere Fußtritte gegen den Körperbereich und einen Fußtritt gegen den Kopfbereich sowie zwei Faustschläge mit der rechten Hand verpasste, wodurch dieser zumindest eine Schädelprellung erlitt;
II. am 28.08.2023 eine andere gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrmals auf sie zukam, sie anschrie und eine Geste dahingehend machte, dass er mehrmals seine Faust zum Ausführen eines Schlages erhob;
III. am 31.08.2023 einen anderen am Körper zu verletzten versuchte, indem er diesem einen Faustschlag in dessen Gesicht verpasste, wobei es zu keiner Verletzung kam;
IV. am 28.05.2023 in XXXX einen anderen in Form einer Verletzung am Kopf am Körper verletzte, indem er diesem einen Schlag mit dem rechten Fuß versetzte;
V. am 26.02.2024 in XXXX durch die Äußerung „ich werde 13 Leute schicken, die würden dann die Firma zerlegen“, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung seines restlichen Gehalts in bar, zu nötigen versuchte.
Als mildernd wurde das Geständnis des BF und dass die Taten teilweise beim Versuch blieben gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die einschlägigen Vorstrafen.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der BF die dort festgestellten strafbaren Handlungen beging und er das jeweils umschriebene Verhalten setzte.
1.2.2. Für die Person des BF liegen bis zum 02.11.2023 folgende (rechtskräftige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus den Jahren 2022/23 vor (vgl. Auszug Verwaltungsstrafregister vom 02.11.2023, AS 271 ff):
1) Gegen den BF wurde insgesamt 6 Mal wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe zwischen EUR 100,00 und 300,00 verhängt.
Am 22.07.2023 belästigte der BF Personen, pöbelte herum und verließ trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Beamten nicht die Örtlichkeit (vgl. Strafverfügung vom 01.08.2023, AS 361).
Am 14.05.2023 betrat der BF trotz aufrechtem Hausverbot eine Tankstelle. Dabei beschimpfte er das Tankstellenpersonal und schrie es an, gestikulierte aggressiv und verhielt sich renitent, kam Anordnungen der Beamten die Tankstelle zu verlassen nicht nach und kam es mit dem Tankstellenpersonal vor Eintreffen der Beamten zu einem Handgemenge (vgl. Strafverfügung vom 14.05.2023, AS 369).
Am 07.05.2023 störte der BF die öffentliche Ordnung durch die offensichtliche Anbahnung einer Schlägerei am Bahnhofsvorplatz, was einen Polizeieinsatz auslöste (vgl. Strafverfügung vom 23.05.2023, AS 373).
Am 07.05.2023 provozierten sich der BF und eine andere Person gegenseitig, indem sie sich den Mittelfinger zeigten und sich laut Schimpfwörter wie „Arschloch“ zuriefen. In der Folge wurde der BF abgemahnt, doch setzte nach kurzer Zeit sein Verhalten fort und versammelten sich hierdurch mehrere Passanten an der Örtlichkeit, um die Amtshandlung und das Verhalten zu beobachten (vgl. Strafverfügung vom 10.05.2023, AS 377).
Am 29.10.2022 schrie der BF lautstark herum, pöbelte andere Personen an und schubste diese, während er sich auf der Fahrbahn befand und somit den Fahrzeugverkehr an der ordnungsgemäßen Benützung hinderte (vgl. Strafverfügung vom 31.10.2022, AS 391).
Am 05.08.2022 pöbelte, schrie und brüllte der BF eine Personengruppe am Vorplatz des Salzburger Hauptbahnhofes mehrmals an und wandte sich dieser Personengruppe mit wild gestikulierenden Armen immer wieder zu (vgl. Strafverfügung vom 09.08.2022, AS 395).
2) 2 Mal wurde gegen ihn wegen der ungebührlichen Erregung störenden Lärms nach § 28 S-LSG eine Geldstrafe von EUR 200,00 und 150,00 verhängt.
3) 2 Mal wurde gegen ihn wegen der Verletzung des öffentlichen Anstands nach § 27 S-LSG eine Geldstrafe von EUR 150,00 und 100,00 verhängt.
4) 1 Mal wurde gegen ihn wegen des Fahrradfahrens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – 0,94 mg/l = 1,88 Promille – am 12.11.2022 nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 1.870,00 verhängt (vgl. Straferkenntnis vom 21.12.2022, AS 385).
Auch wurde gegen den BF 1 Mal wegen des Betretens der Fahrbahn ohne auf den übrigen Verkehr zu achten nach § 76 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 100,00 verhängt.
1.2.3. Lediglich ergänzend ist auch auf das sonstige im Verhalten des BF im Bundesgebiet hinzuweisen:
Erstmals trat der BF am 06.08.2022 durch einen versuchten Diebstahl strafgerichtlich in Erscheinung. So wurde der BF beschuldigt und zeigte sich geständig im Spar Markt am Hauptbahnhof in XXXX einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er das Diebesgut – eine Flasche Vodka im Wert von EUR 4,99 sowie eine Flasche Rum im Wert von EUR 16,99 – in seiner Umhängetasche verbarg und anschließend das Geschäft, ohne zu bezahlen, verließ, wobei er von einem Ladendetektiv gestoppt wurde und es zu keinem Schaden kam (vgl. Abschlussbericht der LPD Salzburg vom 15.08.2022). Das Strafverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt (vgl. Kriminalpolizeilicher Aktenindex, AS 326).
Festgestellt wird ferner, dass der BF aufgrund eines am 31.08.2023 bei den Taxistandplätzen am Südtirolerplatz in Salzburg erfolgten Schlagabtausches – er schlug einem anderen in das Gesicht woraufhin dieser zurückschlug – wegen (versuchter) Körperverletzung angezeigt wurde (vgl. Abschlussbericht der LPD vom 03.09.2023, AS 245ff). Es kann nicht festgestellt werden, dass es in der Folge zu einer Anklage bzw. Verurteilung kam. 1.2.4. Der BF wurde insgesamt 7 Mal – zuletzt am 23.02.2024 – in Besitz geringer Mengen Cannabis und/oder Amphetamin angetroffen und folgten jeweils Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), wobei Einstellungen nach § 38 Abs. 3 SMG dokumentiert sind (vgl. aktenkundige Berichterstattungen der LPD; Kriminalpolizeilicher Aktenindex, AS 325ff).
1.2.5. Zuletzt wurde der BF am 08.08.2024 nach § 82 SPG – Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht – zur Anzeige gebracht. Vorausgegangen war, dass der BF äußerst aggressiv eine Amtshandlung störte, welche aufgrund einer Schlägerei am Südtirolerplatz in Salzburg erforderlich wurde. Der BF wurde in weiterer Folge mehrmals abgemahnt, da er sich auch während seiner Kontrolle aggressiv verhielt. Auch bei der Zustellung des Bescheides für das Aufenthaltsverbot verhielt sich der BF in der Folge gegenüber den Beamten aggressiv. (vgl. Bericht der LPD vom 09.08.2024, AS 459; Anzeige vom 14.08.2024, AS 485).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine Kopie des gültigen kroatischen Reisepasses des BF ist zudem aktenkundig. Die kroatischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und ist aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in Österreich auch von gewissen Deutschkenntnissen auszugehen, zumal er in seiner Stellungnahme entsprechendes vorbrachte. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (ZMR) sowie das Strafregister und holte entsprechende Auszüge ein. Im Behördenakt befand sich ein Versicherungsdatenauszug aus August 2024 und ist dieser in Anbetracht der Abschiebung des BF und mangels gegenteiligen Vorbringen zu Erwerbstätigkeiten als ausreichend aktuell anzusehen.
Dass der BF ab August 2022 obdachlos war, konnte festgestellt werden, da sich aus den Sozialversicherungsdaten ergibt, dass der BF zuletzt am 28.07.2022 erwerbstätig war, er damals auch keinen gemeldeten Wohnsitz hatte und der BF das erste Mal Anfang August 2022 strafrechtlich in Erscheinung trat. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF während seiner Obdachlosigkeit straffällig wurde.
Entgegen dem Vorbringen des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme, konnte nicht festgestellt werden, dass er von Juli bis September 2022 bei McDonalds gearbeitet hat, da eine solche Erwerbstätigkeit aus den Sozialversicherungsdaten nicht hervorgeht.
Die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF ab dem Zeitpunkt seiner Obdachlosigkeit beinahe zur Gänze unrechtmäßig war, konnte mangels Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 51 ff. NAG getroffen werden. Lediglich von 15.02. bis 22.02.2024 ging der BF einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach.
2.3. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug in Verbindung mit den aktenkundigen Urteilsausfertigungen.
Zwar kann der Urteilsausfertigung bzw. dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 24.07.2023 ( XXXX ) das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des BF nicht entnommen werden, doch ist ersichtlich, dass der BF im Sinne zweier Strafanträge wegen Körperverletzung verurteilt wurde und XXXX als Zeugin geladen war. Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass die letzte verurteilte Tat am 03.05.2023 begangen wurde. Somit konnten die Abschlussberichte der LPD Salzburg vom 12.02. und 17.05.2023 samt der in diesen beschriebenen Beschuldigungen bzw. Verhaltensweisen der Verurteilung zugeordnet werden. Wenngleich es sich dabei nicht um die Feststellungen des Strafgerichtes handelt, kann hieraus ein Eindruck von den der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltensweisen gewonnen werden.
Die übrigen Feststellungen basieren auf den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden und jeweils in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln – insbesondere den grundsätzlich plausiblen Stellungnahmen des BF und seiner Lebensgefährtin sowie den aktenkundigen Berichten der Landespolizeidirektion XXXX – welche weder vom BF noch von der belangten Behörde bestritten wurden.
Zu den Feststellungen in Bezug auf des Verhalten des BF im Bundesgebiet ist darauf hinzwweisen, dass die von der Behörde herangezogenen Taten, die den Verurteilungen im Strafregister und dem Verwaltungsstrafregister zugrundeleigen, auch im Bescheid zitiert wurden und für sich genommen zur Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ausreichend sind. Die übrigen zur Person des BF erwähnten Anzeigen und Vormerkungen wurden lediglich ergänzend angeführt und vermögen das aus den Urteilen und Strafverfügungen ableitbare Bild über den BF auch nicht zu verändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
Da vom BF die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF ist somit gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Verurteilungen des BF zu Geldstrafen und einer bedingten Freiheitsstrafe zeigen würden, dass vom BF keine große Gefährdung ausgehe, da ansonsten unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden wären, weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF in Österreich schon dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Der BF wurde zu Geldstrafen von 90 bzw. in der Folge 100 Tagessätzen und zuletzt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Zu den Einzelheiten wird dazu auf die Feststellungen verwiesen.
Den Verurteilungen des BF lagen vor allem die Vergehen der teilweise versuchten, teilweise vollendeten Körperverletzung zu Grunde. So versetzte er zwischen August 2022 und August 2023 mehreren Personen in insgesamt 6 Angriffen einen oder mehrere Schläge vorwiegend mit der Faust, teilweise mit dem Fuß, ins Gesicht, wodurch diese teilweise auch tatsächlich verletzt wurden. Schon hierdurch zeigt sich ein nicht unbeachtliches Gewaltpotenzial des BF.
Die erste gegen den BF verhängte Geldstrafe konnte ihn jedoch offenkundig nicht zu einem Umdenken bewegen und fand die Gewalttätigkeit des BF im Juli 2023 in Gestalt des Verbrechens der (versuchten) schweren Körperverletzung ihren Höhepunkt. So versuchte er einen anderen schwer am Körper zu verletzten, indem er diesem mehrere Fußtritte gegen den Körperbereich und einen Fußtritt gegen den Kopfbereich sowie zwei Faustschläge mit der rechten Hand verpasste, wodurch dieser zumindest eine Schädelprellung erlitt. Aufgrund des verurteilten Verhaltens des BF und der Vielzahl von Angriffen ist jedenfalls von einem massiven Gewaltpotential auszugehen und der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie von einer besonders niedrigen Hemschwelle in Bezug auf die Begehung von Gewaltdelikten ausgeht.
Neben den Verurteilungen des BF wegen Körperverletzung wurde er auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Er bedrohte jemanden im August 2023 zumindest mit einer Körperverletzung indem er die Person anschrie und mehrmals seine Faust zum Ausführen eines Schlages erhob. Des Weiteren wurde er wegen des Vergehens der versuchten Nötigung verurteilt, da er versuchte durch die Äußerung „ich werde 13 Leute schicken, die würden dann die Firma zerlegen“ die Auszahlung seines restlichen Gehalts in bar zu erzwingen. Auch durch diese Straftaten des BF kommt ein bedenkliches Maß an Aggressivität und Gewaltpotential zum Ausdruck.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darf auch Fehlverhalten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hat (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Nicht unerwähnt bleiben soll daher, dass der BF – nachdem bereits ein Strafverfahren wegen eines im August 2022 erfolgten Diebstahls wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde – eine Verurteilung wegen einer im selben Monat erfolgten Entwendung folgte. Somit richtete sich das delinquente Verhalten des BF auch gegen das Rechtsgut Vermögen, wenngleich nicht verkannt wird, dass es zu einem sehr geringen Schaden kam.
Neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF in den Jahren 2022 und 2023 schon insgesamt 6 Mal eine Geldstrafe wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG verhängt. Unter anderem belästigte und schubste der BF Personen, pöbelte herum, missachtete ein Hausverbot, beschimpfte Personen, schrie Personen an, gestikulierte aggressiv, verhielt sich renitent und kam Anordnungen von Polizeibeamten nicht nach. Zuletzt verhielt sich der BF am Tag der Zustellung des Bescheides über das Aufenthaltsverbot fortgesetzt aggressiv gegenüber Polizeibeamten und störte eine Amtshandlung, weshalb er nach § 82 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) angezeigt wurde.
Durch die im Akt erliegenden Anzeigen und Berichte, die (bislang) lediglich zu einer Anzeige geführt haben, wird das Bild über den BF, das sich aus den dem Strafregister und dem Verwaltungsstrafregister und den im Akt erliegenden Urteilen und Straferkenntnissen, ableiten lässt, lediglich untermauert.
Insgesamt lässt sich schon aus den in den eingesehenen Gerichtsurteilen dargestellten Taten des BF eine diesem innewohnende nachhaltige Aggressivität ableiten. Auch die zahlreichen Verwaltungsübertretungen wegen der Verletzung des öffentlichen Anstandes und der ungebührlichen Erregung störenden Lärms fügen sich in dieses Bild ein. Schließlich wurde der BF auch wegen Fahrradfahrens ins einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,88 Promille nach §99 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO bestraft.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass schon Verwaltungsübertretungen nach §§ 81, 82 SPG sowie nach § 99 Abs. 1 StVO den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllen und somit eine für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes erforderliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung indizieren, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG niedriger als jener nach § 67 Abs. 1 FPG ist (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Im Übrigen ist durch die Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr die für ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot erforderliche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248), wenngleich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG auch über jenem nach § 53 Abs. 3 FPG liegt (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).
Schließlich ist dem BF auch eine Missachtung fremdenrechtlicher Normen zu attestieren. So ist sein Aufenthalt während der Zeit seiner Obdachlosigkeit als unrechtmäßig zu betrachten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung besteht bei Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Verbindung mit den begangenen Verwaltungsübertretungen jedoch kein Zweifel daran, dass das persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit gefährdet und es eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich jenes an Ruhe und Ordnung sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen – berührt.
Zu prüfen bleibt dennoch, ob auch die Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr im gegenständlichen Einzelfall vorliegt. Diese muss kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen. Die Straftaten des BF bzw. seine Verwaltungsübertretungen ereigneten sich vor allem in Zeitraum von August 2022 – August 2023 und wird in der Beschwerde sowie von Seiten der Bewährungshilfe vorgebracht, dass seine damalige Lebenssituation (Obdachlosigkeit, übermäßiger Alkoholkonsum) großteils für das Fehlverhalten ursächlich war. Auch sei der BF nun sehr bemüht einen geregelten Lebensalltag zu bestreiten, einer Arbeit nachzugehen und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für sein Leben aufzukommen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF seine letzte Straftat Ende Februar 2024 beging, indem er äußerte „ich werde 13 Leute schicken, die würden dann die Firma zerlegen“ und er durch Nötigung die Auszahlung seines restlichen Gehaltes in bar erzwingen wollte. Der BF wurde daher zu einem Zeitpunkt delinquent, zu welchem er nach eigenen Angaben bereits bei seiner Lebensgefährtin wohnte und daher von einigermaßen geregelten Lebensverhältnissen ausgegangen werden müsste. Zudem wurde der BF im August 2024 nach § 82 SPG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht zur Anzeige gebracht, da er aggressiv eine Amtshandlung störte, sich im Rahmen der Personenkontrolle aggressiv verhielt und sich letztlich auch bei der Zustellung des Bescheides über das Aufenthaltsverbot aggressiv verhielt.
Aufgrund der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung sowie der Vielzahl an Straftaten sowie Verwaltungsübertretungen kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Soweit der BF vorbringt, dass er sein Verhalten bereue, so wird er einen Gesinnungswandel im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.
In diesem Zusammenhang konnte jedoch der Argumentation der belangten Behörde, wonach dem BF – unter anderem – aufgrund der mangelnden Mitwirkung im fremdenrechtlichen Verfahren eine Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen Österreichs und somit eine negative Zukunftsprognose auszustellen sei, nicht gefolgt werden. Der BF brachte nämlich fristgerecht eine Stellungnahme ein, zumal ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erst am 25.01.2024 (AS 277) ausgefolgt wurde. Dies vermag jedoch an der negativen Zukunftsprognose des BF nichts zu ändern.
Im Ergebnis liegt eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der BF hält sich seit März 2022 – somit noch keine drei Jahre – im Bundesgebiet auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212) und wird der Aufenthalt auch durch die weitgehende Unrechtmäßigkeit relativiert. Wenngleich sich der BF bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit Ende Juli 2022 in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtmäßig in Österreich aufhielt, war sein Aufenthalt seit seiner Obdachlosigkeit beinahe zur Gänze als unrechtmäßig zu qualifizieren, da keine Anhaltspunkte für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der §§ 51 ff. NAG vorliegen.
Unabhängig davon, ob die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin als Familien- oder Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2021/19/0124) spricht diese für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet und ist im Rahmen der Interessensabwägung entsprechend zu berücksichtigen, zumal der BF mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt. Auch ist von einer gewissen Abhängigkeit auszugehen, da der BF über keine finanziellen Mittel verfügt.
Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Der BF war zwischen März und Juli 2022 mit jeweils kurzen Unterbrechungen sowie für kurze Zeit im Februar 2024 erwerbstätig. Zudem ist von gewissen Deutschkenntnissen des BF auszugehen und werden im Bundesgebiet bestehende Freund- und Bekanntschaften aufgrund seiner Aufenthaltsdauer nicht in Abrede gestellt. Darüber hinausgehend sind jedoch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen hervorgekommen.
Was die Bindung des BF zu Kroatien betrifft ist auszuführen, dass er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in Kroatien bzw. auch in Bosnien und Herzegowina verbrachte, dort 8 Jahre die Schule besuchte und sozialisiert wurde. Zudem spricht der BF die Landessprache und verfügt er in Kroatien bzw. Bosnien und Herzegowina über nahe Verwandte. Durch die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist jedenfalls nicht von einem Abreisen der Bindungen zu Kroatien zu sprechen und kann davon ausgegangen werden, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren.
Gegen einen Verbleib des BF spricht jedenfalls dessen Delinquenz und kann hierzu auf die Ausführungen zur Gefährdungsprognose verwiesen werden. Gleiches gilt für dessen zahlreiche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sowie die rezente Einreise in das Bundesgebiet unter Verletzung fremdenrechtlicher Bestimmungen.
Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen – insbesondere in Form der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bestehenden – gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Die belangte Behörde erließ gegen den BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren und begründete dies damit, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um im BF einen positiven Gesinnungswandel im Sinne seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit des BF insbesondere durch die Vielzahl begangener Gewaltdelikt sowie den Störungen der öffentlichen Ordnung und Ruhe durch aggressives Verhalten manifestiert. Wenngleich der BF wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, war seine Delinquenz nicht derart gravierend, dass gegen ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen war. Das Strafgericht fand mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einem möglichen Strafrahmen von 5 Jahren das Auslangen. In Anbetracht dessen erscheint die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes als der Gefährlichkeit des BF angemessen und war nicht zu beanstanden. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der BF im Bundesgebiet zumindest über gewisse familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Eine Reduktion der Dauer unter 3 Jahre konnte im gegenständlichen Fall nicht erfolgen. Aus dem Verhalten des BF im Bundesgebiet ist ableitbar, dass er sich – auch offenbar völlig unbeteiligten Personen an öffentlichen Orten gegenüber – fortgesetzt aggressiv verhält und ist eine Einsicht bzw. der Wille zur Umkehr aus seinem Vorbringen und der sonstigen Aktenlage nicht erkennbar.
Im Ergebnis erscheint daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 3 Jahren als angemessen, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen bzw. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes verweist die belangte Behörde vor allem darauf, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet aufgrund der durch sein Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen werde, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Des Weiteren sei es nicht begründbar darstellbar, dass der BF über Jahre hinweg eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, jedoch für die Dauer einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit, diese Gefahr nicht vorliege.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.
Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass sich der Begründung des bekämpften Spruchpunktes tatsächlich nicht entnehmen lässt, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet untragbar sein sollte. Über schon zum Aufenthaltsverbot hinausgehende Erwägungen argumentierte die belangte Behörde lediglich, dass es nicht begründbar darstellbar sei, dass der BF über Jahre hinweg eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, jedoch für die Dauer einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit, diese Gefahr nicht vorliege.
Im Ergebnis und vor allem unter Berücksichtigung der zur Person des BF angestellten Persönlichkeitsprognose kann im konkreten Fall jedoch nicht erkannt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre:
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF insbesondere gegen Leib und Leben in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich die Delinquenz des BF vorwiegend im Bereich des Obdachlosenmilieus am Hauptbahnhof in Salzburg ereignete und sich der BF offenbar unbeteiligten Personen gegenüber aggressiv verhielt und diese anpöbelte, wie sich den Verwaltungsstraferkenntnissen entnhemen lässt.
Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass er sich – wenngleich grundsätzlich ein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin besteht bzw. bestand – auch zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung dort aufhielt, wie einem Polizeibericht zu entnehmen ist und es am Tag der Bescheidzustellung erneut zu wiederholt aggressiven Verhalten des BF gegenüber Polizeibeamten kam, woraufhin eine Anzeige nach § 82 SPG folgte. Im Rahmen des Verfahrens sind auch keine Hinweise darauf hervorgekommen und kann nicht erkannt werden, dass aktuell von einem Wegfall des Gewalt- und Aggressionspotentials auszugehen ist, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des BF im aktuellen Fall nicht anzudenken ist. Da der BF bereits einmal abgeschoben wurde und zuvor bereits eine Meldeverpflichtung bestand, hatte der BF zudem genügend Zeit um wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass im Falle des BF auch aktuell von erheblichen Aggressionspotential – auch gegenüber Personen, die keinen persönlichen Bezug zum BF haben – auszugehen ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist.
Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt und war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die (erste) Abschiebung des BF bereits vor Vorlage der Beschwerde erfolgte. Nach Beschwerdevorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF wieder in das Bundesgebiet eingereist sei und eine Flugabschiebung für den 15.11.2024 geplant sei, weshalb sich das Aufenthaltsverbot aktuell als nicht vollzogen darstellt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aktuell nicht beschwert ist und war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der schriftlichen Stellungnahme des BF sowie seiner Lebensgefährtin im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bereits aufgrund der Aktenlage ein hinreichendes Bild von der Person des BF – insbesondere auch im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose – verschaffen. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck aufgrund seines Gesamtverhaltens nicht in Betracht, da er einen Gesinnungswandel erst im Rahmen des Wohlverhaltenszeitraumes von 3 Jahren unter Beweis stellen muss. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte somit unterbleiben.
3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor und wurde nichts Derartiges vorgebracht.
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