AVG §71
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
ZustG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2240048.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.07.2018 (BKNR XXXX ) hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , als Geschäftsführer der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, August 2017, September 2017, Oktober 2017, November 2017 und Dezember 2017 von € 197.221,29 schulde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der vorgegebenen Rechtsmittelfrist (Rechtsmittelbelehrung im Bescheid) kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, einen 1. Antrag auf neuerliche Zustellung, einen 2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erstattete 3. Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer ständig Probleme mit Zustellungen an seiner Meldeadresse habe und er von dem oben angeführten Bescheid erst aufgrund der Exekutionsführung der belangten Behörde erfahren habe.
4. Mit Bescheid vom 11.05.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück, in Spruchpunkt 2 den Antrag auf neuerliche Zustellung zurück und in Spruchpunkt 3 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und führte aus, dass der Bescheid vom 03.07.2018 durch Hinterlegung am 10.07.2018 an der Adresse des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Da innerhalb der im Bescheid angeführten Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erfolgt sei, sei dieser seit 07.08.2018 rechtskräftig und vollstreckbar. Laut Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstelle, sei vom Postzusteller vermerkt worden, dass eine Verständigung an der Abgabestelle erfolgt sei. Der Bescheid sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert worden. Laut Mitteilung des zuständigen Postamtes vom 29.04.2020 habe es an der Abgabestelle keine Auffälligkeiten wie zB ein beschädigtes Brieffach gegeben und sei die Hinterlegung korrekt durchgeführt worden. Es liege somit eine vorschriftsgemäße Zustellung im Sinne des § 17 ZustellG vor.
5. Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2020 und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu dem Einschreiter eine Frist von 4 Wochen nach Klärung der Bescheidlage zu gewähren, um Gleichbehandlungsnachweise zu erstellten. Weiters stellte er den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 03.07.2018, sowie dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2018 zu bewilligen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ständig Probleme mit Zustellungen an seine Adresse habe. Dies habe bereits im Jahr 2018 dazu geführt, dass infolge behördlicher Zustellungsprobleme die polizeiliche Abmeldung des Beschwerdeführers an dieser Adresse erfolgt sei, obwohl diese Adresse seinen Wohnsitz darstellte und er dort ständig wohne. Der Beschwerdeführer sei allerdings aufgrund der Arbeitsbelastung selten zu Hause. Hinterlegungsanzeigen würden vielfach gar nicht im Postfach vorgefunden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kontrolliere das Postfach täglich genau. Teilweise würden eingeschriebene Briefsendungen einfach ins Postfach gelegt werden. Im konkreten Fall seien zwei Bescheide am selben Tag durch Hinterlegung zugestellt worden. In beiden Fällen sei keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden worden.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, W145 2240048-1/2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 (Zurückweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung) des Bescheides vom 11.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) und Spruchpunkt 3 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) des Bescheides vom 11.05.2020 wurde hingegen stattgegeben und Spruchpunkt 1 und 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
7. Die belangte Behörde trat in weiterer Folge mit Schreiben vom 18.10.2022 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers heran und ersuchte um Mitteilung, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung weiter aufrechterhalten wird und ob der Beschwerdeführer mit einer vergleichsweisen Regelung der zugrundeliegenden Geschäftsführerhaftung einverstanden wäre. Für eine Rückantwort gab die belangte Behörde eine Frist bis zum 20.11.2022 vor.
Daraufhin ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers insgesamt dreimal in Folge (am 17.11.2022, am 15.12.2022 und am 13.01.2022) um Fristerstreckung, die seitens der belangten Behörde in allen drei Fällen gewährt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers verwies dabei auf eine Autoimmunerkrankung des Beschwerdeführers und gab an, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen und ein Zahlungsangebot betreffend die Geschäftsführerhaftung zu machen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass in diesem Fall der Wiedereinsetzungsantrag zurückgezogen werden müsse, da anderenfalls darüber entschieden werde. Bei der letztmaligen Fristerstreckung gab die belangte Behörde eine Frist bis zum 27.01.2023 vor, welche der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen ließ.
8. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 03.07.2018 gemäß § 71 AVG als unbegründet ab.
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid vom 03.07.2018 – nach einem vorangegangenen Zustellversuch – durch Hinterlegung am 10.07.2018 ordnungsgemäß an der Adresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei und innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erfolgt sei, wodurch dieser Bescheid seit 07.08.2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dass der Bescheid nicht behoben wurde, ändere nichts an der Wirksamkeit des Zustellvorganges. Laut Rückschein, welcher eine öffentliche Urkunde darstelle, sei vom Postzusteller vermerkt worden, dass eine Verständigung an der Abgabestelle erfolgt sei. In weiterer Folge sei der Bescheid mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert worden. Laut Mitteilung des zuständigen Postamtes vom 29.04.2020 habe es an der Abgabestelle keine Auffälligkeiten (wie zB ein beschädigtes Brieffach) gegeben und sei die Hinterlegung korrekt durchgeführt worden. Da der Bescheid ordnungsgemäß am 10.07.2018 zugestellt worden sei, sei die Beschwerde vom 24.01.2020 verspätet eingebracht worden. Der Beschwerdeführer gebe zudem selbst an, dass er an der Abgabestelle ständig wohne. Auch eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Zustelladresse wohnhaft gewesen sei und die Hinterlegung aufgrund der Angaben des Postamtes korrekt durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer bis dato in keinster Weise glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert war. Daher liege kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG vor.
9. Mit Schriftsatz vom 09.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu dem Beschwerdeführer eine Frist von 4 Wochen nach Klärung der Bescheidlage zu gewähren, um Gleichbehandlungsnachweise zu erstellen. Weiters stellte er den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2018, BKNR XXXX , zu bewilligen und die Vorlage der Belege für die Zustellung der Exekutionsbewilligung und der Zahlungsbestätigung im Exekutionsverfahren zu GZ XXXX anzuordnen.
In der Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dieselben Punkte, die er bereits in seiner Bescheidbeschwerde vom 10.06.2020 (siehe oben unter Punkt 5.) vorgebracht hat. Im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgebracht, dass keine Hinterlegungsanzeige im Postfach vorgefunden worden sei, weshalb der Beschwerdeführer durch ein unabwendbares Ereignis an der Vornahme der Beschwerde gehindert worden sei. Den Beschwerdeführen treffe dabei kein Verschulden. Er habe nämlich veranlasst, dass das Postfach durch seine Gattin täglich kontrolliert wird, was sie auch gemacht habe. Auch eine Beschädigung oder die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen würden einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Der Beschwerdeführer habe Organisations-maßnahmen getroffen, welche ein Übersehen von Hinterlegungsanzeigen hintanhalten sollten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht vom Exekutionsverfahren zu GZ XXXX verständigt worden. An der fehlenden Kenntnis von diesem Exekutionsverfahren treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da die Dokumente an die XXXX GmbH zugestellt worden seien.
Folge man der – lt. Beschwerdeführer unrichtigen – Rechtsansicht der belangten Behörde, sei ein Wiedereinsetzungsantrag bei Zustellung durch Hinterlegung immer aussichtslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag solle jedoch die ohnehin bestehende Problematik der Zustellungen durch Hinterlegung für den Betroffenen abmildern und diesem die Möglichkeit geben, zu seinem Recht zu gelangen. Wie auch im vorliegenden Fall zeige die Erfahrung der letzten Jahre, dass die Zustellung durch Hinterlegung mit einer immer größeren Fehlerquote erfolge. Dies dürfe jedenfalls nicht dazu führen, dass Betroffenen durch Mangelhaftigkeiten in der Zustellung jegliche Möglichkeit eines Rechtsmittels abgeschnitten wird.
10. Mit Schreiben vom 25.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Der Bescheid vom 03.07.2018 (BKNR XXXX ), mit dem die belangte Behörde die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG festgestellt hat, wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb-Brief an seine Wohn-/Meldeadresse XXXX , durch Hinterlegung zugestellt. Dabei wurde im Zuge des Zustellversuches am 09.07.2018 eine Verständigung über die Hinterlegung ordnungsgemäß in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingelegt.
1.3. Die Abholfrist begann am 10.07.2018. Nach Ablauf der in § 17 Abs. 3 ZustG vorgesehenen Abholfirst wurde der Bescheid am 31.07.2018 mit dem Vermerk „Retour - nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.
1.4. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung an oben angeführter Adresse mit seinem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet und wohnhaft. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dieser Wohnung um eine geeignete Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG handelt. Eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers lag zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vor.
1.5. Der Bescheid vom 03.07.2018 enthält eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben.
1.6. Durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wurde am 16.05.2019, zu GZ XXXX , die Fahrnisexekution (Kapitalforderung: EUR 35.000,00; Kosten des Antrages: EUR 175,90) zum nunmehr vollstreckbaren Bescheid vom 03.07.2018 bewilligt.
1.7. Am 03.07.2019 wurde eine Überweisung in Höhe von EUR 35.175,90 an die belangte Behörde geleistet, woraufhin die belangte Behörde am 08.07.2019 die Einstellung der Exekution zu GZ XXXX beim Exekutionsgericht wegen Vollzahlung beantragte.
1.8. Am 22.01.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen einer Akteneinsicht bei der belangten Behörde eine Kopie des Bescheides vom 03.07.2018 (BKNR XXXX ) ausgehändigt.
1.9. Am 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2018 (BKNR XXXX ) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren W145 2240048-1 und W145 2240048-2.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt mit seinem Hauptwohnsitz an oben angeführter Adresse gemeldet war, ergibt sich aus der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Bestritten wird vom Beschwerdeführer die rechtskonforme Zustellung des Bescheides vom 03.07.2018, Zl. XXXX , BKNR XXXX . Wenn der Beschwerdeführer behauptet, eine Zustellung des Bescheides sei nicht erfolgt, da er keine Verständigung über die Hinterlegung bekommen habe, so schenkt ihm das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung diesbezüglich keinen Glauben. Dass am 09.07.2018 ein erfolgloser Zustellversuch des gegenständlichen Bescheides wie auch eines zweiten Bescheides der belangten Behörde vom 03.07.2018, Zl. XXXX , BKNR XXXX (siehe Parallelverfahren W145 2240046-1 und W145 2240046-2), erfolgt ist und die diesbezüglichen RSb-Briefsendungen im Anschluss beim Zustellpostamt mit Abholfrist beginnend am 10.07.2018 zur Abholung bereitgehalten wurden, geht aus den in den Akten befindlichen Zustellnachweisen, die als öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefern, eindeutig hervor.
Diese Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Postrückscheine ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei zu keinem Zeitpunkt vorgefunden worden, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei im Hausbrieffach eingelegt worden. Die bloße Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist jedoch nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers am Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl VwGH 18.10.1989, 89/02/0117). Die Feststellungen der belangten Behörde, dass ein Zustellversuch unternommen und danach eine Hinterlegungsanzeige in das Postbrieffach eingelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit konkreten Ausführungen in Zweifel gezogen. Auch hat die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren bei der Österreichischen Post AG angefragt und eine Auskunft über den Zustellvorgang eingeholt. Diese gab in einem Schreiben vom 29.04.2020 dahingehend Auskunft, dass der zuständige Mitarbeiter XXXX seit Jahren Stammzusteller an der Adresse des Beschwerdeführers ist und laut seiner Aussage gab und gibt es keine Auffälligkeiten an der Abgabestelle des Beschwerdeführers (z.B. beschädigtes Brieffach). Der Name des Beschwerdeführers ist dem Zusteller auch bekannt und die Hinterlegung ist sicher korrekt durchgeführt worden. Beide Zustellversuche wurden ordnungsgemäß beurkundet und substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der Beurkundung sind vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022).
Es entspricht darüber hinaus nicht der Lebenserfahrung, dass einer Person gleich mehrere – hier zwei getrennte Rsb-Beischeide – durch Hinterlegung zugestellt wurden und dies auch in beiden Fällen ordnungsgemäß beurkundet wurde, ohne dass je ein Zustellversuch gemacht und eine Hinterlegungsverständigung hinterlassen wurde.
Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sowohl vom Bescheid vom 03.07.2018 als auch vom Exekutionsantrag der belangten Behörde und von der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.05.2019 erstmals am 13.01.2020 Kenntnis erlangt (siehe Schriftsatz vom 24.01.2020, im Verwaltungsakt: OZ 5, S. 4, 7, 9 und 10), ist nicht glaubhaft und für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. In dem im Akt W145 2240048-1 aufliegenden Bericht des Gerichtsvollziehers des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 03.07.2019 wurde berichtet, dass die Pfändung nicht vollzogen wurde, weil eine Zahlung in Höhe von EUR 35.338,92 geleistet wurde. In seiner Beschwerde in diesem Verfahren (W145 2240048-1) führt der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass diese Zahlung durch seine Ehefrau XXXX veranlasst wurde (siehe Beschwerde vom 10.06.2020, im Verwaltungsakt OZ 12, S. 4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Kenntnis eines Exekutionstitels für eine GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer Geschäftsführer war, eine Zahlung – vor allem in solch einer Höhe – veranlasst, ohne ihren Ehemann darüber zu informieren bzw. sich Einblicke in die Unterlagen zu verschaffen. Noch dazu, wenn diese Zahlung infolge einer versuchten Fahrnisexekution getätigt wurde. Es ist lebensfremd, dass ein Ehepartner nicht über einen solchen Vorgang informiert wird. Seitens des erkennenden Gerichtes wird dieses Vorbringen als Schutz-/Scheinbehauptung qualifiziert. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer sehr wohl wesentlich früher, nämlich bereits spätestens im Zuge der Zahlung der Exekutionsforderung im Juli 2019, und nicht wie angegeben erstmals am 13.01.2020 von den gegen ihn bestehenden Forderungen gewusst hat.
Vor diesem Hintergrund wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung des Bescheides vom 03.07.2018 mangelhaft erfolgt sei, da er keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe, im Ergebnis nicht gefolgt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Postrückscheine zu widerlegen. Dass die Zustellung des Bescheides vom 03.07.2018 ordnungsgemäß erfolgte, wurde vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht auch bereits im ersten Erkenntnis in der zugrundeliegenden Rechtssache (W145 2240048-1/2E) festgestellt, welches mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. In der gegenständlichen Beschwerde vom 09.03.2023 hat der Beschwerdeführer keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht, die er nicht schon in seiner ersten Beschwerde vom 10.06.2020 geltend gemacht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
AVG:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
VwGVG:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) […]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) […]
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe bspw. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Das zuständige Organ, also die Behörde oder das Verwaltungsgericht, ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 Rz 115 mwN)
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vor, wenn die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insbesondere wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046); kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden kann hingegen angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; […]); (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 41).
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich (vgl hingegen VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053), (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 122).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Hinterlegungsanzeige im Postfach vorgefunden habe, weshalb der Beschwerdeführer durch ein unabwendbares Ereignis an der Vornahme der Beschwerde gehindert worden sei. Da der Beschwerdeführer veranlasst habe, dass das Postfach durch seine Gattin täglich kontrolliert wird, was sie auch gemacht habe, treffe ihn kein Verschulden.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG, ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründet ist:
Aus dem Akteninhalt hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2018 (BKNR XXXX ) dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 09.07.2018 durch Hinterlegung ab 10.07.2018 ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Die belangte Behörde hat insbesondere auch nachgewiesen, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers an der Abgabestelle eingelegt wurde.
Dem Beschwerdeführer ist es – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich – nicht gelungen die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des im Akt befindlichen Postrückscheines zu widerlegen, auf dem der Zustellversuch sowie das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach vom Postzusteller ordnungsgemäß beurkundet wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem im gesamten Verfahren nichts vorgebracht, was eine nachträgliche Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Somit hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2018 (BKNR XXXX ) gehindert wurde, weshalb es im vorliegenden Fall bereits an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG mangelt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt, indem er sich trotz der zwischenzeitig bewilligten Fahrnisexekution und der an die belangte Behörde geleisteten Überweisung in Höhe von EUR 35.175,90 erstmals über ein halbes Jahr später durch seinen Rechtsvertreter Einblick in die der Exekutionsforderung zugrundeliegenden Bescheide verschaffte. Er hat damit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm – als vormaligen Geschäftsführer der XXXX GmbH – nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen. Somit ist ihm auch ein Verschulden vorzuwerfen, welches den minderen Grad des Versehens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG überschreitet.
Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Wiedereinsetzungsgrund als unbegründet abgewiesen hat.
Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend anzumerken, dass das erkennende Bundesverwaltungsgericht in seinem ersten Erkenntnis in dieser Rechtssache (W145 2240048-1/2) den Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 11.05.2020 (Zurückweisung der Beschwerde vom 24.01.2020 als verspätet) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben hat. Die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde gegen den zugrundeliegenden Bescheid vom 03.07.2018 (BKNR XXXX ) durch die belangte Behörde ist somit nach wie vor offen und wird nunmehr seitens der belangten Behörde – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – mit Zurückweisung der Beschwerde vom 24.01.2020 wegen Verspätung vorzugehen sein.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch und holte auch eine Befragung des zuständigen Postzustellers ein. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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