AVG §71
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §27
ZustG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2240048.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1973, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 (Zurückweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) und Spruchpunkt 3 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird stattgegeben und Spruchpunkt 1 und 3 des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.07.2018 (BKN XXXX ) hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am XXXX .1973, als Geschäftsführer der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, August 2017, September 2017, Oktober 2017, November 2017 und Dezember 2017 von € 197.221,29 schulde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der vorgegebenen Rechtsmittelfrist (Rechtsmittelbelehrung im Bescheid) kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, einen 1. Antrag auf neuerliche Zustellung, einen 2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erstattete 3. Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer ständige Probleme mit Zustellungen an seiner Meldeadresse habe und er von dem oben angeführten Bescheid erst aufgrund der Exekutionsführung der belangten Behörde erfahren habe.
4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.05.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück, in Spruchpunkt 2 den Antrag auf neuerliche Zustellung zurück und in Spruchpunkt 3 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und führte aus, dass der Bescheid vom 03.07.2018 durch Hinterlegung am 10.07.2018 an der Adresse des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Da innerhalb der im Bescheid angeführten Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erfolgt sei, sei dieser seit 07.08.2018 rechtskräftig und vollstreckbar. Laut Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, sei vom Postzusteller vermerkt worden, dass eine Verständigung an der Abgabestellt erfolgt sei. Der Bescheid sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert worden. Laut Mitteilung des zuständigen Postamtes vom 29.04.2020 habe es an der Abgabestelle keine Auffälligkeiten wie zB ein beschädigtes Brieffach gegeben und sei die Hinterlegung korrekt durchgeführt worden. Es liege somit eine vorschriftsmäßige Zustellung im Sinne des § 17 ZustellG vor.
5. Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2020 und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu dem Einschreiter eine Frist von vier Wochen nach Klärung der Bescheidlage zu gewähren um Gleichbehandlungsnachweise zu erstellen. Weiters stellte er den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 03.07.2018, sowie dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2018 zu bewilligen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ständig Probleme mit Zustellungen an seiner Adresse habe. Dies habe bereits im Jahr 2018 dazu geführt, dass infolge behördlicher Zustellungsprobleme die polizeiliche Abmeldung des Beschwerdeführers an dieser Adresse erfolgt sei, obwohl diese Adresse seinen Wohnsitz darstelle und er dort ständig wohne. Der Beschwerdeführer sei allerdings aufgrund der Arbeitsbelastung selten zu Hause. Hinterlegungsanzeigen würden vielfach gar nicht im Postfach vorgefunden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kontrolliere das Postfach täglich genau. Teilweise würden eingeschriebene Briefsendungen einfach ins Postfach gelegt werden. Im konkreten Fall seien zwei Bescheide am selben Tag durch Hinterlegung zugestellt worden. In beiden Fällen wären keine Hinterlegungsanzeigen vorgefunden worden.
6. Mit Schreiben vom 23.02.2021 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 03.07.2018 (BKN XXXX ) hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am XXXX .1973, als Geschäftsführer der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, August 2017, September 2017, Oktober 2017, November 2017 und Dezember 2017 von € 197.221,29 schulde.
1.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als RSb-Brief an seine Wohn-/Meldeadresse XXXX , durch Hinterlegung zugestellt, wobei im Zuge des Zustellversuches am 09.07.2018 eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Die Abholfrist begann am 10.07.2018.
1.3. Der Bescheid wurde mit dem Vermerk „Retour - nicht behoben“ am 31.07.2018 an die belangte Behörde retourniert.
1.4. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt an oben genannter Adresse behördlich gemeldet und wohnhaft, eine Ortsabwesenheit wurde nicht angeführt.
1.5. Gegen diesen Bescheid vom 03.07.2018, der eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben.
1.6. In weiterer Folge wurde die Fahrnisexekution (Kapitalforderung iHv € 35.000,00) durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 16.05.2019 zum (vollstreckbaren) Bescheid vom 03.07.2018 der belangten Behörde zu GZ XXXX bewilligt.
1.7. Am 03.07.2019 wurde eine Zahlung/Überweisung von EUR 35.175,90 geleistet, woraufhin die belangte Behörde am 08.07.2019 die Einstellung der Exekution zu GZ XXXX beim Exekutionsgericht wegen Vollzahlung beantragte.
1.8. Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, einen 1. Antrag auf neuerliche Zustellung, einen 2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erstattete 3. Beschwerde.
1.9. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.05.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück, in Spruchpunkt 2 den Antrag auf neuerliche Zustellung zurück und in Spruchpunkt 3 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
1.10. Über den Antrag auf neuerliche Zustellung hat die belangte Behörde noch nicht rechtskräftig abgesprochen.
1.11. Die belangte Behörde ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde nicht zuständig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt an oben genannter Adresse gemeldet war, ergibt sich aus der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Eine Ortsabwesenheit wurde nicht angeführt und auch nicht behauptet.
2.3. Bestritten wird vom Beschwerdeführer die rechtskonforme Zustellung des Bescheides vom 03.07.2018, Zl. XXXX , BKN XXXX . Wenn der Beschwerdeführer behauptet, eine Zustellung des Bescheides sei nicht erfolgt, da er keine Verständigung über die Hinterlegung bekommen habe, so schenkt ihm das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung diesbezüglich keinen Glauben. Dass am 09.07.2018 ein erfolgloser Zustellversuch des gegenständlichen Bescheides wie auch eines zweiten Bescheides der belangten Behörde vom 03.07.2018, BZ XXXX , BKN XXXX , erfolgt ist und im Anschluss beim Zustellpostamt die Sendungen mit Abholfrist beginnend am 10.07.2018 zur Abholung bereitgehalten wurden, geht aus den in den Akten befindlichen Zustellnachweisen, die als öffentliche Urkunden den vollen Beweis liefern, klar hervor.
Diese Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Postrückscheine ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei zu keinem Zeitpunkt vorgefunden worden, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei im Hausbrieffach eingelegt worden. Die bloße Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist jedoch nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers am Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/02/0117). Die Feststellungen der belangten Behörde, dass ein Zustellversuch unternommen und danach eine Hinterlegungsanzeige in das Postbrieffach eingelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit konkreten Ausführungen in Zweifel gezogen. Auch hat die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren bei der Österreichischen Post AG angefragt und über den Zustellvorgang Auskunft eingeholt. Diese gab in einem Schreiben vom 29.04.2020 dahingehend Auskunft, dass der zuständige Mitarbeiter Helmut Grünwald seit Jahren Stammzusteller an der Adresse des Beschwerdeführers ist und laut seiner Aussage gab und gibt es keine Auffälligkeiten an der Abgabestelle des Beschwerdeführers (z.B. beschädigtes Brieffach). Der Name des Beschwerdeführers ist dem Zusteller auch bekannt. Die Hinterlegung ist sicher korrekt durchgeführt worden. Beide Zustellversuche wurden ordnungsgemäß beurkundet und substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der Beurkundung sind vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022).
Es entspricht darüber hinaus nicht der Lebenserfahrung, dass einer Person gleich mehrere – hier zwei getrennte Rsb-Beischeide – durch Hinterlegung zugestellt wurden, ohne dass Zustellversuche gemacht und Hinterlegungsverständigungen hinterlassen wurden.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sowohl vom den Bescheiden vom 03.07.2018 als auch von dem Exekutionsantrag und der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.05.2019 erstmals am 13.01.2020 Kenntnis erlangt, ist nicht glaubhaft und für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. In dem im Akt aufliegenden Bericht des Gerichtsvollziehers des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 03.07.2019 steht, dass die Pfändung am 03.07.2019 nicht vollzogen wurde, weil eine Zahlung in Höhe von € 35.338,92 geleistet wurde. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass diese Zahlung durch seine Ehefrau XXXX geleistet wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Kenntnis eines Exekutionstitels für eine Gesellschaft, bei der der Beschwerdeführer Geschäftsführer gewesen ist, eine Zahlung, vor allem in solch einer Höhe leistet, ohne ihrem Ehemann darüber zu informieren bzw. sich Einblicke in die Unterlagen zu verschaffen. Noch dazu, wenn diese Zahlung infolge einer versuchten Fahrnisexekution getätigt wurde. Es ist nicht lebensnah, dass ein Ehepartner nicht über einen solchen Vorgang informiert wird. Seitens des erkennenden Gerichtes wird dieses Vorbringen eher als Schutz-/Scheinbehauptung qualifiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer sehr wohl früher von den gegen ihn bestehenden Forderungen gewusst hat, als von ihm ihn der Beschwerde angegeben.
Selbst, wenn das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Hinterlegungsverständigung nie zugekommen sei, Glauben schenken würde, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages, welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer nicht stellte, von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und holte auch eine Befragung des zuständigen Postzustellers ein. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Spruchpunkt A. I. des Erkenntnisses:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A)
I. Abweisung der Beschwerde
Hinsichtlich des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 03.07.2018 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) ist zunächst festzustellen, dass die Zustellung des Bescheides rechtlich bewirkt wurde:
Die belangte Behörde ordnete mittels Rsb eine Zustellung an die Wohn- und Meldeadresse des Beschwerdeführers an. Eine Ortsabwesenheit wird verfahrensgegenständlich nicht behauptet. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Ein solcher Zustellversuch erfolgte am 09.07.2018. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Diese Hinterlegungsverständigung wurde am 09.07.2018 in das Hausbrieffach eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 10.07.2018.
Gemäß § 17 Abs. 3 1. Satz ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Eine Ortsabwesenheit im Sinne dieser Bestimmung zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Im gegenständlichen Fall wurde nach dem erfolglosen Zustellversuch das Dokument beim Zustellpostamt mit Abholfrist beginnend am 10.07.2018 zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer damit rechtswirksam zugestellt.
Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.
Eine neuerliche Zustellung bereits rechtswirksam zugestellter Schriftstücke kennen die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze nicht, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde inhaltlich abzuweisen - und nicht wie von der belangten Behörde zurückzuweisen - war.
II. Stattgabe und Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 10.06.2020 neben dem 1. Antrag auf neuerliche Zustellung den 2. (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt 3. Beschwerde gestellt.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.05.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf neuerliche Zustellung nicht rechtskräftig zurückgewiesen sowie uno actu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Eventualanträge sind im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 27.02.200, 2005/21/0041; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561).
Die Behörde hat demnach zuerst über den Primärantrag und erst dann über den Eventualantrag in der begehrten Reihenfolge zu entscheiden. Eine Erledigung des nachgereihten Eventualantrages ist erst dann zulässig, wenn der Bescheid mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 20.02.1990, 89/01/0114; 12.12.1997, 96/19/3388; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Rz 4]). Dies gilt nach der Judikatur des VwGH auch dann, wenn es sich bei dem Eventualantrag um einen Wiedereinsetzungsantrag handelt (VwGH 04.02.2000, 96/19/2626).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zwar über den Primärantrag (Antrag auf neuerliche Zustellung) bescheidmäßig abgesprochen. Da dieser Antrag jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, war ihr – wie oben ausgeführt – nach der Rechtsprechung des VwGH eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit verwehrt. Eine solche Unzuständigkeit einer Verwaltungsbehörde ist von der Beschwerdebehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041).
Die belangte Behörde hätte daher erst ab rechtskräftiger Abweisung – nicht wie im Fall Zurückweisung - des primären Antrages auf neuerliche Zustellung über den Sekundärantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden dürfen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) belasten.
Demzufolge waren die Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides vom erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ohne auf das Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde einzugehen.
Im Gesamtergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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