B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2271288.1.00
Spruch:
W156 2171289-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.12.2022, GZ: ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2023, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 17.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie bei der XXXX in 1150 Wien, (in Folge als BF2 bezeichnet) als Servisekraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.800,00 unbefristet beschäftigt werden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
- Zeugnis über Abschlussprüfung der privaten Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht in XXXX für den Beruf Kellnerin über die erste Klasse im Schuljahr 2020/2021 vom 18.10.2020
- Zeugnis über Abschlussprüfung der privaten Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht in XXXX für den Beruf Kellnerin über die zweite Klasse im Schuljahr 2020/2021 vom 09.01.2021
- Zeugnis über Abschlussprüfung der privaten Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht in XXXX für den Beruf Kellnerin über die dritte Klasse im Schuljahr 2021/2022 vom 19.08.2022
- Oxforddiplom Englisch B1.2 vom 15.05.2013
- Studienblatt der ordentlichen Studierenden der Technischen Universität Wien für das Wintersemester 2020 und 2021
2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge AMS) vom 30.11.2022 wurde die BF1 nach Zusammenfassung des aktenkundigen Inhalts aufgefordert, zu erläutern, wie die BF2 seit dem Wintersemester 2016-Wintersemester 2021 an der TU WIEN studiert und im Schuljahr 2020/2021, sowie im Schuljahr 2021/2022 in Bosnien und Herzegowina die Umschulung absolviert hat und nebenbei noch im Betrieb der BF1 in Österreich beschäftigt war bzw. noch sei. Das vorgelegte Oxford-Diplom über den absolvierten Englischkurs sei aus dem Jahr 2013 und könne nicht zur Punktevergabe herangezogen werden, da es älter als 5 Jahre sei und nicht den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) entspreche.
Eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung könne erst nach Abschluss der entsprechenden fachlichen Ausbildung angerechnet werden.
3. Nach Akteneinsicht am 19.12.2022 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung keine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.11.2022 abgegeben.
4. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wurde der Antrag auf Zulassung des BF zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der mbP nach Anhörung des Regionalbeirates mangels Erreichen der Mindestpunktezahl abgewiesen.
5. Dagegen erhoben die BF1 und BF2 durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Rechtmittelfrist mit Schreiben vom 10.02.2023 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die BF1 aufgrund ihrer Ausbildung, wenn auch eine verkürzte, die Eignung für den Beruf als Kellnerin aufweise.
6. Mit Schreiben vom 08.03.2023 wurde die BF neuerlich aufgefordert, die fehlenden Jahreszeugnisse, Lehrpläne, kollektivvertragliche Einstufung der BF sowie die vollständig ausgefüllte Arbeitgebererklärung samt Bruttolohn pro Zeiteinheit zu übermitteln.
9. Die Unterlagen wurden bis zur Entscheidung nicht nachgereicht.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
11. Mit Schreiben vom 26.04.2023 beantragten die BF1 und BF2 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
12. Mit Parteiengehör vom 12.07.2023 wurden die rechtsfreundliche Vertretung neuerlich aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, wie lange die absolvierte Ausbildung gedauert habe, welche Inhalte die Ausbildung und welches Stundenausmaß die theoretische und praktische Ausbildung umfasste.
Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich entnehmen, dass die erste Klasse im Schuljahr 2020/2021 am 28.10.2020 und die zweite Klasse bereits am 9.1.2021 abgeschlossen worden seien, somit innerhalb von weniger als vier Monaten.
Aus dem zentralen Melderegister gehe hervor, dass die BF1 seit dem 02.10.2017 durchgehend in Österreich hauptgemeldet sei und in diesem Zeitraum zumindest bis zum Wintersemester 2020/2021 an der Technischen Universität Wien studiert habe. Zudem sei die BF1 01.12.2020 bis 10.10.2021 und seit dem 24.01.2022 bei der BF2 als Arbeiterin beschäftigt.
Es möge daher dargelegt werden, wie die BF1 zeitgleich eine einer österreichischen Lehre vergleichbare Ausbildung in Bosnien absolvieren habe können.
13. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die BF1, eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, (stellte am 17.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie bei der BF2 als Servicekraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.800,00 unbefristet beschäftigt werden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
- Zeugnis über Abschlussprüfung der privaten Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht in XXXX für den Beruf Kellnerin über die erste Klasse im Schuljahr 2020/2021 vom 18.10.2020
- Zeugnis über Abschlussprüfung der privaten Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht in XXXX für den Beruf Kellnerin über die zweite Klasse im Schuljahr 2020/2021 vom 09.01.2021
- Zeugnis über Abschlussprüfung der privaten Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht in XXXX für den Beruf Kellnerin über die dritte Klasse im Schuljahr 2021/2022 vom 19.08.2022
- Oxforddiplom Englisch B1.2 vom 15.05.2013
- Studienblatt der ordentlichen Studierenden der Technischen Universität Wien für das Wintersemester 2020 und 2021.
Die BF hat eine Ausbildung als Kellnerin an der der privaten Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht in XXXX im unbekanntem Ausmaß absolviert.
Die Ausbildung zum Restaurantfachkraft dauert in Österreich 3 Jahre, zur Gastronomiefachkraft 4 Jahre und kann als Lehrausbildung oder an einer mittleren beruflichen Schul- absolviert werden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Die Feststellungen der Lehrjahre der Ausbildung ergeben sich aus dem Berufsinformationssystem des AMS (https://bis.ams.or.at/bis/lehrberuf/5413-Restaurantfachmann-frau ).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a.
Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage B:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 30 |
ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 25 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 15 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre | 15 10 5 |
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a | Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
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§ 20d lautet:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d.
(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) bis (4) […]
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) bis (8) […]“
Die Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021, lautet auszugsweise:
§ 1.
(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. Schwarzdecker/innen
2. Landmaschinenbauer/innen
3. Dachdecker/innen
4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
5. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
6. Pflasterer/innen
7. Techniker/innen für Starkstromtechnik
8. Betonbauer/innen
9. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
10 Zimerer/innen
11. Spengler/innen
12. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
13. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
14. Bautischler/innen
15. Ärzt(e)innen
16. Platten-, Fliesenleger/innen
17. Bauspengler/innen
18. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
19. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
20. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
21. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
22. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
23. Kalkulant(en)innen
24. Dreher/innen
25. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
26. Fräser/innen
27. Augenoptiker/innen
28. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
29. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
30. Bodenleger/innen
31. Bau- und Möbeltischler/innen
32. Schlosser/innen
33. Maurer/innen
34. Tiefbauer/innen
35. Techniker/innen für Maschinenbau
36. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
37. Holzmaschinenarbeiter/innen
38. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
39. Lackierer/innen
40. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
41. Glaser/innen
42. Lokomotivführer/innen, -heizer/innen
43. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
44. Grobmechaniker/innen
45. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
46. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik
47. Gaststättenköch(e)innen
48. Maler/innen, Anstreicher/innen
49. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen
50. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen
51. Kunststoffverarbeiter/innen
52. Techniker/innen für Wirtschaftswesen
53. Techniker/innen für Bauwesen
54. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
55. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten
56. Wirtschaftstreuhänder/innen
57. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
58. Fleischer/innen
59. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
60. Maschinenschlosser/innen
61. Medizinisch-technische Fachkräfte
62. Techniker/innen für Datenverarbeitung
63. Steinmetzen(innen), Steinbildhauer/innen
64. Möbeltischler/innen
65. Pflegefachassistent(en)innen
66. Pflegeassistent(en)innen
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Servierkraft/Kellnerin beschäftigt werden.
Gemäß § 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2022 gilt bundesweit der Beruf Kellner/in nicht als Mangelberuf, sondern lediglich für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg.
Die BF1 wurde somit nicht in einem Mangelberuf der Fachkräfteverordnung 2022 beantragt und war die Beschwerde daher schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Selbst wenn man den Antrag unter § 1 Z 47 – Gaststättenkoch/-köchin - subsumieren könnte, würde auch dies nicht zum Erfolg führen.
Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 §§ 12 bis 13 Rz 52).
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Das AMS ist daher mit dem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht.
Den Feststellungen folgend hat die BF1 eine Ausbildung als Kellnerin in unbekanntem Umfang absolviert.
Laut Berufsinformationssystem des AMS ist für den Beruf Restaurantfachkraft eine entsprechende Lehrausbildung oder Berufsbildende mittlere Schule im Ausmaß von drei Jahren erforderlich, als Gastronomiefachkraft im Ausmaß von 4 Jahren.
Die BF1 konnte mangels Vorlage von Jahreszeugnissen und Lehrplänen daher nicht den Nachweis erbringen, dass sie eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf absolviert hat, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist.
Dementsprechend wäre die Ausbildung der BF1 nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, wäre auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die BF1 und BF2 haben keinen expliziten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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