VwGH Ra 2016/09/0104

VwGHRa 2016/09/010413.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt des Arbeitsmarktservice in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2016, W164 2120299- 1/15E, betreffend Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt des Arbeitsmarktservice; mitbeteiligte Parteien:

1. E A in W, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 5, Stiege 2/15; 2. Ing. E M GmbH in M), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §12a Z1;
AuslBG §12b Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
AuslBG §12a Z1;
AuslBG §12b Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0070, verwiesen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1, vierter Satz Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu bestätigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG (Anmerkung: im Hinblick auf den Erstmitbeteiligten) erfüllt seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Die revisionswerbende Partei wendet sich in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Erstmitbeteiligte eine Ausbildung als Pflasterer absolviert habe und über einen Lehrabschluss verfüge. Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang meint, der Erstmitbeteiligte habe nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, bekämpft sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (siehe zum Ganzen den Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2016/22/0017 bis 0019, und das Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091).

9 Im vorliegenden Fall zeigt die Revisionswerberin unter diesem Gesichtspunkt eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf, legt sie mit ihren Ausführungen doch nicht dar, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung hält den Prüfkriterien der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

10 Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen einer Vergleichbarkeit der Voraussetzungen einer Berufsausbildung bei sonstigen Schlüsselkräften mit jenen für Fachkräfte in Mangelberufen sowie der Erfüllung der vom Arbeitgeber im Ersatzkraftverfahren verlangten beruflichen Qualifikationen durch den Zulassungswerber stellen sich daher zunächst schon auf Tatsachenebene nicht. Mit ihren rechtlichen Ausführungen geht die Revisionswerberin nämlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zudem ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0068, erblickt, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis - wie die Revisionswerberin selbst einräumt - zur Bestimmung des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ergangen ist. Im vorliegenden Fall war jedoch ein Antrag auf Zulassung nach § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) zu prüfen.

11 Diese Bestimmungen sind miteinander aber auch nicht vergleichbar. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht ist von der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs somit nicht abgewichen, weil diese Rechtsprechung nicht einschlägig ist und daher im gegenständlichen Fall auch nicht zu beachten war. Zudem wurden dem Erstmitbeteiligten Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung laut Anlage C nicht angerechnet, sodass es auch in diesem Zusammenhang auf die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich ankommt.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 13. Dezember 2016

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