Normen
VwGG §41;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §27;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die - ihre diesbezüglichen Anträge abweisenden - Bescheide des Revisionswerbers statt und sprach aus, dass jeweils ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm. § 8 Abs. 1 Z 2 und (auf Zweit- und Drittmitbeteiligten bezogen:) § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde.
Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
2.2. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die Revisionen zurückzuweisen sind.
3.1. Der Revisionswerber macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe eine schlüssige und vertretbare Beweiswürdigung zum fraglichen Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse unterlassen. Es hätte sich nicht allein auf das ÖSD-Diplom stützen dürfen, sondern die Bedenken auf Grund des Berichts der österreichischen Botschaft in S (wonach die Erstmitbeteiligte bei ihrer dortigen Vorsprache keine nennenswerten Deutschkenntnisse aufgewiesen habe, sodass in Bezug auf das Diplom der Verdacht einer Lugurkunde bestehe) berücksichtigen müssen.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061). Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108, uva.).
3.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht legte die wesentlichen Erwägungen für die Beweiswürdigung in der Entscheidung dar, wobei nicht davon auszugehen ist, dass die vorgenommene Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Die Erstmitbeteiligte hat den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), eines Instituts im Sinn des § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), erbracht. Das Verwaltungsgericht hegte gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde aus hinreichend nachvollziehbaren Erwägungen keine Bedenken. Es kam dabei nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass den mangelhaften Deutschkenntnissen bei der (einmaligen) Vorsprache in der Botschaft unter den damaligen Umständen keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Zwingende Rückschlüsse, wonach der Erstmitbeteiligten die notwendigen Deutschkenntnisse fehlten bzw. das Diplom eine Lugurkunde gewesen wäre, sind jedenfalls nicht zu ziehen. Erstmals in der Revision behauptete Unregelmäßigkeiten mit Sprachinstituten in Wien bezüglich einer qualifizierten Prüfungsabnahme stellen eine unbeachtliche Neuerung dar.
4.1. Weiters kann im Unterbleiben einer nochmaligen Befragung der Erstmitbeteiligten kein aufzugreifender Verfahrensmangel gesehen werden. Ein erheblicher Mangel wäre nur dann gegeben, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden bzw. die getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, uva.). Davon kann im hier zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden.
4.2. Was die behaupteten Aktenwidrigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung betrifft, so haben die als aktenwidrig gerügten Annahmen des Verwaltungsgerichts durchaus eine hinreichende Grundlage in den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Auch insofern kann daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich nur dann stellen würde, wenn eine Annahme in unvertretbarer Weise unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit den Akten übereinstimmte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0021), nicht erkannt werden.
5. Die weiteren Rechtsausführungen des Revisionswerbers sind im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt (wonach entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen wurden) für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Lösung bloß abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0056).
6. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2016
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