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§ 9b NAG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b.

(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

  1. 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. 2. Goethe-Institut e.V.;
  3. 3. Telc GmbH;
  4. 4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40196734

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