VwGH Ra 2015/05/0010

VwGHRa 2015/05/001024.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Mag. L S in L, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Dezember 2014, Zl. LVwG-150235/2/RK/UD, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptplatz 1; mitbeteiligte Partei: B GmbH, L, Hgasse 3; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz leg. cit.).

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht etwa durch die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), oder durch Ausführungen im Rahmen der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2014, Zl. Ra 2014/05/0041, mwN).

Ferner hat der Revisionswerber im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG konkret aufzuzeigen, inwieweit der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einem anderen gleicht, der in der hg. Judikatur anders beurteilt wurde, oder inwieweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes von der bisherigen hg. Rechtsprechung abweicht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001).

Soweit der Revisionswerber eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG releviert, kommt der angefochtenen Entscheidung eine solche Bedeutung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechte auf den Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2015/05/0001, mwN).

Hiebei muss die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhängen, wovon im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden kann, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser Mangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -

Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2015/05/0006, mwN).

Im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend die Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revision (im Punkt 1.d) vor, es sei die Frage zu klären, ob ein Bauvorhaben genehmigt werden dürfe, solange zur Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes kein taugliches Gutachten vorliege, und es sei die Rechtsprechung, dass zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigengutachten erforderlich sei, das selbstverständlich den Kriterien der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen müsse, im gesamten bisherigen Verfahren nicht beachtet worden. Zu klären sei weiters die Frage, ob ein Bauvorhaben genehmigt werden dürfe, obwohl es dem gültigen Bebauungsplan nicht entspreche, und es sei dies im gesamten bisherigen Verfahren nicht beachtet worden, weil die gültigen Bebauungspläne falsch interpretiert und damit falsch angewendet worden seien. Ferner sei zu klären, ob die Genehmigung eines Bauvorhabens zulässig sei, obwohl die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes nicht gewährleistet seien, woraus auch eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben bzw. Eigentum der unmittelbar angrenzenden Nachbarn, wie z.B. der Revisionswerberin, resultiere. Hiebei würden entsprechende subjektive öffentliche Rechte der Revisionswerberin auf Schutz vor unzulässigen Gefährdungen durch unzureichenden Brandschutz zu Unrecht verneint. "Auch dies widerspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. liegt keine einschlägige Judikatur zur Frage vor, ob derartige subjektive öffentliche Rechte entsprecht OÖBTG bzw. GRVB 134 bestehen". Weiters sei zu klären, ob im Baubewilligungsverfahren im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechtes auch die Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 Forstgesetz zu beachten seien, um durch Fällung von nachbarlichem Wald den Bewuchs auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken nicht zu gefährden. Auch hier sei zu Unrecht ein entsprechendes öffentliches subjektives Recht verneint worden, was der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Letztlich sei zu klären, ob ohne schlüssiges Sachverständigengutachten bzw. trotz eines offenbar unrichtigen und damit unschlüssigen Sachverständigengutachtens zur Frage von unzulässigen Immissionen auf Grund eines geplanten Bauvorhabens eine Baubewilligung erteilt werden dürfe bzw. ob die Behörde berechtigt sei, Fehler eines Sachverständigengutachtens selbst zu korrigieren, ohne hiezu ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten hg. Judikatur wird mit diesen unsubstanziierten Revisionsausführungen nicht ausreichend dargelegt, inwieweit im angefochtenen Erkenntnis eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von der das rechtliche Schicksal der Revision abhinge, unrichtig gelöst worden sei.

Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Art. 133 Abs. 4 B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0169, mwH auf die Judikatur des EGMR).

Wien, am 24. März 2015

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