BVwG G316 2268433-1

BVwGG316 2268433-110.7.2023

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268433.1.00

 

Spruch:

 

G316 2268434-1/8E

G316 2268433-1/6E

G316 2268437-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien und 3) XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die albanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF 1) und ihre minderjährigen Töchter, XXXX (im Folgenden: BF 2) und XXXX (im Folgenden: BF 3, allesamt die Beschwerdeführerinnen), reisten am 24.03.2022 in Österreich ein und stellten am gleichen Tag im Bundesgebiet die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 12.01.2023 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkte V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründet führte die belangte Behörde – welche ausschließlich auf die serbische Staatsangehörigkeit der BF2 und BF 3 abstellte – im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung respektive die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden vorgebracht hätten. Die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlands wäre jedenfalls möglich und sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerinnen sowie nach notorischem Amtswissen auch als realistisch anzusehen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das Vorbingen der Beschwerdeführerinnen zu ihren Fluchtgründen aus Serbien als auch das Vorbringen bezüglich der Gründe zum Verlassen Albaniens nicht berücksichtigt hätte. Wenn auch die dargelegte Verfolgung eine solche durch Privatpersonen sei, so könnten die Beschwerdeführerinnen sowohl in Albanien als alleinstehende Frau mit Kindern sowie als Angehörige einer Minderheit in Serbien nicht mit ausreichendem staatlichen Schutz rechnen.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 13.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 14.06.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF 1 und ihrer Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF 1 ist die Mutter der minderjährigen BF 2 und BF 3. Die BF 1 ist albanische Staatsangehörige. Die BF 2 und BF 3 besitzen sowohl die albanische als auch die serbische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerinnen bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Die BF 1 wuchs in Albanien auf und war dort fünf Jahre lang als Krankenschwester tätig. Im Jahr 2015 heiratete die BF 1 einen serbischen Staatsangehörigen mit albanischer Abstammung und zog zu diesem nach Serbien, wo die gemeinsamen Kinder, BF 2 im Jahr 2016 und BF 3 im Jahr 2017, geboren wurden.

Die BF 1 lernte ihren Ehemann über die sozialen Medien kennen. Der Ehegatte verfügt über keine Angehörigen in Albanien und war dort auch nie wohnhaft.

In Serbien ging die BF 1 keiner Erwerbstätigkeit nach.

Das Sorgerecht über die BF 2 und BF 3 obliegt der BF 1 gemeinsam mit ihrem Ehemann.

1.2. Die BF 1 wurde in Serbien Opfer häuslicher Gewalt und wurde regelmäßig von ihrem Ehemann körperlich und psychisch misshandelt. Sie brachte diese Gewalttaten weder in Serbien noch in Albanien zur Anzeige.

Die Beschwerdeführerinnen reisten im März 2022 ohne das Wissen des Ehegatten bzw. Vaters mit dem Bus von Albanien nach Österreich, weil der Ehegatte der BF 1 psychische und physische Gewalt gegen sie ausübte. Sie hielten sich vor ihrer Reise nach Österreich in Albanien bei einer Freundin der BF 1 auf, welche den Beschwerdeführerinnen bei der Organisation der Ausreise half, das Busticket zahlte sowie der BF 1 EUR 200,- lieh.

Die Beschwerdeführerinnen haben im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen beherrschen die albanische Sprache auf Muttersprachenniveau.

Bei der BF 1 liegen keine schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen vor. Sie ist arbeitsfähig. Sie leidet an Epilepsie und nimmt dagegen regelmäßig Medikamente ein. Diese Erkrankung bestand bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich. Die BF 1 reiste während ihres Aufenthaltes in Serbien regelmäßig für 3 - 4 Wochen nach Albanien, um dort ihre Epilepsie-Erkrankung behandeln zu lassen und hielt sich in dieser Zeit bei ihrer Freundin auf. Die BF 1 wurde bei diesen Reisen von BF 2 und BF 3 begleitet.

Die BF 2 und BF 3 sind gesund.

1.4. In Österreich haben die Beschwerdeführerinnen keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie leben in Trennung von ihrem in Serbien verbliebenen Ehegatten bzw. Vater. Der Bruder und die Eltern der BF 1 leben in Albanien, zu welchen die Beschwerdeführerinnen jedoch keinen Kontakt haben. Weitere Verwandte der BF 1 leben in Belgien und Großbritannien.

1.5. Die BF 1 ist strafrechtlich unbescholten. Sie ging im Bundesgebiet bis dato weder einer Erwerbstätigkeit nach noch engagiert sie sich ehrenamtlich. Die BF 1 kümmert sich um die minderjährigen BF 2 und BF 3.

Die BF 1 besucht vormittags einen Deutschkurs und hat bereits Basiskenntnisse der deutschen Sprache erworben. Die BF 2 und BF 3 besuchen im Bundesgebiet die Schule und haben Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet von der Grundversorgung und Unterstützung durch die Caritas.

1.6. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage in Albanien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.05.2022 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz-und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 12.4.2022).

Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus.2018 wurde eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 14.6.2021).

Eine erfolgreiche Kampagne zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen informelle Gruppen, insbesondere gegen mächtige Mafia-und andere kriminelle Netzwerke, die nach wie vor eine wichtige, wenn auch informelle Quelle für die Umgehungder staatlichen Autorität darstellen, wurde durchgeführt. Nach der Polizeikampagne zur Eindämmung des Cannabisanbaus, fokussieren die staatlichen Behörden ihre Aufmerksamkeit auf die Bekämpfung von Geldwäsche und kriminell erworbenen Vermögenswerten. Zu diesem Zweck wurde die umfangreiche international unterstützte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 33

Operation "The Power of Law" eingerichtet, die von der Generaldirektion der Polizei geleitet wird. Diese soll die wirtschaftliche Macht des organisierten Verbrechens eindämmen. Die Operation, die im November 2017 begann, hatte zunächst 41 kriminelle Gruppen identifiziert, die im Land operieren, und bis 2018 wurden rund 300 Mitglieder dieser Gruppen verhaftet. Die Operation erhielt im Januar 2020 einen weiteren Schub, als die Regierung ein Gesetzespaket verabschiedete, das auf die wirtschaftliche Macht der organisierten Kriminalität abzielt. Internationale Partner begrüßten die Initiative, die die Beschlagnahmung von kriminell erwirtschafteten Gelder ermöglicht, als erfolgreiches Instrument im Kampf gegen das organisierte Verbrechen (BS 23.2.2022)

Frauen

Eine gesetzliche Diskriminierung von Frauen durch den Staat besteht nicht (AA 14.6.2021). In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den Männern unterordnen, gesellschaftlich diskriminiert (USDOS 12.4.2022). Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind (AA 14.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und die Beteiligung ist auch tatsächlich gestiegen. Nach den Wahlen im Jahr 2021 hatten Frauen einen Rekordanteil von 32 % der Sitze in der Nationalversammlung. Nach einer großen Umbildung besetzten Frauen 12 der 17 Sitze im Kabinett (USDOS 12.4.2022).

Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden (AA 14.6.2022). Dieses Gesetz wurde im Oktober 2020 um weitere Bestimmungen erweitert und präzisiert. So ist nun beispielsweise die sofortige Entfernung des Beklagten vom Wohnort für eine gerichtlich festgelegte Zeitspanne sichergestellt (AHC 1.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen (AA 14.6.2021).

Die staatlichen Sozialdienste berichteten, dass im August 2021 30 Frauen und 33 Kinder im nationalen Aufnahmezentrum für Opfer von häuslicher Gewalt untergebracht waren. Die Sozialdienste berichteten außerdem, dass es landesweit 25 weitere Zentren gibt, die sich mit Fällen häuslicher Gewalt befassen und Beratungs- und Langzeitdienste anbieten. Die staatlichen Sozialdienste sahen sich mit Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Bildung konfrontiert, da 75 % der Überlebenden häuslicher Gewalt aus ländlichen Gebieten stammten und über keine angemessene Ausbildung verfügten. Die Regierung unterhielt auch ein Krisenmanagementzentrum für Opfer sexueller Übergriffe im Universitätskrankenhaus von Tirana (USDOS 12.4.2022). Es gibt in Albanien vier staatliche und 16 von NGOs betriebene Schutzeinrichtungen mit insgesamt 270 Betten für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt. Nach Ansicht von Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zur Errichtung weiterer Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten (AA 14.6.2021).

Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung, diese werden jedoch selten angewendet. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach nicht als Verbrechen betrachten (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Kinder

Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und „Ägypter“ angehören. Kinderhandel zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel ist rückläufig, existiert aber weiterhin. Gewalt gegen Kinder ist laut UNICEF weit verbreitet, auch innerhalb der Familie. Ein stark patriarchales und archaisches Rollenverständnis, in dem die Rechte von Frauen und Kindern als nachrangig erachtet werden, ist in breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere im ländlichen Raum, hierfür ebenso ausschlaggebend wie Frustration über Arbeitslosigkeit und große Armut. Die Regierung unterzeichnete ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization (ILO) zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien an – oftmals sehr schlecht ausgestattete - Waisenhäuser abgegeben. Das 2017 erlassene „Gesetz über Rechte und Schutz von Kindern“ enthält detaillierte Maßnahmen, die von den zuständigen Institutionen als Reaktion auf Gewalt gegen Kinder zu ergreifen sind (AA 14.6.2021). Demnach wird jeder Fall eines gefährdeten Kindes von der Kinderschutzeinheit in der jeweilig zuständigen Gemeinde behandelt, in der die Kinder untergebracht sind. Diese klärt auch, ob die Kinder an eine Unterkunft verwiesen werden oder in ihre Familie zurückkehren (IOM 13.3.2021).

Weiters wird ein Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.12.2022 festgestellt:

(…) Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die albanische Staatsangehörigkeit durch Geburt, Abstammung, Geburt im Hoheitsgebiet der Republik Albanien, Einbürgerung und Adoption erworben wird. Wer bei Geburt mindestens ein Elternteil mit der albanischen Staatsangehörigkeit hat, erwirbt automatisch die albanische Staatsangehörigkeit und wird als albanischer Staatsbürger registriert. Die albanische Staatsangehörigkeit wird von einem Ausländer erworben, dessen Vorfahren albanischer Herkunft sind, vorausgesetzt, die familiäre Verbindung des Antragstellers in gerader Linie bis zum dritten Grad mit ihm wird nachgewiesen. (…)

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Albanien sowohl eine Doppelstaatsbürgerschaft als auch die mehrfache Staatsbürgerschaft erlaubt. Wenn Serbien [siehe serbische Rechtslage ab Seite 8 dieser Anfragebeantwortung; Anm.] auch die Doppelstaatsbürgerschaft oder sogar die mehrfache Staatsbürgerschaft zulässt, können Kinder beide Staatsbürgerschaften erhalten. Das albanische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht vor, dass jede Person das Recht hat, mindestens eine Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Im Sinne der Verfassung der Republik Albanien sowie des albanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird ein Kind, das von mindestens einem albanischen Elternteil geboren wurde, im nationalen Personenstandsregister eingetragen, ohne dass die Verfahren zur Erlangung der albanischen Staatsbürgerschaft befolgt werden müssen. Für die Eintragung der Kinder in das Nationale Personenstandsregister ist die Zustimmung des Vaters erforderlich. (…)

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Albanien sowohl eine Doppelstaatsbürgerschaft als auch eine mehrfache Staatsbürgerschaft erlaubt ist, und daher es nicht notwendig ist, eine serbische Staatsbürgerschaft oder eine andere Staatsbürgerschaft zurückzulegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen aufgrund der vorliegenden Reisepässe, welche von der belangten Behörde sichergestellt wurden und sich als Kopie im Behördenakt befinden, unstrittig fest.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.12.2022 geht hervor, dass Kinder, die bei Geburt – wie im vorliegenden Fall – mindestens ein Elternteil mit der albanischen Staatsangehörigkeit haben, automatisch die albanische Staatsangehörigkeit erwerben. Die BF 2 und BF 3 besitzen somit sowohl die albanische als auch die serbische Staatsbürgerschaft. Dass die BF 2 und BF 3 – wie von der BF 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung ausgeführt wurde – lediglich die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, ist somit durch die herangezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation widerlegt.

Die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen sowie die Feststellungen zum Kennenlernen zwischen der BF 1 und ihrem Ehemann beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der BF 1 im behördlichen und Beschwerdeverfahren.

2.2. Die Angaben der BF 1 zu ihrer Reise nach Österreich und ihren Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates wurden von der BF 1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung authentisch und schlüssig dargelegt, sodass ihnen ohne Bedenken gefolgt werden kann. Die angegebenen Gründe für die Ausreise sind glaubhaft. Dass die BF 1 die Gewalttaten seitens ihres Ehemannes weder in Serbien noch in Albanien zur Anzeige brachte, wurde von ihr in der Beschwerdeverhandlung angegeben.

Die Reiseroute und der Aufenthalt in Albanien sowie die Unterstützung durch die Freundin der BF 1 beruhen auf den Angaben der BF 1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Dass die die Beschwerdeführerinnen in Albanien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten haben, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der BF 1 im behördlichen und Beschwerdeverfahren.

2.3. Die Feststellungen zu den albanischen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der BF 1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf dem Umstand, dass die Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt wurde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 1 sowie der Behandlung der Epilepsieerkrankung in Albanien ergeben sich aus ihren plausiblen Angaben im gesamten Verfahren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF 2 und BF 3 an Krankheiten oder anderen medizinischen Problemen leiden und wurde dies von der BF 1 in der Beschwerdeverhandlung auch verneint.

2.4. Die Feststellungen zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den glaubhaften Angaben der BF 1 bei der Einvernahme durch die belangte Behörde und bei der Beschwerdeverhandlung.

Dass die Beschwerdeführerinnen weder in aufrechtem Kontakt zum Ehegatten bzw. Vater noch zur Familie der BF 1 stehen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF 1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF 1 in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Indizien für eine in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit oder ein ehrenamtliches Engagement der BF 1 sind nicht aktenkundig und wurden von ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch verneint.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich (Besuch von Deutschkursen durch die BF 1 und Schulbesuch der BF 2 und BF 3) wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorgebracht. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen der BF 1 beruht zudem auf dem Umstand, dass sie die an sie in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten konnte.

Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus den im Akt erliegenden Speicherauszügen des GVS-Betreuungsinformationssystems.

2.6. Dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Verbindung der Verfahren

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.

Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.

Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Familienangehörige iSd § 2 Abs. Z 22 AsylG handelt, waren die Verfahren der BF 1 - BF 3 unter einem zu führen.

3.2. Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).

3.2.2. Gegenständlich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, von ihrem Ehemann bzw. Vater bedroht zu werden.

Da der Ehegatte der BF 1 gegen sie und ihre Töchter gewalttätig wurde, liegt Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerinnen – jedenfalls auch – in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“, sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu verneinen ist (in diesem Sinn VwGH 24.03.2011, 2008/23/0176; VwGH 09.09.2010, 2007/20/0121; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366).

Es kommt somit darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführerinnen vor gewalttätigen Übergriffen ihres Ehemanns bzw. Vaters zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. In Albanien ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Das Gesetz sieht gleiche Rechte für beide Geschlechter vor und schließt Frauen nicht von beruflichen Tätigkeiten aus, weder gesetzlich noch praktisch. Seit 2006 besteht zudem ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Dieses Gesetz wurde im Oktober 2020 um weitere Bestimmungen erweitert und präzisiert. So ist nun beispielsweise die sofortige Entfernung des Beklagten vom Wohnort für eine gerichtlich festgelegte Zeitspanne sichergestellt. Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen. Zwar ist häusliche Gewalt ein verbreitetes und ernstzunehmendes Problem in Albanien, doch besteht ein im Großen und Ganzen wirksames System zum Schutz der Betroffenen. Mit ihrem Vorbringen konnten die Beschwerdeführerinnen daher keine nachhaltigen wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen.

Soweit die BF 1 in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass sie im Falle ihres Aufenthalts in Albanien durch ihren Ehemann ausfindig gemacht werde, da Tirana nicht sehr groß sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, da insbesondere nicht anzunehmen ist, dass der Ehemann einen derart maßgeblichen Einfluss auf in Frage kommende Einrichtungen zum Schutz gewaltbetroffener Frauen in Albanien hätte, wodurch ihm dies gelingen könne.

Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Beschwerdeführerinnen haben bislang nicht versucht, in Albanien Schutz vor ihrem Ehegatten bzw. Vater zu erhalten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihnen der dort für Opfer häuslicher Gewalt vorgesehene Schutz nicht zuteilwerden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF 1 die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Sie kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt ausgebildete Polizei- oder Justizeinheit wenden, eine Schutzanordnung zum Schutz vor ihrem Ehemann beantragen und sich vorübergehend in ein Frauenhaus begeben.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch ihren Ehegatten bzw. Vater erhalten werden.

Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung vor bzw. wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht vorgebracht.

Da somit keine konkrete gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat vorliegt, waren im Ergebnis die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführerinnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass ihnen in Albanien Gewalt durch den Ehegatten der BF 1, insbesondere durch unmenschliche und erniedrigende Behandlung und die Verletzung des Rechts auf Leben ohne effektiven Schutz durch den albanischen Staat drohen würden.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die Beschwerdeführerinnen haben keine anderen für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF 1 ist eine erwerbsfähige Frau, die bis zur ihrer Eheschließung im Jahr 2015 als Krankenschwester in Albanien tätig war. Es kann außerdem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen auf zumindest kurzweilige Unterstützung durch die Freundin der BF 1 bauen können. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerinnen karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.

Den Beschwerdeführerinnen droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Ergebnis waren daher die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerinnen wurden zwar Opfer von Gewalt. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist aber nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn in Albanien kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist auch nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkte III. waren daher abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide:

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.5.2. Gegenständlich gilt es nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Die Beschwerdeführerinnen haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, wo sie erst seit März 2022 leben. Ihr als sehr kurzer zu wertender Aufenthalt von einem Jahr im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den Beschwerdeführerinnen bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.

Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BF 2 und BF 3 durch den Schulbesuch am Leben in Österreich teilgenommen haben. Die BF 1 konnte die an sie in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten. Aufgrund ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist jedoch keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal nach wie vor Bindungen zu Albanien bestehen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich auch regelmäßig aufhielten. Die BF 1 verbrachte auch den Großteil ihres Lebens in Albanien, die BF 2 und BF 3 wurden zumindest in einem albanischen Familienverband großgezogen und sind mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten Albaniens vertraut.

Die sozialen Anbindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich und ihre Integrationsbemühungen entstanden zu einer Zeit, als sich die Beschwerdeführerinnen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst waren.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74) und die BF 2 und die BF 3 durch den Schulbesuch eine soziale Anbindung erfahren haben, haben sie doch den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Albanien verbracht und sollen ohnedies im gewohnten Familienverband verbleiben. Den BF 2 und BF 3 wird es auch in Albanien gelingen, ihr schulisches Engagement fortzusetzen und ihre Begabung zu entfalten.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkte IV. waren daher abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)

In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkte V. waren daher abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide:

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im Rahmen der Beschwerde wurden keine besonderen Umstände vorgebracht oder sind hervorgekommen, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, entspricht die im Bescheid ausgesprochene 14-tägige Frist den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide sind daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

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