BVwG L523 2261617-1

BVwGL523 2261617-13.7.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §1 Z2
GEG §6 Abs1 Z1
GEG §6 Abs2
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2261617.1.00

 

Spruch:

 

L523 2261617-1/2E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl & Partner, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 22.09.2022, Zl. XXXX betreffend der Zahlung einer verhängten Geldstrafe zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13.03.2018, XXXX , wurde die Exekution der betreibenden Partei XXXX gegen den Beschwerdeführer XXXX als verpflichtete Partei bewilligt.

In Vollzug dieser bewilligten Exekution zur Durchsetzung des Anspruches auf Rechnungslegung wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe angedroht und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.04.2020, XXXX -190 diese in Höhe von 34.000 Euro auch verhängt.

 

Gegen diesen Beschluss wurde das Rechtsmittel des Rekurses erhoben, welchem mit Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 04.06.2020, XXXX , nicht Folge gegeben wurde. Daran anschließend wurde die Einhebung der Geldstrafe verfügt (ON 195).

 

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.06.2020, XXXX forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg namens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei auf, die verhängte Geldstrafe und die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Vorstellung. Begründend führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die betreibende Partei einen Strafantrag nach dem anderen stelle, der Vorstellungswerber inzwischen der gesetzmäßigen Rechnungslegungspflicht entsprochen habe und er dieser mehr als ausreichend nachgekommen sei und stünden dem Vorstellungswerber gar keine zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen mehr zur Verfügung, die er noch vorlegen könnte. Außerdem habe der Vorstellungswerber bereits Oppositionsklage zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der gegenständlich von der betreibenden Partei geführten Exekution eingebracht und sei dieses Verfahren noch anhängig. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Entscheidung, da der Ausgang des Oppositionsverfahrens von wesentlicher Bedeutung für die dem Mandatsbescheid zugrundeliegende Exekution sei.

4. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg die Vorstellung zur Entscheidung gemäß § 7 GEG vorgelegt. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28.04.2022, XXXX , wurde die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15.06.2020, XXXX , bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu XXXX u.a. anhängigen Verfahren gemäß § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzt, da diesbezüglich bereits Gebührenvorschreibungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg – der belangten Behörde – vom 22.09.2022, Zl. XXXX wurde das Gebührenvorschreibungsverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer zur Zahlung der mittels Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.04.2020, XXXX -190, verhängten Geldstrafe in Höhe von 34.000 Euro sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung aufgefordert.

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Da im Anlassfall dem Vorschreibungsverfahren der Justizverwaltungsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liegt, in welchem die Geldstrafe in oben genannter Höhe festgesetzt wurde, sei aufgrund der strikten Gewaltentrennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung diese rechtskräftige Entscheidung im Nachhinein einer Kontrolle entzogen. Da darüber hinaus weder die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt sei, noch der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes widerspreche, erweise sich die Vorstellung als unbegründet.

Auch liegen nunmehr die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2022, L523 2225927-1/6E und L523 2233493-1/E sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2022, Ra 2022/16/0069,0070-6 vor, womit die Beschwerden abgewiesen und die Revisionen zurückgewiesen wurden.

6. Mit am 21.10.2022 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 22.09.2022.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die belangte Behörde übersähe, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt handle, als bei den von der Behörde zitierten Verfahren, insbesondere deshalb, weil das Oppositionsverfahren zu XXXX bereits weit vorangeschritten sei. Auch werde übersehen, dass nach der Rechtsprechung des OGH Einwendungen gegen den Anspruch – wie in diesem Fall der Oppositionsanspruch – im Verwaltungsweg auszutragen sind und es daher notwendig ist, Einwendungen im Sinne des § 35 EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Das vom Beschwerdeführer in der Vorstellung angeführte anhängige Oppositionsverfahren sei von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus sind die vom Gericht ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen zwar rechtlich gesehen rechtskräftig, diese seien jedoch noch nicht endgültig, aufgrund des anhängigen Oppositionsverfahrens. Zum aktuellen Verfahrensstand im Oppositionsverfahren sei auszuführen, dass der OGH zuletzt mit Beschluss vom 20.07.2022 das Urteil des Berufungsgerichts aufhob und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies. Der OGH habe aber über den im Zusammenhang mit der Rechnungslegung strittigen Punkt – nämlich ob der Veräußerungserlös an der XXXX zum Einkommen des Beschwerdeführers gehört und dieser offenzulegen ist entschieden und der OGH sprach aus, dass dieser Veräußerungserlös nicht zu den (monatlichen) Einkünften) gehört und dessen vom Berufungsgericht geforderte Offenlegung in der titelmäßigen Rechnungslegungspflicht keine Deckung findet. Dieser Beschluss des OGH dürfte vom VwGH offensichtlich übersehen worden sein, da der Beschwerdeführer diesen zwar mit Urkundenvorlage vom 22.08.2022 vorlegte, doch dieser in der Entscheidung des VwGH zu Ra 2022/16/0069,0070-6 nicht berücksichtigt wurde. Hinzu kämen zudem die Umstände des Einzelfalls, wonach der Beschwerdeführer seine Rechnungslegungspflicht jedenfalls rechtzeitig erfüllt habe und dies werde erwartungsgemäß auch im anhängigen Oppositionsverfahren zu XXXX so entschieden werden. Werde der Oppositionsklage des Beschwerdeführers rechtskräftig stattgegeben, hätte die gegenständliche Beugestrafe nie verhängt werden dürfen und deshalb sei – wenn der Beschwerde nicht ohnehin stattgegeben werde bzw. in eventu das Verfahren zur neuerlichen Durchführung an die belangte Behörde zurückgewiesen werde – das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oppositionsverfahrens auszusetzen.

Weiters habe die betreibende Partei den Strafantrag rechtsmissbräuchlich als Druckmittel eingebracht, um einen möglichst vorteilhaften Vergleich im Scheidungsverfahren zu erzielen. Die betreibende Partei habe die Anfang Juli 2020 anberaumte und voll ausverhandelte einvernehmliche Scheidung zudem platzen lassen und aus reiner Streitlust die anhängigen Verfahren fortgesetzt. Die verhängten Strafen würden den Beschwerdeführer finanziell stark belasten.

II. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

So steht insbesondere fest, dass der verfahrensgegenständlich relevante Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.04.2020, XXXX - ON 190 rechtskräftig ist – dem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben – und die diesbezügliche Einhebung der darin verhängten Geldstrafe richterlich verfügt wurde (ON 195). Im Beschluss wird der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe als Beugestrafe in Höhe von 34.000 Euro im Rahmen des § 354 EO verpflichtet, da er der Rechnungslegungsverpflichtung im Exekutionsverfahren nicht gänzlich fristgerecht entsprochen hat.

Fest steht weiters, dass die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheide) vom 15.06.2020 den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei aufforderte, die mittels verfahrensgegenständlichem Beschluss verhängte Geldstrafe in Höhe von 34.000 Euro und die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheide) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 22.09.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der mittels Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.04.2020, XXXX -190, verhängten Geldstrafe in Höhe von 34.000 Euro sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung aufgefordert.

 

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, der Zahlungsauftrag und die dagegen erhobene Vorstellung sowie der verfahrensgegenständliche Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Auch der Beschwerdeführer selbst gibt in der Beschwerdeschrift an, dass die verfahrensgegenständliche Zahlungsverpflichtung rechtlich gesehen rechtskräftig ist; wenngleich er diesbezüglich vorbringt, dass dies aufgrund des anhängigen Oppositionsverfahrens noch nicht endgültig sei.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die relevanten Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall gültigen Fassung:

Entsprechend § 1 Z 1 und 2 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Geldstrafen, Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen die von ordentlichen Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen einzubringen.

Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Entsprechend § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

 

3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, da gegen den diesbezüglichen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheide) fristgerecht Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung der bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Salzburg verhängten Geldstrafe, bei dem es sich um eine Beugestrafe zur Durchsetzung der Rechnungslegungsverpflichtung im Exekutionsverfahren XXXX handelte.

Da gemäß § 6b Abs. 4 GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen.

Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033). Überdies bestehen im vorliegenden Fall Anordnungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des § 234 Z 1 Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrages einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Verhängung einer Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangene gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall vorgebrachten Oppositionsansprüche – Einwendungen gegen den Anspruch – ist auszuführen, dass es sich hierbei letztlich um Einwendungen gegen die gerichtliche Entscheidung handelt und diese grundsätzlich nicht im Verwaltungsverfahren gemäß § 7 GEG geltend zu machen sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden könne (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, VwGH 10.09.2019, Ra 2019/16/0132, VwGH 02.09.2020, Ra 2020/16/0030).

Dies entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

Bis zu einer allfälligen Aufhebung des verfahrensrelevanten Beschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz dieses Beschlusses auszugehen und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Dass der hier in Rede stehende Gerichtsbeschluss aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und geht aus den bezugnehmenden Akten auch nicht hervor. Das Vorbringen, dass die Rechnungslegungsunterlagen inzwischen vorgelegt wurden und dass das Ergebnis des weiteren Oppositionsverfahrens zu GZ XXXX nicht abgewartet worden sei, ist aus den bereits erläuterten Rechtsausführungen nicht zielführend. Vielmehr ist der gegenständliche Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe nach wie vor existent und rechtskräftig und kann dieser im Wege der Justizverwaltung auch weder abgeändert noch revidiert werden. Daran vermag auch eine Angabe der Gründe, welche aus Sicht des Beschwerdeführers zu der verhängten Geldstrafe geführt hätten, nichts zu ändern.

Mittels der Beschwerde konnten folglich keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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