Normen
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art94
EO §35
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz 2013
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160069.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13. März 2018 wurde einer betreibenden Gläubigerin wider den Revisionswerber die Exekution zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rechnungslegung bewilligt. Mit der Begründung, dass der Revisionswerber der genannten Verpflichtung nicht entsprochen habe, verhängte das Gericht zahlreiche Geldstrafen und verfügte schließlich deren Einhebung.
2 Nach Erhebung von Vorstellungen gegen die von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg erlassenen Zahlungsaufträge forderte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheiden vom 10. Oktober 2019 und vom 15. Juni 2020 den Revisionswerber zur Zahlung der Geldstrafen samt Einhebungsgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung auf.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden, mit denen der Revisionswerber im Wesentlichen das Negieren der von ihm inzwischen vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen samt 677 Rechnungen und eines näher genannten, beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Oppositionsverfahrens monierte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 9. Juni 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach näher zitierter ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Justizverwaltungsorgane an die dem Einbringungsverfahren zugrunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen gebunden. Es sei auch nicht behauptet worden, dass die Geldstrafen bereits entrichtet worden seien.
4 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen wurden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber erachtet die Revisionen zunächst als zulässig, weil die angefochtenen Erkenntnisse von näher genannter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und zitierter Lehre abwichen.
9 Der Verweis der Revisionen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vermag das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG, also ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht darzutun (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2020/11/0009, mwN). Auch der Umstand allein, dass in der Lehre zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenteilige Rechtsauffassungen vertreten werden, begründet nicht die Zulässigkeit der Revisionen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0012, mwN).
10 Schließlich bringen die Revisionen zu ihrer Zulässigkeit noch vor, es fehle seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Anpassungsgesetz ‑ Justiz ‑ VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, vor allem aber seit dem Beschluss OGH 4.7.2017, 3 Ob 122/17p, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Rechtsfrage, ob „die vom Revisionswerber vorgebrachten Oppositionsgründe im Wege des Verwaltungsverfahrens erhoben werden müssen.“ Der Beschluss VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, stütze sich zwar auf § 6b Abs. 4 GEG idF VAJu, sei aber vor dem zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Sinne der veralteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen.
11 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG idF vor dem VAJu ist der Berichtigungsantrag in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Damit darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Art. 94 B‑VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde (vgl. VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227, mwN; vgl. ebenso OGH 2.9.2020, 3 Ob 82/20k).
12 Dieser Grundsatz wurde mit dem VAJu eindeutig in § 6b Abs. 4 GEG normiert (vgl. ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 9).
13 Dementsprechend schreiben nicht nur der bereits zitierte hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 sondern auch VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0132, und VwGH 2.9.2020, Ro 2020/16/0030, die erwähnte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das GEG in der (seit dem VAJu) geltenden Fassung fort. Von dieser Judikatur wich das Verwaltungsgericht ‑ auch nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen ‑ nicht ab.
14 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
15 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. August 2022
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