BVwG W183 2253918-1

BVwGW183 2253918-112.12.2022

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2253918.1.00

 

Spruch:

 

 

W183 2253918-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 betreffend Denkmalschutz zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.02.2022 wurde das Objekt XXXX in 1030 Wien unter Ausnahme des dreigeschossigen Hoftraktes sowie der restlichen zweigeschossigen, im 19. Jahrhundert an den Straßentrakt angefügten Bauteile unter Denkmalschutz gestellt. Ein Plan betreffend den Unterschutzstellungsumfang wurde dem Bescheid als integrierender Bestandteil angeschlossen. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 17.03.2021. Seitens des Beschwerdeführers wurden im behördlichen Verfahren ein privates Sachverständigengutachten von Arch. Ing. Mag. Horst HOLSTEIN und eine bautechnische Stellungnahme von Dr. Sabine HANKE vorgelegt. Die nunmehr belangte Behörde holte bei dem Denkmalbeiratsmitglied Prof. Dipl.-Ing. Dr. Richard FRITZE ein Gutachten betreffend den Bauzustand ein.

2. Mit Schriftsatz vom 15.03.2022 erhob der grundbücherliche Eigentümer verfahrensgegenständlicher Liegenschaft das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und schloss der Beschwerde sachverständige Stellungnahmen von DI Stefan ZÖSER sowie von Arch. Dipl.-Ing. Dr. Karl MEZERA an.

3. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 (eingelangt am 13.04.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am 13.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige FRITZE (Denkmalbeirat) teilnahmen. Das Protokoll wurde den Legalparteien zur Kenntnis gebracht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 07.12.2022 eine Grundbuchsabfrage durch, woraus der Beschwerdeführer als alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ersichtlich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Verfahrensgegenstand ist das Objekt XXXX in 1030 Wien, Gst. Nr. XXXX , unter Ausnahme des dreigeschossigen Hoftraktes sowie der restlichen zweigeschossigen, im 19. Jahrhundert an den Straßentrakt angefügten Bauteile.

Es handelt sich bei dem Objekt um ein im ausgehenden 18. Jahrhundert errichtetes, traufständiges, zweigeschossiges Gebäude mit hofseitig zwei dreigeschossigen Stutzflügeln. Straßenseitig befinden sich acht Öffnungen. Hofseitig befindet sich neben den Fenster- und Türöffnungen auch ein spätbarocker Erker. Der Straßentrakt wird durch eine Einfahrt erschlossen; die Erdgeschossräume werden teilweise vom Hof aus betreten. Über eine spätbarocke Wendeltreppe mit Spindel gelangt man in die Wohnungen im Obergeschoss. Der Keller unter dem Straßentrakt verfügt über Stichkappentonnengewölbe über Wandpfeilern. Spätmittelalterliches Mauerwerk ist in die Mauern des Kellers integriert. Der Dachstuhl stammt aus dem ausgehenden 18. Jahrhundert.

1.2. Dem Gebäude kommt im spruchgemäßen Umfang eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. So zählt es zu den ältesten Bauten in dieser Gasse. Eine kulturelle Bedeutung ist gegeben, weil es sich um ein kaum verändertes barockes Handwerkerhaus und typisches vorstädtisches Stutzflügelhaus handelt. Typologisch und von den Proportionen her wird der Zustand des ausgehenden 18. Jahrhunderts repräsentiert.

Keine Bedeutung weisen der dreigeschossige Hoftrakt und die im 19. Jahrhundert an den Straßentrakt angefügten anspruchslosen Bauteile, welche auch verändert bzw. desolat sind, auf. Diese Teile wurden bereits mit dem behördlichen Bescheid von der Unterschutzstellung ausgenommen. Zwecks Nachvollziehbarkeit wurde ein entsprechender Plan dem Bescheid angefügt.

1.3. Die gegenständlich relevanten Gebäudeteile sind im Wesentlichen unverändert und repräsentieren auch im aktuellen Zustand ein barockes Stutzflügelhaus. Die äußere Kubatur ist erhalten, ebenso die originale, weitgehend schmucklose Fassade. Das Innere wurde strukturell wenig verändert und sind die barocken Strukturen an den starken Mauern der Binnenwände und der Wendeltreppe mit der Spindel ablesbar.

Abgesehen von den bereits von einer Unterschutzstellung ausgenommenen Gebäudeteilen wurden am barocken Straßentrakt Veränderungen an den Fenstern (teilweiser Austausch der historischen Fenster durch Kunststofffenster) sowie am Dachstuhl (Ausbesserungen) vorgenommen. Straßenseitig wurde eine Tür eingebaut. Was die hofseitigen Fenster anbelangt wurden weder Position noch Größe gegenüber dem barocken Bestand geändert. In der Einfahrt wurde eine plane Decke eingezogen. Diese Veränderungen, ebenso wie die teilweise Entfernung von Beschlägen oder die Sanierung des Putzes, stellen keine wesentlichen Eingriffe in Substanz und Erscheinung dar und sind als geringfügig zu bewerten. Sie führen zu keiner Schmälerung der dargelegten Bedeutung.

1.4. Was den Zustand des Gebäudes anbelangt ist aufgrund des langjährigen Leerstandes ein Sanierungsbedarf gegeben. Das Mauerwerk ist im Keller und Erdgeschoss durchfeuchtet und durch Schadsalze belastet, der Putz ist stellenweise abgeblättert, die Holzfenster haben ihre Beschichtung teils verloren und der mitunter morsche Dachstuhl ist zu sichern oder gänzlich zu erneuern. Statische Probleme sind am Gebäude nicht gegeben. Die Sanierung dieser Schäden ist mit üblichen Methoden (Trockenlegung durch horizontale Sperre und Feuchtigkeitsabdichtung, Entsalzung des Mauerwerks, Sanierung der Putzschäden und der Fenster) und ohne wesentlichen Eingriff bzw. ohne Austausch der Mauersubstanz zu bewerkstelligen. Lediglich in Bezug auf den Dachstuhl ist von einer gänzlichen Erneuerung auszugehen.

Für den Fall des Setzens dieser Sanierungsmaßnahmen kommt es zu keiner Änderung der geschichtlichen und kulturellen Bedeutung, da das Mauerwerk erhalten werden kann. Selbst bei einer gänzlichen Erneuerung des Dachstuhls würde die Kubatur und somit Außenerscheinung gewahrt bleiben.

1.5. Das gegenständliche barocke Handwerkerhaus hat Seltenheitswert. Derart gut erhaltene barocke Erdgeschossbereiche sind in Wien selten geworden, weil sie häufig zu Geschäftszwecken umgebaut wurden. Selten ist auch der Typus des Handwerkerhauses, weil es sich bei zeitlich vergleichbaren Objekten um Miethäuser handelt. Schließlich ist auch der Typus Vorstadthaus, wie ihn das gegenständlich Objekt repräsentiert, in Wien selten geworden. Wenige Häuser in der Josefstadt sind typologisch mit dem gegenständlichen Objekt vergleichbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten), dem Gerichtsakt, dem vom BVwG durchgeführten Augenschein sowie der mündlichen Verhandlung.

2.2. Für die Feststellung der Bedeutung und des Stellenwerts des Objektes ist das Amtssachverständigengutachten relevant.

Zum Amtssachverständigengutachten ist festzuhalten, dass die das Gutachten verfassende Amtssachverständige (ASV) und akademisch facheinschlägig ausgebildete Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Sie ist Mitarbeiterin der Abteilung für Wien bzw. der Abteilung für Denkmalforschung und verfügt somit über die spezifische Expertise und praktische Kenntnis des Denkmalbestandes. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten bzw. vorgebracht worden.

Das Gutachten der ASV ist in seiner Beurteilung schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher das gegenständliche Objekt detailliert beschreibt sowie auf Genese, Lage, Erhaltungszustand und Veränderungen eingeht. Die ASV besichtigte das Objekt vor Ort. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend und nach Bedeutungsebenen gegliedert begründet. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert, weil es auf Literaturquellen verweist. Es ist somit vollständig und fachlich geeignet, die Bedeutung nachzuweisen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte der Befund anlässlich des Augenscheins verifiziert werden.

Seitens des Beschwerdeführers wurde das bereits im Jahr 2006 erstellte Gutachten HOLSTEIN im Verfahren vorgelegt, welches das Gebäude knapp beschreibt und von einem renovierungsbedürftigen Bauzustand ausgeht. HOLSTEIN führt aus, dass das gegenständliche Gebäude das einheitliche Erscheinungsbild der Gasse unterbreche. Es weise eine geringe Gebäudehöhe auf und stelle sich als Relikt aus einer vergangenen Zeit dar. Das aus dem 17. Jahrhundert stammende typische Vorstadthaus habe eine veränderte Strassenfassade (Höhersetzen des Portals, Rauputz an den Fensterumrahmungen). Aus den Angaben des BDA zu geringfügiger spätmittelalterlicher Bausubstanz könne eine historische und kulturelle Bedeutung nicht nachvollzogen werden. Auch füge sich das Gebäude nicht in das historisch gewachsene Ensemble ein. Das einfache Handwerkerhaus sei Veränderungen unterworfen gewesen und habe keine geschichtliche Bedeutung. Der künstlerische Wert der einfachen Fassade sei gering. Die kulturelle Bedeutung des vorstädtischen Handwerkerhauses sei durch Zu- und Umbauten beeinträchtigt, weshalb eine Unterschutzstellung nicht gerechtfertigt sei.

Zu diesem Gutachten ist einleitend festzuhalten, dass ein Sachverständiger nicht die Rechtsfrage der Unterschutzstellungswürdigkeit zu beurteilen hat, sondern lediglich die Bedeutung als Denkmal. Darüber hinaus ist der Gutachter der offenbar irrigen Annahme, dass ein Ensemble oder Ortsbild zu prüfen wäre, weil er auf die Einbettung des Gebäudes im Straßenzug eingeht. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Bedeutung eines Einzelobjektes zu prüfen ist. Indem er ausführt, dass es sich um ein typisches Vorstadthaus bzw. ein einfaches Handwerkerhaus handle, decken sich seine Feststellungen mit denen der ASV. Das Argument, dass es sich nur um schlichte Fassaden handle, führt zu keiner Widerlegung der durch die ASV dargelegte Bedeutung, weil im gegenständlichen Fall gerade die Schlichtheit der Fassade Bedeutungsträger für dieses vorstädtische Handwerkerhaus ist. Auch sind die genannten Veränderungen als gering einzustufen und ist der Straßentrakt im Wesentlichen unverändert erhalten. Stark veränderte Bauteile und solche jüngeren Datums wurden bereits von der Behörde vom Schutzumfang ausgenommen. Das Vorhandensein spätmittelalterlicher Bausubstanz ist nicht der einzige Bedeutungsträger im gegenständlichen Fall, doch wurde dem auch nicht widersprochen und hebt dies die kulturelle und geschichtliche Bedeutung zusätzlich hervor. Das Gutachten HOLSTEIN ist somit nicht geeignet, die von der ASV dargelegte Bedeutung zu entkräften.

2.3. Zum Gebäudezustand liegen einerseits das von der belangten Behörde beauftragte Gutachten FRITZE sowie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten ZÖSER (welches bis auf die Unterschrift deckungsgleich mit dem Gutachten HANKE ist) und das vom Beschwerdeführer als Auszug vorgelegte Gutachten MEZERA vor. Darüber hinaus ist die Einvernahme FRITZE in der mündlichen Verhandlung relevant.

Zum Sachverständigen FRITZE ist auszuführen, dass er eine langjährige Erfahrung als Sachverständiger für Bauwesen aufweist, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist und überdies Mitglied des Denkmalbeirats ist. Er verfügt somit über die erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf historische Bauten. FRITZE besichtigte das Objekt vor Ort und verfasste ein schlüssiges und umfassendes Gutachten. In diesem gelangt er zu dem Ergebnis, dass im verfahrensgegenständlich relevanten Bereich des Gebäudes keine Bauwerksteile vorgefunden worden seien, für welche Einsturzgefahr bestehe. Die vorgefundenen Schäden ergeben sich aus einem langjährigen Leerstand und einem Reparaturrückstau. So sei es zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks gekommen. Das Herabfallen der Vormauer bei einem Fensterpfeiler im Obergeschoss führe zu keiner Gefährdung der Tragstruktur, weil der Naturstein-Fensterpfeiler tragfähig bleibe und die Vormauerung keine tragende Funktion habe. Diese Ausführung ist seitens des Gerichts nachvollziehbar. Weiters machte FRITZE zu den Schäden durch Feuchtigkeit, zu den Schäden am Putz und am Dachstuhl nähere Ausführungen und nannte konkrete Sanierungsmöglichkeiten. Die vereinzelten Risse übersteigen nicht die in einem Bauwerk dieses Alters üblichen Rissbildungen, sie weisen auch nicht auf Setzungen hin. Eine vollständige Erneuerung des Putzes sei nicht erforderlich. Eine Instandsetzung sei insgesamt möglich. FRITZE hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit den konkreten Schäden und ihrer Sanierbarkeit auseinandergesetzt. Ergänzt und gestützt wurde sein Gutachten durch seine Befragung in der mündlichen Verhandlung. Auch hier konnte er schlüssig darlegen, dass eine Sanierung der Schäden möglich ist, nannte die Maßnahmen und gelangte zu dem Ergebnis, dass bis auf den Dachstuhl die Sanierung ohne wesentlichen Substanzverlust vorgenommen werden kann. Wenn der Rechtsvertreter einwendet, dass FRITZE keine Messungen durchgeführt habe, so ist dazu auszuführen, dass FRITZE über langjährige Erfahrung verfügt und er das Objekt in Augenschein nahm. Er konnte keine massiven Senkungen oder grobe Rissbildungen feststellen. Auf die Frage, ob eine 100%ige Durchfeuchtung des Mauerwerks an der Sanierbarkeit etwas ändern würde, gab er schlüssig an, dass dies nicht der Fall sei, zumal auch Mauerwerk unter Wasser über eine Standfestigkeit verfüge. Für das Gericht ergibt sich daraus, dass der Augenschein durch FRITZE ausreichend ist, den Gebäudezustand zu beschreiben und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen abzuleiten. Dass das Gebäude sanierungsbedürftig ist, wird auch seitens der Gerichts erkannt, es konnte aber von FRITZE schlüssig aufgezeigt werden, dass eine Sanierung unter Bewahrung der Substanz technisch möglich ist. Der Dachstuhl wäre zwar gänzlich zu erneuern, doch ist dies nur ein Teil des Gebäudes und würde eine Erneuerung zu keiner Änderung des äußeren Erscheinungsbildes führen.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten ist festzuhalten, dass das Gutachten HANKE/ZÖSER nicht schlüssig ist. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung nicht möglich sei, bezieht sich aber unter anderem auf Schäden, welche nicht im zur Unterschutzstellung vorgesehen Bereich liegen. Auch sind die Fragen der späteren Nutzung eines als zu schmal bewerteten Stiegenhauses oder der nötigen Belichtungsflächen in einem Unterschutzstellungsverfahren nicht relevant. Dass der Dachstuhl morsch ist, wurde auch von FRITZE festgehalten und wird dies auch vom Gericht als Tatsache festgestellt, führt aber nicht zu einer Unsanierbarkeit des gesamten Objekts. Warum der Zustand der Fassaden so schlecht sein soll und ein Einsturz erfolgen könnte, erschließt sich aus dem Gutachten HANKE/ZÖSER nicht, da nur Putzschäden oder Rostspuren an den Beschlägen sowie Schäden an den Glasscheiben genannt werden. Die ebenfalls angeführten Feuchtigkeitsschäden werden nicht in Abrede gestellt, doch konnte FRITZE in der Verhandlung nachvollziehbar deren Sanierbarkeit belegen. Vermorschungen am Einfahrtstor oder Inkrustierungen an den Radabweisern sind nicht als derart gravierend einzustufen, dass von einem de facto zerstörten Zustand, der nicht mehr sanierbar wäre, auszugehen ist. Warum das Gewölbe im Keller im Zustand des Verfalls sein soll, erschließt sich aus dem Gutachten nicht, ebenso wenig worin die geringe Qualität des Ziegelmauerwerks bestehen soll. Das Gutachten HANKE/ZÖSER ist somit nicht geeignet, die festgestellte Sanierbarkeit unter Erhaltung der wesentlichen Gebäudesubstanz zu widerlegen.

Zum Auszug aus dem Gutachten MEZERA ist auszuführen, dass dieses lediglich eine starke Durchfeuchtung des Mauerwerks im Keller, einen unbefestigten Boden ebendort sowie eine mangelnde Beleuchtung nennt. Dass sich daraus eine Unsanierbarkeit ergeben soll, wurde nicht einmal behauptet. Der Umstand der starken Durchfeuchtung wurde – wie bereits oben mehrfach festgehalten – auch von FRITZE festgestellt und ist es unerheblich, ob die starke Durchfeuchtung durch ein Oberflächenfeuchtemessgerät (MEZERA) oder aufgrund Erfahrung (FRITZE) festgestellt wurde, zumal sie beide zum gleichen Ergebnis kommen und dies für das Gericht auch nicht strittig ist.

2.4. Was den Stellenwert des gegenständlichen Gebäudes anbelangt, so sind ebenfalls die Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten relevant, in dem sie schlüssig darlegte, dass es kaum Vergleichsobjekte in Wien gibt. Ein Seltenheitswert ist damit belegt. Sie nennt in ihrem Gutachten konkrete Vergleichsbeispiele und führt auch schlüssig an, warum und worin sich die Objekte vom gegenständlichen unterschieden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 DMSG gilt ein öffentliches Erhaltungsinteresse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist. Eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung ist nicht vorgesehen (VwGH 31.01.2001, 98/09/0159). Das DMSG sah vor, dass gemäß § 2 Abs. 2 DMSG Feststellungsbescheide über das Nichtbestehen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses erlassen werden können, doch besteht diese Möglichkeit nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung eines Erhaltungsinteresses mit Ende 2009 nicht mehr (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043). Das DMSG sieht nicht vor, dass über das Nichtbestehen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses bescheidmäßig abgesprochen wird.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Unterschutzstellungsverfahren betreffend das gegenständliche Objekt eingestellt worden sei, ist vor obigem Hintergrund nicht geeignet, von einer entschiedenen Sache auszugehen. Es liegt bislang kein Bescheid oder keine gerichtliche Entscheidung vor, wonach das gegenständliche Gebäude nicht schutzwürdig wäre oder der Denkmalschutz aufgehoben worden wäre. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aussage von Mitarbeitern des Bundesdenkmalamtes, wonach das Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehe, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine zu den jeweiligen Zeitpunkten der Anfrage korrekte Aussage handelte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nicht in Zukunft eine Unterschutzstellung bescheidmäßig vorgenommen wird.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 6 DMSG eine Unterschutzstellung eines Objektes in jenem Zustand erfolgt, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet. Daraus ergibt sich, dass auch die Bedeutung und der regionale bzw. österreichweite Stellenwert zum Unterschutzstellungszeitpunkt zu prüfen ist. Für den Fall, dass einem Objekt in der Fachwelt vor Jahrzehnten keine Bedeutung oder kein Stellenwert beigemessen wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es diesen auch weiterhin nicht hat.

Im gegenständlichen Fall wurde ein aktuelles Gutachten zur Denkmalbedeutung erstellt und wurde erstmals über die Schutzwürdigkeit, welche sich von der Frage der Denkmaleigenschaft unterscheidet, bescheidmäßig entschieden.

Was die ebenfalls seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Verfahrensdauer betrifft, ist grundsätzlich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass alleine aus der Dauer eines Verfahrens nicht abzuleiten sei, dass die Beurteilung eines Gebäudes als schutzwürdig rechtswidrig wäre (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131).

3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Wie bereits festgestellt wurde, kommt dem Objekt aufgrund des vollständigen, fachlich schlüssigen Gutachtens einer fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Das Gegengutachten war nicht geeignet, die Bedeutung zu entkräften, und sind dem erkennenden Gericht auch von sich aus keine Zweifel an der Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens aufgekommen. Es steht damit fest, dass es sich bei dem Objekt im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt.

3.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP ). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass das Gebäude einen Seltenheitswert hat, weil sich kaum vergleichbare Gebäude erhalten haben. Auch ist das Gebäude authentisch als barockes, vorstädtisches Handwerkerhaus lesbar. Es hat somit eine regionale Dokumentationsfunktion für die einfache, vorstädtische Architektur aus dem ausgehenden 18. Jahrhundert.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei dem Objekt im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt.

3.4. Betreffend die am Denkmal durchgeführten Veränderungen in jüngerer Zeit wie etwa die teilweise Erneuerung von Fenstern oder die Sanierung des Putzes und dergleichen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018), wonach spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (Hinweis E 10. Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E 20. November 2001, 2001/09/0072; E 18. Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt.

Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei zu Wohn- und Geschäftszwecken genutzten Objekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten.

Jene Teile des Gebäudes, welche bereits zu stark verändert wurden oder jüngeren Datums sind und somit keine Dokumentationsfunktion für ein vorstädtisches Handwerkerhaus haben, wurden bereits im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG von der belangten Behörde bescheidmäßig ausgenommen.

3.5. Da in der Beschwerde die Unsanierbarkeit des Gebäudes vorgebracht wurde, ist hier auch auf § 1 Abs. 10 DMSG einzugehen:

§ 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasst diese Bestimmung aber nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, so dass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 20.02.2014, 2014/09/0004; 22.03.2012, 2009/09/0248). Die Frage des Zustands ist für den Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu beurteilen. Welche Schäden in näherer oder fernerer Zukunft erwartet werden müssen oder welche Veränderung der Eigentümer vornehmen möchte, ist in einem Unterschutzstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen (VwGH 15.09.2004, 2003/09/0010; vgl. auch VwGH 21.05.2003, 2002/09/0176).

Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf festgestellt und weisen Teile der Bausubstanz Schäden auf. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das gegenständliche Gebäude aktuell und insgesamt in einem derart desolaten Zustand ist, sodass § 1 Abs. 10 DMSG erfüllt wäre. Es gibt keine Hinweise, wonach das gesamte Gebäude durch eine Rekonstruktion zu ersetzten wäre und liegen zu dieser Annahme auch keine nachvollziehbaren Gutachten vor. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in diesem Zusammenhang, dass die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts der allgemein bekannten bautechnischen und bauphysikalischen Möglichkeit zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks nicht ausreichend ist, den Zustand einer "Ruine" iSd § 1 Abs. 10 DMSG 1923 darzutun (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230).

In seiner Entscheidung vom 15.12.2004, 2003/09/0121, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments oder die Schließung der Mauerrisse sich nicht als derart tiefgreifend erweisen, dass damit so große Veränderungen an der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maß zugesprochen werden könnte. Allfällige erforderliche Veränderungen wären in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG zu prüfen (vgl. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131).

3.6. Auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente (zB Sanierungsaufwand und -kosten) kann in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).

3.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude im spruchmäßigen Umfang um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde, womit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3. zitierte Judikatur); Insbesondere relevant ist die Judikatur betreffend Erhaltungszustand (vgl. VwGH 20.02.2014, 2014/09/0004; 22.03.2012, 2009/09/0248; 29.04.2011, 2010/09/0230). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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