VwGH Ra 2017/09/0043

VwGHRa 2017/09/004320.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der Gemeinde Micheldorf in Kärnten, vertreten durch Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2017, W176 2156788‑1/6E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs2
DMSG 1923 §2 Abs1
DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1990/473
DMSG 1923 §2 Abs2
DMSG 1923 §2 Abs4 idF 1999/I/170
DMSGNov 1999
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. November 1993, Zl. 19365/1/93, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA) gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz (DMSG) fest, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Volksschulgebäudes in Micheldorf nicht gegeben ist.

Begründend wurde dazu festgestellt, dass „die über rechteckigem Grundriss errichtete Volksschule in Micheldorf [...] ein zweigeschossiger, im Kern aus dem 17. Jahrhundert stammender Bau, mit ausgebautem Mansarddach (1926), südseitigem Risalit und eingeschossigem Anbau an der Südostecke [sei]. Die Fassaden [seien] einfach gestaltet (20. Jahrhundert). Das Gebäude [sei] ohne nennenswerte künstlerische, kulturelle und historische Bedeutung“.

2 Im Jahr 2015 meldete eine Mitarbeiterin des BDA dem Landeskonservator für Kärnten die ‑ zwecks Errichtung eines Hauses für betreutes Wohnen ‑ bevorstehende Demolierung des ehemaligen Schulgebäudes in Micheldorf, worin ihrer Ansicht nach ein bis in das zweite Obergeschoß erhaltener mittelalterlicher Turm mit Eckquaderung stecke, welcher das „Feste Haus“ der Gurker Ministerialen im 12. Jahrhundert sein könne.

3 Daraufhin stellte das BDA wegen Gefahr in Verzug mit Mandatsbescheid vom 17. August 2015 fest, dass die Erhaltung des zweigeschossigen Kernbaus an der Südostecke des sogenannten Thurnhofes, der als mittelalterlicher Turm identifiziert wurde, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wurde festgehalten, dass im Zuge des Abbruchs des erdgeschossigen Anbaus an der Ostfassade das jetzt sichtbare Mauerwerk zum Vorschein gekommen sei. Daraus ergäben sich in Änderung der bisherigen Vermutung, dass es sich um einen im Kern aus dem 17. Jahrhundert stammenden Bau handle, neue Erkenntnisse zur Bausubstanz und dem Baualter des Kernbaus. Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. M handle es sich um einen mittelalterlichen Wohnturm aus dem 13. Jahrhundert und sei diesem Seltenheitswert beizumessen.

4 Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die revisionswerbende Gemeinde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und verwies insbesondere darauf, dass dem Bescheid von 1993 eine Untersuchung vom 10. November 1992 durch Dr. W zugrunde gelegen sei. Der damals noch bestehende erdgeschossige Anbau an der Ostfassade habe sich nicht über deren gesamte Länge, sondern nur über etwa die Hälfte erstreckt, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme 1992 bzw. der Bescheiderlassung 1993 ersichtlich gewesen sei, dass sich im Bereich des Erdgeschosses ein Mauersteinbau befinde. Es sei daher nicht von einem veränderten Sachverhalt auszugehen, der neuerlichen Entscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides von 1993 entgegen.

5 Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, der Einholung einer bauhistorischen Untersuchung und eines auf Grund dessen überarbeiteten Amtssachverständigengutachtens von Dipl. Ing. M sprach das BDA mit Bescheid vom 9. März 2017 aus, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes ‑ in seiner Gesamtheit ‑ gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Es stellte vor allem den Inhalt des Amtssachverständigengutachtens von Dipl. Ing. M fest, wonach durch den in weiterer Folge durchgeführten Abbruch eines erdgeschossigen Anbaues an der Ostfassade eine vertikale Baufuge mit Mauerecke zum Vorschein gekommen sei, die den Kernbau als hochmittelalterlichen Wohnturm mit sichtbarem Mauerwerk aus der Spätromanik des 13. Jahrhunderts identifiziere, was eindeutig eine neue Erkenntnis darstelle. Dieser Thurnhof sei somit ein für Kärnten äußert seltenes und für Micheldorf einzigartiges Beispiel eines Profanbaus, bei dem der älteste bauliche Bestand entsprechend urkundlichen Nennungen dem 13. Jahrhundert zugeordnet werden könne. Dieser seltene Zusammenhang sei von besonderer geschichtlicher Bedeutung. Wohntürme dieser Ausformung seien besonders im Hochmittelalter bevorzugte Ministeralen‑Kleinadelssitze gewesen.

6 Rechtlich hielt das BDA fest, dass ein Erkennen und die Datierung des Turms 1992 nach dem damaligen Wissensstand auch bei entsprechendem Maß an Fleiß und Aufmerksamkeit anhand des allfällig sichtbaren romanischen Mauerwerks nicht möglich gewesen sei. Die durch die Bauforschung gewonnenen Erkenntnisse seien nicht bloß als Nebenumstände zu qualifizieren, sondern hätten zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts und einer neuerlichen Entscheidung geführt.

7 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Gemeinde Beschwerde und setzte sich darin vor allem mit der Rechtskraft des 1993 erlassenen Bescheides und dem damit verbundenen Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache auseinander.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

9 In der Begründung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Dipl. Ing. M und stellte weiters fest, dass dem gegenständlichen Objekt in seiner Gesamtheit eine geschichtliche sowie kulturelle Bedeutung zukomme. Rechtlich führte es aus, dass zunächst zu prüfen gewesen sei, ob der rechtskräftige Bescheid aus 1993, mit dem das gegenständliche Objekt aus dem Denkmalschutz entlassen worden sei, der Unterschutzstellung des Gebäudes wegen entschiedener Sache entgegenstehe. Da das BDA in seinem Bescheid von 1993 davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um einen Bau aus dem 17. Jahrhundert handle, nunmehr aber feststehe, dass das Gebäude bis ins 13. Jahrhundert datiere, liege keine Identität der Sache vor, denn der nunmehr anzunehmende Sachverhalt sei in seinen entscheidungsrelevanten Fakten nicht der gleiche wie jener, der dem Bescheid von 1993 zugrunde gelegen sei. Der gegenständlich zu beurteilende Fall sei etwa nicht so gelagert, dass weiterhin von einer Datierung des Objektes ins 17. Jahrhundert ausgegangen werde und sich bloß die Meinung der beigezogenen Sachverständigen mittlerweile dergestalt verändert habe, dass nunmehr im Hinblick auf die ‑ inzwischen als wertvoll erachteten ‑ Bauteile aus dem 17. Jahrhundert von der Denkmaleigenschaft des Objektes ausgegangen werde. Auch komme es im gegebenen Zusammenhang weder darauf an, dass bereits dem seinerzeit herangezogenen Amtssachverständigen hätte auffallen müssen, dass das Objekt aus einer früheren Epoche datiere noch ob die richtige Datierung des Gebäudes mit den damaligen Forschungsmethoden möglich gewesen sei. Die in der Beschwerdeverhandlung von der revisionswerbenden Gemeinde gestellten Beweise auf Einvernahme des 1992 tätigen Amtssachverständigen Dr. W bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens seien daher nicht aufzunehmen. Die Rechtskraft des Bescheides von 1993 stehe daher einer Unterschutzstellung des Objekts nicht entgegen. In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen zu einer Unterschutzstellung gemäß den §§ 1 und 3 DMSG näher aus.

10 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Gemeinde Micheldorf Revision. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde (BDA) erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

11 Die Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst damit begründet, dass die Tatsache, dass die Rechtskraft eines Bescheides bei unverändertem Sachverhalt und bei unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache bilde, unberücksichtigt geblieben sei und vom Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Sach‑ und Rechtslage offensichtlich falsch beurteilt worden sei. Ebenso sei verkannt worden, dass die unberücksichtigt gebliebenen Beweisanträge Ergebnisrelevanz aufweisen würden. Aus der Einvernahme des Dr. W und dem Sachverständigengutachten über den Zustand und die Einsehbarkeit auf Bausubstanz und Baukern des Thurnhofs im Jahr 1992 hätte sich erschließen lassen können, dass auch zum damaligen Zeitpunkt eine fehlerlose Begutachtung möglich gewesen wäre. Der abgerissene Anbau sei nicht über die gesamte Länge der Ostfassade, sondern nur ca. bis zur Hälfte verlaufen. Hieraus ergebe sich, dass bereits der damalige Sachverständige Dr. W Zugang zur Bausubstanz gehabt habe und somit auch in der Lage gewesen sei bzw. sein hätte müssen, die vorhandene Bausubstanz zum damaligen Zeitpunkt richtig zu beurteilen. Jedenfalls könne die vom Amtssachverständigen Dr. W außer Acht gelassene gebotene Sorgfalt der Revisionswerberin keinesfalls zum Nachteil gereichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der damalige Sachverständige mit seinem Wissensstand das romanische Mauerwerk nicht datieren habe können, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Identität der Sache jedenfalls gewahrt bliebe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revision ist aus den von der revisionswerbenden Partei angezogenen Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträglicheÄnderungder Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch dieIdentitätder Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, mwN).

14 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist daher vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben ‑ nochmals ‑ zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

15 Mit Bescheid vom 9. November 1993 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 2 DMSG in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990 festgestellt werde, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Volkschulgebäudes in Micheldorf, nicht gegeben sei.

16 Zunächst ist hinsichtlich der Wirkungen eines Feststellungsbescheides festzuhalten, dass diese sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides beziehen können. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit („Bindungswirkung“) eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der „Grenzen der Rechtskraft“. Damit geht das „Ende“ bzw. die „Durchbrechung“ der Feststellungswirkung einher. In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011, mwN).

17 Dem zuvor erwähnten negativen Feststellungsbescheid aus dem Jahr 1993 lag jene Rechtslage zugrunde, wonach seit der Stammfassung des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 543/1923, gemäß § 2 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. 473/1990, bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben gilt (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung).

18 Mit der DMSG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 170, wurde durch die Einfügung des Abs. 4 normiert, dass bei unbeweglichen Denkmalen die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009 endet.

19 Damit ist die gesetzliche Vermutung mit Ende 2009 ausgelaufen. Eine Ermächtigung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden über das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals gemäß § 2 Abs. 2 DMSG besteht somit ex lege nicht mehr. Bisher nach gemäß § 2 Abs. 1 DMSG erlassene negative Feststellungsbescheide, wonach die Erhaltung eines solchen unbeweglichen Denkmals nicht im öffentlichen Interesse liegt, hatten ihre Bedeutung allein darin, eine Ausnahme von der im § 2 Abs. 1 DMSG normierten gesetzlichen Vermutung zu bewirken.

20 Daraus folgt, dass bisher nach dieser Bestimmung erlassene negative Feststellungsbescheide durch die Rechtslagenänderung nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren haben.

21 Fallbezogen stand daher einer Unterschutzstellung nach §§ 13 DMSG durch die Bescheiderlassung am 9. März 2017 die durch das Auslaufen der gesetzlichen Vermutung unwirksam gewordene Bindungswirkung des Ausnahmebescheides vom 9. November 1993 nicht entgegen.

22 Die Revision, die sich ausschließlich auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache stützte, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 2018

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