AVG §73
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §9
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W201.2257658.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , betreffend den Antrag auf eine diskriminierungsfreie Entscheidung betreffend die Gesamtpension an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen u. Bergbau (BVAEB) vom 29.11.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) ab XXXX eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des BF ausführlich dargestellt.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1/27E vollinhaltlich abgewiesen.
3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3, wurde die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen.
4. Mit einem weiteren Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2021 auf Gewährung und Aus-/Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem BF vom XXXX an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1/27E, sei die dagegen erhobene Bescheide als unbegründet abgewiesen worden.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des nunmehr vorliegenden Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Auch von der zeitlichen Abfolge des Antrages könne es sich um keine Identität der Sache handeln, da sich der BF im nunmehrigen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten vom 24.01.2019 stütze. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit nicht gebiete, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung aufzuheben, falls sich zeige, dass diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im vorliegenden Fall wäre sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG ) als auch der Artikel 21 iVm Artikel 51 Abs. 1 GRC iVm Artikel 6 Abs. 1 AEUV verletzt worden. Schließlich bestehe nach Artikel 10 der RL 20007/78/EG eine Beweislastumkehr und hätte die belangte Behörde somit zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.
6. Am 26.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 29.11.2021 brachte der BF bei der belangten Behörde einen als Antrag bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er zusammengefasst ausführt, dass, nachdem die Missachtung von Primärrecht im Fehlerkalkül (§ 68 Abs. 4 AVG) nicht enthalten sei, es sich um einen so qualifizierten Fehler handle, der zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vom 15.02.2016 geführt habe. Es liege daher kein normativ wirksamer Pensionsbescheid vor und sei ein solcher daher im Sinne einer Nichtdiskriminierung zu erlassen.
8. Da die Behörde keinen Bescheid erließ, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.10.2021, Ra 2020/12/0049 (2021/0008-1), von derselben Rechtslage wie er selbst ausgehe. Demnach vermöge sich der BF mit seinem Anspruch auf Nichtdiskriminierung und Gleichstellung bei der Pensionsberechnung mit der vergleichbaren Gruppe der Bediensteten der OeNB mit demselben Status auch auf diese Judikatur des VwGH zu stützen, an welche bei Nichtgewähren seines Anspruches durch das Pensionsservice im Falle der Erhebung einer Beschwerde auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden sei und unpräjudiziell mit einer Stattgebung zu rechnen wäre. Weiters ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikel 21 Abs. 1GRC („insbesondere“), dass die Aufzählung rein demonstrativ sei und somit weitere statusbezogene Diskriminierungsmerkmale einbezogen werden könnten. Im Ergebnis wären auch nationale Behörden und Gerichte zur unionsrechtskonformen Interpretation nationaler Bestimmungen aber auch Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Bestimmungen im Hinblick auf die Rechte der GRC angehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 130 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden ua. gegen den –Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, ……. und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Auch wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit auch des § 68 Abs.1 AVG nicht vorsieht, ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen und über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne dass die sachliche Entscheidung der Behörde nochmals zu überprüfen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Bundesverwaltungsgericht darf über den zugrundeliegenden Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 23.07.1998, 98/20/0175; 30.05.1995, 93/08/0207). Im Sinne dieser nachprüfenden Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht daher § 68 Abs. 1 AVG auch nicht unmittelbar anzuwenden - was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre (vgl. dazu auch VfGH 18.06.2014, G5/2014).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind) VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014).
Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783 unter Hinweis auf GRS 17.09.2008, 2008/23/0684).
Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.
Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechung 256), d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die mit Bescheid abgesprochen werden kann bzw. muss (Hengstschläger, Rz 561; Walter/Meyer Rz 482; Walter/Thienel AVG § 68 Anm. 12).
Identität der Sache ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Meyer RZ 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24).
Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25ff).
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides und dessen Begründung ist der Verfahrensgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Überprüfung der Richtigkeit der entschiedenen Sache festgelegt.
Der BF führte in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 aus, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 PG, die Nichtberücksichtigung von Ruhegenussvordienstzeiten sowie die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des nunmehrigen Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung.
In seinem nunmehr vorliegenden Antrag, der den Gegenstand der Säumnisbeschwerde bildet, führt der BF aus, er sei als Bundesbeamter im Vergleich zu den Bediensteten der Österreichischen Nationalbank diskriminiert, da von seiner Verwendungsgruppe A1 im Vergleich mit den Akademikern der Verwendungsgruppe A, Gehaltsschema A in der Dienstbestimmung I bei der OeNB von einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte auszugehen sei.
Dazu ist auszuführen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Identität der Sache dann vorliegt, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).
Nachdem die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, verlangt auch das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet wäre, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (EuGH 13.01.2004, C-453/00 Kühne & Heitz, Rz 24)
Im vorliegenden Fall stützte sich der BF auf ein Vorbringen, das er bereits vor dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2021, GZ: W228 2126627-1/27E hätte dartun können. Aus Sicht des erkennenden Gerichts handelt sich somit unzweifelhaft um einen erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorgekommenen Umstand, der keine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartut und laut Rechtsprechung des VwGH keine Änderung des Sachverhalts darstellt. (vgl. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).
Der BF bringt zwar vor, dass er sich nunmehr – im Gegensatz zum vorhergehenden Verfahren – auf den ungekürzten Ruhegenuss aufgrund des Verbotes der Altersdiskriminierung nach Art 21 Abs 1 GRC bzw der Antidiskriminierungs–RL 2000/78/EG berufe. Der Vergleich zeigt jedoch, dass das nunmehrige Parteienbegehren des BF im Wesentlichen mit den früheren Begehren übereinstimmt. Die Berufung auf das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stellt im vorliegenden Fall einen bloßen Nebenumstand dar, der für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich ist (vgl. VwGH 21. 12. 2000, 98/06/0219; 25. 4. 2006, 2006/06/0038; 19. 12. 2006, 2003/06/0169).
Im fallgegenständlichen Verfahren liegen somit keine Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage vor, die eine Aussicht auf eine andere Sachentscheidung ermöglichen würden.
Da somit von derselben Sache auszugeben war, die bereits mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl: XXXX und den Bescheid bestätigendem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1/27E, rechtskräftig entschieden worden ist, steht eben dieser Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung hinsichtlich der Gewährung eines ungekürzten Ruhebezuges entgegen.
Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit abzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der BF hat in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch sonst nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.
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