PG 1965 §4
PG 1965 §5
PG 1965 §6
PG 1965 §7
PG 1965 §9
PG 1965 §90a
PG 1965 §92
PG 1965 §93
PG 1965 §99
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2126627.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Hofrat i.R. Mag. XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 18.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX, festgestellt, dass Hofrat i. R. Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.983,71, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich brutto € 118,39, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 968,61 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 273,96. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers ausführlich und Schritt für Schritt dargestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 9 PG 1965 mit Ablauf des 30.09.2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt worden sei. Im Rahmen der Bemessung des Ruhebezuges sei jedoch die Bestimmung des § 9 PG 1965 unberücksichtigt geblieben, wonach es zu einer Zurechnung von 86 Monaten hätte kommen müssen. Des Weiteren betrage die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht 39 Jahre, 9 Monate und 8 Tage, sondern 41 Jahre und 7 Monate, da mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.12.2013 ein Zeitraum von 6 Jahren und 8 Monaten dem seit 01.11.1980 bestehenden Dienstverhältnis voranzusetzen gewesen wäre. Zuletzt werde vorgebracht, dass dem Bescheid eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden sei, da die vierteljährlichen Sonderzahlungen so zu berücksichtigen gewesen wären, als wären sie Teil des monatlichen Gehaltes. Diesbezüglich würden sich die Bemessungsgrundlagen wie auch sämtliche davon akzessorische Werte erhöhen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVA als belangte Behörde am 18.04.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde auf das Beschwerdevorbringen eingegangen.
Mit Schreiben vom 26.04.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass gemäß § 93 Abs. 2 PG die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilde. Dies wäre ein Betrag von €
4.777,60. Zwar sei in § 93 Abs. 2 zweiter Satz PG angeführt, dass § 5 Abs. 2 bis 5 anzuwenden sei. Demnach sei für jeden Monat zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, mit welchem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG bewirken hätte können, pro Monat ein Prozentsatz von 0,28% abzuziehen. Dem gesamten Pensionsgesetz sei keine Bestimmung zu entnehmen, wonach dies auch für Ruhestandsversetzungen gemäß § 14 BGD gelte. Aus dem Umkehrschluss sei nach verfassungskonformer Interpretation des mit "Übergangsbestimmung" bezeichneten § 90 Abs. 6 PG zu folgern, dass bei Ruhestandsversetzungen, die nach dem 01.01.2004 eingeleitet worden seien, die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 iVm § 14 BDG nicht mehr anzuwenden sei, sonst würde diese Übergangsbestimmung keinen Sinn ergeben. Tatsache sei weiters, dass der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde mit Bescheid vom 29.07.2015 explizit gemäß § 14 Abs. 1 BDG iVm § 9 PG in den Ruhestand versetzt worden sei und § 9 PG daher den Abzug von 86 Monaten vor der Ruhestandsversetzung mit 65 Jahren kompensiere; sonst würde auch diese Bestimmung keinen Sinn ergeben.
Die Beschwerdesache wurde am 23.05.2016 von der BVA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07.09.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der BVA den Vorlageantrag des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
Am 28.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 22.09.2016 datierte Stellungnahme der BVA ein, in welcher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag repliziert wurde.
Mit Schreiben vom 07.11.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der BVA vom 22.09.2016 zur Stellungnahme übermittelt.
Am 11.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 11.11.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 14 BDG keine Abzüge gemäß § 5 PG 1965 vorgenommen werden dürften. Weiters wurde vorgebracht, dass es sich um eine Diskriminierung aus unsachlichen Erwägungen handle, wenn zwischen einer Ruhestandsversetzung aufgrund einer dauernden Dienstunfähigkeit aus einem sonstigen Grund und einer Ruhestandsversetzung aufgrund einer Dienstunfähigkeit wegen Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit unterschieden würde. Es werde daher beantragt, der Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass gegenständlich keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 86 Monate a 0,28 Prozentpunkte zu erfolgen habe, sondern dass gemäß § 5 Abs. 1 PG die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% in Anschlag zu bringen sei.
Am 11.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag ein. Darin wurde ausgeführt, dass sämtliche Parameter auf Basis der zu gewährenden Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% ohne Kürzung neu berechnet werden müssten.
Am 22.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 22.11.2016 datierte Ergänzung zum Beschwerdevorbringen ein. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es dem angefochtenen Bescheid an der Bestimmtheit der angewandten Normen mangle, zumal sämtliche Rechtsgrundlagen ohne Absätze der betreffenden Bestimmung angeführt seien, sodass nicht nachvollzogen werden könne, welche dieser Bestimmungen, die jeweils für sich in den Absätzen mehrere Tatbestände enthalten, für die Entscheidung herangezogen wurden. Des Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen sowie sein Vorbringen vom 11.11.2016 hinsichtlich Diskriminierung. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde eine Bestimmung anwenden würde, welche gar nicht mehr in Geltung sei, indem sie bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage von § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 und 4 PG und einem Durchschnittswert von nunmehr 156 Beitragsgrundlagen ausgehe.
Am 20.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 20.12.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher erneut ausgeführt wurde, dass die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Ruhestandsversetzungen nach § 14 BDG eine Diskriminierung auf Grund des Alters und damit ein Verstoß gegen die RL 200/7 EG wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2016 der BVA die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.11.2016, die ergänzende Stellungnahme vom 11.11.2016, die Ergänzung vom 22.11.2016 und die weitere Ergänzung vom 20.12.2016 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Am 04.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers, datiert mit 04.01.2017, ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen hinsichtlich Diskriminierung und führte aus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PG für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG nicht anwendbar sei und eine Kürzung daher diskriminierend wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.01.2016 der BVA die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.01.2017 übermittelt.
Am 09.01.2017, 17.01.2017, 18.01.2017 und 30.01.2017 langte jeweils ein Email des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 30.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 26.01.2017 datierte Stellungnahme der BVA ein, in welcher sie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.02.2017 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der BVA vom 26.01.2017 übermittelt.
Am 22.02.2017 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.01.2017 repliziert.
Am 23.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher Ausführungen zu § 9 PG getätigt wurden. Es wurde ausgeführt, dass § 9 PG auf Fälle der Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach § 15 BDG sowie Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 15a BDG nicht anzuwenden sei. Nur auf diese letztgenannten Fälle sei die Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG anzuwenden und wäre eine Kürzung im Falle der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG gegen die ratio legis des § 9 PG.
Am 21.03.2017 langte ein Email des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.07.2015, GZ. P6/1811/06/01/-PA/15, gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idgF. mit Ablauf des 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.02.2016 wurde die Gesamtpension bemessen und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2016 bescheidersetzend bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BVA.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 idgF lauten:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zu den e-Mails vom 09.01.2017, 17.01.2017, 18.01.2017 und 30.01.2017:
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit den gegenständlichen e-Mails vom 09.01.2017, 17.01.2017, 18.01.2017 und 30.01.2017 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesen Mails vom 09.01.2017, 17.01.2017, 18.01.2017 und 30.01.2017 nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
Zur Sache:
Gemäß § 14 Abs.1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, befindet sich der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 im Ruhestand.
I. Voraussetzung für die Parallelrechnung gemäß § 99 Pensionsgesetz 1965:
Der Beschwerdeführer ist nach dem 31. Dezember 1954 geboren sowie vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund (oder einer anderen Gebietskörperschaft) aufgenommen worden und hat sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden.
II. Teilberechnung nach dem Pensionsgesetz 1965:
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich gemäß § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 91 Abs.3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 186 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt It. beiliegender Liste € 5.190 03.
Die Ruhestandsversetzung wurde 86 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 5 PG 1965 80 - 86 x 0,28 = 55,92 %, daher 62,00 % (Mindestausmaß) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 3.217,82.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 beträgt:
Art vom bis JJ MM TT
Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
laut Bescheid der Bundespolizeidirektion
Salzburg vom 24.02.1981, Zl. SW 8500.
Zeiten vor dem 01.01.2004
unbedingt 3 0 0
bedingt 1 10 8
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 01.11.1980-30.09.2015 34 11 0 zusammen 39 9 8 Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 9 Monaten für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten
für die ersten 10 Jahre 50,00 %
für weitere 18 Jahre je 2 % 36,00 %
für die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten
für weitere 11 Jahre je 1,429 % 15,72 %
für weitere 9 Monate je 0,119 % gerundet 1,07 %
zusammen höchstens 100,00 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 3.217,82.
Gemäß § 92 PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen.
Auf Grund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 (seit 1. März 2015), ergibt sich zum 1. Oktober 2015 der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 93 Abs.3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1965 (GehG) wie folgt:
Gehalt der Gehaltsstufe 16 nach § 28 GehG € 4.996,00
Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 (Verwendungsgruppe A1) nach § 30 Abs. 1 und 2 GehG € 975,00
Wahrungszulage gemäß § 169c GehG € 1,00
Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt demnach € 5.972,00
Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs.2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 Abs.2 bis 5 PG 1965 nach der Formel 80 - 86 x 0,28 = 55,92 %, daher
62,00 % (Mindestausmaß), somit € 3.702,64
Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher gemäß § 93 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 9 Monaten 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs.2 PG 1965, das sind monatlich € 3.702,64.
Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage beträgt 80 – 86 x 0,28 = 55,9 %, daher 62,00 % (Mindestausmaß) der Aktivzulage.
Die gemäß § 93 PG 1965 für höchstens 30 Jahre gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus der Exekutivdienstzulage beträgt
für die ersten 120 Dienstmonate je 0,417 %
für weitere 240 Dienstmonate je 0,208 %
zusammen höchstens 100,00 %
der Bemessungsgrundlage, welche 62,00 % der Aktivzulage von € 103,00 gemäß § 40a GeHG beträgt,
das sind monatlich € 63,86
Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 3.766,50
Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 3.217,82) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher gemäß § 94 PG 1965 wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss (€ 3.217,82) von der Vergleichspension (€ 3.766,50) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag (€ 548,68) ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken (14,567%).
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von €
2.574,92 liegt (€ 1.191,58), ist mit dem sich aus Z.1 ergebenden Prozentsatz (14,567 %) zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z.2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
4. Der sich aus Z.1 ergebende Betrag (€ 548,68) ist höher als der sich aus Z.3 ergebende Betrag (€ 353,82); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Z.1 und aus Z.3 ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 194,86.
Der erhöhte Ruhegenuss beträgt daher € 3.217,82 + € 194,86, das sind monatlich € 3.412,68.
Der Beschwerdeführer hat anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen. Der Bemessung seines Ruhegenusses liegt eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % zugrunde.
Nebengebührenwerte für die Zeit vom 01.11.1980 bis 31.12.1999 15.222,14
Summe der Nebengebührenwerte vor 01.01.2000 daher 15.222,44
Nebengebührenwerte für die Zeit vom 01.01.2000 bis 30.09.2015 16.787,21
Summe der Nebengebührenwerte nach 01.01.2000 daher 16.787,21
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.10.2015 ergibt 2.432,14/100 24.3214
Die Nebengebührenzulage nach § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 beträgt daher
15.222,44 x 24,3214 : 437,5 x 62 / 80 € 655,84
16.787,21 x 24,3214 : 700,0 x 62 / 80 € 452,03
insgesamt somit € 1.107,87
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 6,075,00, hievon ergeben 20 % € 1.215,00. Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigt, beträgt sie ab 1. Oktober 2015 monatlich € 1.107,87.
Vor der Durchführung der Berechnung nach § 90a PG 1965 beträgt der Ruhebezug (Ruhegenuss € 3.412,68 + Nebengebührenzulage € 1.107,87)
somit monatlich brutto € 4.520,55.
Gemäß § 90a PG 1965 ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit § 91 Abs.3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 156 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt It. beiliegender
Liste € 5.406,74.
Die Ruhestandsversetzung wurde 44 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 5 PG 1965 iVm § 69 PG 1965
80 – 44 x 0,25 = 69,00 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind mtl. € 3.730,65
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 beträgt:
Art vom bis JJ MM TT
Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
laut Bescheid der Bundespolizeidirektion
Salzburg vom 24.02.1981, Zl. SW 8500,
Zeiten vor dem 01.01.2004
unbedingt 3 0 0
bedingt 1 10 8
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 01.11.1980-30.09.2015 34 11 0 zusammen 39 9 8 Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 9 Monaten
für die ersten 10 Jahre 50,00 %
für weitere 29 Jahre je 2 % 58,00 %
für weitere 9 Monate je 0,167% gerundet 1,50 %
zusammen höchstens 100,00 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 3.730,65.
Gemäß §§ 92 und 90a PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt daher gemäß
§ 93 Abs. 3 PG 1965 € 5.972,00.
Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß
§ 93 Abs. 2 PG 195 beträgt in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 69,00%, somit € 4.120,68.
Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher gemäß § 93 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 9 Monaten 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs.2 PG 1965, das sind monatlich € 4.120,68.
Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage beträgt 80 – 44 x 0,3125 =
66,25 %, der Aktivzulage.
Die gemäß § 93 PG 1965 für höchstens 30 Jahre gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus der Exekutivdienstzulage beträgt
für die ersten 120 Dienstmonate je 0,417 %
für weitere 240 Dienstmonate je 0,208 %
zusammen höchstens 100,00 %
der Bemessungsgrundlage, welche 66,25 % der Aktivzulage von € 103,00 gemäß § 40a GeHG beträgt,
das sind monatlich € 68,24.
Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 4.188,92
Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 3.730,65) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher gemäß § 94 PG 1965 wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss (€ 3.730,65) von der Vergleichspension (€ 4.188,92) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag (€ 458,27) ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken (10,940%).
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von €
2.574,92 liegt (€ 1.614,00), ist mit dem sich aus Z.1 ergebenden Prozentsatz (10,940 %) zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z.2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
4. Der sich aus Z.1 ergebende Betrag (€ 458,27) ist höher als der sich aus Z.3 ergebende Betrag (€ 356,81); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Z.1 und aus Z.3 ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 101,46.
Der erhöhte Ruhegenuss beträgt daher € 3.730,65 + € 101,46,
das sind monatlich € 3.832,11.
Summe der Nebengebührenwerte vor 01.01.2000 daher 15.222,44
Summe der Nebengebührenwerte nach 01.01.2000 daher 16.787,21
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.10.2015 ergibt 2.432,14/100 24.3214
Die Nebengebührenzulage nach § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 hätte daher betragen
15.222,44 x 24,3214 : 437,5 x 69 / 80 € 729,88
16.787,21 x 24,3214 : 700,0 x 69 / 80 € 503,07
insgesamt somit € 1.232,95
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 6,075,00, hievon ergeben 20 % € 1.215,00. Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage übersteigt, beträgt sie ab 1. Oktober 2015 im Ausmaß von monatlich € 1.215,00.
Der Vergleichsruhebezug 2003 beträgt daher € 3.832,11 + € 1.215,00, das sind € 5.047,11.
Der Ruhebezug (€ 4.520,55) beträgt 89,567 % des Vergleichsruhebezuges 2003.
92,25 % des Vergleichsruhebezuges 2003 ergeben € 4.655,96.
Da der Ruhebezug niedriger ist als 92,25 % des Vergleichsruhebezuges 2003, gebührt nach § 90a PG 1965 ein
Erhöhungsbetrag in der Höhe von monatlich brutto € 135,41.
Vor der Durchführung der Parallelrechnung nach § 99 Abs.2 PG 1965 beträgt der Ruhebezug (Ruhegenuss € 3.412,68 + Nebengebührenzulage
€ 1.107,87 + Erhöhungsbetrag € 135,41) somit monatlich brutto €
4.655,96.
Anteilsrechnung:
Der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt nach § 99 Abs.2 PG 1965 nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. 90 Abs.1 PG 1965 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 bis 31. Dezember 2004 beträgt 29 Jahre.
Das Prozentausmaß gemäß § 7 PG 1965 beträgt iVm §§ 88 und und 90 PG 1965 für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten
für die ersten 10 Jahre 50,00 %
für weitere 18 Jahre je 2 % 36,00 %
für die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten
für ein weiteres Jahr 1,429 % 1,43 %
zusammen 87,43 %
Der für den Ruhebezug des Beamten nach § 99 Abs. 2 PG 1965 für di Parallelrechnung anzuwendende Prozentsatz beträgt daher 87,43 %.
Nach dem Pensionsgesetz beträgt
der Ruhegenuss ( € 3.412,68 x 87,43 %) € 2.983,71
der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 (€ 135,41 x 87,43) € 118,39
die Nebengebührenzulage (€ 1.107,87 x 87,43 %) € 968,61
Teilberechnung nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG):
Die Gesamtgutschrift laut Pensionskonto beträgt € 35.397,56. Die monatliche Bruttoleistung beträgt € 2.528,40 (Gesamtgutschrift/14).
Die Ruhestandsversetzung wurde 86 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters nach § 4 APG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 253 und 617 ASVG wirksam. Nach diesen Bestimmungen beträgt das Regelpensionsalter des Beschwerdeführers 65 Jahre.
Das Ausmaß der Leistung vermindert sich nach § 5 APG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung um 0,35 % für jedes Monat des früheren Pensionsantrittes, das sind 30,1 %, höchstens aber 13,8%.
Es wurden 478 Versicherungsmonate erworben. Die Leistung ist daher gemäß § 6 Abs.2 APG nach § 5 zu ermitteln.
Die Leistung beträgt 100 % - 13,8 % = 86,2 %, das sind € 2.179,48.
Da vor Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres Versicherungsmonate erworben wurden, ist eine Vergleichsberechnung gemäß § 6 Abs.3 APG durchzuführen. Bei der Vergleichsberechnung sind ausschließlich Versicherungszeiten und Teilgutschriften nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Es wurden 477 Versicherungsmonate erworben. Die Leistung ist daher gemäß § 6 Abs.2 APG nach § 5 APG zu ermitteln.
Bei einer Gesamtgutschrift in der Höhe von € 35.382,63 beträgt die monatliche Bruttoleistung € 2.527,33 (Gesamtgutschrift/14); 86,2 % davon sind € 2.178,56.
Die günstigere Leistung ist heranzuziehen und beträgt € 2.179,48.
Anteilsrechnung:
Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das der Differenz des oben ermittelten Prozentsatzes nach § 99 Abs.2 PG 1965 auf 100 % entspricht.
Das Ausmaß der Pension nach dem APG beträgt 100 % - 87,43 % = 12,57 %. Die Pension nach dem APG beträgt somit € 2.179,48 x 12,57 %, das sind € 273,96.
Bildung der Gesamtpension nach § 99 Abs.5 Pensionsgesetz 1965:
Die Gesamtpension beträgt € 4.344,67. Sie setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs.2 PG 1965 (siehe Teilberechnung II) und aus der anteiligen Pension nach dem APG (siehe Teilberechnung III) zusammen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach es zu einer Zurechnung von 86 Monaten hätte kommen müssen, ist entgegenzuhalten, dass Zeiten gemäß § 9 PG 1965 grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn nicht bereits 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. Aufgrund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 39 Jahren und 9 Monaten ist bereits das Höchstausmaß von 100% erreicht, sodass eine Zurechnung von Zeiten im Falle des Beschwerdeführers infolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nicht stattfinden kann.
Zum Beschwerdevorbringen, die Bescheidgrundlage sei überholt, da laut Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.12.2013 ein Zeitraum von 6 Jahren und 8 Monaten dem seit 01.11.1980 bestehenden Dienstverhältnis voranzusetzen sind, wird angemerkt, dass es sich hierbei um keinen Vordienstzeitenbescheid handelt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.12.2013, GZ: P6/23504/2013, wurde lediglich der Vorrückungsstichtag neu ermittelt und auf den 01.03.1974 festgesetzt. Daraus ergibt sich jedoch keine zu berücksichtigende Änderung der bestehenden Vordienstzeiten. Die Vordienstzeiten wurden daher im angefochtenen Bescheid in der Höhe von 4 Jahren, 10 Monaten und 8 Tagen korrekt angegeben.
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VwGH zu Ra 2015/12/0017 aus, dass dem Bescheid eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden sei, da die vierteljährlichen Sonderzahlungen so zu berücksichtigen gewesen wären, als wären sie Teil des monatlichen Gehaltes. In der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung geht es um die Frage, ob eine Urlaubsersatzleistung als Teil des durchschnittlichen Monatsbezuges einzuberechnen ist und nicht um die Miteinbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage der Ruhegenussberechnung. Den in der Aktivzeit ausbezahlten Sonderzahlungen wird insoferne Rechnung getragen, als auch während des Ruhestandes Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Judikatur gehört daher zu einem grundlegend anderen Rechtsinstitut. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Miteinbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage zur Ruhegenussberechnung fehlt daher jegliche gesetzliche Grundlage.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag ist wie folgt entgegenzutreten: In § 5 Abs. 2 PG 1965 ist nicht gemeint, dass lediglich Ruhestandsversetzungen nach § 15 iVm § 236c BDG in dessen Anwendungsbereich fallen, sondern dass jegliches vorzeitige Ruhestandsversetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, der "Alters"-Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236c BDG gegenüberzustellen ist. § 5 Abs. 2 PG 1965 bezieht sich daher auf Ruhestandsversetzungen jeglicher Art und nicht nur auf Ruhestandsversetzungen gemäß § 15 iVm 236c BDG. Das ist auch deutlich aus § 5 Abs. 2 PG 1965 herauszulesen, in dem es heißt: "Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen."
Gegenübergestellt werden daher der tatsächliche Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236c BDG. Für jeden Monat der zwischen diesen Zeitpunkten liegt, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
Im Fall des am 23.11.1957 geborenen Beschwerdeführers bedeutet das, dass sich der Abschlag des Ruhebezuges des Beschwerdeführers durch Gegenüberstellung des tatsächlichen Pensionsantrittes am 01.10.2015 mit dem fiktiven pensionsantritt gemäß § 15 iVm § 236c BDG am 01.12.2022 berechnet.
Der Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 30. September 2015, also mit 57 Jahren und 9 Monaten in Ruhestand versetzt worden. Der gesetzliche Pensionsantritt gemäß § 15 iVm § 236c BDG wäre jedoch erst mit Monatserstem nach Vollendung des 65. Lebensjahres, sohin erst am 1. Dezember 2022 erfolgt. Für die Berechnung des Abschlages wird daher der zwischen den beiden Pensionierungen liegende Zeitraum, also 7 Jahre und 2 Monate (86 Monate), herangezogen.
Für diese 86 Monate wird ein Prozentsatz von 0,28 % pro Monat von der Berechnungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965 in Abzug gebracht (80 Prozent - 86 Monate x 0,28 Prozent). Da der sich daraus ergebende Prozentsatz von 55,92 % unter dem Mindestausmaß von 62 % liegt, wird das Mindestausmaß von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen.
Eine Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit ist in der Anwendung dieser Bestimmung daher nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer führte im Vorlagenantrag weiters aus, dass eine Kürzung des Ruhebezuges auch insoferne nicht vorzunehmen gewesen sei, als § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 eine Ausnahme von der Kürzung vorsehe die ihn betreffe, da eine Berufskrankheit vorliege und eine Versehrtenrente beantragt worden sei. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass in der BVA am 01.10.2015 ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen (Anerkennung als Berufskrankheit) aus der Unfallversicherungsanstalt der BVA eingelangt ist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.11.2015 mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Die beim zuständigen Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage vom 17.11.2015 gegen den Bescheid der Unfallversicherung der BVA wurde nach Durchführung einer Tagsatzung mit Urteil vom 29.01.2016, GZ: 18 Cgs 229/15g-7 abgewiesen. Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 04.08.2016, AZ: 11 Rs 67/16a, wurde der Berufung des Beschwerdeführers (dort Berufungswerbers) nicht Folge gegeben. Die ausserordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde am 30.08.2016 beim Landesgericht Salzburg beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine Berufskrankheit vor, ist daher unrichtig.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.11.2016, wonach es sich um eine Diskriminierung aus unsachlichen Erwägungen handeln würde, wenn zwischen einer Ruhestandversetzung auf Grund einer dauernden Dienstunfähigkeit aus einem sonstigen Grund und zwischen einer Ruhestandsversetzung auf Grund einer Dienstunfähigkeit wegen Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit unterschieden würde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen zwei Rechtsinstituten eben um zwei nicht zu vergleichende und daher ungleich zu behandelnde Ruhestandsversetzungen handelt. Eine Gleichbehandlung ungleicher Ausgangssituationen, ohne Rücksichtnahme auf die jeweiligen Umstände einer Ruhestandsversetzung entspräche wohl eher einer Diskriminierung als eine Ungleichbehandlung ungleicher Situationen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundtatbestand des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 hinsichtlich der Berufskrankheiten darauf abstellt, dass nur qualifizierte Beschädigungen dazu führen, dass Betroffene eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG erhalten können.
Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 die Entscheidung getroffen, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Zuerkennung einer Versehrtenrente oder der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG geführt haben, gleich zu behandeln.
Der Gesetzgeber hat diesem Umstand auch insoferne Rechnung getragen, als er bei Personen, die auf Grund einer während der Dienstverrichtung erlittenen Beschädigung oder einer auf die Dienstverrichtung zurückzuführenden Berufskrankheit in Ruhestand versetzt werden und auf Grund der erlittenen Beschädigung eine Versehrtenrente beziehen, auf eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 verzichtet. Eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung kann aus dieser Bestimmung daher nicht herausgelesen werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.11.2016, wonach es dem angefochtenen Bescheid an der Bestimmtheit der herangezogenen Normen mangle, ist entgegenzuhalten, dass bereits auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides unter den Rechtsgrundlagen § 99 PG 1965, BGBl. Nr. 340 angeführt wird. Ebenso auf Seite 2 des Bescheides, wie auch auf Seite 8 und 9. Aus § 99 Abs. 3 PG 1965 leitet sich die auf Seite 9 des Bescheides erwähnte Teilberechnung nach dem APG ab. Die für die Teilberechnung nach dem APG wesentlichen Bestimmungen, und zwar §§ 4,5 und 6 wurden auf Seite 9 des Bescheides angegeben.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.11.2016 ist anzumerken, dass es einen rechtskräftigen Vordienstzeitenbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 24.02.1984 gibt.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 22.11.2016, wonach die belangte Behörde eine Bestimmung anwenden würde, welcher gar nicht mehr in Geltung sei, ist auszuführen, dass gemäß § 90a PG 1965 ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen ist. Mit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde § 91 Abs. 3 PG 1965 neugeregelt und damit einhergehend sein Abs. 4 außer Kraft gesetzt; dies jedoch erst mit Wirkung ab 01.01.2004. Am 31.12.2003 war § 91 Abs. 4 PG 1965 noch in Kraft und somit für die Vergleichsberechnung gemäß § 90a PG 1965 heranzuziehen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen vom 22.11.2016, 20.12.2016 und 04.01.2017 hinsichtlich Diskriminierung ist auf die oben bereits getätigten Ausführungen zur Ungleichbehandlung und Diskriminierung zu verweisen.
Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.02.2017 auf Versehrtenrenten abgestellt wird, ist nicht erkennbar, zu welchem Zweck dieses Vorbringen getätigt wird, da Versehrtenrenten nicht verfahrensgegenständlich sind. Diese Ausführungen scheinen rechtstheoretischer Natur, das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nur zu praxisrelevanten Entscheidungen berufen.
Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.02.2017 zu den Bestimmungen des §9 PG 1965 gemacht werden, so wurden diese vom erkennenden Richte bereits ab Seite 17 dieses Erkenntnis behandelt und wird von einer Wiederholung der Ausführungen abgesehen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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