§ 94.
(1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 (Anm. 1) entspricht.
- 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € (Anm. 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 (Anm. 3) zu dividieren.
- 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- 3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
(____________
- Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 863,26 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 3 029,33 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 3 323,18 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 3 476,05 Euro
- Anm. 2: für 2022: 715,81 Euro
- für 2023: 757,33 Euro
- für 2024: 830,79 Euro
- für 2025: 869,01 Euro
- Anm. 3: für 2022: 30 681
- für 2023: 32 461
- für 2024: 35 610
- für 2025: 37 248)
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40249271
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)