BVwG W209 2258776-1

BVwGW209 2258776-17.10.2022

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2258776.1.00

 

Spruch:

 

W209 2258776-1/6E

W209 2258836-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der Firma XXXX , XXXX , sowie der XXXX , geb. XXXX 1995, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.07.2022, GZ 08114/ABB-Nr. 4223741, betreffend Nichtzulassung der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , eine am XXXX 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige, (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) stellte am 12.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte sie von der Firma XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als "Alleinköchin" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.700,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. Vorgelegt wurden (u.a.) weiters ein Zertifikat eines von der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo absolvierten Lehrganges zur "Köchin" vom 07.05.2021 sowie ein Arbeitszeugnis des Restaurants " XXXX ", Kosovo, wonach die Zweitbeschwerdeführerin von Jänner 2017 bis März 2020 als Köchin gearbeitet habe.

2. Mit Schreiben vom 08.06.2022 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag dem Service AusländerInnenbeschäftigung des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG für die Erteilung des Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen vorliegen.

3. Mit Stellungnahme vom 25.06.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin über Ersuchen der belangten Behörde (im Folgenden: AMS), weitere Ausbildungsnachweise für die beantragte Tätigkeit als Alleinköchin vorzulegen, mit, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin den Beruf selbst beigebracht habe und die Ausbildungsdauer 5 Monate betragen habe.

4. Mit Parteiengehör vom 27.06.2022 teilte das AMS der Erstbeschwerdeführerin (u.a.) mit, dass für die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin keine Punkte vergeben werden könnten, weil die Ausbildung nicht mit der in Österreich üblichen Ausbildung zum Koch in der Dauer von mindestens 3 Jahren (verkürzt 2 Jahre) vergleichbar sei.

5. Am 29.06.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin (u.a.) mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits seit 2017 in ihrem Beruf arbeite und gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur eine 3-jährige Arbeitserfahrung als einschlägige Berufsausbildung zu werten sei, zumal die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr als Facharbeiterin tätig sei.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.07.2022 wies das AMS den Antrag auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin (u.a. aufgrund der mangelnden Berufsausbildung) die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Dem AMS liege ein Zertifikat des Berufsbildungszentrums XXXX (Kosovo) vor, aus welchem ersichtlich sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 07.05.2021 einen Lehrgang zur "Köchin" abgeschlossen habe. Zur Ausbildungsdauer seien keine Angaben gemacht worden. In Österreich betrage die Dauer einer Berufsausbildung zum Koch mindestens 3 Jahre. Die verkürzte Ausbildungsdauer betrage 2 Jahre. Nachweise, die sich auf Ausbildungsmaßnahmen von wenigen Stunden bzw. Monaten beschränken, könnten nicht herangezogen werden bzw. seien nicht mit einem Lehrabschluss vergleichbar. Der Dienstgeber " XXXX " habe zwar bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Jänner 2017 bis März 2020 als Köchin beschäftigt gewesen sei. Laut Schreiben des Dienstgebers habe ihre Arbeit jedoch lediglich das Zählen von Salatprodukten sowie das Testen und Herstellen vieler Gewürze umfasst, was nicht auf eine Beschäftigung als Köchin schließen lasse.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in welcher sie – soweit beschwerdegegenständlich – ausführte, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr als „Beiköchin“ anstatt als „Köchin“ beschäftigt werden solle. Eine entsprechend geänderte Arbeitgebererklärung wurde mitübermittelt.

8. Mit Parteiengehör vom 10.08.2022 teilte das AMS der Erstbeschwerdeführerin mit, dass bislang auch kein Ausbildungsnachweis für den Beruf „Beiköchin“ vorgelegt worden sei. Der von der Zweitbeschwerdeführerin absolvierte Kurs sowie die Arbeitserfahrung könnten aus den bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden.

9. Am 16.08.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass es gemäß dem AMS Berufslexikon im Beruf „Küchengehilfe/-gehilfin“ keine gesetzlich geregelte Ausbildung gebe und die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten betriebsintern vermittelt würden.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 07.05.2021 einen Lehrgang zur Köchin abgeschlossen habe. Im Rahmen dieser Ausbildung habe sie die Module „Grundlagen des Kochberufs“, „Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ und „Zubereitung von Antipasti und Salaten, Teigen und Fleisch“ absolviert. Über die Dauer des Lehrgangs sei trotz Aufforderung des AMS kein Nachweis vorgelegt worden. Es sei jedoch seitens der Erstbeschwerdeführerin beauskunftet worden, dass die Ausbildung 5 Monate gedauert habe. Es stimme zwar, dass auch eine dreijährige Berufstätigkeit als Ausbildung im Mangelberuf anerkannt werden kann, sofern der Antragssteller nach dieser Lehrzeit befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. Die vorgelegte Arbeitsbestätigung reiche hierfür aber nicht aus, zumal dieser nicht dezidiert zu entnehmen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin ausgebildet wurde bzw. wie lange die Ausbildung gedauert hat und welche Inhalte gelehrt wurden. Dem Einwand der Erstbeschwerdeführerin, dass das AMS Berufslexikon beim Beruf des „Beikochs“ darauf verweise, dass es keine gesetzlich geregelte Ausbildung für diesen Beruf gebe und die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten betriebsintern vermittelt würden, sei entgegenzuhalten, dass das „AMS Berufslexikon“, auf das sich das Arbeitsmarktservice beziehe, unter der Eingabe des Berufs des Beikochs auf das Berufsbild des Kochs und nicht auf das Berufsbild des Küchengehilfen verweise.

11. Mit Schreiben vom 23.08.2022 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr zwar bewusst sei, dass sie die notwendigen Voraussetzungen für eine Köchin nicht erfülle, zumal ihre Arbeitserfahrung im Kosovo nicht ausreiche, um als einschlägige Berufsausbildung gewertet werden zu können. Diese Frage stelle sich aber gar nicht, weil sie ja nicht als Köchin sondern als Beiköchin angestellt werden solle. Das Berufslexikon sehe für eine Beiköchin bzw. Küchengehilfin weder eine spezielle Ausbildung noch eine betriebsinterne Ausbildung vor.

12. Am 26.08.2022 einlangend wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine am XXXX 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige, stellte am 12.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.

Laut zuletzt vorgelegter Arbeitgebererklärung soll sie von der Erstbeschwerdeführerin als "Beiköchin" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.700,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

 

 

  

Die Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021, idF BGBl. II Nr. 271/2022 lautet:

„§ 1. (1) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

1. Schwarzdecker/innen

2. Landmaschinenbauer/innen

3. Dachdecker/innen

4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

5. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

6. Pflasterer/innen

7. Techniker/innen für Starkstromtechnik

8. Betonbauer/innen

9. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

10. Zimmerer/innen

11. Spengler/innen

12. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung

13. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

14. Bautischler/innen

15. Ärzt(e)innen

16. Platten-, Fliesenleger/innen

17. Bauspengler/innen

18. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen

19. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

20. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik

21. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

22. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

23. Kalkulant(en)innen

24. Dreher/innen

25. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

26. Fräser/innen

27. Augenoptiker/innen

28. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet

29. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen

30. Bodenleger/innen

31. Bau- und Möbeltischler/innen

32. Schlosser/innen

33. Maurer/innen

34. Tiefbauer/innen

35. Techniker/innen für Maschinenbau

36. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen

37. Holzmaschinenarbeiter/innen

38. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet

39. Lackierer/innen

40. Kraftfahrzeugmechaniker/innen

41. Glaser/innen

42. Lokomotivführer/innen, -heizer/innen

43. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen

44. Grobmechaniker/innen

45. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik

46. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik

47. Gaststättenköch(e)innen

48. Maler/innen, Anstreicher/innen

49. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen

50. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen

51. Kunststoffverarbeiter/innen

52. Techniker/innen für Wirtschaftswesen

53. Techniker/innen für Bauwesen

54. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

55. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten

56. Wirtschaftstreuhänder/innen

57. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet

58. Fleischer/innen

59. Karosserie-, Kühlerspengler/innen

60. Maschinenschlosser/innen

61. Medizinisch-technische Fachkräfte

62. Techniker/innen für Datenverarbeitung

63. Steinmetzen(innen), Steinbildhauer/innen

64. Möbeltischler/innen

65. Pflegefachassistent(en)innen

66. Pflegeassistent(en)innen

67. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen

68. Kellner/innen

(2) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

Burgenland:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

2. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen

Kärnten:

1. Elektroberufe

2. Stukkateur(e)innen

3. Warenhausverkäufer/innen

4. Technische Zeichner/innen

5. Speditionsfachleute

6. Elektromechaniker/innen

7. Buchhalter/innen

8. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen

9. Einkäufer/innen

Niederösterreich:

1. Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau

2. Eisenbieger/innen, -flechter/innen

3. Stukkateur(e)innen

4. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen

5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen

Oberösterreich:

1. Oberflächenschleifer/innen

2. Isolierer/innen

3. Rauchfangkehrer/innen

4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik

5. Elektromechaniker/innen

6. Warenhausverkäufer/innen

7. Kunststein-, Betonwarenerzeuger/innen

8. Chemiearbeiter/innen

9. Metalloberflächenveredler/innen

10. Buchhalter/innen

11. Drogist(en)innen

12. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen

13. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung

14. Händler/innen und Verkäufer/innen von Elektrowaren

15. Hebammen

16. Tapezierer/innen, Polster(er)innen

17. Techniker/innen für Vermessungswesen

18. Fakturist(en)innen, Abrechner/innen

19. Bäcker/innen

20. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen

21. Zuckerbäcker/innen

22. Aufsichtsorgane des Landverkehrs

23. Gärtner/innen

24. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen

25. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen

26. Zahnprothesenmacher/innen

27. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen

28. Huf- und Wagenschmied(e)innen

29. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln

30. Technische Zeichner/innen

31. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen

32. Speditionsfachleute

33. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen

34. Naturblumenbinder/innen

35. Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen

36. Feinmechaniker/innen

37. Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör

38. Stukkateur(e)innen

39. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen

40. Einkäufer/innen

41. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen

42. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen

43. Bahnberufe anderer Art

(Anm.: Z 44 und 45 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

46. Chemielaborant(en)innen, Stoffprüfer/innen (Chemie)

47. Maschinist(en)innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen

48. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen

49. Philosoph(en)innen, Psycholog(en)innen

Salzburg:

1. Rauchfangkehrer/innen

2. Bandagist(en)innen, Orthopädiemechaniker/innen

3. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen

4. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen

5. Elektromechaniker/innen

6. Zahnprothesenmacher/innen

7. Naturblumenbinder/innen

8. Zuckerbäcker/innen

9. Kranführer/innen, Aufzugsmaschinist(en)innen

10. Fakturist(en)innen, Abrechner/innen

11. Wirtschaftsverwalter/innen

12. Bäcker/innen

13. Stukkateur(e)innen

14. Buchhalter/innen

15. Technische Zeichner/innen

16. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genußmitteln

17. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen

18. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen

19. Tapezierer/innen, Polster(er)innen

20. Elektroberufe

21. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen

(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

23. Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör

(Anm.: Z 24 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

25. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen

26. Speditionsfachleute

27. Warenhausverkäufer/innen

28. Einkäufer/innen

29. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen

30. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen

31. Gärtner/innen

Steiermark:

1. Metalloberflächenveredler/innen

2. Techniker/innen für Vermessungswesen

3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik

4. Stukkateur(e)innen

5. Zahnprothesenmacher/innen

6. Speditionsfachleute

7. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen

8. Elektromechaniker/innen

9. Buchhalter/innen

10. Feinmechaniker/innen

11. Zuckerbäcker/innen

12. Einkäufer/innen

13. Naturblumenbinder/innen

14. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen

15. Technische Zeichner/innen

16. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen

17. Bäcker/innen

(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

19. Händler/innen und Verkäufer/innen von Elektrowaren

20. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken

21. Warenhausverkäufer/innen

22. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen

23. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen

(Anm.: Z 24 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

Tirol:

1. Zugführer/innen, Zugschaffner/innen

2. Isolierer/innen

3. Drogist(en)innen

4. Eisenbieger/innen, -flechter/innen

5. Stukkateur(e)innen

6. Tapezierer/innen, Polster(er)innen

7. Warenhausverkäufer/innen

8. Technische Zeichner/innen

9. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen

10. Bäcker/innen

11. Naturblumenbinder/innen

12. Elektromechaniker/innen

(Anm.: Z 13 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

14. Zuckerbäcker/innen

15. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen

16. Zahnprothesenmacher/innen

17. Masseur(e)innen

18. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen

19. Gärtner/innen

20. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen

Vorarlberg:

1. Zahnprothesenmacher/innen

2. Warenhausverkäufer/innen

3. Elektromechaniker/innen

4. Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren

5. Kranführer/innen, Aufzugsmaschinist(en)innen

6. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln

7. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen

8. Masseur(e)innen

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)

10. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen

11. Tapezierer/innen, Polster(er)innen

12. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 13, BGBl. II Nr. 271/2022)

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die antragstellende Fachkraft soll für die Erstbeschwerdeführerin als "Beiköchin" tätig werden.

Dabei handelt es sich gemäß der nach § 2 Fachkräfteverordnung 2022 heranzuziehenden Berufssystematik des Arbeitsmarktservice um den Beruf "Gaststättenköch(e)innen", in welchem der Beruf "Beikoch/-köchin" enthalten ist (vgl. https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/dauerhafte-zuwanderung/bundesweite-mangelberufe/ ).

Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Die Erläuterungen (1077 Blg.NR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Der Gesetzgeber sieht demnach als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung vor.

Als Vergleichsmaßstab kann das Berufsausbildungsgesetz (BAG) herangezogen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre (vgl. erneut VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).

Laut Berufsinformationssystem des Arbeitsmarktservice entspricht der Beruf "Beikoch/-köchin" dem Beruf "Koch/Köchin". Dieser sieht als Berufsausbildung einen Lehrabschluss oder eine mittlere beruflicher Schul- und Fachausbildung vor (vgl. https://bis.ams.or.at/bis/beruf/KochK%C3%B6chin-62 ).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat lediglich einen 5-monatigen einschlägigen Lehrgang einer Erwachsenenbildungseinrichtung absolviert, der den o.a. Anforderungen nicht entspricht.

Schließlich räumte die Zweitbeschwerdeführerin im Vorlageantrag auch ein, dass ihre Arbeitserfahrung im Kosovo nicht ausreiche, um als einschlägige Berufsausbildung gewertet werden zu können.

Soweit das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, der Beruf "Beikoch/-köchin" entspreche dem Beruf "Küchengehilfe/-gehilfin", dahingehend zu verstehen ist, dass sie die Zulassung als Küchengehilfin begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beruf "Küchengehilfe/-gehilfin" nicht in der Fachkräfteverordnung 2022 enthalten ist und daher eine Zulassung in diesem Beruf von vornherein ausscheidet.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich auf das Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen einzugehen und war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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