B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2258776.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der Firma XXXX , XXXX , sowie der XXXX , geb. XXXX 1995, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.07.2022, GZ 08114/ABB-Nr. 4223741, betreffend Nichtzulassung der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , eine am XXXX 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige, (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) stellte am 12.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte sie von der Firma XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als "Alleinköchin" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.700,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. Vorgelegt wurden (u.a.) weiters ein Zertifikat eines von der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo absolvierten Lehrganges zur "Köchin" vom 07.05.2021 sowie ein Arbeitszeugnis des Restaurants " XXXX ", Kosovo, wonach die Zweitbeschwerdeführerin von Jänner 2017 bis März 2020 als Köchin gearbeitet habe.
2. Mit Schreiben vom 08.06.2022 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag dem Service AusländerInnenbeschäftigung des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG für die Erteilung des Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen vorliegen.
3. Mit Stellungnahme vom 25.06.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin über Ersuchen der belangten Behörde (im Folgenden: AMS), weitere Ausbildungsnachweise für die beantragte Tätigkeit als Alleinköchin vorzulegen, mit, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin den Beruf selbst beigebracht habe und die Ausbildungsdauer 5 Monate betragen habe.
4. Mit Parteiengehör vom 27.06.2022 teilte das AMS der Erstbeschwerdeführerin (u.a.) mit, dass für die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin keine Punkte vergeben werden könnten, weil die Ausbildung nicht mit der in Österreich üblichen Ausbildung zum Koch in der Dauer von mindestens 3 Jahren (verkürzt 2 Jahre) vergleichbar sei.
5. Am 29.06.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin (u.a.) mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits seit 2017 in ihrem Beruf arbeite und gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur eine 3-jährige Arbeitserfahrung als einschlägige Berufsausbildung zu werten sei, zumal die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr als Facharbeiterin tätig sei.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.07.2022 wies das AMS den Antrag auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin (u.a. aufgrund der mangelnden Berufsausbildung) die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Dem AMS liege ein Zertifikat des Berufsbildungszentrums XXXX (Kosovo) vor, aus welchem ersichtlich sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 07.05.2021 einen Lehrgang zur "Köchin" abgeschlossen habe. Zur Ausbildungsdauer seien keine Angaben gemacht worden. In Österreich betrage die Dauer einer Berufsausbildung zum Koch mindestens 3 Jahre. Die verkürzte Ausbildungsdauer betrage 2 Jahre. Nachweise, die sich auf Ausbildungsmaßnahmen von wenigen Stunden bzw. Monaten beschränken, könnten nicht herangezogen werden bzw. seien nicht mit einem Lehrabschluss vergleichbar. Der Dienstgeber " XXXX " habe zwar bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Jänner 2017 bis März 2020 als Köchin beschäftigt gewesen sei. Laut Schreiben des Dienstgebers habe ihre Arbeit jedoch lediglich das Zählen von Salatprodukten sowie das Testen und Herstellen vieler Gewürze umfasst, was nicht auf eine Beschäftigung als Köchin schließen lasse.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in welcher sie – soweit beschwerdegegenständlich – ausführte, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr als „Beiköchin“ anstatt als „Köchin“ beschäftigt werden solle. Eine entsprechend geänderte Arbeitgebererklärung wurde mitübermittelt.
8. Mit Parteiengehör vom 10.08.2022 teilte das AMS der Erstbeschwerdeführerin mit, dass bislang auch kein Ausbildungsnachweis für den Beruf „Beiköchin“ vorgelegt worden sei. Der von der Zweitbeschwerdeführerin absolvierte Kurs sowie die Arbeitserfahrung könnten aus den bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden.
9. Am 16.08.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass es gemäß dem AMS Berufslexikon im Beruf „Küchengehilfe/-gehilfin“ keine gesetzlich geregelte Ausbildung gebe und die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten betriebsintern vermittelt würden.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 07.05.2021 einen Lehrgang zur Köchin abgeschlossen habe. Im Rahmen dieser Ausbildung habe sie die Module „Grundlagen des Kochberufs“, „Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ und „Zubereitung von Antipasti und Salaten, Teigen und Fleisch“ absolviert. Über die Dauer des Lehrgangs sei trotz Aufforderung des AMS kein Nachweis vorgelegt worden. Es sei jedoch seitens der Erstbeschwerdeführerin beauskunftet worden, dass die Ausbildung 5 Monate gedauert habe. Es stimme zwar, dass auch eine dreijährige Berufstätigkeit als Ausbildung im Mangelberuf anerkannt werden kann, sofern der Antragssteller nach dieser Lehrzeit befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. Die vorgelegte Arbeitsbestätigung reiche hierfür aber nicht aus, zumal dieser nicht dezidiert zu entnehmen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin ausgebildet wurde bzw. wie lange die Ausbildung gedauert hat und welche Inhalte gelehrt wurden. Dem Einwand der Erstbeschwerdeführerin, dass das AMS Berufslexikon beim Beruf des „Beikochs“ darauf verweise, dass es keine gesetzlich geregelte Ausbildung für diesen Beruf gebe und die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten betriebsintern vermittelt würden, sei entgegenzuhalten, dass das „AMS Berufslexikon“, auf das sich das Arbeitsmarktservice beziehe, unter der Eingabe des Berufs des Beikochs auf das Berufsbild des Kochs und nicht auf das Berufsbild des Küchengehilfen verweise.
11. Mit Schreiben vom 23.08.2022 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr zwar bewusst sei, dass sie die notwendigen Voraussetzungen für eine Köchin nicht erfülle, zumal ihre Arbeitserfahrung im Kosovo nicht ausreiche, um als einschlägige Berufsausbildung gewertet werden zu können. Diese Frage stelle sich aber gar nicht, weil sie ja nicht als Köchin sondern als Beiköchin angestellt werden solle. Das Berufslexikon sehe für eine Beiköchin bzw. Küchengehilfin weder eine spezielle Ausbildung noch eine betriebsinterne Ausbildung vor.
12. Am 26.08.2022 einlangend wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine am XXXX 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige, stellte am 12.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.
Laut zuletzt vorgelegter Arbeitgebererklärung soll sie von der Erstbeschwerdeführerin als "Beiköchin" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.700,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
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Die Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021, idF BGBl. II Nr. 271/2022 lautet:
„§ 1. (1) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. Schwarzdecker/innen
2. Landmaschinenbauer/innen
3. Dachdecker/innen
4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
5. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
6. Pflasterer/innen
7. Techniker/innen für Starkstromtechnik
8. Betonbauer/innen
9. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
10. Zimmerer/innen
11. Spengler/innen
12. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
13. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
14. Bautischler/innen
15. Ärzt(e)innen
16. Platten-, Fliesenleger/innen
17. Bauspengler/innen
18. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
19. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
20. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
21. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
22. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
23. Kalkulant(en)innen
24. Dreher/innen
25. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
26. Fräser/innen
27. Augenoptiker/innen
28. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
29. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
30. Bodenleger/innen
31. Bau- und Möbeltischler/innen
32. Schlosser/innen
33. Maurer/innen
34. Tiefbauer/innen
35. Techniker/innen für Maschinenbau
36. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
37. Holzmaschinenarbeiter/innen
38. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
39. Lackierer/innen
40. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
41. Glaser/innen
42. Lokomotivführer/innen, -heizer/innen
43. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
44. Grobmechaniker/innen
45. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
46. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik
47. Gaststättenköch(e)innen
48. Maler/innen, Anstreicher/innen
49. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen
50. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen
51. Kunststoffverarbeiter/innen
52. Techniker/innen für Wirtschaftswesen
53. Techniker/innen für Bauwesen
54. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
55. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten
56. Wirtschaftstreuhänder/innen
57. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
58. Fleischer/innen
59. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
60. Maschinenschlosser/innen
61. Medizinisch-technische Fachkräfte
62. Techniker/innen für Datenverarbeitung
63. Steinmetzen(innen), Steinbildhauer/innen
64. Möbeltischler/innen
65. Pflegefachassistent(en)innen
66. Pflegeassistent(en)innen
67. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
68. Kellner/innen
(2) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:
Burgenland:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
2. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen
Kärnten:
1. Elektroberufe
2. Stukkateur(e)innen
3. Warenhausverkäufer/innen
4. Technische Zeichner/innen
5. Speditionsfachleute
6. Elektromechaniker/innen
7. Buchhalter/innen
8. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
9. Einkäufer/innen
Niederösterreich:
1. Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau
2. Eisenbieger/innen, -flechter/innen
3. Stukkateur(e)innen
4. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen
5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
Oberösterreich:
1. Oberflächenschleifer/innen
2. Isolierer/innen
3. Rauchfangkehrer/innen
4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
5. Elektromechaniker/innen
6. Warenhausverkäufer/innen
7. Kunststein-, Betonwarenerzeuger/innen
8. Chemiearbeiter/innen
9. Metalloberflächenveredler/innen
10. Buchhalter/innen
11. Drogist(en)innen
12. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen
13. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung
14. Händler/innen und Verkäufer/innen von Elektrowaren
15. Hebammen
16. Tapezierer/innen, Polster(er)innen
17. Techniker/innen für Vermessungswesen
18. Fakturist(en)innen, Abrechner/innen
19. Bäcker/innen
20. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
21. Zuckerbäcker/innen
22. Aufsichtsorgane des Landverkehrs
23. Gärtner/innen
24. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
25. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen
26. Zahnprothesenmacher/innen
27. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
28. Huf- und Wagenschmied(e)innen
29. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
30. Technische Zeichner/innen
31. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen
32. Speditionsfachleute
33. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
34. Naturblumenbinder/innen
35. Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen
36. Feinmechaniker/innen
37. Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör
38. Stukkateur(e)innen
39. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen
40. Einkäufer/innen
41. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
42. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
43. Bahnberufe anderer Art
(Anm.: Z 44 und 45 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
46. Chemielaborant(en)innen, Stoffprüfer/innen (Chemie)
47. Maschinist(en)innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen
48. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen
49. Philosoph(en)innen, Psycholog(en)innen
Salzburg:
1. Rauchfangkehrer/innen
2. Bandagist(en)innen, Orthopädiemechaniker/innen
3. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
4. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
5. Elektromechaniker/innen
6. Zahnprothesenmacher/innen
7. Naturblumenbinder/innen
8. Zuckerbäcker/innen
9. Kranführer/innen, Aufzugsmaschinist(en)innen
10. Fakturist(en)innen, Abrechner/innen
11. Wirtschaftsverwalter/innen
12. Bäcker/innen
13. Stukkateur(e)innen
14. Buchhalter/innen
15. Technische Zeichner/innen
16. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genußmitteln
17. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
18. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen
19. Tapezierer/innen, Polster(er)innen
20. Elektroberufe
21. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen
(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
23. Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör
(Anm.: Z 24 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
25. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen
26. Speditionsfachleute
27. Warenhausverkäufer/innen
28. Einkäufer/innen
29. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
30. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
31. Gärtner/innen
Steiermark:
1. Metalloberflächenveredler/innen
2. Techniker/innen für Vermessungswesen
3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
4. Stukkateur(e)innen
5. Zahnprothesenmacher/innen
6. Speditionsfachleute
7. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
8. Elektromechaniker/innen
9. Buchhalter/innen
10. Feinmechaniker/innen
11. Zuckerbäcker/innen
12. Einkäufer/innen
13. Naturblumenbinder/innen
14. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
15. Technische Zeichner/innen
16. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen
17. Bäcker/innen
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
19. Händler/innen und Verkäufer/innen von Elektrowaren
20. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken
21. Warenhausverkäufer/innen
22. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
23. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
(Anm.: Z 24 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
Tirol:
1. Zugführer/innen, Zugschaffner/innen
2. Isolierer/innen
3. Drogist(en)innen
4. Eisenbieger/innen, -flechter/innen
5. Stukkateur(e)innen
6. Tapezierer/innen, Polster(er)innen
7. Warenhausverkäufer/innen
8. Technische Zeichner/innen
9. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
10. Bäcker/innen
11. Naturblumenbinder/innen
12. Elektromechaniker/innen
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
14. Zuckerbäcker/innen
15. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
16. Zahnprothesenmacher/innen
17. Masseur(e)innen
18. Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen
19. Gärtner/innen
20. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
Vorarlberg:
1. Zahnprothesenmacher/innen
2. Warenhausverkäufer/innen
3. Elektromechaniker/innen
4. Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
5. Kranführer/innen, Aufzugsmaschinist(en)innen
6. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
7. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
8. Masseur(e)innen
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 271/2022)
10. Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
11. Tapezierer/innen, Polster(er)innen
12. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 13, BGBl. II Nr. 271/2022)
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die antragstellende Fachkraft soll für die Erstbeschwerdeführerin als "Beiköchin" tätig werden.
Dabei handelt es sich gemäß der nach § 2 Fachkräfteverordnung 2022 heranzuziehenden Berufssystematik des Arbeitsmarktservice um den Beruf "Gaststättenköch(e)innen", in welchem der Beruf "Beikoch/-köchin" enthalten ist (vgl. https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/dauerhafte-zuwanderung/bundesweite-mangelberufe/ ).
Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).
Die Erläuterungen (1077 Blg.NR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Der Gesetzgeber sieht demnach als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung vor.
Als Vergleichsmaßstab kann das Berufsausbildungsgesetz (BAG) herangezogen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre (vgl. erneut VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).
Laut Berufsinformationssystem des Arbeitsmarktservice entspricht der Beruf "Beikoch/-köchin" dem Beruf "Koch/Köchin". Dieser sieht als Berufsausbildung einen Lehrabschluss oder eine mittlere beruflicher Schul- und Fachausbildung vor (vgl. https://bis.ams.or.at/bis/beruf/KochK%C3%B6chin-62 ).
Die Zweitbeschwerdeführerin hat lediglich einen 5-monatigen einschlägigen Lehrgang einer Erwachsenenbildungseinrichtung absolviert, der den o.a. Anforderungen nicht entspricht.
Schließlich räumte die Zweitbeschwerdeführerin im Vorlageantrag auch ein, dass ihre Arbeitserfahrung im Kosovo nicht ausreiche, um als einschlägige Berufsausbildung gewertet werden zu können.
Soweit das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, der Beruf "Beikoch/-köchin" entspreche dem Beruf "Küchengehilfe/-gehilfin", dahingehend zu verstehen ist, dass sie die Zulassung als Küchengehilfin begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beruf "Küchengehilfe/-gehilfin" nicht in der Fachkräfteverordnung 2022 enthalten ist und daher eine Zulassung in diesem Beruf von vornherein ausscheidet.
Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich auf das Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen einzugehen und war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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