BVwG W258 2183959-1

BVwGW258 2183959-14.5.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W258.2183959.1.00

 

Spruch:

 

W258 2183959-1/36E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 und am 21.12.2021, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 21.11.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Parwan, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er von den Taliban unter Druck gesetzt, um mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban hätten auch seinen Bruder rekrutieren wollen, der verschwunden sei. Die Taliban seien in die Moschee gekommen um junge Leute zu rekrutieren und hätten die Anwesenden aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Zudem werde er dort sexuell belästigt und müsse für andere tanzen.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt VI.).

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei auf Grund der Gefahr drohender Zwangsrekrutierung durch die Taliban, des drohenden Missbrauchs als Tanzjunge und als verwestlichter Mann individuell verfolgt. Eine Rückkehr nach Kabul sei ihm nicht möglich, weil er dort keine Familie habe und ihn die Taliban auch dort finden könnten. Er verfüge über einen großen Freundeskreis in Österreich, habe eine Beziehung mit einer Österreicherin und sei bestens integriert.

Am 26.05.2021 und am 21.12.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt.

Mit Parteiengehör vom 14.04.2022 wurde den Parteien aktualisierte Länderberichte übermittelt, zu denen der BF mit Schriftsatz vom 28.04.2022 Stellung nahm.

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden:

 Strafregisterauszug des BF vom 17.12.2021

 EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, November 2021 (kurz „EASO 11/2021")

 EUAA Country of Origin Information Report, Jänner 2022 (kurz „EUAA 01/2022")

 EUAA Country Guidance Afghanistan 04/2022 (kurz “EUAA 04/2022")

 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 6, vom 28.01.2022 („LIB“)

 UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021

 UNHCR-Position zur internalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022

 UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 („UNHCR“)

 ORF Artikel https://orf.at/stories/3234101/ , abgerufen am 26.10.2021

 diverse Empfehlungsschreiben als Konvolut

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur individuellen Situation des BF:

1.1.1. Allgemeines:

Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX , in Afghanistan in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2014 gelebt hat.

Der BF ist aus dem Iran schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der BF wurde und wird in Afghanistan weder individuell bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn.

Zur Gefährdung durch die Taliban bzw einer Zwangsrekrutierung:

Die Taliban haben in der Moschee des Heimatortes des BF die Anwesenden selten und gelegentlich allgemein aufgefordert, sie oder ihre Söhne sollen sich ihnen anzuschließen.

Weder der BF noch sein Bruder oder andere Familienmitglieder wurden von den Taliban mit Zwang rekrutiert. Eine Zwangsrekrutierung wurde auch nicht versucht. Der Vater des BF wurde nicht von den Taliban individuell angesprochen, dass sein Sohn für die Taliban kämpfen solle.

Der BF hatte keinen Kontakt zu den Taliban; insbesondere wurde er von ihnen nicht unter Druck gesetzt, bedroht, oder verfolgt.

Zur Gefährdung als Tanzjunge missbraucht zu werden:

Der BF ist volljährig, hat einen Bartwuchs und trägt einen Oberlippenkinnbart.

Zur Gefährdung als verwestlichter Mann:

Der BF trinkt keinen Alkohol, er betet und fastet.

Der BF trägt – teils löchrige – Jeans, Hemden, Sportschuhe, Sportbekleidung und kurze Hosen.

Er hat keine nennenswerten „westlichen“ Lebenseinstellungen übernommen. Seine außereheliche Beziehung (vgl Punkt 1.1.5) ist in Afghanistan nicht bekannt.

1.1.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF hat neun Jahre Schulbildung genossen. Er hat eine Lese- und Schreibschwäche.

Der BF verfügt über drei bis vier Monate Berufserfahrung als Schneider und hat in der Landwirtschaft sowie bei Erdarbeiten ausgeholfen.

Der BF hat keine Familie bzw Verwandten in Afghanistan. Seine Mutter, Geschwister und sein Onkel sind im Iran aufhältig.

Er steht mit seinen Familienmitgliedern bzw Verwandten nicht in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre seine Familie nicht in der Lage, ihn mit Kost, Logis oder finanziell zu unterstützen.

Der BF ist mit der afghanischen Gesellschaft und Kultur vertraut.

1.1.4. Zu den Vorstrafen des BF und ihrer Bewertung:

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom XXXX , wegen § 28a Abs 1 5.Fall SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2.Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 960,00, bzw im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Demnach hat er von Juni 2018 bis zum 05.06.2019 Anderen in mehreren Angriffen Suchtgift gewinnbringend überlassen, nämlich insgesamt mindestens zwei Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltet die dreieinhalbfache Grenzmenge THCA und die halben Grenzmenge an Delta-9-Tetrahydrocannabinol gemäß Suchtgift-Grenzmengenverordnung), sowie Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben.

Zum Hauptvorwurf verantwortete sich der BF im Strafverfahren nicht geständig und bestritt Suchtmittel an andere Personen weitergegeben zu haben. Mildernd wurde die geständige Verantwortung zum Eigenkonsum, die bisherige Unbescholtenheit, sowie die teilweise Sicherstellung gewertet. Erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der BF den Tatvorwurf und berief sich auf vermeintliche Falschaussagen von Zeugen. Selbst nach Vorhalt der Begründung des strafgerichtlichen Urteils, in der das Vorbringen der falschen Zeugenaussagen verworfen worden ist, zeigte er keinerlei Einsicht oder Reue und bestritt jegliches Fehlverhalten.

Zu etwaigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung:

Gegen den BF wurde wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung und Betrug ermittelt. Das diesbezügliche Verfahren wurde mittlerweile eingestellt.

Am 02.09.2021 wurde der BF in Besitz von 9,36 Gramm Cannabiskraut angetroffen (OZ 25).

1.1.5. Zum Privat- und Familienleben und zur Integration des BF in Österreich:

Zum Bestehen eines Familienlebens:

Der BF hat keine Familienmitglieder bzw Verwandten in Österreich. Der BF hat in Österreich seit ca 2016 oder 2017 eine Freundin, mit der er Geschlechtsgemeinschaft lebt, seit 2017 zusammenwohnt und den Haushalt gemeinsam führt. Seit 2017 sind sie verlobt. Der BF wird von seiner Freundin und ihrer Familie finanziert. Die Verlobte des BF ist nicht schwanger.

Zum Bestehen eines Privatlebens und der Integration des BF in Österreich:

Der BF ist seit seiner Antragstellung am 11.04.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanziert sein Leben durch Zuwendungen der Familie seiner Lebensgefährtin.

Er spricht und versteht Deutsch auf alltagstauglichem Niveau. Der BF hat keine Deutschprüfungen erfolgreich abgelegt.

Der BF geht in seiner Freizeit laufen und trainieren.

Der BF war in Österreich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der BF hat in Österreich nie entgeltlich gearbeitet. Er hat eine „Arbeitsplatzzusage“ einer Pizzeria vom 19.05.2021.

Er pflegt soziale Kontakte in Österreich, nämlich mit zum Teil österreichischen Freunden, die er beim Training im Park trifft, und mit den Familienmitgliedern seiner Lebensgefährtin, zu denen er ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut hat.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Sicherheitslage (Auszug aus LIB Kapitel „Sicherheitslage“)

Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat.

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten „Afghan National Defense and Security Forces“ (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll.

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen.

Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 08. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen.

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt.

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien.

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Taliban zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden.

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren.

Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass nur eingeschränkt verlässliche Lageberichte zur Verfügung stehen, weil es wahrscheinlich ist, dass aus bestimmten Landesteilen zu wenig berichtet wird (EASO 11/2021 S 9; EUAA 04/2022, S 11).

1.2.2. Taliban und die Lage in Afghanistan nach ihrer Machtübernahme

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen. (Auszug aus LIB Kapitel „Taliban“)

Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden. (Auszug aus LIB Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“)

Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (Auszug aus LIB Kapitel „Politische Lage“)

Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten. (Auszug aus LIB Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“)

Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das „Islamische Emirat“ hätte nun alle Personen begnadigt und würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden. (Auszug aus LIB Kapitel „Korruption“)

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen. Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet, ein Volkssänger von den Taliban erschossen und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen. (Auszug aus LIB Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“)

Bereits in den Wochen vor dem Einmarsch der Taliban in Kabul kam es zu Angriffen auf Journalisten. Am 07.09.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 08.09.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt.). Es gibt auch Berichte, wonach Taliban Tränengas und Pfefferspray gegen Demonstranten einsetzen. Nach außen hin haben sich die Taliban verpflichtet, Journalisten zu schützen und die Pressefreiheit zu respektieren, jedoch existiert eine Reihe von Berichten über die Festnahme und Misshandlung von Journalisten. Die neuen Behörden verhängen bereits sehr strenge Auflagen für die Nachrichtenmedien, auch wenn sie noch nicht offiziell sind und es gibt Berichte wonach die Taliban Journalisten Schikanen, Drohungen und auch Gewalt aussetzen. Zahlreiche Medienschaffende haben ihre Arbeit nach der Machtübernahme der Taliban aufgegeben oder vermeiden die Berichterstattung zu bestimmten Themen wie Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Sicherheitsbedenken, was besonders für Journalistinnen gilt. (Auszug aus LIB Kapitel „Meinungs- und Pressefreiheit“)

1.2.3. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (LIB Kapitel „Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)“)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP.

Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons „Tausende“ bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte. Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt.

Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten. Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden. Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte. Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu, UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten. Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen, neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren.

Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft. Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung.

Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren. Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden.

Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ihre Angriffe gegen die Taliban verstärkt und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen. Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in alle Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate.

Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein. Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag.

Die UNAMA-Vorsitzende Deborah Lyons sagte am 16.11.2021, ISKP sei mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver.

1.2.4. Zur Lage von Sunniten in Afghanistan (Auszug aus LIB Kapitel „Religionsfreiheit“)

Etwa 99 Prozent der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Davon gehören etwa 80 bis 89,7 Prozent der Gesamtbevölkerung der sunnitischen Glaubensrichtung an.

1.2.5. Zur Lage der Volksgruppe der Paschtunen in Afghanistan (LIB Kapitel „Paschtunen“):

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben.

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen.

Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet.

1.2.6. Binnenvertriebene („IDP“) und Flüchtlinge (Auszug aus LIB Kapitel „IDPs und Flüchtlinge“)

Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten.

Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft.

IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und, bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen.

Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen.

Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen.

Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen.

Aufgrund des nahenden Winter zieht es viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hoffen. Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden.

1.2.7. Grundversorgung und Wirtschaft (Auszug aus LIB Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ und weitere jeweils zitierte Quellen) im Allgemeinen und in Parwan im Besonderen

Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde.

Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von neun Milliarden USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise.

Dürre und Überschwemmungen

Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben.

Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes

Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot.

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden.

Es kam zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November haben mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen (https://orf.at/stories/3234101/ , abgerufen am 26.10.2021).

Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor.

Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat.

Eine von FEWS angefertigte Karte zeigt die Situation im Oktober 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022. Sämtliche Regionen Afghanistans sind als IPC 3 (Crisis) bzw IPC 4 (Emergency) einzustufen. Die Provinz Parwan wird mit Oktober 2021 als „Level 3“ eingestuft, und für November bis März 2022 als „Level 4“ prognostiziert (vgl auch EUAA COI Afghanistan Jänner 2022 3.4 S 66 f). Das bedeutet, dass Haushalten große Lücken in der Nahrungsmittelversorgung aufweisen, die entweder zu deutlich erhöhter akuter Unterernährung und erhöhter Sterblichkeit führen oder sie zwar überbrückt werden können, aber nur indem Die Betroffenen Überlebensstrategien anwenden und Vermögenswerte veräußern (vgl https://fews.net/IPC , zuletzt abgerufen am 04.05.2022).

Bank und Finanzwesen

Mit Stand November 2021 sind die Banken wieder geöffnet. Aktuell sind Einzahlungen, begrenzte Abhebungen sowie begrenzte inländische und (sehr) begrenzte internationale Überweisungen möglich. Geldautomaten sind geschlossen, und in den meisten Banken muss man in langen Schlangen warten, was einen halben oder ganzen Tag dauert, um die begrenzte Geldsumme abzuheben. Aktuell kann man 30.000 AFN (ca. 400 USD) pro Woche abheben. Bei Geldüberweisungen aus dem Ausland kann es sein, dass die Mittelsbank die Überweisung nicht zulässt. Überweisungen von Western Union und MoneyGram sind für Einzelpersonen auf 20.000 AFN (220 USD) pro Woche begrenzt und erfordern lange Warteschlangen.

Anfang November 2021 hat die Taliban-Regierung die Nutzung fremder Währungen im Land verboten. Einzig der Afghani solle für den Zahlungsverkehr benutzt werden.

1.2.8. Medizinische Versorgung (Auszug aus LIB Kapitel „Medizinische Versorgung“)

Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden.

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahren fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF), vom Zusammenbruch bedroht. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen. Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben.

Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat auch die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, sind davon betroffen. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung des Projektes hat zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung geführt. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte, um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen.

Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten.

In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten.

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes.

1.2.9. Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (Auszug aus LIB Kapitel „COVID-19“):

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Mit Stand 01.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt.

Maßnahmen der Regierung

Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19.

Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird.

Mit Stand 01.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben.

Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19.

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet.

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden.

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben.

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei.

Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst.

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten.

Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus.

1.2.10. Rückkehr (Auszug aus LIB Kapitel „Rückkehr“ und weitere jeweils zitierte Quellen)

Allgemeines

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet.

Umgang der Gesellschaft mit Rückkehrern

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen.

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren.

„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann.

Umgange der Taliban mit Rückkehrern

Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen allerdings keine Erkenntnisse vor (vgl auch EUAA Country Guidance Afghanistan 04/2022).

Bekannt ist aber, dass einige Sympathisanten der Taliban und Teile der Taliban Personen, die Afghanistan verlassen haben, als Menschen betrachten, die keine Islamischen Werte vertreten oder die auf Grund ihrer Handlungen in Afghanistan geflohen sind. (EUAA COI Afghanistan Jänner 2022 2.11 S 56 f)

Es wird dabei aber zwischen Personen unterschieden, die entsprechend einer langen Tradition paschtunischer Männer regelmäßig für eine gewisse Zeit im Ausland arbeiten, die – auf Grund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung – auch bevorzugt afghanische Reisepässe erhalten, und anderen Afghanen, die in „Nicht-Muslimischen“ Staaten auswandern, was nicht als „der richtige Weg es zu machen“ angesehen wird. Weiters unterscheiden die Taliban zwischen Personen, die auf Grund ihrer Armut geflohen sind, um im in den Westen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen einerseits und den „Eliten“ die Afghanistan verlassen haben. Sie werden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzer“ gesehen, die gegen die Bevölkerung stehen. (EUAA COI Afghanistan Jänner 2022 2.11 S 56 f)

Unterstützungsleistungen für Rückkehrer

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden.

1.2.11. Gefährdung auf Grund drohender Zwangsrekrutierung (LIB „Wehrdienst und Zwangsrekrutierung“ und weitere, jeweils zitierte Quellen):

In Gebieten, in denen vor der Machtübernahme regierungsfeindliche Gruppen die Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen.

Die Taliban rekrutierten üblicherweise arbeitslose Männer der Volksgruppe der Paschtunen, die in Madrassen ausgebildet werden (EASO 11/2021 (die der EUAA Country Guidance 04/2022 entspricht), S 63). Es war aber auch Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen. Die erweiterte Familie konnte auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen.

Das Risiko mit Zwang rekrutiert zu werden hängt etwa ab vom Alter (junge Erwachsene), militärischen Hintergrund, der Herkunftsregion, die Präsenz und/oder der Einfluss bewaffneter Gruppierungen in der Region, die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung in der Region, die Seite, die der Clan in dem Konflikt einnimmt und die sozio-ökonomische Situation der Familie (EASO 11/2021 (die der EUAA Country Guidance 04/2022 entspricht), S 64).

Nach Ihrer Machtübernahme haben die Taliban im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen.

1.2.12. Zur Gefährdung auf Grund der Gefahr, als Tanzjunge missbraucht zu werden:

Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird. Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden. Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt; viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. (siehe auch EASO 11/2021 2.8.1 S 70 samt dem entsprechenden Risikoprofil (die/das der EUAA 04/2022 2.13. S 26 entspricht))

Diese Probleme bestehen nach der Machtübernahme durch die Taliban weiter. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahingehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (LIB, Kapitel „Kinder“).

1.2.13. Gefährdung als „verwestlichter“ Mann (EASO 11/2021 (die soweit relevant der EUAA 04/2022 entspricht), Kapitel 2.11):

Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die z.B. aufgrund ihres Verhaltens, ihres Aussehens und ihrer ausgedrückten Meinungen als „verwestlicht“ wahrgenommen werden, die als nicht afghanisch angesehen werden. Dazu können auch Personen gehören, die nach einem Aufenthalt in westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren.

Umgang der Taliban mit „verwestlichen“ Personen:

Die Taliban haben klargestellt, dass die Sharia einzuhalten ist. So wird seit ihrer Machtübernahme etwa das Staatsfernsehen für Rezitationen des Korans, islamische Darbietungen und Ankündigungen der Taliban unterbrochen. Private Sender haben Inhalte reduziert, welche die Taliban provozieren könnten, wie Pop-Musik-Shows oder ausländische Seifenopern, und senden verstärkt Inhalte, die Auftritte der Taliban zeigen oder sie preisen.

Umgang der Gesellschaft mit „verwestlichten“ Personen:

In Bezug auf Männer sind die gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber „verwestlichten“ Individuen gemischt. Männer mit „westlichen“ Werten können mit Misstrauen begegnet werden und von Stigmatisierung und Ablehnung betroffen sein. Es kann zu Drohungen durch Familienmitglieder oder Nachbarn und Angriffe in der Öffentlichkeit kommen. Manche Teile der Gesellschaft, insbesondere in Städten, sind offener für „westliche“ Ansichten, während sie andere Teile, insbesondere in ländlichen Gebieten, ablehnen.

Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit „Verwestlichung“ gemeldet. Im Allgemeinen ist das Verfolgungsrisiko für Männer, die als „verwestlicht“ wahrgenommen werden, minimal und hängt von den spezifischen individuellen Umständen ab. Relevante Risikofaktoren können dabei sein: das angenommene Verhalten, die Herkunftsregion (insbesondere sind ländliche Gebiete betroffen), Geschlecht (das Risiko ist für Frauen höher), konservatives Umfeld, inwiefern traditionelle Geschlechterrollen in der Familie wahrgenommen werden, Alter, Aufenthaltsdauer im westlichen Land und die Wahrnehmbarkeit des BF.

2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:

2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung zum Leumund des BF sowie seinen sonstigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug und den Abschlussberichten der Polizei (OZ 16; OZ 25; OZ 31).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen:

2.2.1. Zur Gefährdung durch die Taliban bzw Zwangsrekrutierung:

Dem Vorbringen des BF, sein Bruder sei von den Taliban entführt und er sei von ihnen bedroht worden, konnte nicht gefolgt werden.

So ist die Glaubwürdigkeit des BF reduziert, weil er bereits aus asyltaktischen Gründen nachweislich gelogen hat, nämlich in Hinblick auf sein Alter (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 19).

Die Glaubwürdigkeit des BF wird durch sein allgemeines Aussageverhalten weiter reduziert. So suggeriert der BF durch seine Aussage Bedrohungen, die sich bei Rückfrage als tatsächlich nicht gegeben erweisen, oder er übertreibt. Etwa wenn er die Frage nach einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban bejaht, über Rückfrage aber lediglich Lautsprecherdurchsagen nennen kann, die sich an alle Besucher einer Moschee gerichtet haben (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 7 f) oder wenn er angibt, die Taliban hätten in dem Gebiet in dem er gelebt habe alle jungen Leute ab dreizehn Jahren mitgenommen (VH-Protokoll vom 26.05.2021, S 5), er aber mit siebzehn Jahren nach wie vor in dem Gebiet leben konnte, ohne dass ihn die Taliban jemals persönlich aufgefordert haben, sich ihnen anzuschließen (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 9).

Hinzu kommt, dass seine Aussage in Bezug auf die angebliche Entführung seines Bruders in ihrem Kern, nämlich beim Vorgang der Entführung selbst, sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht auffallend detailarm bleibt; dies obwohl sei Vater bei der Entführung zugegen war, und bei einem derart einschneidenden Erlebnis davon auszugehen ist, dass sein Vater ihm detaillierte Informationen zukommen hätte lassen (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 7; VH-Protokoll vom 26.05.2021, S 4).

Sein Fluchtvorbringen ist auch widersprüchlich, weil er in seiner polizeilichen Ersteinvernahme angegeben hat, er sei von den Taliban verfolgt worden (Ersteinvernahme vom 11.04.2015, S 6), in seiner Einvernahme im behördlichen und gerichtlichen Verfahren aber ausführt, nicht er, sondern sein Bruder sei durch die Taliban verfolgt, nämlich entführt worden (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 7; VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 4). Auch wenn man die besondere Situation berücksichtigt, in der sich ein Asylwerber bei seiner Erstbefragung befindet, wodurch gewisse Lücken oder Ungenauigkeiten im Fluchtvorbringen erklärt werden könnten, ist dadurch nicht erklärbar, warum der BF in der Ersteinvernahme einerseits sein eigenes Fluchtvorbringen übertreibt und andererseits den wesentlichsten Aspekt seines Fluchtvorbringens – hier, die angebliche Entführung seines Bruders durch die Taliban – nicht erwähnt.

Das Vorbringen des BF ist auch unplausibel. Auf der einen Seite haben die Taliban offenbar keinen besonderen Druck auf die Bevölkerung ausgeübt, so berichtet der BF – abgesehen von unrealistischen und nicht glaubhaften Szenarien, wonach die Taliban alle Jungen älter als dreizehn mitgenommen hätten – lediglich von einer Durchsage in der Moschee, die aber – weil sich der BF nicht einmal mehr an das Jahr erinnern konnte, an dem die Durchsage stattgefunden hat – offenbar ein Einzelfall war und bereits länger zurückliegen musste (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 7).

Auf der anderen Seite soll der Druck der Taliban auf den Bruder des BF besonders groß gewesen sein, indem sie bereits seit längerem versucht hätten, ihn zu rekrutieren und ihn letztlich sogar in der Moschee entführt haben sollen (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 7). Wieso gerade der Bruder des BF in den Fokus der Taliban geraten sein soll, bleibt unklar; insbesondere, weil zwischen den Taliban und der Familie des BF auch keine besonderen Konflikte bestanden hat (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 5).

Auch gegenüber dem BF selbst wurde – wie sich nach Rückfragen und Vorhalten letztlich herausgestellt hat – durch die Taliban weder unmittelbar noch mittelbar über seinen Vater irgendeinen individuellen Druck ausgeübt. Seine ursprüngliche unmittelbare Bedrohung (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 7) entpuppte sich als eine an die Allgemeinheit gerichtete Durchsage in der Moschee (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 8), die mittelbare Drohung über seinen Vater ebenfalls als eine Information, die an alle Anwesenden gerichtet war (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 9).

Letztlich decken sich die Ausführungen des BF nicht mit den Länderberichten, wonach die Taliban nur in Ausnahmefällen – etwa in Gebieten in denen sie unter Druck standen – mit Zwang rekrutierten; dies, weil sie ohnehin genug Zulauf hatten.

Diese Ungereimtheiten können auch nicht durch die Minderjährigkeit des BF erklärt werden – der war zum Zeitpunkt des vorgebrachten Fluchtgrundes und bei der Erstbefragung mit siebzehn Jahren gerade noch minderjährig war. Es ist auch einem gesunden Siebzehnjährigen mit Grundschulbildung möglich, im Kern des Fluchtvorbringens detailliert auszusagen, sich darin nicht zu widersprechen und im Verfahren – in Bezug auf sein Alter – nicht bewusst die Unwahrheit zu sagen.

Es konnte somit hinsichtlich des Fluchtvorbringens nicht von einer erlebnisbasierten Schilderung des BF ausgegangen werden.

Da sich der BF nicht einmal an das Jahr erinnern konnte, an dem die Taliban die Anwesenden in der Moschee aufgefordert haben sollen, sich ihnen anzuschließen, sich diese Rekrutierungsstrategie aber mit den Länderberichten grundsätzlich deckt, war festzustellen, dass es zu derartigen Aufforderungen gekommen ist, sie aber nur selten und gelegentlich erfolgt sind.

2.2.2. Zur Gefährdung des BF, als Tanzjunge missbraucht zu werden:

Die Volljährigkeit des BF gründet auf dem medizinischen Gutachten vom 10.02.2016 des Sachverständigen DDr. XXXX . Die Feststellungen zu seinem Bartwuchs gründen in dem in der hg mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenschein (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 5).

2.2.3. Zur Gefährdung als verwestlichter Mann:

Die Feststellung, dass der BF keinen Alkohol trinkt, gründet in der hg Aussage seiner Lebensgefährtin (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 16). Der dazu widersprüchlichen Angabe des BF, Alkohol zu trinken, konnte nicht gefolgt werden. So müsste der Lebensgefährtin des BF, die mit dem BF zusammenwohnt, ein etwaiger Alkoholkonsum des BF aufgefallen sein. Die Rechtfertigung des BF, seine Lebensgefährtin würde von seinem Alkoholkonsum nichts wissen, weil er geheim trinke, ist nicht nachvollziehbar, weil sich der BF zu seiner westlichen Lebenseinstellung befragt ausdrücklich auf die Freiheit berufen hat, in Österreich Alkohol trinken zu können, ohne, dass jemand etwas sage (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 5). Wenn er – aus welchen Gründen auch immer – vermeint, seinen Alkoholkonsum vor seiner Lebensgefährtin verheimlichen zu müssen, besteht für ihn diese von ihm hervorgehobene Freiheit gerade nicht. (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 5 f, 16 f)

Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben zu seinem Alkoholkonsum nicht erlebnisbasiert sind und er sie nur getätigt hat, um den von ihm geltend gemachten Nachfluchtgrund einer angenommenen „westlichen“ Lebenseinstellung zu stützen.

Dass in Afghanistan die außereheliche Beziehung des BF nicht bekannt ist, ergibt sich daraus, dass sich die Familie des BF im Iran aufhält (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 6).

Der Kleidungsstil des BF in Österreich ergibt sich aus den vom BF in der mündlichen Verhandlung getragenem Gewand, sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 5 f).

2.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll vom 21.12.2021, OZ 31, S 4).

Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden (Erstbefragung OZ 1, S 1; Einvernahme BFA vom 21.11.2017, S 4; VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 6 f).

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen gründen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 6 f). Dass ihn seine Familie nicht unterstützen kann gründet in den Angaben des BF, wonach die finanzielle Situation des BF und seiner Familie in Afghanistan schlecht war (Erstbefragung vom 11.04.2015, S 4) und seine Familie inzwischen in den Iran ausgereist ist (Einvernahme BFA vom 21.11.2017, Bescheid vom 06.12.2017, S 6), wodurch von keiner Verbesserung ihrer finanziellen Lage ausgegangen werden kann. Zwar hat die Familie des BF in Afghanistan ein Grundstück mit Wohnhaus besessen, es kann aber auf Grund der Ausreise der Familie des BF und der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage Afghanistans aber nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr auf das Haus Zugriff hätte (VH-Protokoll vom 21.12.2021, OZ 31, S 4).

Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der BF von Geburt an in einem engen afghanischem Familienband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist, sowie aus seiner Aussage (VH-Protokoll vom 21.12.2021, OZ 31, S 4).

2.4. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zur Integration:

Die Feststellungen zu den familiären Bindungen, zum Privatleben und zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen und den vorgelegten Urkunden (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 8 ff; OZ 21, Beilagen ./1 bis ./3). Die Feststellung, dass der BF keinen Deutschkurs absolviert hat, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der BF dennoch Deutsch zumindest auf verständlichem Alltagsniveau spricht, ergibt sich aus einer Befragung auf Deutsch in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des BF nicht schwanger ist, ergibt sich – entgegen ihrer ursprünglichen Vermutung – aus der Klarstellung des BF in der zweiten mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll vom 21.12.2021, OZ 31, S 2).

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit, sowie, dass er bisher weder entgeltlich, noch gemeinnützig tätig war, gründet in den Angaben des BF (VH-Protokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 8 und 11).

2.5. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.

Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

3.1.2. Zu den individuellen Fluchtgründen:

Aus den Feststellungen kann keine individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden.

3.1.3. Zur Gefährdung durch die Taliban bzw einer Zwangsrekrutierung:

Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der BF aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm).

Aus den Länderfeststellungen (Pkt. 1.2.11) geht zwar hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang nutzen. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass jeder junge Erwachsene automatisch einer Verfolgung auf Grund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Dies gilt umsomehr, nachdem die Taliban in ganz Afghanistan die Macht übernommen haben, weil sich der Bedarf nach Kämpfern nach Beendigung des innerstaatlichen Konflikts reduziert hat.

Da beim BF auch keine risikoerhöhenden Momente vorliegen, weder ist er für die Taliban mangels militärischer Erfahrung oder besonderen Kenntnissen als Kämpfer von besonderem Interesse, noch haben sich, er oder andere Familienmitglieder Rekrutierungsversuchen der Taliban widersetzt oder kam es zu Konflikten mit den Taliban, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr durch die Taliban asylrelevant gefährdet wäre.

3.1.4. Zur Gefährdung auf Grund der Gefahr, als Tanzjunge missbraucht zu werden:

Entgegen dem Vorbringen des BF, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit wesentlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von sexuellem Missbrauch werden würde. Zwar wäre bei ihm mangels sozialem Netz in Afghanistan das Risiko erhöht, als Tanzjunge missbraucht zu werden, stärker wiegt jedoch, dass er mit 25 Jahren und einem erkennbaren Bartwuchs nicht mehr zu der primär betroffenen Personengruppe zählt, die einer solchen Gefährdung ausgesetzt ist.

3.1.5. Zur Gefährdung des BF als „Rückkehrer“ bzw als „verwestlichter“ Mann:

Wenn der BF vorbringt, er sei in Afghanistan auf Grund seiner „westlichen Einstellung“ gefährdet, ist ihm entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen – auch nach der Machtübernahme der Taliban und unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer von berichteten Übergriffen – nicht ableitbar ist, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).

Beim BF liegen auch keine relevanten risikoerhöhenden Momente vor. Berücksichtigt man die im EUAA (vormals EASO) Risikoprofil genannten Risikofaktoren, hält sich der BF zwar einen längeren Zeitraum in Österreich auf, stammt aus einem ländlichen Gebiet und würde dort als Rückkehrer grundsätzlich auffallen. Wesentlich schwerer wiegt jedoch, dass er als Mann ein geringeres Risiko hat, als „verwestlicht“ abgelehnt zu werden und er, sieht man von seiner Kleidung ab, keine westlichen Werte übernommen hat. Er verhält sich auch nicht unislamisch, er trinkt keinen Alkohol, betet und fastet. Es ist dem BF als anpassungsfähigen jungen Mann aber zumutbar, sich traditionell afghanische zu kleiden. Seine außereheliche Beziehung ist in Afghanistan nicht bekannt.

3.1.6. Ergebnis:

Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten. Auf Grund der Eindeutigkeit der Beurteilung konnte die Entscheidung trotz der Empfehlung von UNHCR, derzeit grundsätzlich mit (allenfalls) negativen Asylentscheidungen zuzuwarten (UNHCR 02/2022 Z 12 f) getroffen werden.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.

Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr. (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).

3.2.1. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das:

Derzeit ist die aktuelle Lage in Afghanistan auf Grund der Machtübernahme der Taliban von nach wie vor von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet. Sie ist in weiten Teilen unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind und daher von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist.

Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Art. 3 gewährleisteten Rechte bedeuten würde:

So ist die Sicherheitslage in Afghanistan zum Teil unübersichtlich, volatil und prekär:

Die Taliban kontrollieren seit August 2021 den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets, inklusive aller Großstädte. Ihre neue Regierung setzt sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammen, wobei der Innenminister eine Organisation leitet, die von den USA als Terrornetzwerk eingestuft wird.

Es kommt zu schwerwiegenden und willkürlichen Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen reichen.

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan allerdings nach der Machtübernahme der Taliban grundsätzlich verbessert. So ist die Zahl ziviler Opfer deutlich zurückgegangen. In manchen Regionen, etwa in der Herkunftsregion des BF, Parwan, gibt es aber nach wie vor Kamphandlungen. Unter Berücksichtigung, dass viele sicherheitsrelevante Vorfälle nicht bekannt sind, bleibt die Lage in diesen Gebieten unübersichtlich und volatil (so auch UNHCR 02/2022 Z 2, wonach die Lage nach wie vor unvorhersehbar sei und die Sorge über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bestehe).

Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär:

Durch Dürre, den Zusammenbruch öffentlicher Dienstleistungen und einer schweren Wirtschaftskrise kam es zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. In der Herkunftsregion des BF, Parwan, wird die Nahrungsmittelsituation als „level 4 / Notfall“ klassifiziert. Haushalten weisen daher große Lücken in der Nahrungsmittelversorgung auf, die entweder zu deutlich erhöhter akuter Unterernährung und erhöhter Sterblichkeit führen oder zwar überbrückt werden können, aber nur, indem Überlebensstrategien angewendet und Vermögenswerte veräußert werden.

Von diesen Problemen sind Rückkehrer im Besonderen betroffen.

IOM hat die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann.

Eine individuelle Besserstellung des BF liegt nicht vor.

Zwar spricht er mit Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, gehört als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen einer der maßgeblichen Bevölkerungsgruppen und als sunnitischer Moslem, einer der maßgeblichen Glaubensgemeinschaften Afghanistans an. Er ist in Afghanistan geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise 2014 gelebt hat. Er hat weiters eine Schulausbildung bis zur neunten Schulstufe genossen und in Österreich den Basisbildungskurs absolviert sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlernt. Er hat geringe Berufserfahrung Schneider und Landwirt und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mit der afghanischen Gesellschaft und Kultur grundsätzlich vertraut.

All die Aspekte, die für eine Rückführung des BF nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor einer schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion oder einer allgemeinen Versorgungskrise schützen, die ihn als Rückkehrer ohne lokales soziales Netz besonders treffen würde.

Daraus folgt:

Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte.

Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, ergibt sich Folgendes: Auf Grund der derzeit vorherrschenden höchst volatilen und letztlich nicht zuverlässig beurteilbaren Versorgungslage in Afghanistan und der volatilen und letztlich nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits-, Menschenrechtslage in der Herkunftsprovinz des BF, kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (so auch UNHCR 02/2022 Z 7, EASO 11/2021 S 36 und EUAA 04/2022 S 40).

3.2.2. Zu etwaigen Aberkennungsgründen:

Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Ein Aberkennungsgrund idS besteht demnach ua dann, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005).

Ein Verbrechen im Sinne des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 liegt aber nur dann vor, wenn eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Diese Umstände können ua sein, die Art der Straftat, durch die Tat verursachte Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß kommt eine besondere Bedeutung zu; die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ist daher ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung (vgl die Entscheidungen EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17 und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, in denen unter anderem auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz vom 30.08.2018 mit dem Titel „Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003“ (HCR/GIP/03/05) und den EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU )“ verwiesen wird). Bereits das Vorliegen einer der genannten Umstände kann zu dem Schluss führen, dass eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie vorliegt (vgl VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).

Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 SMG ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und ist gemäß § 17 StGB ein Verbrechen.

Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO Leitfaden „Ausschluss“ unter Punkt 2.2.3.2. unter anderem den Drogenhandel.

Art 83 Abs 1 AEUV listet Straftaten bzw Kriminalitätsbereiche auf, welche als besonders schwer anzusehen sind, und nennt unter anderem den illegalen Drogenhandel.

Zeitablauf kann in Verbindung mit dem (Wohl-)Verhalten des Täters nach der Tat dazu führen, dass ein (ursprünglich rechtmäßiger) Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist (EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU )“, Punkt 2.5.).

Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Der BF ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden, nämlich des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG.

Zur Einzelfallprüfung:

Zur Art der Straftat:

Beim Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG handelt sich um eine gegen die gegen die menschliche Gesundheit (RIS-Justiz RS0091972) gerichtete Vorsatztat, die an sich als „schwer“ zu werten ist (vgl auch EASO Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2. und Art 83 Abs 1 AEUV).

Zur Tatbegehung:

Über beinahe ein Jahr hinweg hat der BF regelmäßig anderen Suchtgiftverkäufern auf Kommissionsbasis Pakete zu je 400 bis 500 Gramm Cannabiskraut verkauft. Insgesamt hat er auf diese Art Anderen zwei Kilogramm Cannabiskraut, das lt Suchtgift-Grenzmengenverordnung der dreieinhalbfachen Grenzmenge THC und der halben Grenzmenge Delta-9-Tetrahydrocannabinol entspricht, gewinnbringend überlassen.

Zu den verursachten Schäden:

Indem der BF mittelbar Suchtgift an Konsumenten weitergegeben hat, hat er ihre Gesundheit gefährdet bzw beeinträchtigt. Da er eine große Menge Suchtgift verkauft hat, war potentiell eine größere Anzahl von Personen betroffen.

Zur Form des Verfahrens sowie der Art der Strafmaßnahme:

Der BF wurde vom Landesgericht Steyr strafgerichtlich verurteilt. Von einer diversionellen Erledigung wurde abgesehen und über den BF eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie eine unbedingte Geldstrafe iHv 240 Tagsätzen verhängt.

Das Delikt im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen:

Aus dem EASO Leitfaden „Ausschluss“ und Art 83 Abs 1 AEUV, die den Drogenhandel jeweils als (besonders) schwere Straftat definieren, erhellt, dass der Suchtgifthandel auch im internationalen Vergleich eine „schwere“ Straftat darstellt.

Ergebnis der Einzelfallprüfung:

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des Aberkennungstatbestands des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005. Dieses Indiz hat sich bestätigt, auf Grund des hohen Handlungs- (Menge des gehandelten Suchtmittels, Mehrzahl der Angriffe und langer Tatzeitraum) und Erfolgsunwerts (potentiell große Anzahl der gefährdeten Personen) der Tat, das fehlende Unrechtsbewusstsein des BF und der grundsätzlich vergleichbaren Strafdrohungen in anderen Rechtsordnungen.

Der BF hat somit eine schwere Straftat iSd Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie begangen, weshalb er von der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 3a iVm 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen ist.

Zum Verhalten des BF nach der Straftat:

Das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten kann dazu führen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist (EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU )“, Punkt 2.5.).

Eine derartige Verantwortungsübernahme liegt nicht vor. Der BF bestritt bis zuletzt in der hg Beschwerdeverhandlung den Tatvorwurf und berief sich auf vermeintliche Falschaussagen von Zeugen. Selbst unter Vorhalt der strafgerichtlichen Begründung, in der die Rechtfertigung des BF, Zeugen hätten ihn unrichtig belastet, begründet verworfen worden ist, zeigte der BF keinerlei Einsicht oder Reue und bestritt jegliches Fehlverhalten. Er konnte damit vor dem erkennenden Gericht nicht darlegen, dass es bei ihm zu einem Gesinnungswandel gekommen ist.

Hinzu kommt, dass der BF über keinen Freundeskreis verfügt, der ihn davon abbringen könnte erneut rückfällig zu werden. Auch sein bestehendes soziales Netz, nämlich seine Lebensgefährtin, ist hierzu offenbar nicht geeignet, weil er trotz dieser Beziehung über den Zeitraum von einem Jahr mit Drogen gehandelt hat. Der BF hat auch keine konkreten Zukunftspläne, etwa Berufstätigkeit oder den Besuch von Deutschkursen, wodurch er sein Leben ohne Straffälligkeit bestreiten könnte. Insgesamt besteht daher hinsichtlich einer etwaiger weiteren Straffälligkeit des BF eine negative Zukunftsprognose.

Der Ausschluss des BF von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist somit nach wie vor gerechtfertigt.

3.2.3. Gesamtergebnis:

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt III, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.

3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG:

3.4.1. Allgemeines:

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Würde durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).

Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er hat seit ungefähr fünf Jahren eine Lebensgefährtin. Seit 2017 lebt er bei deren Eltern und seit Mitte 2020 bewohnt er mit ihr eine gemeinsame Wohnung. Er lebt mit ihr in einer Geschlechtsgemeinschaft aber in keiner Wirtschaftsgemeinschaft. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Seit 2017 sind die beiden verlobt. Zur Familie der Lebensgefährtin pflegt er ein gutes Verhältnis.

Der BF hält sich seit seiner Antragstellung am 11.04.2015 und damit seit sechs Jahren und acht Monaten – auf Grund des ihm während dem Asylverfahren zustehenden Aufenthaltsrechts – rechtmäßig im Bundesgebiet auf (zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Der BF ist in Österreich abgesehen von seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nur schwach integriert. Er pflegt zwar freundschaftliche Kontakte, trifft Freunde (auch Österreicher) beim Training im Park und geht auch laufen. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und spricht und versteht Deutsch alltagstauglich. Eine diesbezügliche Prüfung hat der BF nicht erfolgreich abgeschlossen, wobei hier eine Schreib-/Leseschwäche des BF zu berücksichtigen war.

Der BF war in Österreich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig.

Der BF hat in Österreich nie entgeltlich gearbeitet. Er konnte lediglich eine Arbeitsplatzzusage vom 19.05.2021 (Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2021, OZ 21, Beilage ./2) vorweisen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Er hat in Österreich einen Basisbildungskurs, einen A1 Deutschkurs (ohne A1 Prüfung) und privaten Deutschunterricht absolviert.

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vgl auch VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dem BF ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086/2010).

Der BF hat trotzt seiner mehrjährigen Abwesenheit eine gewisse Bindung zu Afghanistan. Zwar lebt seine Familie mittlerweile im Iran (Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2021, OZ 21, S 6), er hat aber den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort sozialisiert worden und mit der afghanischen Kultur vertraut. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF, als gesunder arbeitsfähiger junger Mann, auch nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird.

Diesen damit insgesamt nur eher schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist weiters durch seine strafgerichtliche Verurteilung, deren zu Grunde liegende Straftat weniger als drei Jahre zurückliegt, wegen eines Verbrechens wesentlich erhöht (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Die Verurteilung wegen Drogenhandel nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG zählt dabei sogar als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360 RS 2).

Zwar ist die Verfahrensdauer mit sieben Jahren als überlang zu bezeichnen, vor dem Hintergrund seiner schwachen Integration und auf Grund seiner strafrechtlichen Verurteilung wiegen in einer Gesamtabwägung wiegen dennoch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG verletzt daher das Recht des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 war daher ebenfalls nicht geboten.

3.4.3. Ergebnis:

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen.

3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt V., Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan:

Erfolgt die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß, weil ein Ausschlussgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt, ist sie mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr eine Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Da der Antrag auf Zuerkennung auf Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß deshalb abgewiesen worden ist, weil der BF einen Aberkennungsgrund iSd Art 9 Abs 2 AsylG 2005 gesetzt hat, war gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist somit gem. § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu dulden.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist die im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung nicht reversibel.

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