FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G315.2251804.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 24.01.2022 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon sieben Monate unbedingt und 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen) verwiesen. Dazu wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer entsprechend der vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung bereits am XXXX .2018 und am XXXX .2019 in Österreich straffällig geworden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen sei, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer scheine erstmals im Zeitraum von 01.04.2019 bis 03.01.2020 mit einer Nebenwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf. In der Folge weise der Beschwerdeführer nur eine Hauptwohnsitzmeldung von 17.02.2020 bis 04.01.2021 auf und seit 01.11.2021 bis dato eine Nebenwohnsitzmeldung, wobei er sich seit XXXX .2022 in der Justizanstalt XXXX in Haft befinde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich auch im Gastgewerbe erwerbstätig gewesen, insgesamt lägen jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts vor. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe der Beschwerdeführer in Ungarn verbracht, wo er geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, ohne Sorgepflichten und würden seine Eltern in Ungarn leben. Sein Bruder lebe und arbeite in Österreich. Ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor und führe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er sei in Ungarn bereits elf Mal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter fünf Mal einschlägige wegen Eigentumsdelikten. Das auch in Österreich an den Tag gelegte Verhalten stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe in der Strafhaft am XXXX .2022 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid vom 24.01.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.02.2022, beim Bundesamt fristgerecht am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre in Österreich aufhalte und hier arbeite. Seither befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich, wo er durchgängig aufhältig gewesen sei. Er sei stets mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, verfüge über eine Anmeldebescheinigung sowie über einen Krankenversicherungsschutz. Sein Aufenthalt sei daher stets rechtmäßig gewesen. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und sich daher nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, da sein Bruder und viele Freunde des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Auch sei er beruflich integriert und verfüge über eine Einstellungszusage des ehemaligen Arbeitgebers für die Zeit nach der Haftentlassung. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das seiner Ausweisung [sic] entgegenstehe. Darüber hinaus habe er auch ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben und bedürfe auch die getroffene Gefährdungsprognose seiner persönlichen Einvernahme. Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, da aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von der erforderlichen Gefährdung auszugehen sei. Die Zukunftsprognose hätte daher zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 17.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge eine ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorstrafen in Ungarn ein, welcher am 21.03.2022 beim Bundesverwaltungsgerichte einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn (vgl. etwa aktenkundige Kopie des ungarischen Personalausweises, AS 15 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.04.2022 und Zentralen Melderegister vom 07.03.2022 sowie dort festgehaltene Ausweisdaten).
Er stellte am 25.08.2020 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Bis dato wurde über den Antrag jedoch nicht entschieden (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.04.2022).
In Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.01.2022, AS 89 ff):
- 21.09.2018 bis 29.09.2018 Arbeiter (9 Tage)
- 04.02.2019 bis 18.02.2019 Arbeiter (15 Tage)
- 01.04.2019 bis 14.11.2019 Arbeiter (7 Monate und 14 Tage)
- 15.11.2019 bis 11.12.2019 Arbeiter (27 Tage)
- 12.12.2019 bis 13.12.2019 Arbeiter (2 Tage)
- 22.12.2019 bis 24.12.2019 Arbeiter (3 Tage)
- 07.01.2020 bis 30.09.2020 Arbeiter (8 Monate und 25 Tage)
- 01.10.2020 bis 08.10.2020 Urlaubsabfindung (8 Tage)
- 09.10.2020 bis 25.02.2021 Arbeitslosengeld (4 Monate und 18 Tage)
- 02.03.2021 bis 04.03.2021 Notstandshilfe (3 Tage)
- 01.07.2021 bis 06.11.2021 Arbeiter (5 Monate und 6 Tage)
- 07.11.2021 bis 09.11.2021 Urlaubsabfindung (3 Tage)
- 17.11.2021 bis 30.11.2021 Notstandshilfe (14 Tage)
Der Beschwerdeführer war in Österreich immer bei unterschiedlichen Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben beschäftigt und dabei zuletzt als Koch erwerbstätig. Seinen Angaben nach brachte er zuletzt netto monatlich etwa EUR 1.700,00 ins Verdienen (vgl. schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f).
Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2022):
01.04.2019 bis 18.04.2019 | Nebenwohnsitz |
18.04.2019 bis 03.01.2020 | Nebenwohnsitz |
17.02.2020 bis 04.03.2021 | Hauptwohnsitz |
01.11.2021 bis laufend | Nebenwohnsitz |
XXXX .2022 bis laufend | Hauptwohnsitz Justizanstalt |
Abgesehen von der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt handelt es sich bei allen anderen Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers um Personalunterkünfte seiner Dienstgeber (vgl. Abfragen bei Google Maps sowie schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f).
Tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer von 07.10.2021 bis 01.01.2022 in Ungarn auf und wohnte dort bei seinen Eltern (vgl. schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f).
Am 02.01.2022 reiste er wieder in das Bundesgebiet, um ab XXXX .2022 seine Haftstrafe (siehe Punkt 1.2.1.) anzutreten (vgl. schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f).
1.2. Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, wurde der Beschwerdeführer schlussendlich wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei 15 Monate bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, sodass der unbedingte Strafteil sechs Monate beträgt (vgl. nachträgliche Strafmilderung vom XXXX .2021 laut Strafregisterauszug vom 04.04.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2018 vorsätzlich fremde bewegliche Sachen dadurch beschädigte, dass er die vor einem näher genannten Café aufgestellten Möbel, nämlich einen Schirmständer aus Holz, zwei Korbstühle, der Alusessel, drei Holztischplatten zu Boden warf sowie den Türrahmen und ein Fensterglas zum Eingang des Cafés zerkratzte, wodurch ein Gesamtschaden von EUR 1.000,00 entstand und am 18.02.2019 Verfügungsberechtigten eines Berggasthauses fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch wegnahm, indem er durch die unversperrten Gästezimmer im 1. Stock des Hauses auf den südseitigen Balkon gelangte und dort gewaltsam ein Fenster zum Schlafzimmer der „Juniorchefleute“ aufbrach und aus der obersten Schublade des Schreibtisches Wechselgeld in Höhe von EUR 2.500,00 an sich nahm.
Im Rahmen der Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehe. Es sei erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Vielzahl der beschädigten Sachen und fünf einschlägige Vorverurteilungen (in Ungarn, Anm.), als mildernd hingegen das reumütige und wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis zu werten gewesen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht der gesamten Freiheitsstrafe lägen fallbezogen sowohl aufgrund generalpräventiver Erwägungen (Signalwirkung für die Allgemeinheit) als auch im Hinblick auf die zahlreiche einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht vor. Auch die bloße Androhung der Vollziehung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer empfindlichen unbedingten Geldstrafe genüge im konkreten Fall nicht, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und bedürfe es auch einer (zumindest teilweisen) Vollstreckung der Strafe, um dadurch auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2010 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und wenngleich er das Haftübel bereits verspürt habe, sei davon auszugehen, dass die nur teilweise Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Alkoholtherapie, sodass der Großteil der Strafe bedingt habe nachgesehen werden können (vgl. aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes, AS 29 ff, iVm dem Strafregisterauszug vom 04.04.2022).
Die gegen dieses Urteil erhobene Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, Zahl: XXXX , abgewiesen. Das Oberlandesgericht hielt dabei zur Strafbemessung fest, dass dem Beschwerdeführer insofern zu folgen sei, als „die Vielzahl der beschädigten Sachen“ keinen Erschwerungsgrund begründe. Jedoch sei die Höhe des Schadens im Rahmen des nach § 32 Abs. 3 StGB zu berücksichtigenden Erfolgsunwertes immer strafbemessungsrelevant. Gesteigerte Schuld sei im Übrigen darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer sein „Insiderwissen“ von der Lage und den Zugangsmöglichkeiten in die Büroräume im 1. Stock des Hauses seines Arbeitgebers ausgenützt habe und solcherart das ihm als Mitarbeiter entgegengebrachte Vertrauen missbraucht habe. Seine Alkoholisierung könne ihm nicht mildernd zugerechnet werden, zumal das Europäische Strafregister unter anderem Verurteilungen im Zusammenhang mit Alkohol oder Betäubungsmitteln ausweise und der Beschwerdeführer eingeräumt habe zu wissen, dass er infolge Alkoholkonsums „Blödsinn“ mache. Es bestünde daher kein Anlass zur Reduktion des Strafmaßes (vgl. aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes, AS 35 ff).
Am XXXX .2022 trat der Beschwerdeführer selbstständig seine Haftstrafe an. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Justizanstalt gemeldet (vgl. schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f; Strafzeitberechnung vom XXXX .2022, AS 1; Vollzugsinformation vom XXXX .2022, AS 5 f; Melderegisterauszug vom 14.04.2021).
1.2.2. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.3. Aus dem eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszug vom 21.03.2022 ergeben sich darüber hinaus noch fünf nachfolgende Verurteilungen des Beschwerdeführers in Ungarn:
1. XXXX , XXXX , vom XXXX .2001 (rechtskräftig am XXXX .2001); Diebstahl als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer, Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens sowie einfache Körperverletzung als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer jeweils am XXXX .1998; Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ursprünglich bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren nachgesehen; bedingte Strafnachsicht widerrufen; Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2007;
2. XXXX , XXXX , vom XXXX .2005 (rechtskräftig am XXXX .2005); Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln am XXXX .2005; Freiheitsstrafe von elf Monaten, ursprünglich bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren nachgesehen; bedingte Strafnachsicht widerrufen am XXXX .2010 (siehe Punkt 5. ECRIS); Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2015;
3. Bildung einer Gesamtstrafe hinsichtlich der Punkte 4. und 5. des ECRIS-Auszuges (s.u.) mit Entscheidung des XXXX vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2010): Gesamtfreiheitsstrafe sieben Jahre und sieben Monate (Vollzug am XXXX .2016) sowie Entzug eines Rechtes oder einer Fähigkeit für sieben Jahre (Vollzug am XXXX .2021).
4. XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2010); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen am XXXX .2008 sowie schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung am XXXX .2008; Freiheitsstrafe ursprünglich sechs Jahre und zehn Monate (aber siehe Punkt 3. ECRIS Gesamtstrafe; Vollzug XXXX .2016) sowie Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit für sieben Jahre (Vollzug XXXX .2021);
5. XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2010); vierfacher Diebstahl jeweils am XXXX .2008; Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung zwischen XXXX .2007 und XXXX .2008; Veräußerung oder Erwerb eines gefälschten amtlichen Dokuments/Veräußerung oder Erwerb eines gefälschten Dokuments durch einen Beamten oder eine Behörde am XXXX .2008; Inverkehrbringen/Verwendung von Falschgeld, gefälschten unbaren Zahlungsmitteln oder gefälschten öffentlichen Finanzpapieren zwischen XXXX .2007 und XXXX .2008; Freiheitsstrafe ursprünglich drei Jahre (aber siehe Punkt 3. ECRIS Gesamtstrafe; Vollzug XXXX .2016) sowie Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit für drei Jahre (Vollzug XXXX .2021);
6. XXXX , XXXX , vom XXXX .2018 (rechtskräftig am XXXX .2018); Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln am XXXX .2017; Geldstrafe in Höhe von 350 Tagessätzen zu je 1.500,00 HUF (entspricht gesamt rund EUR 1.430,00); Vollzug der Geldstrafe mit XXXX .2019;
Demnach wurde der Beschwerdeführer in Ungarn in einem Zeitraum von August 2001 bis April 2018 (daher in einem Zeitraum von rund 17 Jahren) insgesamt zu unbedingten oder nach Widerruf bedingter Strafnachsichten unbedingt gewordenen Freiheitsstrafen von neun Jahren und vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von rund EUR 1.430,00 verurteilt. Abgesehen von der letzten Verurteilung im Jahr 2018 zu einer Geldstrafe sowie der zweiten Verurteilung vom XXXX .2005 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten jeweils wegen des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln sind alle Verurteilungen im Verhältnis zu der in Österreich vorliegenden Verurteilung wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Sachbeschädigung einschlägig, darunter mehrere Diebstähle, mindestens ein Raub und mehrfach Körperverletzung, darunter auch einmal mit Dauerfolgen. Die zuletzt verhängte langjährige Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sieben Monaten (Gesamtstrafe) wurde mit XXXX .2016 vollzogen. Bereits am XXXX .2017 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn durch das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln erneut und in Österreich am XXXX .2018 erstmalig straffällig.
1.3. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 21.09.2018 (Beschäftigungsaufnahme beim ersten Dienstgeber laut Sozialversicherungsdatenauszug) in das Bundesgebiet ein. Dass sich der Beschwerdeführer hier seit 21.09.2018 durchgehend und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hätte, kann aufgrund der lückenhaften Sozialversicherungs- und Meldedaten nicht festgestellt werden. Am 07.10.2021 kehrte er bis 01.01.2022 nach Ungarn zurück und reiste am XXXX .2022 zum Zwecke des Strafantritts am XXXX .2022 wieder in das Bundesgebiet ein, wo sich der Beschwerdeführer seit XXXX .2022 durchgehend in Strafhaft befindet (vgl. schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.01.2022 iVm. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2022).
Selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer seit spätestens 21.09.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätte, liegt noch kein Aufenthalt von über fünf Jahren im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer ist ledig, ohne Sorgepflichten sowie in Ungarn geboren und aufgewachsen. Er hat dort eine achtjährige Schulbildung abgeschlossen und im Anschluss noch eine vierjährige Schule für Gastronomie absolviert. In Ungarn leben nach wie vor die beiden Eltern des Beschwerdeführers in XXXX und wohnte der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Einreise zum Strafantritt in Österreich wieder bei seinen Eltern in Ungarn. Sein Bruder lebt und arbeitet in Österreich ebenfalls im Bereich Gastronomie. Ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder oder sonstige maßgebliche private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde weder vorgebracht noch sind solche sonst hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wohnte bisher auch nur in Personalunterkünften seiner jeweiligen Dienstgeber (vgl. Feststellungen Urteil Landesgericht vom XXXX .2020, AS 30; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f; Beschwerde vom 11.02.2022, AS 97 ff).
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Ungarn hat.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, hat sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert und ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat in Österreich Ersparnisse von rund EUR 1.000,00. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegt nicht vor und konnte er auch keine Einstellungszusage in Österreich vorlegen (vgl. schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 12.01.2022, AS 23 f; Beschwerde vom 11.02.2022, AS 97 ff).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in Ungarn nicht behandelbar ist. Entsprechend der Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX .2020 hat der Beschwerdeführer bereits erfolgreich eine Alkoholtherapie absolviert (vgl. aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes, AS 29 ff, iVm dem Strafregisterauszug vom 04.04.2022).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister sowie dem ECRIS und dem Zentralen Melderegister. Diese Auszüge, sowie die bereits vom Bundesamt eingeholten oder dem Bundesamt vorgelegten Auszüge (Sozialversicherungsdatenauszug), auf die im Übrigen verwiesen wird, liegen im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ein.
Die genannten österreichischen Strafurteile sind ebenfalls aktenkundig. Die vom Landesgericht XXXX bzw. dem Oberlandesgericht XXXX in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dessen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2022 sowie der Beschwerde in Zusammenschau mit den Daten aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem ECRIS sowie der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich. Aufgrund entsprechender Melde- und Versicherungslücken sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angeführt hat, bereits am 07.10.2021 bis 01.01.2022 nach Ungarn zurückgekehrt zu sein, konnte ein durchgehender Aufenthalt des Beschwerdeführers spätestens mit der Aufnahme seiner ersten Beschäftigung in Österreich am 21.09.2018 nicht festgestellt werden. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht bereits fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten.
Das Bundesamt hat dem gegenständlich angefochtenen Bescheid bereits die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder hat, der in Österreich wohnt und arbeitet. Es haben sich weder Hinweise ergeben, dass dies tatsächlich nicht der Fall wäre, noch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in Österreich schon im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte oder ein anderweitiges besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal dies weder vom Beschwerdeführer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der – von der rechtsfreundlichen Vertretung verfassten – Beschwerde vorgebracht wurde.
Auch die Frage im Parteiengehör des Bundesamtes, ob der Beschwerdeführer Gründe namhaft machen könne, welche für seine Integration in Österreich sprechen würden, gab der Beschwerdeführer nur an, er habe vier Jahre in Österreich im Gastgewerbe gearbeitet, er spreche Deutsch, sein Bruder lebe hier und er habe viele Freunde in Österreich. Darüber hinausgehende Elemente, wie etwa soziales oder ehrenamtliches Engagement oder die Mitgliedschaft in einem Verein ist somit nicht hervorgekommen.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Haftentlassung wieder über eine Einstellungszusage seines letzten Dienstgebers in Österreich verfügen würde, ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder der Dienstgeber, die konkreten Bedingungen der Beschäftigung noch das zu erwartende Entgelt hervorgehen. Darüber hinaus wurde diesbezüglich auch keinerlei Nachweis erbracht, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über eine tatsächliche und auch tragfähige Einstellungszusage verfügt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.1.):
3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesamt gewährten Parteiengehör sowie das Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.
3.2. Zum Aufenthaltsverbot:
§ 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Schon alleine bezogen auf die Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von maximal vier Jahren im Bundgebiet erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer – wie in der gegenständlichen Beschwerde unsubstanziiert behauptet – ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Diesbezügliche Ausführungen können gegenständlich somit unterbleiben.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet rechtskräftig im XXXX 2020 strafgerichtlich wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls sowie des Vergehens der Sachbeschädigung infolge nachträglicher Strafmilderung am XXXX .2021 schlussendlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet (spätestens mit 21.09.2018) am XXXX .2018 eine Sachbeschädigung mit Schadenswert in Höhe von EUR 1.000,00 beging, indem er mehrere Möbel eines Cafés zu Boden warf und die Eingangstüre samt Fenster zerkratzte. Am XXXX .2019 nützte er die Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten im Betrieb seines damaligen Dienstgebers aus, brach in das Schlafzimmer seiner Dienstgeber ein und stahl aus der obersten Schublade Wechselgeld in Höhe von EUR 2.500,00.
Im Zuge der Strafbemessung wurde vom Landesgericht bzw. vom Oberlandesgericht schlussendlich als mildernd das reumütige und wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Schadenshöhe sowie das Verwenden von „Insiderwissen“ unter Missbrauch des Vertrauens seines Dienstgebers als zu berücksichtigender Erfolgsunwert nach § 32 Abs. 3 StGB, sowie die fünf einschlägigen Vorverurteilungen in Ungarn gewertet. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht der gesamten Freiheitsstrafe lägen fallbezogen sowohl aufgrund generalpräventiver Erwägungen (Signalwirkung für die Allgemeinheit), als auch im Hinblick auf die zahlreiche einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht vor. Auch die bloße Androhung der Vollziehung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer empfindlichen unbedingten Geldstrafe genüge im konkreten Fall nicht, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und bedürfe es auch einer (zumindest teilweisen) Vollstreckung der Strafe, um dadurch auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2010 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und wenngleich er das Haftübel bereits verspürt habe, sei davon auszugehen, dass die nur teilweise Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Alkoholtherapie, sodass der Großteil der Strafe bedingt habe nachgesehen werden können. Seine Alkoholisierung könne ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht mildernd zugerechnet werden, zumal das Europäische Strafregister unter anderem Verurteilungen im Zusammenhang mit Alkohol oder Betäubungsmitteln ausweise und der Beschwerdeführer eingeräumt habe zu wissen, dass er infolge Alkoholkonsums „Blödsinn“ mache. Es bestünde daher kein Anlass zur Reduktion des Strafmaßes.
Wenngleich sich die Strafgerichte mit der Strafe für den Beschwerdeführer noch knapp in der unteren Hälfte des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewegten, kam – aufgrund der dargelegten Ausführungen – für diese eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe trotz Berücksichtigung der Milderungsgründe ohne Zweifel nicht in Betracht. Es ist im gegenständlichen Fall zudem zu berücksichtigen, dass es sich – auch wenn es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelte – nicht um unerhebliche Schadenswerte bzw. Werte des Diebesgutes gehandelt hat, der Beschwerdeführer offenbar bereits wenige Tage nach seiner Einreise oder zumindest nur einen Tag nach Ende seiner ersten sozialversicherten Beschäftigung erstmals straffällig wurde und dieses strafbare Verhalten in Österreich jedenfalls in zeitlichem und inhaltlichem Konnex mit den insgesamt fünf rechtskräftigen Vorverurteilungen in Ungarn zu sehen ist. Wenngleich Anlassfall für das gegenständliche Aufenthaltsverbot die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ist, so sind im Zuge der konkreten Gefährdungsprognose die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Ungarn miteinzubeziehen.
In Ungarn wurde der Beschwerdeführer bereits einschlägig mehrfach in einem Zeitraum von insgesamt 17 Jahren wegen Delikten gegen fremdes Eigentum (darunter auch Raub) sowie Körperverletzung (einmal schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen – wohl im Zuge dieses Raubes) und dem Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen in einem Gesamtausmaß von neun Jahren und vier Monaten sowie einmal zu einer Geldstrafe von rund EUR 1.430,00 verurteilt und hat auch etliche Jahre eine unbedingte Haftstrafe in Ungarn verbüßt.
Die Jahre in unbedingter Haft in Ungarn konnten ihn dennoch nicht davon abhalten, in Österreich erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Dies erfolgte auch innerhalb eines Zeitraumes von rund zwei Jahren nach dem Vollzug der langen Haftstrafe in Ungarn. Weder aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2022, wo der Beschwerdeführer keine Gründe für die Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes vorbringen konnte, noch aus der gegenständlichen Beschwerde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich und nachhaltig bereuen würde.
Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Bedrohung des Eigentums von Personen in Zusammenschau mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Ungarn, wo es auch zu teils schweren Körperverletzungen gekommen ist, im gegebenen zeitlichen Zusammenhang stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Die vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist somit aufgrund seiner strafrechtlichen Historie, die von einer Vielzahl in der Ungarn verübter einschlägiger Delikte über einen mehrjährigen Zeitraum geprägt ist und in Österreich schließlich auch ihre Fortsetzung fand, evident. Zwar wurden die Urteile der ungarischen Gerichte nicht beigeschafft, jedoch erlauben auch die dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug (ECRIS-Auszug) entnehmbaren Daten in Zusammenschau mit den im Urteil des österreichischen Gerichtes dargelegten Umständen ein rundes Bild über den Beschwerdeführer.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Ungarn in einem Zeitraum von rund 17 Jahren insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von rund neun Jahren und vier Monaten verurteilt wurde, er davon rund acht Jahre tatsächlich verbüßte, in Österreich neuerlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon sechs Monate unbedingt) verurteilt wurde und sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, wobei die Entlassung für 01.07.2022 geplant ist, der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und sich seine finanzielle Situation während der Haft nicht verbessert hat, sodass erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, kann von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiteren Eigentumsdelikten gegeben ist.
Das beschriebene, über mehrere Jahre fortgesetzte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers nicht nachhaltig geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer war erstmals ab 21.09.2018 in Österreich sozialversichert erwerbstätig. Insgesamt hat er in Österreich in einem Zeitraum bis Ende Oktober 2021 rund 23,5 Monate als Arbeiter gearbeitet und bezog zwischenzeitlich mehrere Monate Arbeitslosengeld und dann auch noch Notstandshilfe. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und lebte in Österreich bisher nur in Dienstgeber-Unterkünften. Als einziger Verwandter lebt sein Bruder in Österreich und ist – wie bereits ausgeführt – kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer lebte von Anfang Oktober 2021 bis 01.01.2021 wieder bei seinen Eltern in Ungarn. Bis auf einige – nicht näher ausgeführte oder nachgewiesene – freundschaftliche Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keinerlei maßgebliche private oder familiäre Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht. Die vorgebrachte Einstellungszusage lässt keinerlei Rückschlüsse auf den Dienstgeber, die Tätigkeit, etwaige Bedingungen und ein Einkommen zu und wurde eine solche auch nicht belegt. Auch konnte der Beschwerdeführer sonst keinerlei Engagement hinsichtlich seiner Integration vorweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Ungarn befindet und der lediglich zur Saisonarbeit in unterschiedlichen Gastronomiebetrieben nach Österreich eingereist ist.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Ungarn nicht zumutbar wäre, zumal er dorthin bereits freiwillig vor seinem Strafantritt zurückgekehrt ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde.
Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt zudem nicht vor.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht zudem dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich:
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von drei Jahren ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn fünf Mal einschlägig und rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund neun Jahren und vier Monaten verurteilt wurde, er davon tatsächlich etwas über acht Jahre in unbedingter Haft verbüßte und in Österreich dennoch nach etwas über zwei Jahren der letzten Haftentlassung in Ungarn sowie nur ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe in Ungarn neuerlich straffällig wurde und schließlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt wurde, und zwar wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, nicht zu beanstanden.
3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung im Ergebnis zu Recht aberkannt.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach seiner Einreise in Österreich straffällig geworden ist und dies erst knapp zwei Jahre nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in Ungarn und nur ein Jahr nach der letzten strafgerichtlichen Verurteilung in Ungarn. Angesichts der bereits fünf einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Ungarn und der Vorstrafe in Österreich, die sich auf zwei unterschiedliche und zu unterschiedlichen Zeitpunkten verübte Straftaten bezieht, ist eine Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in keiner besseren finanziellen Situation befindet wie vor seiner Inhaftierung, der Beschwerdeführer zuletzt auch das Vertrauen eines seiner Dienstgeber missbrauchte und diesem über EUR 2.500,00 an Wechselgeld durch Einbruch in dessen Schlafzimmer stahl, jedenfalls gegeben. Auch besteht zum Entscheidungszeitpunkt keine begründete Aussicht auf die baldige Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich, um von einer gesicherten finanziellen Situation ausgehen zu können und hat der Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er das Bundesgebiet seinen eigenen Angaben nach bereits am 07.10.2021 verließ und ausschließlich zum Strafantritt am 03.01.2022 am 02.01.2022 in das Bundesgebiet zurückkehrte, keine persönlichen Dinge zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub erforderlich machen würden und wurden solche auch nicht substanziiert vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens und – den Feststellungen der Strafgerichte entsprechend – im Zustand der Alkoholisierung die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Wenngleich vom Landesgericht festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine erfolgreiche Alkoholtherapie absolviert hat, kann in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar auch in der Vergangenheit immer wieder Delikte unter Alkoholeinfluss beging (siehe dazu die Ausführungen des Oberlandesgerichtes) nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft nicht rückfällig wird und Alkohol konsumiert, was in seinem Fall zu einer erheblichen Steigerung des Rückfallrisikos auch innerhalb einer kurzen Frist nach Haftentlassung birgt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.
Schließlich ist mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergangen und wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers wegen der noch anhaltenden Strafhaft nicht vollzogen, sodass es diesbezüglich auch an einer entsprechenden Beschwer mangelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, obwohl eine solche beantragt wurde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
