BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W161.2245687.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021, Zl. 1278128110-210652750, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer der Kategorie 1 und zwar je einen Treffer mit Dänemark vom 12.01.2016, mit Finnland vom 27.01.2016 und mit der Schweiz vom 09.06.2020.
3. Bei der Erstbefragung am 18.05.2021 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe sich seit ihrer Geburt nur sechs Monate in Afghanistan aufgehalten und im Iran gelebt. Ende 2015 sei sie erstmals aus dem Iran ausgereist und nach Dänemark gelangt, wobei Finnland ihr Zielland gewesen sei, weil dort ihre Schwester lebe. Vor vier Monaten sei sie aus der Schweiz wieder in den Iran zurückgekehrt. Vor drei Monaten sei sie wieder aus dem Iran ausgereist und über die Türkei (Aufenthalt zwei Woche) nach Griechenland gelangt, wo sie sich zwei Monate aufgehalten habe. Nach Durchreise von Nordmazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn sei sie am 17.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie habe bereits in Dänemark, Finnland und in der Schweiz um Asyl angesucht. In Dänemark habe sie sich vier Jahre lang aufgehalten. Asyl und eine Ausbildung habe sie dort jedoch nicht erhalten. In Finnland habe sie kein Verfahren erhalten und sei zurück nach Dänemark verbracht worden. Nach selbständiger Reise in die Schweiz, von wo aus man sie nach Dänemark habe zurückschieben wollen, sei sie aus Angst in den Iran zurückgekehrt. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, mit acht Jahren in den Iran geflohen und dort aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2010 habe sie sich sechs Monate lang in Afghanistan ausgehalten. Ihr Onkel habe sie zur Begleichung seiner Wettschulden an einen Mann verkauft, der sie drei Tage lang festgehalten und vergewaltigt habe. Mit der Hilfe eines anderen Mannes habe sie flüchten können. Diesen habe sie im Iran geheiratet, sich aufgrund dessen Drogenabhängigkeit aber wieder von ihm getrennt. Nun werde sie sowohl von diesem Mann, der ihr Säure ins Gesicht schütten wolle, als auch von ihrem Onkel bedroht. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bereits verstorben, ihre Schwester befinde sich in Finnland, in Österreich habe sie keine Verwandte.
4.1. Am 25.05.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.
Mit Schreiben vom 25.05.2021 lehnte die schweizerischen Behörde die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ab und führte aus, dass sich Dänemark mit beiliegendem Schreiben vom 28.07.2020 zur Führung des Verfahrens für zuständig erklärt habe. Am 18.08.2020 sei um die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht worden.
4.2. Am 27.05.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark
Mit Schreiben vom 31.05.2021 stimmten die dänischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben der dänischen Behörden geht hervor, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 15.08.2019 von der Beschwerdeinstanz negativ entschieden worden sei.
5.1. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 23.06.2021 durch das BFA, EAST Ost brachte diese vor, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig und vollständig. Sie habe eine Kopie ihrer Tazkira, deren Original sich in Dänemark befände. Sie sei krank, sei seit fünf Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente. In Dänemark sei sie vier Jahre lang zu einem Psychiater gegangen, habe dasselbe Medikament (Fluoxetin Genericon) verschrieben bekommen, das sie jetzt nehme und habe zudem Beruhigungs- und Schlafmittel bekommen. Befunde aus Österreich habe sie nicht, von den Befunden in Dänemark habe sie Kopien erhalten, die sie jedoch nicht mit nach Österreich genommen habe. In Österreich sei sie im Lager bei einem Arzt gewesen und werde noch einen Termin erhalten. In Afghanistan sei sie nicht behandelt worden, im Iran schon. In Afghanistan sei sie drei Tage lang in einem Gefängnis vergewaltigt worden und leide seither unter einem Waschzwang. Es gehe ihr sehr schlecht, sie wasche sich sogar nachts und habe seit dem Vorfall das Gefühl dreckig zu sein. In Österreich habe sie keine Verwandten. Eine Schwester, zu der sie Kontakt habe, lebe in Finnland. Die Beschwerdeführerin lebe nicht mit anderen Personen in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie gehe keiner Beschäftigung nach, habe noch keinen Deutschkurs besucht und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Über Vorhalt der Zustimmung Dänemarks zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Dänemark, erklärte die Beschwerdeführerin, Dänemark wolle sie nach Afghanistan abschieben, wo sie auf keinen Fall leben könne. In Afghanistan werde man sie wegen ihrer Flucht steinigen. Sie sei von Dänemark in die Schweiz und von dort aus in den Iran zurückgegehrt. Aus dem Iran sei sie im ersten Monat des Jahres 1400 laut afghanischem Kalender (März/April 2021) ausgereist. Sie habe keine Beweise, da sie illegal zurückgekehrt sei, verfüge aber über Befunde und einen Mietvertag. Sie sei mit der Absicht dort zu leben in den Iran gegangen, habe aber Probleme bekommen und das Land verlassen müssen. In Dänemark habe sie sich bis 2019 aufgehalten, vier Jahre lang gearbeitet und die Sprache gelernt, dennoch habe man sie abschieben wollen. Sie habe in Dänemark einen Asylantrag gestellt und man habe ihr gesagt, sie solle das Land binnen sieben Tagen verlassen, andernfalls werde sie abgeschoben.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Dokumente vor:
Kopie ihrer Tazkira samt Übersetzung in die englische Sprache
Dänischer Abschiebebescheid vom 15.09.2019
Mietvertrag
Rezepte und Befunde
5.2. Bei einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin am 13.07.2021 durch das BFA, EAST Ost brachte diese abermals vor, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Die Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vom 23.06.2021 seien richtig und vollständig. Richtig gestellt sei sie nicht drei Tage lang in einem Gefängnis, sondern in einer Wohnung gefangen gehalten und vergewaltigt worden. Die Originale der vorgelegten Beweismittel wurden der Beschwerdeführerin abgenommen. Sie gab an, im August oder September 2020 in den Iran zurückgekehrt zu sein und sich dort sechs Monate lang – bis März/April 2021 –aufgehalten zu haben. Die Reise von der Schweiz, wo sie sich ca. eineinhalb Monate lang aufgehalten habe, in den Iran habe EUR 5.000,-- gekostet. Jene Reise vom Iran nach Österreich habe wiederum EUR 6.000,-- gekostet. Das Geld habe sie im Iran durch Arbeit verdient und ihre Schwester in Finnland habe sie auch unterstützt. Vor zwei oder drei Tagen sei sie beim Psychiater gewesen, Befunde habe sie keine und eine Therapie könne sie aktuell auch nicht besuchen. Zu ihrer diesbezüglichen Behandlung im Iran, habe sie Rezepte vorgelegt. Sie arbeite in Österreich in der Küche der Unterkunft. In Dänemark habe sie nach ihrer Einvernahme in erster und zweiter Instanz eine negative Entscheidung erhalten und ausreisen müssen, obwohl sie dort vier Jahre gelebt, gearbeitet und gelernt habe. Aus Angst vor den dänischen Behörden sei sie in den Iran zurückgekehrt. In der Schweiz habe sie sich ca. zwei Monate aufgehalten, einen Lebensgefährten gehabt und sei schwanger geworden, habe das Kind jedoch verloren. Im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan würde sie gesteinigt werden. Bei ihrem letzten Aufenthalt im Iran sei sie von ihrem Ex-Mann geschlagen und verletzt worden. Er habe ihre Nägel gebrochen und ihr eine Kopfverletzung zugefügt. Ihr Ex-Mann habe sie bedroht und sie habe das Haus im Iran nicht mehr verlassen können. Aufgrund der Drohungen durch ihren Ex-Mann habe ihr Vermieter den Mietvertrag gekündigt und sie habe sich bei einer Freundin versteckt. Der Mietvertrag sei von 05.07.1399 bis 05.07.1400 (27.09.2020 bis 27.09.2021) gültig gewesen. Sie habe sechs Monate in der Wohnung gelebt bis der Vertrag gekündigt worden sei, was auf der Rückseite des Mietvertrages vermerkt sei. Die Beschwerdeführerin habe Goldschmuck verkauft. Sie sei illegal in den Iran eingereist, habe sich dort illegal aufgehalten und nicht angemeldet, da sie über keine iranischen Dokumente verfüge. Sie sei 2010, als sie während der dreitägigen Gefangenschaft vergewaltigt worden sei, zuletzt in Afghanistan gewesen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin merkte an, dass sich diese länger als drei Monate außerhalb des Schengenraumes aufgehalten habe, weshalb Österreich zuständig sei. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in psychiatrischer Behandlung sei nicht zulässig.
Auf Frage der Rechtsvertretung warum sich die Beschwerdeführerin gezwungen gefühlt habe, den Iran zu verlassen, gab sie an in Afghanistan unmöglich leben zu können und im Iran von ihrem Ex-Mann mit dem Tode bedroht worden zu sein. Er habe auch ihren Onkel väterlicherseits angerufen.
Vorgelegt wurden der Mietvertrag, drei Rechnungen von Goldschmuckkauf und ein österreichisches Rezept eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2021.
6. Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung – nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhalts – angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Dokumente (Mietvertrag, Rechnungen und Medikamentenverschreibungen) nachweislich für mehr als drei Monate außerhalb des Schengenraumes aufgehalten habe. Deshalb seien die Pflichten Dänemarks erloschen, die Beschwerdeführerin sei zum inhaltlichen Asylverfahren zuzulassen und ihr sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG auszustellen.
In der Stellungnahme vom 14.07.2021 wurde abermals auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin außerhalb des Schengenraumes hingewiesen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Dänemark zulässig sei.
Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Dänemark getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Der angefochtene Bescheid enthält die nachstehenden Feststellungen zu Dänemark:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Dänemark wurden bisher 322.292 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2554 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html , abgerufen am 06.08.2021).
„Covid-19-Situation
Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vgl. AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vgl. WKO 15.6.2021).
Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vgl. AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021).
In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021).
Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2021): Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/daenemark-node/daenemarksicherheit/211724 , Zugriff 23.6.2021
- CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.a): Enforcement and sanctions, https://en.coronasmitte.dk/rules-and-regulations/enforcement-and-sanctions , Zugriff 23.6.2021
- CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.b): COVID-19 measures and restrictions, https://en.coronasmitte.dk/latest-updates , Zugriff 23.6.2021
- DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (8.6.2021): COVID-19 vaccines in the Danish vaccination programme, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/COVID-19-vaccines-in-Denmark/The-vaccines-from-Pfizer-BioNTech-and-Moderna , Zugriff 23.6.2021
- DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (7.6.2021): Vaccination against COVID-19, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/Vaccination-against-COVID-19 , Zugriff 23.6.2021
- Reuters (17.6.2021): Denmark to immunize 12-15 year-olds against COVID-19 ahead of winter, https://www.reuters.com/breakingviews/denmark-administer-covid-19-vaccines-children-aged-12-15-tv-2-2021-06-17/ , Zugriff 23.6.2021
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (15.6.2021): Coronavirus: Situation in Dänemark, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-daenemark.html , Zugriff 23.6.2021
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).
Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case , Zugriff 18.6.2021
- DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten , Zugriff 23.6.2021
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html , Zugriff 23.6.2021
- IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/ , Zugriff 18.6.2021
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html , Zugriff 23.6.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html , Zugriff 18.6.2021
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Grundsätzlich müssen unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) für ein Asylverfahren dieselben Voraussetzungen wie Erwachsene erfüllen. Jedoch werden UMA als eine besonders vulnerable Gruppe betrachtet, für deren Verfahren es besondere Richtlinien gibt. Ihre Verfahren werden rasch abgewickelt, und ihre Unterbringung erfolgt in besonderen Unterkünften mit speziell geschultem Personal (DIS 28.8.2018a).
UMA werden nur im Falle einer genügenden geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Sind sie nicht reif genug dafür, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Durchführung eines Asylverfahrens erteilt werden. Bedingungen für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem, dass ein UMA keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen und kein familiäres Netzwerk im Herkunftsland hat. Sollte ein Asylantrag eines UMA abgelehnt werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der UMA u.a. keine Familie und keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat (DIS 28.8.2018a). Jedem UMA wird eine Person zur Seite gestellt, welche seine Interessen auf persönlicher und auch auf der Verfahrensebene vertritt. Wenn der Antrag eines UMA abgelehnt worden ist, wird dem UMA ein kostenloser Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt (DIS 24.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).
Für UMA und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren (DIS 19.5.2021a). Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live '/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers , Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (24.8.2020): New to Denmark – Special rights for unaccompanied minor asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Special-rights-for-unaccompanied-minor-asylum-seekers , Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018a): New to Denmark – Unaccompanied minor asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Unaccompanied-minor-asylum-seeker , Zugriff 18.6.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html , Zugriff 18.6.2021
Non-Refoulement
Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger , Zugriff 18.6.2021
Versorgung
Grundversorgung
Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers , Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work , Zugriff 18.6.2021
Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche gemäß der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a).
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivitäten (DIS 28.8.2020b).
Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live '/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154 , Zugriff 21.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live '/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021
Medizinische Versorgung
Asylwerber und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service getragen, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustands, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 15.1.2021).
In der Praxis muss der Betreiber des Asylzentrums die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service in jedem Einzelfall bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Minderjährige Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021).
Anm.: MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers , Zugriff 18.6.2021
- MedCOI – Medical Country of Origin Information (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Schutzberechtigte
Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vgl. DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019).
Wenn Asyl gewährt wird, wird der Wohnort des Schutzberechtigten gemäß den Vorschriften des dänischen Integrationsgesetzes in Bezug auf Unterbringung festgelegt. Demnach wird der Betroffene einer Gemeinde zugewiesen. Bei der Zuweisung werden beispielsweise Beschäftigungsmöglichkeiten, persönliche Umstände und der letzte Wohnsitz berücksichtigt (DIS 28.8.2018c). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein Asylwerber an Sprach- und integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 15.1.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers , Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.7.2019): New to Denmark – Extension of a residence permit as a refugee or an ordinary quota refugee, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-extend/Asylum/Refugee-or-an-ordinary-quota-refugee?anchor=E50924EFE435489985F3A8DB0CC37D4B , Zugriff 21.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger , Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018b): New to Denmark – Family reunification to individuals with temporary protected status, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Familie/Family-reunification-to-individuals-with-temporary-protected-status/?anchor=F30C7872E5AC462A9EDD9576F7AEFC2F&callbackItem=F3E27768DC8D46CCBC02E23A7F82584C&callbackAnchor=B1C0A10FA59F4FA28BB20E47AE951C6E , Zugriff 21.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018c): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum , Zugriff 21.6.2021“
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Diese leide an Depressionen, Schlafstörungen und unter einem Waschzwang, wogegen sie medikamentös behandelt werde und auch in Dänemark behandelt worden sei. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. Sie verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Sie habe am 12.01.2016 in Dänemark einen Asylantrag gestellt. Dänemark habe sich mit Schreiben vom 31.05.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt. Laut der eingebrachten iranischen und nicht als tauglich erachteten Beweismittel stehe nicht fest, dass die Beschwerdeführerin persönlich im Iran gewesen sei. Zudem habe Dänemark trotz Hinweis auf die angebliche Rückkehr in den Iran seine Zustimmung erklärt.
Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 17.08.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin 2015 vor Vergewaltigung und Zwangsprostitution in Afghanistan und ihrem drogenabhängigen Ex-Mann, der sie bedroht sowie ihrem Arbeitgeber, der sie sexuell belästigt hätte, aus dem Iran geflohen sei. In Dänemark habe sie die Vergewaltigung nicht erwähnt, weshalb ihr kein Asyl gewährt worden sei. Aus Angst vor einer Abschiebung sei sie in die Schweiz geflohen, wo sie von ihrem Partner schwanger geworden sei. Aus Angst vor einer Überstellung nach Dänemark habe sie das Kind verloren und sei in den Iran zurückgekehrt. Sie habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich für mindestens drei Monate verlassen. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht gewürdigt worden. Die Behörde hätte die Überprüfung durch einen sachverständigen Gutachter anordnen müssen. Gemäß Art. 19 Dublin III-VO sei die Zuständigkeit Dänemarks erloschen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht beachtet worden und Österreich habe seine Selbsteintrittspflicht nicht berücksichtigt. Um die Durchführung einer Begutachtung der belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und einer Verschlechterungsprognose werde ersucht.
8.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 15.09.2021 unbekannten Aufenthaltes.
8.2. Mit Schreiben vom 15.09.2021 informierte die österreichische Dublin-Behörde, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste im Jahr 2015 aus dem Iran aus und gelangte in das Gebiet der Mitgliedstaaten. In Dänemark wurde sie aufgehalten, stellte am 12.01.2016 einen Asylantrag und hielt sich – abgesehen von einem Aufenthalt in Finnland im Zuge der dortigen Antragstellung am 27.01.2016 –ca. vier Jahre lang dort auf. Ihr Antrag in Dänemark wurde in 2 Instanzen abgelehnt.
In der Folge reiste sie in die Schweiz, wo sie am 09.06.2020 einen weiteren Antrag auf internationalsn Schutz stellte, eigenen Angaben zufolge von ihrem Partner schwanger wurde und eine Fehlgeburt erlitten hat.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Schweiz untergetaucht ist, um einer Abschiebung nach Dänemark zu entziehen, gelangte sie nach Österreich, wo sie am 17.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 25.05.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, die mit Schreiben vom selben Tag mitteilte, dass sich Dänemark zur Führung des Verfahrens zuständig erklärt habe.
Am 27.05.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin – unter Hinweis auf den behaupteten Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten – ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark, dem die dänischen Behörden mit Schreiben vom 31.05.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Dänemark und vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet das Gebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hätte.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere, individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin ist seit 15.09.2021 in Österreich nicht mehr gemeldet und unbekannten Aufenthaltes.
Mit Schreiben vom 15.09.2021 informierte die österreichischen Dublin-Behörden, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert hat.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dänemark. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 30.03.2022 hat es in Dänemark insgesamt 3.05 Millionen bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, davon 5.685 Todesfälle gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über Herkunft und die Reiseroute der Beschwerdeführerin sowie über den Stand ihres Asylverfahrens in Dänemark ergeben sich aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffern und dem Antwortschreiben der schweizerischen und der dänischen Behörden.
Aus der Aktenlage ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin zwischen ihrer letzten Antragstellung in Dänemark und ihrer Ankunft in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, von der Schweiz aus für sechs Monate in den Iran zurückgekehrt zu sein, ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie in ihrer Erstbefragung vom 18.05.2021 selbst angab, vor vier Monaten in den Iran zurückgekehrt zu sein und sich auf dem Weg nach Österreich für zwei Monate in Griechenland aufgehalten zu haben. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin für höchstens zwei Monate außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten haben kann. Der Aufenthalt in Nordmazedonien und Serbien dauerte nur wenige Tage. Ihre Behauptung in der Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2021, sie hätte sich von August 2020 bis März/April 2021 im Iran aufgehalten, ist dazu widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Sie konnte einen Aufenthalt im Iran auch nicht durch unbedenkliche Urkunden nachweisen. Bei den von ihr dazu vorgelegten Urkunden handelt es sich um Rechnungen betreffend Schmuckkauf, Medikamentenverschreibungen sowie einen Mietvertrag. Diese sind keine öffentlichen Urkunden und muss deren Echtheit und Richtigkeit bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin konnte im Verfahren ihre Identität durch Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht unter Beweis stellen. Schon aus diesem Grund sind Schriftstücke, die den von ihr im Verfahren angegebenen Namen enthalten, somit nicht unbedenklich, da diese durchaus für eine Person mit dem dort genannten Namen ausgestellt worden sein können, die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachweisen kann, dass sie selbst diese Person ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 13.07.2021 explizit angab, sich von August oder September 2020 bis März/April 2021 im Iran befunden zu haben. Im Schriftsatz vom 13.07.2021 wird behauptet, der Mietvertrag im Iran sei für den Zeitraum 07.05.1399 bis 07.05.1400 (28.07.2020 bis 28.07.2021) abgeschlossen worden, das ergibt einen Beginn vor der behaupteten Ankunft im Iran. Auch wird im Schriftsatz behauptet, die Wohnung sei am 19.02.2021 vom Vermieter gekündigt worden. Im Mietvertrag ist eine Vertragsdauer von 05.07.1399 bis 05.07.1400 genannt und wäre die Wohnung bereits am 30.11.1399 (10.01.2021) geräumt worden. Somit stimmen nicht einmal die Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Aussage, in ihrem Schriftsatz und dem von ihr vorgelegten Mietvertrag überein.
Die Beschwerdeführerin legte somit keine stichhältigen Beweismittel bezüglich der Reise in den Iran oder der vermeintlichen erneuten Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten vor. Jene Beweismittel, die die Beschwerdeführerin in der Folge vorlegte und bei denen es sich um keine offiziellen Dokumente handelt, sind nicht geeignet, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten zu belegen. Zudem steht dem späteren Vorbringen eines sechs Monate dauernden Aufenthalts im Iran die frühere Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung entgegen. Es erscheint im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133).
Auch ist es ist völlig unwahrscheinlich und nicht logisch, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer drohenden Überstellung nach Dänemark lieber freiwillig zurück in den Iran gegangen wäre, obwohl sie in Europa aus angeblicher Angst vor Verfolgung zuvor 3 Asylanträge gestellt hat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Schwere Krankheiten oder eine Immunschwäche wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin leidet unter Depressionen, Schlafstörungen und unter einem Waschzwang, wogegen sie medikamentös behandelt wird und bereits in Dänemark behandelt wurde. Diese Erkrankungen sind nicht geeignet eine schwere, der Überstellung der Beschwerdeführerin im Wege stehende Krankheit zu belegen.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids geht auch hervor, dass Dublin-Rückkehrer in Dänemark Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das dänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Dänemark den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.
Eine die Beschwerdeführerin konkret und unmittelbare betreffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es können aus ihren Ausführungen keine Gründe abgeleitet werden, die im Falle einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Dänemark auf eine aktuelle, sowie konkret-individuelle Verfolgungsgefährdung in Dänemark schließen ließen.
Die Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführerin und der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich aus dem ZMR-Auszug, dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Schreiben der Dublin-Behörde vom 15.09.2021.
Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Dänemark schlechter darstelle als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission.
Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder aufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein.
Die Lage in Dänemark stellt sich derzeit nicht schlechter dar, als jene in Österreich.
Auch wenn europaweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung mehrerer Corona-Impfstoffe.
Gegenständlich relevant ist noch, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in Dänemark getroffen hat; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hiezu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich Dänemark nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung – als notorisch vorausgesetzt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
„KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(…)“
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Dänemark ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Die Verpflichtung Dänemarks zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist in Art. 13 iVm Art.18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO begründet, da sie in Dänemark am 12.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am 15.08.2019 abgelehnt wurde, und danach in einem anderen Mitgliedstaat – unter anderem in Österreich – einen weiteren Antrag gestellt hat. Dänemark stimmte zunächst bereits mit Schreiben vom 28.06.2020 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin aus der Schweiz aufgrund eines Ersuchens vom 23.06.2020 zu und erteilte auch gegenüber Österreich ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs.1 lit.d Dublin III-VO. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Die Zuständigkeit Dänemarks ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da im Verfahren – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten seit des Untertauchens aus Dänemark und der Schweiz für mehr als drei Monate verlassen hat.
Die Beschwerdeführerin behauptete zwar in casu, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-III-VO für mehr als drei Monate verlassen und zurück in ihren Heimatstaat gereist zu sein, konnte ihr diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht unter Beweis stellen und sind ihre Angaben im Verfahren sowie in der Beschwerde als nicht glaubwürdig anzusehen.
Die bloße Behauptung, man habe das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO für mehr als 3 Monate verlassen und sei somit die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, in dem ein erster Asylantrag gestellt wurde, erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach sich zu ziehen. Insbesondere aus Art. 4 der Durchführungsverordnung folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden oder nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.
Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden sind wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, keineswegs geeignet, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu bestätigen und vermögen keinen Beweis dafür zu liefern, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich für mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO aufgehalten hat. Wie dargelegt, steht bei den vorgelegten Urkunden weder die Richtigkeit noch die Echtheit fest und kann daraus schon gar nicht ein mehr als drei Monate dauernder, ununterbrochener Aufenthalt im Iran abgeleitet werden.
Der erstinstanzliche Bescheid verweist auch zutreffend darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr in den Heimatstaat den dänischen Behörden im Zuge des Konsultationsverfahrens mitgeteilt wurden, die dänischen Behörden jedoch dennoch ihre Zustimmung gemäß der Dublin-III-VO erteilt hätten.
Aus den dargelegten Erwägungen geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die nicht bestätigten Angaben der Beschwerdeführerin für eine angebliche Ausreise für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, nicht glaubhaft sind.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Dänemark gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihrer persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Dänemark bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in der geringen Dauer von etwa fünf Monaten bis zu ihrem Untertauchen am 15.09.2021 war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.
3.3.2. Kritik am dänischen Asylwesen/der Situation in Dänemark (Verletzung des Art 3 EMRK/Art 4 GRC):
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach – wie bereits oben erwähnt – in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2014/18/0003 vom 21.08.2014) ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen – zuständigen – Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine – unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG – reversible Rechtsfrage.
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Dänemark überstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Eine Verschlechterung der Lage für Asylwerber in Dänemark seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides, wurde nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Dänemark geltend machte. Sie führte sogar aus während des ca. vier Jahre dauernden Aufenthalts in Dänemark gearbeitet und die Sprache gelernt zu haben („Ich habe dort vier Jahre lang gearbeitet und die Sprache gelernt und sie haben mich dennoch abschieben wollen.“). Sie sei auch vier Jahre lang in psychiatrischer Behandlung gewesen und therapiert worden („In Dänemark habe ich das gleiche Medikament … und auch noch Beruhigungsmittel und Schlafmittel bekommen.“; „Ja, ich ging dort vier Jahre lang zum Arzt.“; „Ja, ich wurde wegen der Vergewaltigung und des Waschzwanges vier Jahre lang in Dänemark therapiert.“).
In ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin nur vage an, dass sie keine Ausbildung erhalten habe und dass ihr in Dänemark nicht geholfen wurde, obwohl sie eine alleinstehende Frau sei. Konkrete Vorfälle gegen ihre Person schilderte sie darüber hinaus keine.
Während des Verwaltungsverfahrens nannte die Beschwerdeführerin als Gründe gegen eine Außerlandesbringung nach Dänemark, insbesondere die Tatsache, dass ihr Asylverfahren in Dänemark negativ beendet worden wäre und sie eine Überstellung nach Afghanistan fürchte, weil sie dort gesteinigt werden würde.
Eine negative Entscheidung über einen Asylantrag ist kein hinreichender Grund, in einem weiteren Dublin-Staat um Asyl anzusuchen. Zudem ist den Länderfeststellungen zu Dänemark zu entnehmen, dass das Non-Refoulment-Gebot beachtet wird. Personen, die im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären, gewährt Dänemark eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung.
Entscheidend ist eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es liegt jedenfalls kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Dänemark mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die dänischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin etwaigen Übergriffen ausgesetzt sein sollte (vgl. VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dänischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln, zu zweifeln.
Aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten bzw. gegebenenfalls ihr widerfahrenen Geschehnissen lassen sich keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Eine Einzelfallzusicherung Dänemark wäre nicht einzuholen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.011.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Beschwerdeführerin in Dänemark drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr eine Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Dänemark in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Dänemark derzeit keine solchen systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Dänemark Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstünden.
Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihre Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.
3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Dänemark:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Dänemark nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – Depressionen, Schlafstörungen und Waschzwänge – stehen einer Überstellung nicht entgegen und es wird darauf hingewiesen, dass sie in Dänemark bereits in der Vergangenheit adäquate medizinische Behandlungen erhalten hat.
Auch ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Dänemark, die aufgrund eines negativen Bescheides verpflichtet sind das Land zu verlassen, vom Immigration Service versorgt werden. Fremde können sich bezüglich Abdeckung der Lebenserhaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen nicht offen.
Zusammengefasst ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und im Fall einer Rücküberstellung nach Dänemark nicht Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC aus diesem Grund nicht zu gewärtigen.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in Österreich 31 Jahre alt ist und – wie gewürdigt – an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Die Infektionszahlen sind zuletzt weltweit, so auch in Europa und in Österreich, wieder signifikant gestiegen. Eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Corona-Virus kann daher ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Ein im Falle einer Überstellung nach Dänemark vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante –Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.5. Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.
Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.
Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.4. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Dänemark kein Eingriff in ihre Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark nicht dargetan.
Die Beschwerdeführerin hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte zu Dänemark eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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