AMD-G §10 Abs7
AMD-G §10 Abs8
AMD-G §60
AMD-G §61 Abs1
AMD-G §62 Abs1
AMD-G §62 Abs4
AMD-G §63 Abs1
B-VG Art133 Abs4
KOG §1 Abs1
KOG §2 Abs1 Z6
KOG §36
KOG §37
VwGVG §24 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W282.2232044.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden, den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX .2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 15.07.2019 wurde der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“) durch die XXXX zu einem Antrag zur Erlangung einer Rundfunkzulassung mitgeteilt, dass die XXXX . mit Sitz in Mailand 9,6% der Anteile (und 9,9% der Stimmrechte) ihrer indirekten Alleingesellschafterin, der XXXX , erworben habe. Davon habe der Konzern am 29.05.2019 Kenntnis erlangt.
2. Die XXXX ist Alleineigentümerin der XXXX , welche wiederum Alleineigentümerin der XXXX ist. Letztere ist Kommanditistin der hier beschwerdeführenden XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), sowie Alleineigentümerin von deren Komplementärin, der XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung der Satellitenfernsehprogramme „ XXXX “ sowie „ XXXX “. Deswegen leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.10.2019 ein Rechtsverletzungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des § 10 Abs. 7 AMD-G infolge einer verspäteten Anzeige des Erwerbs von 9,6% der Anteile an der XXXX durch die XXXX . ein. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 12.11.2019 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie beanstandete die von der belangten Behörde vorgenommene „geradezu schrankenlose Interpretation“ des § 10 Abs. 7 AMD-G, welche die Bestimmung „in Wahrheit unanwendbar“ mache. Unter anderem sei es gerade bei Aktiengesellschaften, die in großem Maße Inhaberpapiere ausgegeben hätten, aufgrund häufiger Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht zumutbar, jede solche Änderung anzuzeigen. Zudem sei mit einer solch umfassenden Meldeverpflichtung „für die regulatorischen Aufgaben“ der belangten Behörde „nichts gewonnen“, weil diese nicht Selbstzweck sei, sondern der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen (im Sinne der §§ 10 f AMD-G) diene.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt habe, dass sie die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der XXXX (nämlich die Übernahme von 9,6 % der Anteile durch die XXXX ) der Regulierungsbehörde nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung angezeigt habe (Spruchpunkt 1). Unter einem stellte die belangte Behörde fest, dass es sich dabei um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handle (Spruchpunkt 2).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Vertretung am 25.02.2020 zugestellt.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – gemäß § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG fristgerecht – Beschwerde, welche am 29.05.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Mit Schreiben vom 17.06.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Rechtsansicht ihrer Stellungnahme vom 12.11.2019 aufrecht. Ergänzend wurde ausgeführt, die XXXX sei eine börsennotierte europäische Aktiengesellschaft, deren Aktienbestand mit Stand vom 29.05.2020 über 500.000 Stück betrage. Es komme täglich mehrfach zu Änderungen im Aktienbestand und in den Eigentumsverhältnissen. Die Anzeige sämtlicher Änderungen sei nicht zumutbar und müsste zudem aufgrund der nur zweiwöchigen Anzeigefrist oftmals überholt erfolgen. Die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung durch die belangte Behörde mache diese aus Sicht der Beschwerdeführerin praktisch unanwendbar.
6. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die ggst. Rechtssache der Gerichtabteilung W179 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung der Satellitenfernsehprogramme „ XXXX “ und „ XXXX “.
1.2. Kommanditistin der beschwerdeführenden XXXX ist die XXXX . 100% der Geschäftsanteile an der XXXX gehören der XXXX . Die Geschäftsanteile an der XXXX gehören schließlich zu 100% der XXXX . Das Grundkapital der XXXX setzt sich zu 100 % aus auf Namen lautenden Stammaktien zusammen.
1.3. Mit Stand 08.08.2019 wies die XXXX folgende Aktionärsstruktur auf:
75,41% XXXX
9,98% XXXX .
7,46% XXXX
4,18% XXXX
2,97% XXXX
Die Übertragung von 9,6% der Anteile (und 9,9% der Stimmrechte) der XXXX an die XXXX wurde der belangten Behörde mit Schreiben der XXXX vom 15.07.2019 angezeigt. Von dieser Übertragung der Geschäftsanteile an der XXXX hatte der Konzern am 29.05.2019 Kenntnis erlangt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf die darin enthaltenen Schreiben bzw. Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde den durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sodass die im Verwaltungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unbedenklich herangezogen werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in der Fassung der Richtlinie 2018/1808 (im Folgenden AVMD-RL) lautet auszugsweise:
„KAPITEL IIIBESTIMMUNGEN FÜR AUDIOVISUELLE MEDIENDIENSTE
Artikel 5
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein seiner Rechtshoheit unterworfener Mediendiensteanbieter den Empfängern eines Dienstes mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht:
a) seinen Namen;
b) die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
c) Angaben, die es ermöglichen, schnell Kontakt mit ihm aufzunehmen und unmittelbar und wirksam mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse oder seiner Webseite;
d) den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, und die zuständigen Regulierungsbehörden oder -stellen oder Aufsichtsstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Gesetzgebungsmaßnahmen erlassen, nach denen ihrer Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben auch Informationen über ihre Eigentümerstruktur einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer zugänglich machen müssen. Bei solchen Maßnahmen müssen die betreffenden Grundrechte, wie etwa das Privat- und Familienleben der wirtschaftlichen Eigentümer, gewahrt werden. Solche Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen.“
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, BGBl. Nr. I 84/2001 in der für dieses Verfahren relevanten Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 (im Folgenden AMD-G), lautet auszugsweise:
„4. AbschnittZulassungsvoraussetzungen
Mediendiensteanbieter
§ 10. […] (2) Vom Anbieten audiovisueller Mediendienste nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001;
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;
3. der Österreichische Rundfunk;
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
[…]
(7) Der Mediendiensteanbieter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Mediendiensteanbieters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind vom Fernsehveranstalter binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen; für anzeigepflichtige Mediendienste gilt § 9 Abs. 4.
(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
10. AbschnittRechtsaufsicht
Rechtsaufsicht
§ 60. Die Rechtsaufsicht über die Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber gemäß diesem Bundesgesetz obliegt der Regulierungsbehörde.
Beschwerden
§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen […].
Feststellung der Rechtsverletzung
§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung […] einzuleiten.“
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I Nr. 32/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 244/2021 (im Folgenden KOG), lautet auszugsweise:
„1. AbschnittRegulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien […] ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
[…]
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:[…]
6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
[…]
5. AbschnittVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Zuständigkeit
§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.
Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen
§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Einleitend ist zu klären, welche Rechtslage im ggst. Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist, da die in Rede stehende Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 in der seit 01.01.2021 in Geltung stehenden Fassung nunmehr wie folgt lautet:
„(7) Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 10 oder § 11 oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach § 3 führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“
Fraglich scheint daher, ob im ggst. Beschwerdeverfahren die zum Zeitpunkt der Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde in Geltung stehende Fassung des § 10 Abs. 7 AMD-G (idF BGBl. I Nr. 86/2015) anzuwenden ist, oder die für die Beschwerdeführerin mutmaßlich günstigere Fassung dieser Bestimmung idF BGBl. I Nr. 150/2020. Vorab ist festzuhalten, dass die Textierung des § 62 AMD-G (sowohl idF BGBl. I Nr. 86/2015 als auch idgF) „Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. [..]“ grundsätzlich keinen Zweifel daran lässt, dass das Verfahren vor der belangten Behörde nach dieser Bestimmung ein Feststellungsverfahren ist, dass der amtswegigen oder auf Basis einer Beschwerde erfolgenden Feststellung einer Verletzung einer konkreten Bestimmung des AMD-G durch einen Mediendiensteanbieter zu einem konkreten Zeitpunkt bzw. Zeitraum dient (vgl. zur sehr ähnlichen Bestimmung des § 37 ORF-G: Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 353). Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die Feststellung einer Verletzung einer bestimmten Vorschrift des AMD-G durch einen bestimmten Mediendiensteanbieter in einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Zeitraum bzw. zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, also auch eine bestimmte, zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehende Fassung des AMD-G beziehen muss. So hält auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Sach- und Rechtslage bei Feststellungsbescheiden wie folgt fest (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051; Hervorhebungen nur hier):
„Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids beziehen, und die Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheids bestehen nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. nur etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011, mwN).“
Somit kann sich ein Bescheid iSd § 62 AMD-G, der die Verletzung einer spezifischen Bestimmung des AMD-G feststellt, auch in seinen Wirkungen nur auf die zum Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung stehende Rechtslage, also die zum Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung stehende Fassung des AMD-G beziehen. In diesem Sinne judizierte der VwGH auch bereits in älterer Judikatur zum Berufungsverfahren (konkret: § 66 AVG) in VwSlg 11.237 A/1983, (vgl. auch: Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz. 83), dass im Falle eines Abspruchs darüber, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums rechtens war (oder nicht), die Berufungsbehörde nicht die zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Rechtslage anzuwenden habe, sondern jene zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Behörde erster Instanz. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes darüber, ob die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G in einer anderen Fassung als jener verletzt hat, die der Feststellung der Verletzung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde zu Grunde liegt, läge aus Sicht des BVwG auch außerhalb der „Sache“ des ggst. Beschwerdeverfahrens. Die hinsichtlich der anwendbaren Rechtslage auszulegende „Verwaltungsbestimmung“ (vgl. VwGH 28.11.1983, 82/11/0270) des § 62 AMD-G bindet daher die Feststellung einer Verletzung des AMD-G an eine bestimmte, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehende Fassung des AMD-G.
Somit ist – trotzt zwischenzeitiger Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 10 Abs. 7 AMD-G – für das ggst. Verfahren vor dem BVwG unverändert § 10 Abs. 7 AMD-G idF des Zeitpunktes der Feststellung der Rechtsverletzung, somit idF BGBl. I Nr. 86/2015 heranzuziehen. Da es sich ggst. eben gerade nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren (vgl. im Gegensatz hierzu § 64 AMD-G, weiters zur Tatsache, dass Rechtsverletzungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem AMD-G grds. voneinander unabhängig sind: Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 617) handelt, erscheint auch die Anwendung der nun für die Beschwerdeführerin mutmaßlich günstigeren Rechtslage (in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren vgl. § 1 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG) nicht geboten. Eine gegenteilige Übergangsbestimmung hinsichtlich § 10 Abs. 7 AMD-G ist in § 69 Abs. 12 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 nicht enthalten.
Die weiteren Ausführungen des VwGH im oben wiedergegeben Rechtssatz „[..]die Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheids bestehen nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage [..]“ beziehen sich in Folge lediglich auf die Frage, ob ein rechtskräftiger (antragsgebundener) Feststellungsbescheid im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage noch das Prozesshindernis der res iudicata darstellt oder ob in diesem Fall eine Behörde befugt ist, auf dem Boden der nach Änderung der Rechtslage anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen auf Antrag einen neuen Bescheid zu erlassen und sind für das ggst. amtswegige Feststellungsverfahren iSd § 62 AMD-G damit nicht weiter einschlägig.
4.
4.1. Zur Verletzung von § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015:
Die Beschwerdeführerin rügt die Interpretation des § 10 Abs. 7 AMD-G (idF BGBl. I Nr. 86/2015; in weiterer Folge bezieht sich die Nennung dieser Rechtsvorschrift ohne Angabe der Fassung nur noch auf diese) durch die belangte Behörde als rechtswidrig, da das weite Verständnis der Bestimmung, das der Feststellung der Rechtsverletzung wegen nicht rechtzeitig erstatteter Meldung des Übergangs von 9,6% der Anteile an der XXXX zugrunde liege, diese Norm faktisch unanwendbar mache.
Die Beschwerdeführerin sieht die Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G für börsennotierte Gesellschaften als nur für solche Anteilsübertragungen als gegeben an, die einem oder mehreren Aktionären oder Aktionärsgruppen bestimmenden Einfluss (etwa in sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 5 AMD-G) verschaffen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszusammen dagegen, § 10 Abs. 7 AMD-G derart eingeschränkt zu verstehen:
Schon der Wortlaut des § 10 Abs. 7 AMD-G legt nahe, dass sämtliche Änderungen der Eigentümerstruktur gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung auch bei indirekter Beteiligung am Mediendiensteanbieter anzuzeigen sind. Zunächst heißt es in § 10 Abs. 7 zweiter Satz AMD-G, dass auch die Eigentumsverhältnisse von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften anzugeben sind, sollten Anteile am Mediendiensteanbieter direkt oder indirekt in deren Eigentum stehen. Im Gegensatz zu § 10 Abs. 8 AMD-G findet sich in Abs. 7 keine im Wortlaut erkennbare Beschränkung der Anzeigepflicht auf Änderungen eines bestimmten Ausmaßes; auch ist im Wortlaut kein Zumutbarkeitskriterium für eine Verpflichtung zur Anzeige enthalten, wie es die Beschwerdeführerin fordert. Vielmehr werden in § 10 Abs. 7 AMD-G „Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung“ ohne im Wortlaut erkennbare Einschränkung für anzeigepflichtig erklärt. Insofern spricht schon der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass sämtliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse auch an nur indirekt beteiligten Kapitalgesellschaften der Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G unterliegen.
4.2. Zudem ist die Entstehungsgeschichte von § 10 Abs. 7 AMD-G zu berücksichtigen: Die Verpflichtung zur Offenlegung der Beteiligungsstruktur von Mediendiensteanbietern sowie zur Anzeige von diesbezüglichen Änderungen geht auf § 5 Abs. 6 Kabel- und SatellitenrundfunkG, BGBl. I Nr. 42/1997, zurück (vgl. die Materialien zur Stammfassung des AMD-G [damals noch Privatfernsehgesetz – PrTV-G] ErlRV 635 BlgNR 21. GP 41). § 5 Abs. 6 Kabel- und SatellitenrundfunkG lautete:
„Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.“
Die Materialien (ErlRV 500 BlgNR 20. GP 20) zu § 5 Abs. 6 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz hielten fest:
„Da die Eigentumsverhältnisse wegen der damit verbundenen Einflußmöglichkeiten angesichts der besonderen politischen und kulturellen Bedeutung des Rundfunks und der qualifizierten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus öffentlichem Interesse von Bedeutung sind, normiert § 5 Abs. 6 entsprechende Anforderungen an die Transparenz der Eigentumsverhältnisse an Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstaltern. Im Interesse der Hintanhaltung von Umgehungsversuchen und Verschleierungskonstruktionen werden die Transparenzvorschriften bei Kapitalgesellschaften auch über mehrere Stufen zurück anzuwenden sein.“
§ 5 Abs. 6 wurde fast unverändert in § 10 Abs. 6 PrTV-G übernommen:
„Der Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.“
§ 10 Abs. 6 PrTV-G ging in § 10 Abs. 7 AMD-G auf. § 10 Abs. 7 AMD-G wurde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zuletzt durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015 dahingehend geändert, dass die Meldepflicht für Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nur für anzeigepflichtige Mediendienste im Sinne des § 9 Abs. 4 AMD-G reduziert wurden.
In den Materialien (ErlRV 632 BlgNR 25. GP 4) zu dieser Novelle heißt es dazu:
„Mit der Anpassung sollen zur Erleichterung für die Mediendiensteanbieter die Meldepflichten bei Eigentumsänderungen reduziert werden. Künftig ist bei anzeigepflichtigen Diensten eine Meldung der Änderung der Eigentumsverhältnisse gegenüber dem Stand bei Erstattung der Anzeige (§ 9) nur mehr im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Datenaktualisierung (§ 9 Abs. 4) erforderlich. Damit wird einerseits eine Angleichung an die Rechtslage im PrR-G vorgenommen; zum anderen hat die Praxis gezeigt, dass vielfach bei diesen Mediendiensteanbietern kleinere Anteilsverschiebungen stattfinden, die keinerlei Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 haben. Ansonsten bleiben die Meldepflichten unverändert.“
4.1. Mit Blick auf die skizzierte Entstehungsgeschichte der Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G und die angeführten Erläuterungen hat der Gesetzgeber intendiert, die Eigentumsverhältnisse von Rundfunkveranstaltern einem umfangreichen Transparenzgebot (durch Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen) zu unterwerfen, welches auch über mehrere Stufen indirekter Beteiligungen bestehen soll. Denn aufgrund der großen politischen und kulturellen Bedeutung des Rundfunks müsse Kenntnis darüber bestehen, wer Einfluss auf den Rundfunkveranstalter ausüben könne (vgl. ErlRV 500 BlgNR 20. GP 20 zu § 5 Abs. 6 Kabel- und SatellitenrundfunkG). Der eindeutige Wortlaut („alle Änderungen“) des § 5 Abs. 6 Kabel- und SatellitenrundfunkG war deswegen gewählt, damit die offengelegte Eigentümerstruktur nicht nach der Zulassung unbemerkt geändert und das Transparenzgebot damit umgegangen werden konnte. Als das Kabel- und SatellitenrundfunkG durch das PrTV-G (nunmehr AMD-G) ersetzt wurde, sollten gemäß § 10 Abs. 6 PrTV-G leg cit weiterhin „alle diesbezüglichen Änderungen“ der Behörde mitgeteilt werden. Der Gesetzgeber wollte also weiterhin die genaue und umfassende Kenntnis über Änderungen der Beteiligungsverhältnisse von zugelassenen Rundfunkveranstaltern (nunmehr Mediendiensteanbietern) sicherstellen. Das PrTV-G wurde mit der Novelle BGBl. I 50/2010 in das „Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz“ (AMD-G) umbenannt. In weiterer Folge kam es mit der AMD-G-Novelle BGBl. I 86/2015 zur Einschränkung der Meldepflicht von Änderungen in der Eigentümerstruktur ausschließlich für anzeigepflichtige Mediendienste im Sinne des § 9 AMD-G. Denn in den Materialien zu dieser Novelle (ErlRV 632 BlgNR 25. GP 4) wird explizit betont, dass die übrigen Meldepflichten unberührt bleiben, sodass sich gerade für Mediendiensteanbieter (wie die Beschwerdeführerin), die Inhaber einer Zulassung im Sinne des § 5 AMD-G sind, keine Änderungen ergaben. Obwohl der Gesetzgeber diesen Erläuterungen zufolge die Problematik der Meldepflicht von kleinen Anteilsverschiebungen berücksichtigte, welche oftmals „keinerlei Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11“ (vgl. ErlRV 632 BlgNR 25. GP 4) hätten, schränkte er die diesbezügliche Meldepflicht ausschließlich für bloß anzeigepflichtige Mediendienste ein. Damit behielt der Gesetzgeber für Inhaber einer Zulassung gemäß § 5 AMD-G (wie die Beschwerdeführerin) die Meldepflicht auch für Anteilsverschiebungen wie die gegenständliche zweifelsfrei bei. Mithin sprechen also die Entstehungsgeschichte und die Materialen zu § 10 Abs. 7 AMD-G dafür, geringfügigere Übertragungen von Geschäftsanteilen an nur indirekt am Mediendiensteanbieter beteiligten Kapitalgesellschaften als von der Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G erfasst anzusehen. Letztlich zeigt sich eben auch durch die nunmehr zwischenzeitige Neufassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020, wobei nun die Anzeigepflicht binnen einer Frist von vier Wochen an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Änderung zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 10 oder § 11 leg. cit. oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach § 3 AMD-G führen könnte, dass die hier anwendbare Fassung dieser Bestimmung idF BGBl. I Nr. 86/2015, eben gerade keine solche Einschränkung bloß auf wesentliche Anteilsverschiebungen kannte, wäre doch diesfalls die Änderung dieser Bestimmung durch den Gesetzgeber in der dargestellten Weise durch BGBl. I Nr. 150/2020 sonst bloße Makulatur.
4.2. Schließlich ist auch der Regelungszusammenhang von § 10 Abs. 7 AMD-G zu berücksichtigen. Denn gemäß § 63 Abs. 1 AMD-G hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten, wenn der Mediendienstanbieter die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 10 f AMD-G nicht mehr erfüllt. Teil dieser vom Verweis erfassten Zulassungsvoraussetzungen ist bspw. auch § 10 Abs. 2 AMD-G, der die direkte Beteiligung diverser Rechtsträger an Mediendiensteanbietern unabhängig von der Höhe der Beteiligung gänzlich verbietet. Auch dies spricht für eine Meldepflicht selbst nur wenig umfangreicher Anteilsübertragungen.
Rügt die Beschwerdeführerin, dass mit einer umfassend verstandenen Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G für die regulatorischen Aufgaben der belangten Behörde nichts gewonnen wäre, berücksichtigt sie also den Regelungszusammenhang der Bestimmung – insb. mit § 63 Abs. 1 AMD-G - nicht hinreichend.
4.3. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 sämtliche Anteilsübertragungen selbst an nur indirekt am Mediendiensteanbieter beteiligten Kapitalgesellschaften in die Anzeigepflicht einbezieht. Eine Beschränkung der Anzeigepflicht auf „wesentliche“ Anteilsübertragungen - wie sie die Beschwerdeführerin fordert – scheidet hinsichtlich § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 mithin aus.
4.4. Schließlich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G lediglich im zumutbaren Ausmaß bestehe, zu entgegnen, dass Mediendiensteanbieter letztlich dafür Sorge zu tragen haben, dass sie ihrer Meldepflicht nachkommen können („verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht“, vgl. BKS 15.11.2011, Zl 611.150/0002-BKS/2011 zum inhaltlich gleichlautenden § 22 Abs. 4 PrR-G). Insofern kann der Umstand, dass komplexe Eigentümer- und Konzernstrukturen errichtet und eine Börsennotierung der Muttergesellschaft des Konzerns herbeigeführt wurden, nicht zur einer Befreiung von der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 führen.
Mit Blick auf die hohe politische und kulturelle Bedeutung von audiovisuellen Mediendiensten erscheint für das Bundesverwaltungsgericht eine umfassend verstandene Meldepflicht auch bei komplexer Konzernstruktur und Börsennotierung der Muttergesellschaft des Konzerns als unbedenklich. Dieses Verständnis steht auch mit dem Unionsrecht in Einklang. Denn Art 5 Abs. 2 AVMD-RL gestattet es den Mitgliedstaaten, Mediendienstanbieter zur Zugänglichkeit von „Informationen über ihre Eigentümerstruktur einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer“ zu verpflichten, soweit dies mit dem Wesensgehalt von Grundfreiheiten und –rechten in Einklang stehe, notwendig und verhältnismäßig sei und einem Ziel von allgemeinem Interesse diene. Mit Blick auf den 15. Erwägungsgrund der RL 2018/1808 , der in diesem Zusammenhang ebenso die große gesellschaftliche Bedeutung der audiovisuellen Mediendienste ins Treffen führt und „Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich […] in unmittelbarem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, einem Eckpfeiler demokratischer Systeme“ stehen sieht, erscheint ein umfassendes Verständnis der Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G auch unionsrechtlich als unbedenklich.
4.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt (und somit konkludent auf eine solche verzichtet), und die belangte Behörde hat überhaupt darauf verzichtet. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Schließlich ist keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten wäre.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche Rechtslage das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide anzuwenden hat, mit denen gemäß § 62 AMD-G die Verletzung spezifischer Bestimmungen des AMD-G zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung festgestellt wird, die als verletzt festgestellte Bestimmung jedoch in ihrer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in geänderter bzw. novellierter Form in Geltung stehenden Fassung für die beschwerdeführende Partei allenfalls günstiger wäre.
Die Zulässigkeit der Revision gründet sich daher darauf, dass – auch wenn wie gezeigt im Beschwerdefall viel für die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Auslegung spricht – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob in Beschwerdeverfahren betreffend Bescheide gemäß § 62 AMD-G („Feststellung der Rechtsverletzung“), in denen sich nach Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bestimmung, hinsichtlich der eine Rechtsverletzung festgestellt wurde, ändert, diese Änderung vom Bundesverwaltungsgericht zumindest im Falle einer für die beschwerdeführende Partei günstigen Änderung jedenfalls zu beachten ist (vgl. letztere Ansicht bejahend zB BVwG 19.11.2021, Zl. W179 2202591-1/3E).
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