BVwG W104 2246303-1

BVwGW104 2246303-12.3.2022

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2246303.1.00

 

Spruch:

 

W104 2246303-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14304174010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013 “ beantragte die Ehegemeinschaft XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nicht eingereicht worden. Diesem Antrag lagen ein Pachtvertrag vom 4.4.2016 und das ausgefüllte Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, bei, wonach im Antragsjahr 2016 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ vom übergebenden Betrieb XXXX , BNr. XXXX , an den Betrieb der Beschwerdeführerin hätten übertragen werden sollen. Der Antrag langte am 21.1.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer HF13A19 zugewiesen.

2. Am 21.3.2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Zahlung für Junglandwirte und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14304174010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.524,45. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vom 21.1.2019 mit der laufenden Nummer HF13A19 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag sei abgewiesen worden, „da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind“.

4. Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der laufenden Nummer HF13A19 richtet sich die Beschwerde vom 29.1.2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe am 21.1.2019 fristgerecht einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß § 8b Abs. 3 Z 3 MOG eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich sei, dass die notwendige Beantragung zur Übertragung der Zahlungsansprüche für die im Jahr 2016 übernommene Fläche vom Vorbewirtschafter XXXX an die Beschwerdeführerin verabsäumt worden sei. Weder § 8b Abs. 3 Z 3 MOG noch Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 enthalte einen Hinweis, wonach die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bei Versäumnis der Antragstellung nur im Falle höherer Gewalt zur Anwendung kommen könne. Es werde vielmehr darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller durch die Versäumung der Antragsfrist in einer spezifischen Situation befinden müsse, weshalb ihm ein Ausgleich für die spezifischen Nachteile gewährt werden soll. Durch die Versäumung der Antragsfrist zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2016 würden der Beschwerdeführerin nun jährlich 11,97 Zahlungsansprüche mit einem Gesamtbetrag bis dato von EUR 13.885,00 fehlen. Für ihren Betrieb stelle dies einen großen finanziellen Schaden dar, weshalb man zu Recht von einer spezifischen Situation bzw. von spezifischen Nachteilen sprechen könne. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe gemäß § 8b Abs. 3 Z 3 MOG erfolgt.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.9.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA entscheidungswesentlich aus, dem Betrieb der Beschwerdeführerin seien im Antragsjahr 2015 13,7131 Zahlungsansprüche gemäß der damals beantragten Fläche zugewiesen worden. Im Antragsjahr 2016 habe die Beschwerdeführerin weitere 13 ha gepachtet, jedoch keine Übertragung von Zahlungsansprüchen durchgeführt. Da es sich hier um keine höhere Gewalt handle, könne für die zugepachtete Fläche keine Zuweisung aus der nationalen Reserve erfolgen. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 mit der laufenden Nummer UE9016A16 sei erst am 21.1.2019 bei der AMA eingelangt und mit Bescheid vom 10.1.2020 betreffend das Antragsjahr 2016 als verspätet zurückgewiesen worden.

6. Mit Schreiben vom 15.9.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aus Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307/2013 , Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 und § 8b Abs. 3 MOG 2007 sowie aus den Bezug habenden Gesetzesmaterialien ergebe, dass eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nur in besonderen Situationen erfolgen solle. Aus dem Text des § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 sowie aus den zugehörigen Erläuterungen sei zu schließen, dass es sich bei der Frist, die versäumt wurde, um die Frist für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve handle, nicht um allfällige andere Fristen wie etwa die Frist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen. Aus derzeitiger Sicht sei daher den Ausführungen der AMA, wonach auch § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 dem Grunde nach das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt verlange, zuzustimmen. Das bloße Versäumen der Frist für eine Übertragungsanzeige stelle keinen Fall höherer Gewalt dar. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Ausführungen binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Am 4.10.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, im MOG werde die Versäumnis der Antragsfrist nicht dezidiert auf bestimmte Anträge/Antragsarten eingeschränkt. Auch die Erläuterungen würden von „insbesondere sind betroffen“ sprechen, was aus Sicht der Beschwerdeführerin andere Fallkonstellationen nicht ausschließe. Die Fristversäumnis für die Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nicht explizit ausgeschlossen. Man wolle daher eine Gleichstellung der „Versäumnisse“ und ersuche, keinen Unterschied zu machen, welche Antragsfristen versäumt worden seien. Wie in der Beschwerde bereits ausführt, könne ein Betrieb auch durch die versäumte Übertragung von Zahlungsansprüchen in eine spezifische Situation geraten. Die Auswirkungen dieses Versäumnisses auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin seien unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin pachtete ab 1.3.2016 Flächen im Ausmaß von 13,25 ha von XXXX Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX In Punkt VI. des Pachtvertrages vom 4.4.2016 wurde vereinbart, dass die zugehörigen Zahlungsansprüche zur Nutzung überlassen werden. Im Antragsjahr 2016 langte kein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bei der AMA ein; die Beantragung der Übertragung wurde verabsäumt.

Erst am 21.1.2019 langte der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen betreffend das Antragsjahr 2016, datiert mit 4.4.2016, bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE9016A16 zugewiesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.1.2020 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 als verspätet zurückgewiesen.

Am 21.1.2019 beantragte die Beschwerdeführerin mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013 “ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag den Pachtvertrag vom 4.4.2016 und das ausgefüllte Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, bei, wonach im Antragsjahr 2016 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ vom übergebenden Betrieb XXXX , BNr. XXXX an den Betrieb der Beschwerdeführerin hätten übertragen werden sollen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve langte am 21.1.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer HF13A19 zugewiesen.

Am 21.3.2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt der Zahlung für Junglandwirte beantragte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie aus den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und er AMA im Zuge der Aktenvorlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 :

„Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

(1) […]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 :

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[…]

(4) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.

(5) Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

[…]

b) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;

c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 :

„Artikel 29

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind.

[…]

3. Ist ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt, gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

[…].“

„Artikel 31

Härtefälle

1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der genannten Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der gemäß Artikel 25 oder Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen.

2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“ gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung befindet. In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 :

„Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

[…]

(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“

„Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014 :

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 104/2019, im Folgenden MOG 2007:

„Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. […]

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,

[…]

3. gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,

verwendet werden.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:

„Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[…]

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF. BGBl. II Nr. 174/2021:

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.

[…].“

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 . Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.

In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1.3.2016 Flächen im Ausmaß von 13,25 ha von XXXX , Inhaber des Betriebes mit der BNr XXXX , pachtete. Die zugehörigen Zahlungsansprüche sollten der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß zur Nutzung überlassen werden. Die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber wollten daher 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ nach automatischer Reihenfolge mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2016 übertragen. Es wurde jedoch im Antragsjahr 2016 verabsäumt, das Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, an die AMA zu übermitteln. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen langte erst am 21.1.2019 bei der AMA ein.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter; vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.1.2010, C-470/08, van Dijk). Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106).

Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 grundsätzlich bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres anzuzeigen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des MFA Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), waren im Antragsjahr 2016 gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15.5.2016, sohin bis zum 9.6.2016, vorzunehmen.

Die Übertragung wurde gegenständlich erst am 21.1.2019 nachgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen unstrittig bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren abgelaufen.

Ein Nachsehen dieser Frist wäre gemäß den Bestimmungen der Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2014 nur im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich.

Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt hat.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch – offenbar im Bewusstsein, dass eine Dispens von der Einhaltung der Antragsfrist für die Übertragung aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht möglich ist – mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013 “ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei (im Antragsjahr 2016) nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie befinde sich durch die Versäumung der Antragsfrist für die Übertragung der Zahlungsansprüche für die gepachteten Flächen im Antragsjahr 2016 in einer „spezifischen Situation“, da ihr aufgrund des versäumten Antrages jährlich 11,97 Zahlungsansprüche fehlen würden, was einen großen finanziellen Schaden für den Betrieb darstelle. Die AMA wies den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 21.1.2019 mit der laufenden Nummer HF13A19 mangels Vorliegens höherer Gewalt ab.

Strittig ist daher im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge des Versäumens der Antragsfrist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 hat.

Gemäß Art. 30 Abs. 7 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven unter anderem dazu verwenden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren (lit. b) oder Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten (lit. c). Diese fakultative Möglichkeit wurde in Österreich durch § 8b Abs. 3 Z 1 und 3 MOG 2007 umgesetzt.

Wie oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt habe. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 7 lit c VO (EU) 1307/2013 iVm § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 kommt daher unabhängig davon, dass sich diese Regelung nur auf die – hier nicht erfolgte – Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen bezieht, bereits mangels Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in Betracht.

Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführerin gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 iVm § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen waren.

Gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 kann die nationale Reserve dazu verwendet werden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren. Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 spezifiziert und begrenzt die Anwendung des Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 mit Härtefällen aufgrund Begrenzungen, die der Betriebsinhaber bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund der Art. 24 Abs. 3 bis 7 dieser Verordnung erfahren hat. Nur dann und insofern kann er sich somit in einer Situation „spezifischer Nachteile“ befinden. Erwägungsgrund 32 der VO (EU) 639/2014 führt dazu aus:

„Gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“

Der nationale Gesetzgeber hat in § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 schließlich die Formulierung gewählt, wonach die Mittel der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden können.

Die Ausdrücke „spezifische Nachteile“ im Sinn von Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 bzw. „spezifische Situation“ gemäß § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 sind somit nach Art. 31 VO (EU) 639/2014 auszulegen, wonach dies nur Nachteile sein können, die dadurch entstehen, dass durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 3 bis 7 VO (EU) Nr. 1307/2013 in einem Mitgliedstaat die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen fällt.

Da es sich beim ggstdl. Fall um keine derartige Situation handelt, ist auch § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 hier nicht anwendbar.

Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird, BGBl. I Nr. 46/2018 (ErläutRV 143 BlgNr. 26. GP ), und mit dem § 8b Abs. 3 MOG 2007 eingeführt wurde, beziehen sich überhaupt nur auf den Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, und machen deutlich, dass eine Beantragung nach dieser Bestimmung dann möglich ist, wenn die Frist für die Beantragung der Wiederzuweisung der Zahlungsansprüche (das war die Frist für den nächstfolgenden Mehrfachantrag) versäumt wurde:

„Zu Z 5 (§ 8 Abs. 2 Z 4) und Z 8 (§ 8b Abs. 3):

Einzelne Betriebsinhaber haben die Antragsfrist für die (Wieder-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen versäumt und dadurch weniger bzw. keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Davon betroffen sind insbesondere jene Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche nicht nutzen konnten, da die Fläche aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zur Verfügung stand, sodass die Zahlungsansprüche in die nationale Reserve verfallen sind, wobei die Frist für die Beantragung der Wiederzuweisung der Zahlungsansprüche (das war mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag) versäumt wurde (§ 8b Abs. 3). Die Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 2 Z 4 ist entsprechend anzupassen, insbesondere um die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu regeln.“

Das erkennende Gericht schließt daraus, dass es sich überdies bei der Frist, die gemäß § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 versäumt wurde, um die Frist für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bzw. auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen handelt, nicht jedoch um allfällige andere Fristen wie die Frist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ihr durch das Versäumen der Frist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 ein finanzieller Schaden erwachsen ist. Rein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch die Fristversäumnis einen finanziellen Schaden erlitten hat, stellt jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine „spezifische Situation“ im Sinn von § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 dar.

Die AMA hat den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013 vom 21.1.2019 mit der laufenden Nummer HF13A19 daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

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