BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2249093.1.00
Spruch:
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2021 VERKÜNDETEN ERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Bildungsdirektion für XXXX , Mag. Dr. XXXX gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 22.09.2021, GZ 2021-0.593.528 (ihr zugestellt am 24.09.2021) über die Nichtsuspendierung des Beschuldigten Prof. Mag. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und der Beschuldigte gemäß § 112 Abs 1 Z 3 BDG vom Dienst suspendiert.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 40 Jahren Lehrer.
2. Am 25.06.2021 erfolgte eine Disziplinaranzeige des Akademischen Gymnasiums XXXX an die Dienstbehörde (die Bildungsdirektion XXXX ) gegen den B (VHS 4). Basis war ein Protokoll vom 25.06.2021 des stellvertretenden Direktors Dr. Wolfgang XXXX über die Befragung von Schülerinnen und Schülern (AS 19).
3. Die Dienstbehörde teilte dem BF mit Schreiben vom 28.06.2021 mit, dass wegen einer Beschwerde von sieben Schülerinnen der Klasse 1c – die ihm vorgeworfen hätten, dass er auffällig ihre körperliche Nähe suche und oftmals seine Hand auf ihre Köpfe und Oberarme lege, er einer Schülerin mit beiden Händen an die Hüften gefasst habe, er einer Schülerin auffällig auf das Gesäß geschaut sowie sich eng zischen zwei Schülerinnen gedrängt habe – bis zur Klärung des Sachverhaltes mit sofortiger Wirkung auf seine Dienstleistung verzichtet werde (AS 21).
4. Die Dienstbehörde befragte sodann am 05.07.2021 die sechs Schülerinnen, einen Schüler und die Klassenvorständin niederschriftlich (AS 23-37). In den Niederschriften wurden die Vorwürfe detaillierter ausgeführt und trotz einiger Widersprüche größtenteils bestätigt.
5. Diese Niederschriften wurden (in teilweise geschwärzter Form) dem B im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt und gab dieser über seinen Rechtsvertreter (RV) am 30.07.2021 eine Stellungnahme ab, in der er die Vorwürfe im Kern entschieden zurückwies, von beengten Platzverhältnissen und unbeabsichtigtem Anstreifen sprach sowie diverse Motive für Falschaussagen der Schülerinnen anführte. Die Vorwürfe würden ihn psychisch schwer belasten und sei er deswegen krankgeschrieben worden (AS 39).
6. Mit Bescheid vom 23.08.2021 verfügte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung. Kernvorwurf gegen den B war, er habe nach den Aussagen von Schülerinnen und Schülern, im Juni 2021 namentlich genannte Schülerinnen an der Hüfte und an den Schultern berührt sowie einer Schülerin in den Ausschnitt und auf das Gesäß geschaut (AS 7).
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.09.2021 wurde von der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) die vorläufige Suspendierung aufgehoben.
Die BDB hat dazu folgenden Sachverhalt festgestellt, „ … dass mehrere Mädchen der 1c Klasse des AKADEMISCHEN GYMNASIUMS XXXX am 24.06.2021, deren Klassenvorständin Mag. Hanna XXXX erzählt hätten, dass der B diese im BE-Unterricht immer wieder ‚streichle oder am Kopf tätschle‘ und generell sehr nahe an sie heranrücke.
Am 25.06.2021 wurden mit den betroffenen Schülerinnen durch die Klassenvorständin und Prof. XXXX , als Vertreter des Direktors, ein Gespräch geführt.
Am 05.07.2021 wurden die Schülerinnen Laura XXXX , Leticia XXXX , Anastasija XXXX , Mihailo XXXX , Valentina XXXX , Marie XXXX und Clara XXXX durch die Klassenvorständin und MMag. Christine XXXX der BDS zu deren Wahrnehmungen befragt. Darin beschreibt die Mehrzahl der Mädchen übereinstimmend, dass der B ihnen immer wieder nahekommen sei, diese teilweise angestarrt, in den Ausschnitt bzw auf den Po gesehen, als auch teilweise am Kopf oder im Bereich der Schulter oder Arme berührt habe, jedoch gab ein Teil der Befragten auch an, dass sie nicht ausschließen können, dass dies zufällig passiert sei. Einige der Befragten gaben zudem an, sie hätten die Sachverhalte nicht selbst wahrgenommen, sondern haben (Teile) davon erzählt bekommen.“
Rechtlich hat die BDB zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten des B zwar ein „unangemessenes und übergriffiges Verhalten gegenüber den Schülern darstelle“, und somit im krassen Gegensatz zur Aufgabe des B und der Schule stehe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen Werten mitzuwirken.
Dem würden aber die schlüssigen Aussagen des B entgegenstehen, der die wissentliche und absichtliche Berührung der Mädchen bestritten bzw eingeräumt habe, dass diese aufgrund der teils räumlichen Enge in den Klassenräumen bzw der Sitzpositionen unabsichtlich und ohne Hintergedanken erfolgt sein könnten. Wieso den Mädchen vollständig Glauben geschenkt werde und die Aussagen des B nicht gewürdigt worden seien, erschließe sich der BDB nicht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei das vom § 112 BDG geforderte Maß noch nicht überschritten und seien noch weitere Ermittlungen bis hin zur strafrechtlichen Prüfung notwendig. Eine solche eingehende Prüfung sei innerhalb der Entscheidungsfrist nicht möglich gewesen.
8. Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 (eingelangt bei der BDB am selben Tag) erhob die im Spruch angeführte Disziplinaranwältin (DA) Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung, die ihr am 24.09.2021 zugestellt worden war.
Die DA hat in ihrer Beschwerde zusammengefasst angeführt, dass die BDB über die Anschuldigungspunkte des EB hinaus, festzustellen gehabt hätte, dass der B sich wiederholt zwischen die beiden Schülerinnen Valentina XXXX und Marie XXXX die nebeneinandergesessen wären, gestellt und sich zu den beiden hinuntergebeugt habe, sodass er diese leicht berührt habe. Die BDB hätte auch feststellen müssen, dass die Schülerinnen, nach der Aussage ihrer Klassenvorständin der besonderes Gewicht zukomme, verängstigt und auf diese glaubwürdig gewirkt hätten. Es hätten sich ausschließlich Mädchen beschwert, nicht auch Buben. Die Schülerinnen hätten in relativ großer Übereinstimmung und damit glaubhaft ausgesagt. Es lägen überhaupt keine Anhaltspunkte für beengte Platzverhältnisse vor. Diese Aussagen des B würden Schutzbehauptungen darstellen und werde ein Lokalaugenschein beantragt. Auch ein Motiv für eine Falschaussage der Mädchen liege nicht vor, die dazu vom B aufgestellten Behauptungen würden jeder Grundlage entbehren. Die Berührungen seien für die Schülerinnen unangenehm und belastend gewesen, würden eine unangemessene und übergriffige Verhaltensweise eines Lehrers gegenüber seinen Schülern darstellen, zu einer schwerwiegenden Verletzung der Vertrauensstellung führen und seien keine Bagatelldelikte. Überdies würde das Ansehen des Gymnasiums gefährdet, wenn die Verhaltensweisen öffentlich werden würden. Aufgrund des mangelnden Bewusstseins des B, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin Schüler berühren werde und sei ein normales Unterrichten in einem angstfreien Klima nicht möglich, sodass das wesentliche dienstliche Interesse an einem ungestörten Unterrichten, gefährdet sei. Aus diesen Gründen sei die Suspendierung auszusprechen.
9. Der B brachte mit Schriftsatz vom 25.11.2021 eine Stellungnahme ein, in der er die Vorwürfe erneut zurückwies. Er beantragte die Zurückweisung, in eventu, die Abweisung der Beschwerde, allenfalls nach Befragung einer Reihe von Zeuginnen und Zeugen im Rahmen einer Verhandlung.
10. Am 06.12.2021 erließ die BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) mit folgendem Spruch: „Der [B] ist verdächtig, er habe
1) die mj. Schülerin Laura XXXX wiederholt (bis zu 8 Mal) mit beiden Händen von hinten an der Hüfte berührt, wobei die letzte Berührung am 11.06.2021 stattgefunden und einen roten Abdruck auf deren rechten Hüfte hinterlassen habe;
2) die mj. Schülerinnen Leticia XXXX und Anastasija XXXX vor den Weihnachtsferien 2020 sowie im Frühjahr 2021 an der Schulter berührt bzw. am Kopf gestreichelt;
3) Clara XXXX , welche in der Unterrichtsstunde am 18.06.2021 ein paar vom [B] auf den Boden gefallene Zettel aufgehoben hat, dieser in den Ausschnitt und auf das Gesäß gesehen.
Er ist daher verdächtig, seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG […], § 43 Abs 2 BDG […] sowie […] die besonderen Dienstpflichten nach § 211 BDG, wonach der Lehrer zur Erstellung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten verpflichtet ist und dieser insbesondere gemäß § 17 Abs 1 SchUG […] in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) zu erfüllen hat und gemäß § 2 Abs 1 SchOG […], die österreichische Schule die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlage der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit den für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen;
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.“
Mangels Einbringung eines Rechtsmittels, ist dieser EB rechtskräftig (VHS 4).
11. Die oa Beschwerde wurde mit Schreiben vom 07.12.2021 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (am 09.12.2021 eingelangt), und unter anderem dabei angeführt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der BDB auch einzubeziehen gewesen sei, dass der B in rund 2 Monaten (am XXXX .) das 65. Lebensjahr und damit das gesetzliche Pensionsalter erreichen werde (OZ 1).
12. Das BVwG lud alle Parteien sowie die minderjährige Laura XXXX (über ihren Vater als gesetzlichen Vertreter), mit Schriftsätzen vom 15.12. und 22.12.2021 zu einer Verhandlung am 19.01.2022 (OZ 2).
13. Der RV beantragte mit Schriftsatz vom 20.12.2020 die Übermittlung einer Aktenkopie und die Bekanntgabe, welche Zeugen einvernommen werden würden (OZ 3). Die Akten wurden ihm übermittelt und die begehrte Auskunft erteilt (OZ 5).
14. Am 11.01.2022 teilte die Mutter der Laura XXXX mit, dass diese nicht aussagen wolle, weil sehr viele Schularbeiten zu dieser Zeit seien und es ihr selbst als vierfache Mutter nicht möglich sei extra (gemeint: als Vertrauensperson nach § 125b Abs 1 BDG) nach Wien zu fahren (OZ 6).
15. Am 19.01.2022 fand die Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der alle Parteien erschienen (OZ 8). Die Zeugin erschien – wie angekündigt – nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschuldigten (B)
Der am XXXX geborene B steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer (dzt L1/D2). Seit 1999 unterrichtet er am Akademischen Gymnasium XXXX , zuletzt die Fächer Deutsch, Geographie und Bildnerischer Erziehung (BE). Wo er am XXXX sein 40-jähriges-Dienstjubiläum feierte (Blg 4/VHS). Er wird am XXXX seinen Ruhestand antreten.
Privat ist er seit 1994 verheiratet und Vater einer 26-jährigen Tochter, für die er nicht mehr sorgepflichtig ist. Seine Ehefrau ist bereits im Ruhestand und bekommt rund 660 Euro Pension im Monat. Er selbst verdient 6.022,40 Euro brutto.
Er ist nach eigenen Angaben ein engagierter Lehrer (VHS 7) und war bei einigen Schülerinnen und Schülern beliebt, wie von ihm vorgelegte Mails belegen (Blg 3/VHS). Er hat in der Vergangenheit zahlreiche Ehrungen, Belohnungen und Auszeichnungen (unter anderem für von ihm begleitete Schülerprojekte) erhalten (Blg 4/VHS) und ist auch Mitglied von Amnesty International (Blg 5/VHS).
Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BVwG war er nicht mehr im Krankenstand.
1.2. Zum Sachverhalt
Gegen den B besteht nach den Aussagen von 6 Schülerinnen und einem Schüler der Klasse 1c des Akademischen Gymnasiums XXXX der Verdacht, er habe im Rahmen des Unterrichts in BE:
1) die am 07.07.2010 geborene Schülerin Laura XXXX wiederholt (bis zu 8 Mal) mit beiden Händen von hinten an der Hüfte berührt, wobei die letzte Berührung am 11.06.2021 stattgefunden und einen roten Abdruck auf deren rechten Hüfte hinterlassen habe;
2) die am 18.03.2010 geborenen Schülerin Leticia XXXX und die am 20.01.2010 geborenen Schülerin Anastasija XXXX vor den Weihnachtsferien 2020 sowie im Frühjahr 2021 an der Schulter berührt bzw. am Kopf gestreichelt;
3) der am 18.12.2009 geborenen Schülerin Clara XXXX , welche in der Unterrichtsstunde am 18.06.2021 ein paar vom [B] auf den Boden gefallene Zettel aufgehoben habe, in den Ausschnitt und auf das Gesäß gesehen.
Diese Vorwürfe gelangten der Bildungsdirektion XXXX (BD) als Dienstbehörde, am 25.06.2021 durch die Anzeige der Schule zur Kenntnis. Diesbezüglich ist am 06.12.2021 ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss ergangen, indem dem BF vorgeworfen wird, er sei durch die oa Handlungen verdächtig, seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG, § 43 Abs 2 BDG sowie die besonderen Dienstpflichten nach § 211 BDG, wonach der Lehrer zur Erstellung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten verpflichtet ist und insbesondere gemäß § 17 Abs 1 SchUG in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) zu erfüllen hat, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß § 2 Abs 1 SchOG hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlage der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken und die Jugend mit den für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die Aussagen der Schülerinnen und des Schülers kamen am 24.06.2021 aufgrund einer Frage der seit Mai 2021 neuen Klassenvorständin Mag. Hanna XXXX , wie es den Schülerinnen und Schülern gehe, zustande, als der Schüler Mihailo XXXX aufzeigte und den Vorfall iZm mit Clara XXXX beschrieb. Worauf sich weitere Schülerinnen meldeten und schilderten, dass der B sie an der Schulter gestreichelt, am Kopf getätschelt und generell sehr nahe an sie herangerückt sei, was ihnen unangenehm gewesen sei.
Die Schülerinnen Laura XXXX , Leticia XXXX , Anastasija XXXX , Valentina XXXX , Marie XXXX , Clara XXXX und der Schüler Mihailo XXXX wurden einen Tag danach (am 25.06.2021) durch den stellvertretenden Direktor Dr. Wolfgang XXXX und die Klassenvorständin noch einmal befragt und wurde dazu, in einem als Protokoll bezeichneten Aktenvermerk vom gleichen Tag, von Dr. XXXX ua festgehalten, der B suche auffällig die körperliche Nähe zu den Mädchen der Klasse. Wenn er durch den Unterrichtsraum gehe, berühre er regelmäßig Mädchen, obwohl ausreichend Platz sei diese Berührungen zu vermeiden. Laura XXXX habe er am 11.06.2021 mit beiden Händen an den Hüften gefasst und auch davor bereits mehrfach. Sieben Kinder hätten berichtet, dass der B oftmals die Hand auf den Kopf und die Schulter lege und seine Hand dabei den Oberarm abwärts gleite. Vier Kinder hätten berichtet, dass der B am 18.06.2021, durch Wegspreizen der Finger Kärtchen fallen lassen und Clara XXXX , die sich danach gebückt hätte, lange auf das Hinterteil gestarrt habe. In der BE-Stunde am 18.06.2001 habe er sich zwischen Marie XXXX und Clara XXXX gedrängt, sodass sein Oberkörper die Schultern der beiden Mädchen berührt habe und dann nach Aussage der Schülerinnen nicht die Zeichnungen betrachtet, sondern ihnen in die Ausschnitte gestarrt, was mehrere andere Kinder bezeugt hätten (AS 19).
MMag. XXXX von der BD befragte am 05.07.2021 daraufhin die Schülerinnen und Schüler in Anwesenheit der Klassenvorständin noch einmal. Ebenso wurde die Klassenvorständin (AS 37) befragt. Die Klassenvorständin gab in ihrer Einvernahme an, die Schülerinnen hätten auf sie verängstigt gewirkt und sie gefragt, was sie tun sollten, sie hätte keinen Grund an der Glaubwürdigkeit der Aussagen zu zweifeln (AS 37).
Laura XXXX (AS 23) sprach von 7-8 Berührungen von hinten an der Hüfte und gab auch an, ihm gesagt zu haben, dass sie das störe. Die Berührungen hätten ihr weh getan. Sie habe extra gewartet um etwas vorne im Zeichensaal zu holen, innerhalb von 2-3 Sekunden sei er bei ihr vorne gewesen und habe sie an der Hüfte berührt. Sie sei dann mit Leticia XXXX auf die Toilette gegangen und habe sie einen roten Fleck gehabt. Sie habe Leticia die rote Stelle aber „nicht gezeigt“. Ihrer Mutter habe sie erst eine Woche später davon erzählt. Sie habe auch gesehen, dass Leticia an der Schulter und am Kopf berührt worden sei. Auch sie selbst habe er an Schulter und Kopf berührt. Clara XXXX habe sich einmal nach einem Stift gebückt, den er - wie sie glaube - absichtlich fallen habe lassen, um ihr in den Ausschnitt zu schauen.
Leticia XXXX (AS 25) bestätigte, dass sie gesehen habe, dass der B Laura XXXX 4-5 Mal an die Hüfte gefasst habe, einmal sei sie rot gewesen, dies habe sie ihr „auch gezeigt“. Sie selbst habe er einmal an der Schulter berührt, das sei vor den Weihnachtsferien gewesen. Bei Anastasija XXXX habe sie gesehen, dass er sie im Frühjahr am Kopf gestreichelt habe und vor den Weihnachtsferien an der Schulter berührt. Bei Laura XXXX habe sie vor den Weihnachtsferien 3 Berührungen und danach 1-2 Berührungen gesehen. Einmal habe er „einen Stift“ fallen lassen und Clara XXXX habe ihn aufgehoben und er habe ihr dabei auf den Hintern geschaut. Das sei vor 3-4 Wochen gewesen.
Anastasija XXXX (AS 27) gab an, dass sie der B an der rechten Schulter berührt habe. Bei Laura XXXX habe sie einmal gesehen, dass er sie am Kopf gestreichelt habe. Laura habe ihr erzählt, dass das öfter gewesen sei. Sie habe ihr auch erzählt, dass er sie an der Hüfte berührt habe.
Mihailo XXXX (AS 29) gab an, der B habe vor zwei Wochen einmal absichtlich „etwas“ fallen lassen und habe ihr danach ein paar Sekunden auf den Po geschaut. Er habe auch ihn ein paar Mal an der Schulter berührt, was er nicht schlimm finde. Der B nehme Mädchen mehr wahr im Unterricht und gehe auch öfters zu diesen hin. Er habe gesehen, dass er sich sehr nah zu den Gesichtern der Mädchen beuge und sie an den Schultern und am Kopf berühre. Bei Laura XXXX habe er das einmal gesehen. Er habe schon davor Gerüchte gehört, dass der B schon früher Mädchen berührt und ihnen in den Ausschnitt geschaut habe.
Valentina XXXX (AS 31) gab an, der B habe sich öfter zwischen sie und Marie XXXX gestellt und es sei dabei zu leichten Berührungen gekommen. Er stelle sich fast jede Stunde knapp hinter sie, was unangenehm wäre. Das letzte Mal sei das am 18.06.2021 gewesen. Vor allem Marie XXXX und Clara XXXX , sei er am Gang und im Klassenzimmer immer sehr nahegekommen. Die Burschen würde er eher ignorieren.
Marie XXXX (AS 33) gab an, sie störe es, wenn er zwischen den Tischen „herumschleiche“, sich zu ihr und Valentina XXXX herunterbeuge und es zu leichten Berührungen komme. Sie habe Gerüchte gehört aber sonst nichts gesehen.
Clara XXXX (AS 35) gab an, der B habe in der Zeichenstunde am 18.06.2021 ein „paar Zettel“ absichtlich fallen lassen. Sie habe sich gebückt um sie aufzuheben und er habe ihr auf den Po und in den Ausschnitt geschaut. Er „schleiche“ herum und berühre die Mädchen am Rücken. Er komme auch sehr nahe an die Mädchen heran, ohne sie zu berühren. Sie habe gesehen, wie er Laura XXXX am Oberarm gestreichelt habe, dass sei nachdem Lockdown gewesen.
Der B bestritt in seiner Stellungnahme vom 30.07.2021 (AS 39) die Vorwürfe auf das Schärfste. Aufgrund der Sitzordnung und der beengten Raumverhältnisse habe er, um die Zeichnungen anzusehen, näher herantreten müssen, dabei könne es zu unbeabsichtigtem Anstreifen gekommen sein. Die Hand auf Köpfe oder Oberarme habe er nie gelegt. Die Aussage betreffend den Griff an die Hüfte sei aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vorfall erst eine Woche später der Mutter erzählt worden wäre, hätte er tatsächlich stattgefunden. Zum Vorfall am 18.06.2021 seien ihm Zettel aus der Hand geglitten und habe er aufgrund des Beschlagens der Brille, wegen der FFP2-Maske, keine Einzelheiten wahrnehmen können. Hineingedrängt, habe er sich nur, wenn ihm beim Absammeln von Zetteln etc. diese auf Aufforderung nicht überreicht worden seien, und er sie deshalb selbst aufnehmen habe müssen. Die Aussagen würden in einem erheblichen Umfang auf Gerüchten, die bereits davor gestreut worden seien, auf vorgefassten Meinungen und damit auf „Hören-Sagen“ beruhen. Motiv könne sein, ihn kurz vor Notenschluss zum Verlassen der Schule zu zwingen, um ein „Gut“ in BE zu vermeiden, weil noch „Home-Schooling-Aufgaben“ ausgestanden wären. Es könne auch im Frusterlebnis einiger besonders guter Schülerrinnen liegen, deren Zeichnungen nicht ausgehängt worden seien. Der Jury der Schule, die über das Aushängen der Zeichnungen entschieden habe, habe ein anderer BE-Lehrer angehört, den sich die Schüler offenbar gewünscht hätten. Ungeliebte Lehrer durch Diskreditierung los zu werden, sei an der Schule leider inzwischen gelebte Realität.
Der B führte bei seiner Befragung vor dem BVwG aus, dass er ein guter und engagierter Lehrer gewesen sei und belegte das mit diversen Urkunden. Er wies die Vorwürfe der absichtlichen Berührungen, insb der Laura XXXX , neuerlich zurück und machte nähere Erklärungen, warum es in bestimmten Situationen zu zufälligen Berührungen mit Schülern gekommen sein könnte (Schülertraube vor dem BE-Saal oder bei den Waschbecken in der Nähe des Lehrertisches, beim Begutachten oder der Hilfestellung beim Zeichnen, beim Austeilen von Materialien). Er könnte sich mit Ausnahme von zwei Fällen jedoch nicht an eine konkrete Berührung erinnern. Ein Fall sei gewesen, wo er beim Absammeln an der Hand vom Kleid einer Schülerin berührt worden sei, und eine weiterer sei gewesen, wo er eine Schülerin, die hinten zwischen seinem Sessel und der Tafel vorbeigehuscht sei, unabsichtlich mit der Lehne seines Sessels getroffen habe, was einen roten Fleck verursacht habe. Er habe sie ins Sekretariat geschickt, um sich verarzten zu lassen. Sie habe aber gesagt, dass sei nicht schlimm. Wer das gewesen sei, wisse er nicht mehr, es könne Laura gewesen sein. Er hab nie irgendjemanden am Kopf, am Oberarm oder an der Schulter gestreichelt. Aufgrund empfindlicher blauer Augen sehe er die Schüler auch nicht länger an, und wenn er sie ansehe, dann in die Augen und senke er dann seinen Blick Richtung Schultern (VHS 8). Bei dem Vorfall mit den Zetteln habe er aufgrund der beschlagenen Brille wegen der FFP-2-Maske nichts sehen können. Es seien ihm die glatten Folder aus der Hand geglitten und die Schülerinnen ihm zur Hilfe geeilt. Er habe ihnen keine Blicke zugeworfen, wie vorgehalten, und hätte zu diesem Zeitpunkt auch nichts erkennen können (VHS 9, 10).
Er vertiefte seine Vermutung, betreffend der Motive einer Falschaussage der Laura XXXX , mit der Vorlage seines Bewertungsbogens (Blg 1/VHS), aus dem hervorgeht, dass sie im Home-Office mehrere Aufgaben nicht abgegeben hatte. Er habe ihr deswegen eine schlechtere Note angekündigt. Bei den Elternsprechtagen am 11.12. und 16.04. im Schuljahr 2020/2021 seien ihre Eltern nicht gewesen (Blg 2/VHS) und hätten auch sonst zu keiner Zeit Beschwerden geäußert (VHS 11).
Er stellte als mögliche weiteres Motiv für eine Falschaussage, Eifersucht des Zeugen Mihailo XXXX in den Raum, weil er dessen Sitznachbarin Clara XXXX aufgrund einer außergewöhnlichen Zeichnung mehrfach sehr gelobt habe. Weiters ließ er durchblicken, dass junge Lehrer*innen einer Steuerungsgruppe, der mutmaßlich auch die Klassenvorständin Mag. Hanna XXXX angehören würde - die ihm auch eröffnete habe, dass er ein „schlechter Mensch“ sei, ohne dies zu erklären (VHS 10) - sowie der neue Direktor (seit 2011) gegen ihn „nur Negatives“ sammeln würden (VHS 14).
Die Kinder seien aufgrund von Aussagen der vorhergehenden Klassenvorständin Mag. XXXX (VHS 7) bereits voreingenommen gewesen und seien auch die Einvernahmen in der Direktion, zu denen sie paarweise hineingeholt worden seien, geeignet gewesen, die Kinder iSd Erwachsenen zu beeinflussen (VHS 10). Die Aussage von Laura XXXX sei widersprüchlich, was das Zeigen des „Roten Fleckes“ betreffe und habe sie sich im Mai 2021 sogar von hinten nach vorne in seine unmittelbare Nähe gesetzt, sodass auszuschließen sei, dass – wie unterstellt – ein Klima der Angst geherrscht habe (VHS 14). Der RV führte dazu ergänzend an, dass sich Laura XXXX bewusst der Aussage entzogen habe. Das beweise, dass sie nicht Willens sei ihre Anschuldigung in einem formalen Verfahren zu erheben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem rechtskräftigen EB, den Angaben des B in der Verhandlung und den dort von ihm in den Beilagen 3 und 4 zur VHS vorgelegten Unterlagen (Mails, Schreiben der Dienstbehörde, Zeitungsartikel, Zeugnisse etc).
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem Spruch des rechtskräftigen EB, den im Akt einliegenden Niederschriften mit den Schülerinnen und Schülern sowie der Klassenvorständin und den Aussagen des B in der Verhandlung vor dem BVwG.
Es stehen die im Kern inhaltlich gleichbleibenden Aussagen der 6 Schülerinnen und des Schülers, bei drei Befragungen (zuerst ungesteuert vor der Klassenvorständin, sodann bei formalen Befragungen durch den stellvertretenden Direktor und die Klassenvorständin und ein weiters Mal – von diesen sogar unterschrieben – durch die BD im Beisein der Klassenvorständin) gegen jene des B, der die Vorwürfe bestreitet.
Auch wenn diese in den vom B genannten Punkten nicht ganz widerspruchfrei sind, was verschiedene Ursachen haben kann, weichen sie nicht derart voneinander ab, dass von offensichtlichen Falschaussagen ausgegangen werden könnte.
Was die Beweisanträge in der Stellungnahme des B zur Beschwerde der DA vom 25.11.2011, zur Einvernahme aller Klassenangehöriger sowie insbesondere von namentlich nicht genannten zwei Burschen zum Beweis dafür, dass diese nichts gesehen hätten und im Protokoll über die Befragung der Klassenvorständin erwähnt worden seien (AS 37), betrifft, sowie die von der DA beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheines, zum Beweis dafür, dass die Platzverhältnisse nicht zu den vorgeworfenen Berührungen geführt hätten, ist diesen im Verfahren der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung vom BVwG nicht stattzugeben, weil es hier noch nicht auf die Beweisbarkeit des vorliegenden Verdachts ankommt (dazu gleich die rechtliche Beurteilung).
Dass sich Laura XXXX wegen Schularbeiten nicht der aufgrund der kurzen Fristen im Suspendierungsverfahren notwendigen kurzfristig anberaumten Verhandlung stellen konnte, lässt – entgegen der Ansicht des RV – nicht den Schluss zu, dass diese nicht bereit wäre ihre Anschuldigungen in einem formalen Verfahren zu wiederholen. Erstens ist diese erst elf Jahre alt und hatte für sie auch die Aussage vor dem Direktor und der Bediensteten der BD zweifellos bereits formalen Charakter und zweitens ist eine gewisse Angst vor einem Gericht auszusagen – nicht nur in diesem Alter – nachvollziehbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie gelogen hat, weil auch andere Schüler die Berührungen (ua an der Hüfte) wahrgenommen haben. Die BDB wird durch entsprechend sensible Einvernahme, allenfalls sogar mit psychologischer Unterstützung, ihr diese Angst nehmen. Dazu wird auch beitragen, dass sich der B zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der BDB bereits im Ruhestand befinden wird und ihr daher glaubhaft zugesichert werden kann, dass sie nie wieder in seiner Obhut sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs 3).
Das BVwG hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Das VwG hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben waren, ob also durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier also durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Bei der Beurteilung der Rechtfertigung der Suspendierung bzw Aufhebung der Suspendierung, waren daher der rechtskräftige Spruch des EB zu berücksichtigen.
Gemäß einer Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/09/0156 ist dem Disziplinarbeschuldigten vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK „ … auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.“
In der durchgeführten Verhandlung hatte der B diese Möglichkeit, konnte dabei aber die Verdachtsgründe nicht ausräumen. Der Umstand, dass die minderjährige Hauptbelastungszeugin nicht erschien und nicht befragt werden konnte, ändert vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden Aussagen von ihr selbst und einigen ihrer Mitschüler daran nichts. Das Suspendierungsverfahren ist nicht dazu geeignet über die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu befinden. Dies würde dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorgreifen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
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1. | wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder | |||||||||
2. | wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder | |||||||||
3. | wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. | |||||||||
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen. | ||||||||||
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).
Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
3.3.1. Allgemein
Die BDB sah zusammengefasst keine Notwendigkeit einer Suspendierung, weil noch weitere Ermittlungen ausstünden, der B die Handlungen bestritten habe und unabsichtliche Berührungen aufgrund der Enge der Räumlichkeiten erfolgt sein könnten. Die Voraussetzungen des § 112 BDG lägen derzeit noch nicht vor. Anlässlich der Vorlage der Beschwerde wurde auch auf den in Kürze bevorstehenden Übertritt in den Ruhestand hingewiesen, der in die Entscheidungsfindung einzubeziehen sei.
Die DA sah in ihrer Beschwerde, aufgrund des Verdachts der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, eine schwerwiegende Verletzung der Vertrauensstellung, die der B als Autoritätsperson und Lehrer habe und habe er das Ansehen des Gymnasiums gefährdet. Ein normales Unterrichten in einem angstfreien Klima sei nicht möglich. Die Suspendierung sei erforderlich.
Der B teilte in seiner Stellungnahme vom 25.11.2021 die Ansicht der BDB und führte an, dass lediglich belastende Beweisergebnisse in der Beschwerde angeführt seien, dem seine eigenen Angaben entgegenstünden. Die von der DA begehrten Feststellungen würden dem Disziplinarverfahren vorgreifen und könne im Suspendierungsverfahren lediglich geprüft werden, ob ein hinreichender Verdacht vorliege. Die Schülerinnen hätten zum Teil auch ausgesagt, dass die Berührungen unabsichtlich gewesen sein könnten. Die übereinstimmenden Aussagen könnten auch durch das „false-memory-syndrom“ zustande gekommen sein, weil sich die Schülerinnen ausgetauscht hätten und sie Gerüchte gehört hätten. Unvoreingenommene Schülerinnen und Schüler seien nicht befragt und die diesbezüglichen Beweisanträge ignoriert worden. Diese Ausführungen wurden in der Verhandlung – wie dargestellt – noch ergänzt und auf einige Widersprüche und Motive bzw vermutete Ursachen für unrichtige Aussagen hingewiesen.
Bei einer Gesamtbetrachtung sind - auch bei Einbeziehung der Ergebnisse der Verhandlung - die Ausführungen der BDB und des B nicht geeignet die Ansicht der DA, er könne aufgrund seiner Position als Lehrer (und den damit verbundenen Obliegenheiten nach den §§ 211 BDG, 17 Abs 1 SchUG und 2 SchOG), vor dem Hintergrund der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht im Amt belassen werden, entscheidend zu entkräften. Dies aus den folgenden Gründen.
Das BVwG und die BDB kann alles als Beweismittel heranzuziehen, was Verdachtsmomente beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen weitwendingen Ermittlungen im Suspendierungsverfahren, geht daher ins Leere (VwGH 26.06.2003, 2002/09/0197; 24.06.2015, Ra 2015/09/0012).
Die Tathandlungen sind eben – nicht zuletzt durch die festgestellten Widersprüchlichkeiten der Aussagen – noch nicht klar abgrenzbar und ist die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Motives der Zeuginnen und Zeugen bzw des B.
Über Schuldfragen und Milderungsgründe ist erst im eigentlichen Disziplinarverfahren zu befinden, sofern nicht offensichtlich ist, dass die Schuld des B gering und eine Verfolgung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen nicht notwendig sein wird. Wovon hier aufgrund der Verdachtsgründe, nicht ausgegangen werden kann.
3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem B schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).
Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag. Lehrer haben beim Umgang mit dem jeweils anderen Geschlecht, den Schülern ein Vorbild zu sein und gehört das Vorleben eines korrekten Umgangs zweifellos zu den Kernpflichten eines Lehrers.
Immer wieder ungewollte und nicht notwendige Berührungen durch einen Lehrer am Kopf, den Schultern, Oberarmen und Hüften von Schülerinnen, das Eindringen in die intime Distanzzone durch Verkürzung des Abstandes unter 60 cm und das sekundenlange Betrachten von Hintern und Ausschnitten von Schülerinnen, ist nicht mit einer treuen Diensterfüllung und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 17 Abs 1 SchUG und § 2 Abs 1 SchOG in Einklang zu bringen und darüber hinaus geeignet einen Vertrauensschaden iSd § 43 Abs 2 BDG herbeizuführen, weil damit auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert wird. Ein solches Verhalten von Autoritätspersonen - wie es Lehrer sein sollten - beeinträchtigt die Entwicklung des Charakters, des Selbstvertrauens aber auch die sexuelle Integrität und ist gerade bei Minderjährigen am Beginn der Pubertät, aufgrund deren Hilflosigkeit, als schwerwiegend anzusehen.
Wenn die BDB davon spricht, dass dazu noch weitere Ermittlungen notwendig wären, verkennt sie den Sinn des Suspendierungsverfahrens als eine vorläufige Maßnahme, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren – hier für die betroffenen Kinder – abzuwehren und zu verhindern (vgl VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Im Gegenstand liegen mit den in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Aussagen der Kinder, dem AV des stellvertretenden Direktors und den Ausführungen der Klassenvorständin, ausreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines begründeten Verdachtes vor. Von bloßen Gerüchten oder vagen Vermutungen kann keinesfalls gesprochen werden.
Dass noch weitere Schüler*innen (allenfalls auch Kolleg*innen) zu befragen sein werden und diese möglicherweise nichts gesehen haben oder bezeugen können, dass er ein beliebter Lehrer war, kann die Substantiiertheit des Verdachtes – der für die Suspendierung ausreicht – nicht entkräften. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen liegen aufgrund der Vielzahl der Aussagen und der Aussagenentstehung keine offensichtlichen Anhaltspunkte vor, dass diese von vornherein nicht gegeben wäre. Einzelne Widersprüche in Aussagen, sind dazu nicht geeignet. Ebenso wenig, dass Motive für Falschaussagen vorliegen könnten.
Dem Umstand, dass es zu falschen Erinnerungen (vom B als „false-memory-syndrom“ bezeichnet) kommen kann, und Kinder besonders anfällig für Suggestion sind - was der B zurecht anführt - kann durch Beiziehung einer Psychologin als Sachverständige, zumindest bei der Hauptbelastungszeugin Laura XXXX im weiteren Verfahren entgegengewirkt werden. Der Vorsitzende bzw Senat kann im Interesse der jungen Zeuginnen und Zeugen auch eine kontradiktorische Vernehmung iSd § 125b Abs 2 BDG durchführen und die Raumsituation im Zeichensaal im Zuge eines Lokalaugenscheins überprüfen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, sowohl der Zeuginnen und Zeugen als auch des B, bleibt der Würdigung der (nach der Verhandlung im Disziplinarverfahren vor der BDB) vorliegenden Beweisergebnisse vorbehalten.
3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes
Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.
Das ist hier der Fall, weil nicht notwendige Berührungen von Schülerinnen durch einen Lehrern, auch wenn diese nicht an den Geschlechtsteilen erfolgen, das Vertrauen insb der Eltern in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Der Umstand, dass sich der B in wenigen Monaten in den Ruhestand begeben wird, ist nicht geeignet beim Vorliegen eines entsprechend schwerwiegenden Verdachts von einem Nichtmehrbestehen eines wesentlichen dienstlichen Interesses auszugehen. Solange der B nicht gemäß § 13 BDG in den Ruhestand übergetreten ist, besteht dieses Interesse weiter.
Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen im Übrigen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 08.11.1995, 94/12/0208), wie der B offenbar vermeint, wenn er zwei Judikate des VwGH in seiner Stellungnahme anführt, die eine gleichgeschlechtliche Unzucht eines Lehrers (VwGH 31.03.1978, 1245/77) oder eine versuchte Vergewaltigung der Schulköchin und die mehrfache sexuelle Näherung an Schülerinnen (VwGH 23.05.2002, 2001/09/0238) als Beispiele anführt.
Sie liegen auch vor, wenn der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung gegeben ist, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden.
Beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des § 112 Abs 1 Z 3 BDG, die für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt und die hier zweifellos vorliegt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, Seite 377). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten hat (VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124).
3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe
Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).
Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Der BDS kam der Sachverhalt am 25.06.2021 zur Kenntnis (AS 21) und erging der inzwischen rechtskräftige EB am 06.12.2021 (zugestellt an den B am 07.12.2021). Die im Verdachtsbereich angelasteten Taten lagen alle im Schuljahr 2020/2021. Ein Ablauf der Verjährungsfristen des § 94 Abs 1 Z 1 und Z 2 BDG liegt daher nicht vor. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der B nicht schuldfähig wäre und liegt, wie oben angeführt, kein Bagatelldelikt vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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