BVwG W244 2228416-1

BVwGW244 2228416-13.2.2022

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
GehG §13c Abs1
GehG §15
GehG §20b Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W244.2228416.1.00

 

Spruch:

 

W244 2228416-1/5E

 

im namen der republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 29.11.2019, Zl. 0030-500115-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht seit 23.11.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wird auf einem Arbeitsplatz im "Fachlichen Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief XXXX verwendet.

Aufgrund von Zweifeln über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vorgesetzten vorerst mündlich darüber informiert, dass er mit Wirksamkeit vom 08.11.2018 aufgrund des eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht mehr zum Dienst zugelassen werde.

Mit Schreiben vom 07.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er auf der Grundlage der bisherigen medizinischen Gutachten sowie des anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ab 08.11.2018 bis zum Vorliegen eines endgültigen Ergebnisses der Begutachtung durch den chefärztlichen Dienst der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht zum Dienst zugelassen werde, auch wenn er sich subjektiv gesund fühle. Deshalb werde der Beschwerdeführer im Krankenstand geführt.

Mit Schreiben vom 30.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen,

"1) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig ist;

2) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig ist und somit wieder in den Regelbetrieb zu integrieren bzw. auf seinen Arbeitsplatz zu verwenden ist;

3) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig sind und daher die ab 08.11.2018 amtswegige Krankenstandführung durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist;

4) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig ist und daher die ab 08.11.2018 amtswegige Krankenstandführung durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist und von dieser zurückzuziehen ist;

5) dass dem Antragsteller die ab den 182 Kalendertag durchgeführte Gehaltskürzung von 20% ersetzt/nachbezahlt/ausbezahlt wird;

6) dass der Antragsteller dienst- und besoldungsrechtlich wieder so gestellt wird, als ob er nie ab 08.11.2018 als krank geführt wurde;

7) die Befolgung der Weisung vom 27.11.2018 zur GZ: PAS-015187/18-A02, dass der Einschreiter ab 08.11.2018 im Krankenstand geführt wird und daher seinen Dienst nicht antreten darf, nicht zu den Dienstpflichten gehört und die 'Krankschreibung' durch die Dienstbehörde zu Unrecht erfolgte und der Einschreiter dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde".

Aufgrund der anstaltsärztlichen Untersuchung und der Befunderstellung des Postanstaltsarztes beurteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als dienstfähig. Der Beschwerdeführer trat am 12.03.2019 seinen Dienst auf seinem Arbeitsplatz im Verteilzentrum Brief XXXX wieder an. Am selben Tag stellte die belangte Behörde auch das Ruhestandsversetzungsverfahren ein und modifizierte die Abwesenheit für den Zeitraum vom 08.11.2018 bis 11.03.2019 rückwirkend auf Dienstfreistellung.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 08.11.2018 durch die belangte Behörde im Krankenstand geführt werde. Die Führung des Beschwerdeführers im Krankenstand habe zur Folge, dass ihm gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne dessen Dienstverhinderung gebührt hätte, bezahlt werde und ihm dadurch ein vermögensrechtlicher Nachteil von monatlich 20% seines Gehaltes entstehe. Diese Folge sei aber nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt am 12.03.2019 für dienstfähig erklärt und wieder zum Dienst zugelassen worden sei. Es sei jedoch eine andere Folge eingetreten, nämlich dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesetzwidrigen Führung im Krankenstand Zulagen und Nebengebühren in der Höhe von insgesamt 609,22 EUR zu wenig ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte daher zusätzlich, A) dass die belangte Behörde verpflichtet werde, innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, die Abgeltung von Fahrtkostenzuschüssen, Betriebssonderzulage (Aufwand) und Betriebssonderzulage (Erschwernis) für die Zeiträume November 2018 bis April 2019 in der Höhe von 609,22 EUR samt 4% Zinsen seit dem 01.04.2019 nachzuzahlen. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, B) bescheidmäßig festzustellen, dass er vom 08.11.2018 bis 12.03.2019 dienstfähig gewesen sei und ihm daher Fahrtkostenzuschüsse sowie die Betriebssonderzulagen (Aufwand) und die Betriebssonderzulagen (Erschwernis) für die Monate Mai 2018 bis April 2019 in vollem gesetzlichem Ausmaß zustünden und nachzuzahlen seien.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 30.01.2019 mangels Beschwer zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Feststellunganträge des Beschwerdeführers vom 29.05.2019 hinsichtlich der Punkte A) und B) ab (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich des Zinsbegehrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2019 zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Behörde führte begründend zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit der Prüfung seiner Dienstfähigkeit vom 08.11.2018 bis inklusive 11.03.2019 von der Dienstleistung entbunden gewesen sei. Seine Abwesenheit sei für diesen Zeitraum rückwirkend auf Dienstfreistellung richtiggestellt worden. Bei einer Freistellung von der Dienstleistung sei eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80% gemäß § 13c Abs. 1 GehG 1956 gesetzlich nicht vorgesehen. Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass auch für den Fall, dass die belangte Behörde die Abwesenheit als Krankenstand gewertet hätte, die vom Beschwerdeführer angeführte Kürzung des Monatsbezuges nicht erfolgt wäre, da die bis 11.03.2019 dauernde Dienstverhinderung des Beschwerdeführers bei einem "Ersterkrankungsstichtag" am 08.11.2018 das Ausmaß von 182 Kalendertagen nicht erreicht hätte. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es sich sowohl bei der Betriebssonderzulage als auch beim Fahrtkostenzuschuss um eine pauschalierte Nebengebühr handle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebührten Nebengebühren an sich verwendungsbezogen. Falle daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass, da es sich beim Zinsbegehren nicht um eine Verwaltungssache handle und darüber nicht mit Bescheid abgesprochen werden könne, das diesbezügliche Begehren mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage hielt die belangte Behörde fest, dass die EDV-mäßige nachträgliche Abänderung der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 08.11.2018 bis 11.03.2019 zu einer rückwirkenden Anweisung der Betriebssonderzulage für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 geführt habe. Dem Beschwerdeführer sei somit die Betriebssonderzulage für den gesamten Zeitraum seiner Nichtzulassung zum Dienst in vollem Ausmaß angewiesen worden.

Mit ergänzender Stellungnahme zur Beschwerde vom 20.10.2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass eine Beschwer des Beschwerdeführers jedenfalls auch darin liege, dass ihm Gehaltsbestandteile in der Höhe von 609,22 EUR nicht ausbezahlt worden seien. Weiter brachte er vor, dass seine Abwesenheit vom 08.11.2018 bis 11.03.2019 von der belangten Behörde im Nachhinein von Krankenstand auf Dienstfreistellung richtiggestellt worden wäre, jedoch während eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 keine Dienstfreistellung vorgesehen sei. Abgesehen davon lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Dienstfreistellung nicht vor. Wenn also in solchen Fällen gesetzlich keine Dienstfreistellung vorgesehen sei und der Beschwerdeführer auch nicht im Krankenstand gewesen sei, könne er rechtlich nur so behandelt werden, als wenn er seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 23.11.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wird auf einem Arbeitsplatz im "Fachlichen Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief XXXX verwendet.

Aufgrund von Zweifeln über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde am 23.10.2018 ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 ein. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vorgesetzten vorerst mündlich darüber informiert, dass er mit Wirksamkeit 08.11.2018 aufgrund des eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht mehr zum Dienst zugelassen werde.

Mit Schreiben 07.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der bisherigen medizinischen Gutachten sowie des anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ab 08.11.2018 bis zum Vorliegen eines endgültigen Ergebnisses der Begutachtung durch den chefärztlichen Dienst der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht zum Dienst zugelassen werde, auch wenn er sich subjektiv gesund fühle. Deshalb werde der Beschwerdeführer im Krankenstand geführt.

Aufgrund der anstaltsärztlichen Untersuchung und der Befunderstellung des Postanstaltsarztes beurteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als dienstfähig. Der Beschwerdeführer trat am 12.03.2019 seinen Dienst auf seinem Arbeitsplatz im Verteilzentrum Brief XXXX wieder an. Am selben Tag stellte die belangte Behörde auch das Ruhestandsversetzungsverfahren ein und modifizierte die Abwesenheit für den Zeitraum vom 08.11.2018 bis 11.03.2019 rückwirkend auf Dienstfreistellung.

Die belangte Behörde verfügte keine Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers auf 80% gemäß § 13c Abs. 1 GehG.

Die belangte Behörde führte eine rückwirkende Anweisung der Betriebssonderzulage für die ursprünglich gekürzten Monate Dezember 2018 bis März 2019 durch.

2. Beweiswürdigung:

Dass dem Beschwerdeführer rückwirkend die Betriebssonderzulage für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 angewiesen wurde, ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Gehaltsnachweisen.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Übrigen ist auch auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge vom 30.01.2019):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036; 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).

Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 30.01.2019 zu Recht erfolgt ist.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen).

3.1.1.1. Zu den Punkten 1. bis 4. und 7. der Feststellungsanträge vom 30.01.2019:

Der Beschwerdeführer begehrte mit den Punkten 1. bis 4. und 7. seines Antrags Feststellungen in Zusammenhang mit der Krankenstandführung im Zeitraum von 08.11.2018 bis 11.03.2019.

In diesen Antragspunkten liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers vor, weil die Behörde mit Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens die Abwesenheit des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 08.11.2018 bis 11.03.2019 rückwirkend auf Dienstfreistellung modifizierte.

Die Zurückweisung durch die belangte Behörde daher zu Recht.

3.1.1.2. Zu den Punkten 5. und 6. der Feststellungsanträge vom 30.01.2019:

Der Beschwerdeführer begehrte mit den Punkten 5. und 6. seines Antrags Feststellungen in Zusammenhang mit der Kürzung des Monatsbezugs nach § 13c Abs. 1 GehG.

Gemäß § 13c Abs. 1 GehG gebührt einem Beamten, der durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, ist bei einer Freistellung von der Dienstleistung eine Kürzung des Monatsbezugs auf 80% gesetzlich nicht vorgesehen. Eine entsprechende Gehaltskürzung durch die belangte Behörde erfolgte daher nicht.

Auch wenn die belangte Behörde die Abwesenheit des Beschwerdeführers als Krankenstand gewertet hätte, wäre eine Kürzung des Monatsbezuges nicht erfolgt, da der vom 08.11.2018 bis 11.03.2019 dauernde Krankenstand des Beschwerdeführers das Ausmaß von 182 Kalendertagen nicht erreichte.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu diesen Antragspunkten ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint und seinen Antrag zurückweist.

3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags vom 29.05.2019 hinsichtlich der Nachzahlung von Nebengebühren):

Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag vom 29.05.2019 die Nachzahlung von Nebengebühren für den Zeitraum von 08.11.2018 bis 11.03.2019 (Betriebssonderzulagen, Fahrtkostenzuschuss):

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; vgl. auch VwGH 10.11.2008, 2004/12/0037 mwN).

Gemäß § 15 Abs. 1 GehG stellen unter anderem die Erschwerniszulage und die Aufwandsentschädigung Nebengebühren dar. Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr gemäß Abs. 5 leg.cit. vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

Gemäß § 20b Abs. 4 GehG ist auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnungen 2018 und 2019 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebühr handelt (§ 1 Abs. 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2018 und 2019 lautete (und lautet auch immer noch): "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [...] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, gebühren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühren (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 mwN). Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (VwGH 19.02.2003, 97/12/0373; siehe auch VwGH 28.06.2000, 95/12/0267).

Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren beziehen sich auf die in § 15 Abs. 5 GehG geregelten Bestimmungen (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) und können im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

Da auch die anspruchsbegründenden Tätigkeiten im hier gegenständlichen Zeitraum nicht erbracht wurden, bestanden weder ein Anspruch auf Betriebssonderzulagen (Aufwand) und Betriebssonderzulagen (Erschwernis) noch ein solcher auf einen Fahrtkostenzuschuss.

Die Abweisung des Antrags vom 29.05.2019 erfolgte daher zu Recht.

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags vom 29.05.2019 hinsichtlich des Zinsbegehrens):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (vgl. ua. VwGH 29.06.2011, 2010/12/0113), weshalb auch dieser Antrag von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde.

3.1.4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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