B-VG Art133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W161.2250704.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2021, Zl. 1289744708-211813735, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der 2. Satz in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Dänemark zuständig.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger Nigerias, wurde am Bahnhof XXXX im Zuge einer Personenkontrolle im internationalen Reisezug XXXX von Wien nach Mailand von einer Streife der PI XXXX kontrolliert und dabei festgestellt, dass sie weder eine gültige Bahnkarte noch ein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Sie wurde in der Folge festgenommen und einer ED-Behandlung unterzogen.
Anlässlich ihrer Befragung durch die Polizei gab sie an, sie sei gesund, habe in Österreich weder Verwandte noch Freunde und beabsichtige, nach Mailand, Italien zu reisen. Sie habe einen Bargeldbetrag in Höhe von € 490,35 bei sich.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 mit Dänemark vom 03.09.2015 und 19.06.2021.
1.3. Mit Mandatsbescheid vom 22.11.2021 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt.
2. Am 22.11.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 24 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark.
Mit Schreiben vom 24.11.2021 stimmten die dänischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben der dänischen Behörden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dort mit einem anderen Geburtsdatum (29.04.1974) aufgetreten ist und ihr Antrag auf Asyl mit einer endgültigen Entscheidung vom 18.08.2021 abgelehnt wurde.
3. Am 25.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
4. Bei der Erstbefragung am 25.11.2021 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat im Jahr 2015 verlassen, sei über Libyen nach Italien (Aufenthalt ein Tag) und von dort weiter nach Dänemark gereist, wo sie sich sechs Jahre lang aufgehalten habe, bevor sie am 21.11.2021 nach Österreich eingereist sei. In Dänemark habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der negativ entschieden worden sei. In Dänemark habe sie Flaschen eingesammelt und als Friseurin gearbeitet. Da die Schlepperin, die sie nach Dänemark gebracht hätte, gewollt habe, dass sie als Prostituierte arbeite, sie das aber nicht gewollt habe, sei sie selbständig mit dem Zug nach Österreich gereist. Die Schlepperin sei jetzt hinter ihr her. Sie möchte nicht zurück nach Dänemark, sie möchte nämlich nicht mehr zurück nach Nigeria. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie komme aus einer armen Familie und eine Dame habe ihr versprochen, sie nach Europa zu bringen. Vor der Abreise habe sie schwören müssen nicht wegzulaufen, sonst würde der „Juju“ sie töten. Sie sei dann von einer Schlepperin nach Libyen über Italien nach Dänemark gebracht worden. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass sie € 40.000 Schulden hätte und diese zurückzahlen müsse. Daraufhin habe sie gespart und € 10.000 zurückzahlen können. Weil sie nicht in der Lage gewesen wäre, das gesamte Geld zurückzuzahlen habe die Schlepperin Personen zu ihrer Familie in Nigeria geschickt, die ihre Familie geschlagen haben. Nach dem die Beschwerdeführerin der Schlepperin am Telefon erklärt hätte, dass sie kein Geld mehr zu haben, hätte diese sie mit dem Tod bedroht. Sie habe gedacht, es wäre ein Spaß. Im Jahr 2020 sei sie in Dänemark von drei Männern attackiert und geschlagen worden. Ihre Mutter hätte ihr mitgeteilt, dass die Schlepperin in Nigeria Personen zu ihrem Vater geschickt hätte, die diesen verprügelt hätten. Die Schlepperin habe ihr gesagt, sie nehme ihr das Leben, wenn sie die restlichen € 30.000 nicht zurückzahle. Außerdem würde sie ihre Eltern zum Juju bringen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, dass die Schlepperin sie töten werde. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status.
5. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel am 30.12.2021 durch das BFA, EAST Ost brachte diese vor, dass sie der Einvernahme folgen könne. Sie habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Sie habe momentan keine Identitätsbezeugenden Dokumente, könne aber welche nachreichen. Sie nehme Tabletten, weil sie Schmerzen im Hüftbereich habe und in der Nacht nicht schlafen könne. In Österreich bzw. im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island habe sie keine Verwandten, nur ihren Freund in Italien. Sie sei 2015 nach Dänemark gekommen, dann vielleicht sechs Jahre dort geblieben, sie sei aber aufgefordert worden, das Land zu verlassen, nachdem sie kein Asyl erhalten habe. Über Vorhalt der Zustimmung Dänemarks zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Dänemark, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Dänemark zurück. Sie möchte ihr Asyl hier haben. Die Person, die sie nach Europa gebracht habe, bedrohe ihr Leben. Diese Person habe ihr im Jahr 2018 jemanden geschickt, der ihr Leben bedroht habe und 2020 hätten ihr drei Männer eine Narbe beim linken Ohr zugefügt. Die Polizei in Dänemark habe sie nicht kontaktiert. Eine Frau habe sie gerettet und ins Spital gebracht. Sie müsse nicht nach Dänemark gehen, weil ihr Asylverfahren dort beendet worden wäre Sie sei im Jahr 2018 aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Sie wolle nicht nach Dänemark zurückkehren, da sie von dort nach Nigeria zurückgebracht werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass (richtig Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Dänemark zulässig sei.
Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Dänemark getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Der angefochtene Bescheid enthält die nachstehenden Feststellungen zu Dänemark:
Wie bereits ausgeführt wurden in Dänemark mit Stichtag 30.12.2021 732 051 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 3 188 Todesfälle bestätigt (WHO, 30.12.2021, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ).
Covid-19-Situation
Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vgl. AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vgl. WKO 15.6.2021).
Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vgl. AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021).
In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021).
Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2021): Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/daenemark-node/daenemarksicherheit/211724 , Zugriff 23.6.2021
CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.a): Enforcement and sanctions, https://en.coronasmitte.dk/rules-and-regulations/enforcement-and-sanctions , Zugriff 23.6.2021
CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.b): COVID-19 measures and restrictions, https://en.coronasmitte.dk/latest-updates , Zugriff 23.6.2021
DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (8.6.2021): COVID-19 vaccines in the Danish vaccination programme, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/COVID-19-vaccines-in-Denmark/The-vaccines-from-Pfizer-BioNTech-and-Moderna , Zugriff 23.6.2021
DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (7.6.2021): Vaccination against COVID-19, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/Vaccination-against-COVID-19 , Zugriff 23.6.2021
Reuters (17.6.2021): Denmark to immunize 12-15 year-olds against COVID-19 ahead of winter, https://www.reuters.com/breakingviews/denmark-administer-covid-19-vaccines-children-aged-12-15-tv-2-2021-06-17/ , Zugriff 23.6.2021
WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (15.6.2021): Coronavirus: Situation in Dänemark, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-daenemark.html , Zugriff 23.6.2021
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).
Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).
Quellen:
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case , Zugriff 18.6.2021
DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten , Zugriff 23.6.2021
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html , Zugriff 23.6.2021
IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/ , Zugriff 18.6.2021
UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html , Zugriff 23.6.2021
USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html , Zugriff 18.6.2021
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).
Quellen:
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail
Non-Refoulement
Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019).
Quellen:
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger , Zugriff 18.6.202
Versorgung
7.1 Grundversorgung
Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).
Quellen:
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers , Zugriff 18.6.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work , Zugriff 18.6.2021
7.2 Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche gemäß der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a).
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivität
Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b).
Quellen:
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live '/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154 , Zugriff 21.6.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live '/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021“
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie leide an Hüftschmerzen, weshalb sie Schmerzmittel nehme. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. Sie verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Sie habe am 19.06.2021 in Dänemark einen Asylantrag gestellt. Dänmark habe sich mit Schreiben vom 24.11.2021 gemäß Art.18 Abs.1 lit.b Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt.
Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 14.01.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Betroffene von Menschenhandel handle. Sie werde seit 28.12.2021 durch die Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel (LEFÖ-IFB) betreut und sei seit 11.01.2021 in einer Opferschutzwohnung untergebracht. Sie werde überlegen, ob sie Anzeige gegen die Frauenhändler*innen erstatten werde. In Dänemark sei sie nicht sicher vor den Menschhändler*innen. Das BFA sei für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig, habe aber dennoch keine Feststellungen über den effektiven Schutz für von Zwangsprostitution betroffenen Frauen getroffen. Österreich habe sich zum Opferschutz bekannt und diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Die Beschwerdeführerin sei als besonders vulnerable Person zu qualifizieren, weshalb durch die Behörde eine individuelle Zusicherung Dänemarks über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation sowie den Opferschutz einzuholen gewesen wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte Österreich, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Kurzstellungnahme der Opferschutzeinrichtung LEFÖ-IFB vom 04.01.2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste im Jahr 2015 von ihrem Heimatland über Libyen und Italien weiter nach Dänemark, wo sie sich eigenen Angaben zufolge ca. sechs Jahre aufgehalten hat und am 03.09.2015 sowie am 19.06.2021 um Asyl ansuchte. Ihre Anträge in Dänemark wurde abgelehnt.
In der Folge gelangte sie am 21.11.2021 nach Österreich, wo sie in einem Reisezug nach Italien anläßlich einer Personenkontrolle aufgegriffen und in der Folge festgenommen wurde, da sie weder über eine gültige Fahrkarte noch über ein gültiges Reisedokument verfügte. Mit Mandatsbescehid vom 22.11.2021 wurde über sie die Schubhaft verhängt und befand sie sich bis 11.01.2021 in Schubhaft. Am 25.11.2021 stellte sie aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 22.08.2021 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark. Mit Schreiben vom 24.11.2021 stimmten die dänischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin nannte in Dänemark ein anderes Geburtsdatum.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, behauptete im Verfahren keine Erkrankungen und legte auch keine ärztlichen Befunde vor.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere, individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dänemark.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Dänemark und vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet das Gebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über Herkunft und die Reiseroute der Beschwerdeführerin sowie über den Stand ihres Asylverfahrens in Dänemark ergeben sich aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffern und dem Antwortschreiben der dänischen Behörden.
Aus der Aktenlage ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin zwischen ihrer letzten Antragstellung in Dänemark und ihrer Ankunft in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu ihrem Aufgriff und die Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus den beigeschafften Aktenbestandteilen des Schubhaftaktes des BVwG.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, schwere Krankheiten wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Die in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebachten Hüftschmerzen und Schlafprobleme sind nicht geeignet eine schwere Krankheit zu belegen.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids geht auch hervor, dass Dublin-Rückkehrer in Dänemark Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das dänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Dänemark den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.
Eine die Beschwerdeführerin konkret und unmittelbare betreffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es können aus ihren Ausführungen keine Gründe abgeleitet werden, die im Falle einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Dänemark auf eine aktuelle, sowie konkret-individuelle Verfolgungsgefährdung in Dänemark schließen ließen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Dänemark tatsächlich mit der Gefahr von Zwangsprostitution konfrontiert werden sollte, ist festzuhalten, dass sie dort grundsätzlich einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte, zumal auch Dänemark dem Schutz von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution dienenden Rechtsnormen unterliegt und die sich daraus ergebenden Schutzverpflichtungen in Dänemark wie in Österreich zur Anwendung gelangen.
Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Dänemark schlechter darstelle als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission.
Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wiederaufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein.
Die Lage in Dänemark stellt sich derzeit nicht schlechter dar, als jene in Österreich.
Auch wenn europaweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung mehrerer Corona-Impfstoffe.
Gegenständlich relevant ist noch, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in Dänemark getroffen hat; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hiezu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich Dänemark nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung – als notorisch vorausgesetzt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
„KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(…)“
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Dänemark ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Die Verpflichtung Dänemarks zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist in Art. 13 iVm Art.18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO begründet, da sie in Dänemark zuletzt am 19.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am 18.08.2021 abgelehnt wurde, und danach in einem anderen Mitgliedstaat – in Österreich – einen weiteren Antrag gestellt hat. Dänemark hat gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin erteilt. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Die Zuständigkeit Dänemarks ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, das die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten seit ihres Verlassens Dänemarks verlassen hat.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Dänemark gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihrer persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Dänemark bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in der geringen Dauer von etwa zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.
3.3.2. Kritik am dänischen Asylwesen/der Situation in Dänemark (Verletzung des Art 3 EMRK/Art 4 GRC):
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach – wie bereits oben erwähnt – in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2014/18/0003 vom 21.08.2014) ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - reversible Rechtsfrage.
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Dänemark überstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Eine Verschlechterung der Lage für Asylwerber in Dänemark seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides, wurde nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Dänemark geltend machte. Sie führte ins Treffen, dass sie eine Schlepperin in Dänemark fürchte, die sie damit bedroht habe, sie in Dänemark der Prostitution zuzuführen und Angriffe gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Nigeria wegen angeblicher Geldschulden in Auftrag gegeben habe.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, Opfer von Zwangsprostitution bzw. Opfer von Menschenhandel geworden sein, wobei sich aus dem erstatteten Vorbringen – die Gefahr Opfer von Zwangsprostitution wurde nur im Zuge der Erstbefragung vorgebracht („Die Schlepperin, die mich nach Dänemark gebracht hat, wollte, dass ich dort als Prostituierte arbeite, aber das wollte ich nicht.“) – entnehmen lässt, dass sie von der Schlepperin aufgefordert worden sei, als Prostituierte für die zu arbeiten, wird auf die weiter unten zu Art. 4 EMRK (Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit) getroffenen Ausführungen verwiesen. Ausdrücklich festgehalten wird jedoch auch an dieser Stelle, dass die Sicherheitskräfte in Dänemark im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen haben und beim Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der dänischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dänischen Sicherheitskräfte vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder in Dänemark, wo sie eigenen Angaben zufolge doch immerhin 6 Jahre lang lebte, noch – soweit dies dem Gericht bekannt ist – bisher in Österreich Anzeige erstattet.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme nannte die Beschwerdeführerin als Gründe gegen eine Außerlandesbringung nach Dänemark außer ihren Problemen mit der Schlepperin, sohin mit einer Privatperson, insbesondere die Tatsache, dass ihr Asylverfahren in Dänemark negativ beendet worden wäre und sie eine Überstellung nach Nigeria fürchte.
Eine negative Entscheidung über einen Asylantrag ist kein hinreichender Grund, in einem weiteren Dublin-Staat um Asyl anzusuchen. Auch in Österreich werden regelmäßig negative Entscheidungen in Bezug aus Asylwerber aus Nigeria getroffen.
Entscheidend ist eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es liegt jedenfalls kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Dänemark mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die dänischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin etwaigen Übergriffen ausgesetzt sein sollte (vgl. VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dänischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln, zu zweifeln.
Aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten bzw. gegebenenfalls ihr widerfahrenen Geschehnissen lassen sich keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Die Beschwerdeführerin legte – trotz der Zusicherung in der niederschriftlichen Einvernahme über solche zu verfügen – keine identitätsbestätigenden Dokumente oder Beweismittel im Hinblick auf die behaupteten Drohungen und Übergriffe durch Privatpersonen in Dänemark vor.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass eine Einzelfallzusicherung Dänemarks einzuholen gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.011.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK:
In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einer Schlepperin in Dänemark bedroht und zur Prostitution aufgefordert worden zu sein bzw. Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, und nunmehr zu befürchten, in Dänemark von der Schlepperin gefunden zu werden, sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Sollte es dazu kommen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark mit der Gefahr von Zwangsprostitution konfrontiert werde, so liegt es in ihrem Ermessen, dies bei den dänischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Bei Dänemark handelt es sich um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen. Ein Grund zur Annahme mangelnder Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit Dänemarks ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet.
Dänemark ist zwar nicht an der Annahme der Richtlinie 2011/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates beteiligt noch an diese gebunden. Allerdings wird im Hinblick auf das Übereinkommen des Europarates von 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (CETS) sowie das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität angemerkt, dass auch Dänemark Vertragsstaat ist und die daraus resultierenden Verpflichtungen Dänemark in gleichem Maße wie Österreich treffen.
Eine im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark resultierende Verletzung ihrer in Art. 4 EMRK gewährleisteten Rechte kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Dänemark trifft ebenso wie Österreich die sich aus Art. 4 EMRK ergebende Verpflichtung, operative Maßnahmen zum Schutz der Opfer zu ergreifen oder potentielle Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu schützen.
Der Vollständigkeit halber ist außerdem anzuführen, dass im vorliegenden Fall, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird, eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) nicht stattzufinden hat. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen muss.
In der am 23.01.2018 ergangenen Revisionszurückweisung, Ra 2017/20/0234, hat der VwGH zudem festgehalten, der Richtlinie 2004/81/EG (des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) sei keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen. Dass jene Bestimmungen des AsylG 2005, die regeln, wie das Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet werde, mit den sonstigen Vorgaben der genannten Richtlinie oder den von ihr verfolgten Zielen in Widerspruch stünden, sei nicht zu sehen.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Beschwerdeführerin in Dänemark drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr eine Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Dänemark in Hinblick auf Asylwerber aus Nigeria unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Dänemark derzeit keine solchen systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Dänemark Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstünden.
Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihre Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.
3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Dänemark:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Dänemark nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Auch ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Dänemark, die aufgrund eines negativen Bescheides verpflichtet sind das Land zu verlassen, vom Immigration Service versorgt werden. Fremde können sich bezüglich Abdeckung der Lebenserhaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen nicht offen.
Zusammengefasst ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und im Fall einer Rücküberstellung nach Dänemark nicht Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC aus diesem Grund nicht zu gewärtigen.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in Österreich 41 Jahre alt ist und – wie gewürdigt – an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Die Infektionszahlen sind zuletzt weltweit, so auch in Europa und in Österreich, wieder signifikant gestiegen. Eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Corona-Virus kann daher ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Ein im Falle einer Überstellung nach Dänemark vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante –Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.5. Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.
Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.
Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.4. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Dänemark kein Eingriff in ihre Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark nicht dargetan.
Die Beschwerdeführerin hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte zu Dänemark eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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